19540722_GVE_Anschlussbedingungen

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Letzte Änderung 29.05.2021, 11:50
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1954-07-22
Erscheinungsdatum 1954-07-22
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Inhalt des Dokuments

- 1 - GEMEINDE WOLFURT WASSERWERK Wolfurt, am 22. Juli 1954 Anschlussbedingungen 1. Wasseranschlüsse für Häuser werden nur dem Hauseigentümer, für Grundstücke nur dem Grundbesitzer gewährt, nicht aber den Mietern und Pächtern, gegen Bezahlung des einmaligen Kapitalbeitrages laut Tarifordnung, wobei der Anschlusswerber die Baukosten selbst zu tragen hat. 2. Dem Ansuchen um Wasseranschluss ist ein Lageplan 1:500 in zweifacher Ausfertigung beizuschliessen, in dem die berührten und benachbarten Grundparzellen mit dem Namen der Eigentümer aufscheinen. In diesem Lageplan ist die Rohrleitung mit Angabe der lichten Weite und der Rohrgattung in Abhängigkeit von Fixpunkten kotiert einzuzeichnen, sodass die Leitung leicht in der Natur aufgefunden werden kann. Bei Strassenunterführungen sind Zementrohre einzulegen und diese Situation in einem Querschnitt 1:50 auf dem Eingabeplan ersichtlich zu machen. Die Pläne sind vom Anschlusswerber und vom ausführenden Installateur zu unterzeichnen. Für den Fall, dass Bundes- oder Landstrassen von der Leitung berührt werden, sind die Eingabepläne in dreifacher Ausfertigung beizubringen. 3. Die Installationsarbeiten sind durch einen befugten Installateur planmässig auszuführen. Die Gemeinde kann ohne Angabe von Gründen die Arbeiten auf Rechnung des Ansuchenden ausführen lassen. 4. Es dürfen nur neue, vom Wasserwerk zugelassene Werkstoffe verwendet werden. Je nach Bodenbeschaffenheit müssen schwarze oder verzinkte Stahlrohre, jedenfalls jutiert, eingebaut werden. Der Einbau von Absperrschiebern kann von der Gemeinde verlangt werden. 5. Die Rohrweite darf 3/4 Zoll lichte Weite nicht unterschreiten. Die Gemeinde kann auch grössere Rohrweiten bis 1 1/2 Zoll vorschreiben, wenn diese durch besondere Umstände geboten ist. 6. Anschlussleitungen und Nebenanschlussleitungen (Abzweigungen von Anschlussleitungen) müssen 1, 40 m tief verlegt werden. Vor Zuschütten des Rohrgrabens ist dem Wasserwerk Gelegenheit zu geben, die vorschriftsmässige Verlegung zu prüfen. - 2 - Bei Einebnung des Rohrgrabens ist darauf zu achten, dass der Humus wieder oben auf zu liegen kommt, der Graben eingestampft und eingeschlemmt wird. Die Kosten der Wiederherstellung von Strassendecken, Mauern und Einfriedungen hat der Anschlussnehmer zu bezahlen. 7. Anschluss- und Nebenanschlussleitungen gehen nach Errichtung in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltung einschliesslich der Messeinrichtung, die mietfrei beigestellt wird, geht zu Lasten des Wasserbeziehers. Reparaturen an der Meßeinrichtung, die auf natürliche Abnützung zurückzuführen sind (Frostschäden ausgenommen) sowie die Eichkosten nach Ablauf des Eichtermines gehen zu Lasten der Gemeinde. 8. Wenn an einer bereits errichteten oder zu errichtenden Anschlussleitung zwei oder mehrere Wasserbezieher teilhaben oder es sind Erhaltungskosten erwachsen, so sind Erhaltungsaufwand der gemeinsam benützten Einrichtungen in billiger Weise aufzuteilen. Ein später kommender Wasserbezieher kann zu einem Kostenbeitrag an den seinerzeitigen Ersteller der Anschlussleitung verhalten werden. Im Nichteinigungsfalle verteilt die Kosten die Gemeinde durch Erlassung eines Bescheides. 9. Die Genehmigung zum Anschluss an das Wasserwerk erteilt die Gemeinde durch Erlassung eines "Bescheides" 10. Durch dieses Statut werden die Sondervereinbarungen mit den Wasserbeziehern, die am ehemaligen Rickenbacher und Spetenleher Wassernetz angeschlossen waren, nur insofern nicht berührt, als diese Bestimmungen diesen Abmachungen nicht zuwiderlaufen. 11. Ordentlicher Gerichtsstand zwischen Gemeinde und Wasserbezieher ist das Bezirksgericht Bregenz. Genehmigt in der Gemeindevertretungssitzung vom 20. Juli 1954 Der Bürgermeister: