20190327_GVE029

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Letzte Änderung 29.05.2021, 11:55
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2019-03-27
Erscheinungsdatum 2019-03-27
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Inhalt des Dokuments

Verhandlungsschrift über die am Mittwoch, 27. März 2019, stattgefundene 29. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Schriftführer: Anwesend: Entschuldigt: Ort: Beginn: Bgm. Christian Natter GdeSekr. Dr. Sylvester Schneider 21 Gemeindevertreter sowie die Ersatzleute Martin Köb, Elisabeth Hirsch, Eva Graf, Andrea Frühstück, Ing. Roman Reiter, DI Simone Burtscher, Wolfgang Schwärzler, Hermann Schertler und Ing. Harald Feldmann GV Johannes Böhler, GV Dr. Thomas Geiger, GV Othmar Gratt, GV Barbara Geißler, GV Harald Greber, GV Ing. Clemens Mohr, GV Dipl.-Bw Harald Moosbrugger, GV Peter Moosbrugger, GV Dr. Daniela Taxer-Theurer Kultursaal 20:00 Uhr Die Vorsitzende begrüßt die erschienenen Mandatare und Gäste und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wird nach Korrektur der Aufzählungsreihenfolge und der Korrektur eines Tippfehlers in der Grundstücksbezeichnung in TOP 7. einstimmig genehmigt. Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Bürgeranfragen Mitteilungen Stellungnahme zu Gesetzesbeschlüssen Verordnungen und Richtlinien a) Änderung der Entschädigungsverordnung b) Änderung der ortspolizeilichen Verordnung zum Schutz des Achufers c) Änderung und Neukundmachung Wasserleitungsordnung d) Änderung und Neukundmachung Kanalordnung e) Neufassung der Schwimmbäderrichtlinie Vorlage von Voranschlägen für 2019 a) Gemeindeblatt b) Umweltverband Auftragsvergaben: a) Baumeisterarbeiten Begegnungszone Bütze b) Baumeisterarbeiten Konrad-Doppelmayr-Straße Grundankauf GST-NR 2498/8, Schnepfenweg 14 Genehmigung der Verhandlungsschrift der 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 30.1.2019 Allfälliges Erledigung: zu 1. Keine Anfrage 2. a) Bgm. Christian Natter bedankt sich mit einem Blumenstrauß bei Vizebgm. Angelika Moosbrugger für die hervorragende Vertretung während seiner 5-monatigen krankheitsbedingten Abwesenheit. Ein weiterer Dank gilt den Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Rathausmannschaft. Er erklärt wieder vollständig fit zu sein und sich auf die Herausforderungen im Amt zu freuen. b) Mit 1.4.2019 wird Magdalena Feistenauer MA MA ihren Dienst im Rathaus antreten. Aufgrund der bevorstehenden Pensionierung von Isolde Gratt wurden die Aufgaben in Familienservice und Sozialbereich neu aufgeteilt und gestaltet. Magdalena Feistenauer wird sich insbesondere um die Bereiche Kleinkinderbetreuung, Kindergarten und „Wolfurt lässt kein Kind zurück“ kümmern. Gerade erst fand auch das Hearing für die Erweiterung der Tiefbauabteilung statt. Hier fiel die Wahl auf DI (FH) Andreas Rudolph, der schon bisher bei der Fa. Rudhardt, Gasser, Pfefferkorn auch für die Gemeinde Wolfurt zuständig war. Neben den in der Tiefbauabteilung anfallenden Arbeiten wird sein Hauptaugenmerk auf dem weiteren Aufbau und Wartung diverser Kataster liegen. Es sind zwar noch ein paar Detailfragen zu klären, eine Anstellung wird aber für 1.7.2019 ins Auge gefasst. c) Da sich im heurigen Jahr zum 800-ten Mal die erste Nennung des Namens Wolfurt jährt, haben unter der Ägide von Vizebgm. Angelika Moosbrugger diverse organisatorische Weichenstellungen stattgefunden und wurden auf das Jahr verteilt eine Reihe von Aktionen durch Caroline Kauth und Tina Hütterer