19890629_GVE039_FriedhGeb_

Dateigröße 60.79 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 29.05.2021, 11:42
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-06-29
Erscheinungsdatum 1989-06-29
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 29.6.1989 aufgrund § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1989, BGBl. 687/1988, § 42ff Bestattungsgesetz, LGBL. 58/1969, sowie § 10 Friedhofsordnung. § 1 Allgemeines Die Marktgemeinde Wolfurt hebt für die Benützung von Friedhofseinrichtungen nachstehende Gebühren ein: a) Grabstättengebühren b) Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes einer Grabstätte (Verlängerungsgebühren) c) Enterdigungsgebühren d) Aufbahrungsgebühren § 2 Grabstättengebühren 1. Die Gebühren für die erstmalige Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle werden wie folgt festgelegt: a) Reihengräber (§ 5 Abs. 3 lit. a Friedhofsordnung) S 1.500, -b) Einfachgräber als Familiengräber (§ 5 Abs. 3 lit. b sub lit. aa Friedhofsordnung) S 3.000, -c) Doppelgräber als Familiengräber (§ 5 Abs. 3 lit. b sub lit. bb Friedhofsordnung) S 5.000, -d) Einfachgräber als Ehepaargräber (§ 5 Abs. 3 lit. b sub lit. cc Friedhofsordnung) S 2.000, -e) Urnengräber (§ 5 Abs. 3 lit. c Friedhofsordnung) S 1.000, -2. Die in Abs. 1 festgelegten Gebühren sind als einmalige Zahlung zu leisten und bei der Zuweisung der Grabstätte vorzuschreiben. § 3 Verlängerungsgebühren 1. Die Gebühren für einen Verlängerungszeitraum von 10 Jahren sind wie folgt festgesetzt: a) Einfachgräber als Familiengräber S 2.000, -b) Doppelgräber als Familiengräber S 3.300, -c) Einfachgräber als Ehepaargräber S 1.330, -d) Urnengräber S 660, -2. Die in Abs. 1 festgelegten Gebühren sind als einmalige Zahlung zu leisten und bei jeder Verlängerung des Benützungsrechtes vorzuschreiben. - 2 - § 4 Enterdigungsgebühren Die Kosten für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung eines Toten oder Urne (Öffnen und Schließen des Grabes, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) werden nach dem jeweiligen Anfall verrechnet. § 5 Aufbahrungsgebühren Als Gebühr für die Aufbahrungen in der Totenkapelle wird ein Betrag von S 220, -- festgesetzt. § 6 Fälligkeit und Gebührenschuldner 1. Die Friedhofsgebühren (§§ 2 - 5) werden einen Monat nach Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung fällig. 2. Schuldner der Grabstättengebühr, der Verl ängerungsgebühr und der Enterdigungsgebühr ist der Benützungsberechtigte. Die Aufbahrungsgebühr schuldet derjenige, welcher nach § 3 Abs. 1 Bestattungsgesetz für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, welcher ohne daß ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Bestattungsgesetz trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt. 3. Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. 4. Mangels eines Schuldners im Sinne des Abs. 2 ist ein Nachlaß und nach der Einantwortung die Erben Gebührenschuldner. § 7 Rückerstattung von Gebühren Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht und bei Stillegung oder Auflassung eines Friedhofes sind die bereits entrichteten Gebühren nach §§ 2 und 3 auf Antrag des Benützungsberechtigten anteilsmäßig zurückzuerstatten. Für angefangene Jahre erfolgt keine Rückerstattung. § 8 Schluß- und Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in kraft. 2. Für bestehende Rechte an Grabstätten gelten bis zu deren Ablauf diejenigen Bestimmungen, welche bislang Anwendung gefunden haben, weiterhin. Nach Ablauf der Rechte finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. Für die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)