vorbereitet. Ein Dank gilt der Bevölkerung für das Einbringen vieler guter Ideen. So werden in den kommenden Monaten immer wieder Artikel in der Wolfurt-Info platziert, Bierdeckel mit Infos zu 800 Jahre Wolfurter Geschichte aufgelegt, ein „Wolfurter Spaziergang“ zu ehemaligen Wolfurter Gaststätten unter Einbindung der Wolfurter Gastronomie vorbereitet, der Herbstmarkt unter dieses Motto gestellt und auch wieder ein Weihnachtsmarkt im Schloss veranstaltet. d) Wie bereits den Medien zu entnehmen war, soll im April die Umstellung bei der Bioabfallsammlung über Biotonnen bei Mehrfamilienhäuser dergestalt erfolgen, dass künftig auf Plastik-Einstecksäcke verzichtet wird und die Tonnen einmal monatlich im Rahmen der Sammlung vom Abfuhrunternehmen gereinigt werden. Dadurch soll der Plastikanteil im Biomüll möglichst minimiert werden. e) Der Umbau des Wasserwerkes mit Herstellung des Trinkwassernotverbundes konnte mittlerweile fertiggestellt werden. Das Wasserwerk soll im Sommer im Rahmen eines Tages der offenen Tür besichtigt werden können. f) Die Umgestaltung des Grünschnittplatzes konnte ebenfalls abgeschlossen und die Abgabestelle wieder geöffnet werden. Derzeit ist noch eine Abklärung hinsichtlich einer Änderung der Öffnungszeiten mit der Bezirkshauptmannschaft im Gange. g) Die Straßenbauvorhaben Funkenweg und Bannholzweg, letzterer mit Umlegung des Bannholzbaches, konnte in den letzten Wochen dem Verkehr übergeben werden. Beim Wiesenweg haben die Vorbereitungsarbeiten für die Sanierung und LKW-tauglichen Ausbau begonnen. Die Baustelleneirichtung ist bereits erfolgt. h) In der Lerchenstraße wurde eine neue, intelligente Straßenbeleuchtung installiert. Durch Absenken und Hochfahren bei Benutzung der Straße wird einerseits ein Energieeinsparungseffekt von bis zu 80%, aber auch eine deutliche Verbesserung hinsichtlich „Lichtverschmutzung“ erreicht. i) Kommende Woche werden 3 neue „Caruso“-Elektroautos an die Gemeinde geliefert. Während ein Auto ausschließlich der Gemeindenutzung vorbehalten ist, stehen das zweite außerhalb der Dienstzeiten und das dritte (in der Sternen-Tiefgarage stationiert) zur Gänze an Carsharing interessierten Mitbürgerinnen und Mitbürgern zur Verfügung. Berechtigungskarten können im Bürgerservice abgeholt werden. j) Leider haben die Pächter des Gasthauses Sternen, nach 8 Jahren als verlässliche Partner, den Pachtvertrag per 31.10.2019 aufgekündigt. In der ersten Aprilhälfte wird, unter professioneller Begleitung durch Johannes Helfer, die Neuausschreibung erfolgen. 3. Zu dem für nicht dringlich erklärten Gesetzesbeschluss betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes wird kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt. 4. a) Entsprechend den formalen Vorgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde wird die Verordnung vom 26.9.2018 aufgehoben und die Entschädigungsverordnung laut Beilage (Beilage 1) geändert. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig b) In dem durch Anrainer angestrengten Prozess gegen die Lärmbelastungen durch den Niedrigseilgarten bei Spielplatz an der Ach und Belästigung durch Rauch- und Geruchsemissionen durch die gemeindeseitig errichtete Grillstelle ist mittlerweile das erstinstanzliche Urteil ergangen. Nach diesem ist die Grillstelle ersatzlos zu entfernen, während die Lärmbelästigungen durch den Niedrigseilgarten als im zumutbaren Bereich angesiedelt festgestellt wurden. Mit dem Entfernen der Grillstelle muss nun auch die – vor allem die Grillstelle regelnde – Achuferschutzverordnung geändert werden. In der Diskussion wird das Unverständnis über das angestrengte Gerichtsverfahren, wie auch das dem Urteil zugrundeliegende lufthygienische Gutachten zum Ausdruck gebracht, zumal nun ein wesentliches Element der Erlebbarkeit des Achufers weichen muss. Das Risiko einer weiteren Anfechtung des Urteils hinsichtlich Niedrigseilgarten ist derzeit nicht abschätzbar. In diesem Punkt ist jedoch die Gemeinde grundsätzlich bereit, die Angelegenheit bis zur Letztinstanz durchzufechten. Über die Kosten des bisherigen Verfahren wird der Vorsitzende in der kommenden Sitzung berichten. Antragsteller: Bgm. Christian Natter 3 Gegenstimmen (GV DI (FH) Claudius Bereuter, EM Harald Feldmann, GV Richard Benzer) Die Marktgemeinde Wolfurt ist verpflichtet das Urteil des BG Bregenz umzusetzen. Die Gegenstimmen wollten nicht die Rechtsstaatlichkeit in Frage stellen, aber ihren Unmut, auch im Sinne aller Mandatare, zum Ausdruck bringen. c) Die Wasserleitungsordnung wird gemäß Beilage (Beilage 2) geändert und neu erlassen. Antragsteller GR Dr. Paul Stampfl einstimmig d) Die Kanalordnung wird gemäß Beilage (Beilage 3) geändert und neu erlassen Antragsteller: Dr. Paul Stampfl einstimmig e) Die Schwimmbäderrichtlinie wird gemäß Beilage (Beilage 4) neu erlassen. Antragsteller: Dr. Paul Stampfl einstimmig Die Wasserleitungsordnung, Kanalordnung und die Schwimmbäderrichtlinie wurden durch den Infrastrukturausschuss überarbeitet und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung empfohlen. GR Dr. Paul Stampfl erläutert vorgängig zu den Abstimmungen die Änderungen, die im Wesentlichen aus Konkretisierungen aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre und Regelungen anderer Gemeinden bestehen. Erreicht werden soll damit ein besserer Schutz der Einrichtungen und auch eine neue Regelung für Schwimmbäder. Speziell was Schwimmbäder anlangt erläutert GV Peter Grebenz was ursprünglich zur Einführung der Schwimmbäderrichtlinie bewogen hat. In der Diskussion als problematisch gesehen werden vor allem Reinigungsmittel, aber auch Chlor. Die Anfrage, bei wie vielen Schwimmbädern die Badewässer versickert und eine Rückvergütung der Abwassergebühren beantragt wird, kann ad hoc nicht beantwortet werden und soll erhoben werden. 5. Nachstehende Voranschläge von Gemeindeverbänden werden zur Kenntnis gebracht: a) Der Voranschlag 2019 des Gemeindeblattes mit prognostizierten Einnahmen in Höhe von EUR 941.600, 00 sowie Ausgaben von EUR 837.400, 00; b) Der Voranschlag 2019 des Umweltverbandes mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils EUR 15.064.900, 00. 6. a) Der Auftrag Baumeisterarbeiten Begegnungszone Bütze wird zum Angebotspreis von EUR 373.794, 52 zuzüglich MWSt. an die bestbietende Fa. Strabag AG, Dornbirn, vergeben. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig b) Die Vergabe des Gemeindeanteiles der gemeinsam mit dem Wasserverband Hofsteig und der KISA Grundstücksverwaltung GmbH ausgeschriebenen Auftrags Baumeisterarbeiten Infrastruktur Konrad-Doppelmayr-Straße wird zum Angebotspreis von EUR 1.343.609, 65 zuzüglich MWSt. an die bestbietende Fa. Nägle Hoch- und Tiefbau GmbH, Röthis, vergeben. Der Gesamtauftragswert beläuft sich auf EUR 2.071.071, 71 zuzügl. MWSt. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 7. Der Vorsitzende berichtet, dass das Objekt Schnepfenweg 14 vom nunmehrigen Eigentümer zum Kauf angeboten wurde. Das Objekt liegt in der laut Teil-REP Rickenbach als „Grünkeil“ ausgewiesenen Freifläche. Der Ausschuss für Dorfentwicklung und Raumplanung hat den Ankauf befürwortet. In Gesprächen mit der Fa. Doppelmayr konnte – als Bekenntnis zur gemeinsamen Zukunftssicherung, aber auch als mögliche Ausgleichsmaßnahme für Naturverlust im Gewerbegebiet - vereinbart werden, dass die Liegenschaft gemeinsam, je zur Hälfte, erworben wird. Mit dem Eigentümer wurde vereinbart, dass das bestehende Mietverhältnis noch 3 Jahre aufrecht bleibt und er dann die Liegenschaft GST-NR 2498/8 mit darauf befindlichem Wohnhaus zum Gesamtkaufpreis von EUR 575.000, -- an die beiden Erwerber übergibt. Der Kauf soll mittels Vorvertrag abgesichert werden. Antragsteller: Bgm. Christian Natter 1 Gegenstimme (EM Eva Graf) 8. Über Antrag von GV Alfred Köb wird beschlossen das Abstimmungsergebnis zu Punkt 10. der 28. Sitzung vom 30.1.2019 dahingehend richtig zu stellen, dass es bei den Gegenstimmen statt GV Alfred Köb EM Martin Köb zu lauten hat. einstimmig Über Antrag von GV Andreas Gorbach wird derselbe TOP dahingehend ergänzt, dass der Satz „Förderung 20% aber Einzahlung des die Heizkosten übersteigenden Betrages aus der „Heizkostenabgeltung“ in einen Reparaturfond sowie Bindung dieser Abgeltung an eine Nutzung für pfarrliche Zwecke (GV Andreas Gorbach)“ durch den Text: „Laut Aussage der Vorsitzenden hat die Pfarre zugesagt, dass die Heizkosten übersteigenden Beträge auch für bauliche Aufwendungen für das Pfarrhaus verwendet werden.“ vervollständigt wird. einstimmig Das Protokoll der 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 30.1.2019 wird mit diesen Änderungen genehmigt. 9. a) Am 6./7.6.2020 findet eine Neuauflage des Festes der Begegnung statt. GR Michael Pompl lädt zur Mitarbeit in der Projektgruppe ein. b) GR Robert Hasler erinnert an die am kommenden Samstag stattfindende Landschaftsreinigung mit Treffpunkt 13:30 Uhr beim Bauhof. c) Auf Anfrage von GV Dr. Martin Lindenthal zum Thema Subventionierung der Pfarrkrankenpflege erläutert der Vorsitzende, dass die Gemeinde bisher finanzielle Abgänge übernommen hat, die vor allem dank der ehrenamtlichen Arbeit von Peter Heinzle und durch Haussammlungen eher gering und nur unregelmäßig schlagend wurden. Die Bediensteten wurden mittlerweile von der Pfarre direkt angestellt. Bezüglich Finanzierung haben erste Gespräche stattgefunden. Mit einer Rückmeldung der Pfarre wird im 2. Quartal gerechnet. Über die Ergebnisse wird berichtet. Vizebgm. Angelika Moosbrugger ergänzt, dass durch die Trennung Pfarrkrankenpflege/Sozialdienste nun auch die Kosten transparenter dargestellt werden und eine Förderung entsprechend angepasst werden kann. d) Über Anfrage von GV Mag. Michaela Anwander entspinnt sich eine Diskussion zum Thema Nahversorgung Rickenbach, in welcher die Standortfrage nochmals angerissen wird (EM Eva Graf, GV Brigitte Feuerstein) und auch die Betreiberfrage besprochen wird (GR Robert Hasler, GV Peter Grebenz). Dazu erläutert der Vorsitzende, dass unterschiedliche Standorte im Zuge der Entwicklung des REP-Rickenbach geprüft und bewertet wurden. Beim bestgereihten Standort handelt es sich um das Betriebsgebäude Böhler, das in Privatbesitz steht, weshalb der Gemeinde über die Entscheidungen kein Mitspracherecht zukommt. Allerdings ist die Gemeinde mit den Eigentümern diesbezüglich in regem Kontakt. Eine Zusage hinsichtlich Betreiber gibt es nur im Dorfzentrum dahingehend, dass zugesagt wurde zuerst mit den ansäßigen Betrieben zu sprechen. e) Zur Anregung von GR Michael Pompl zur Erstellung einer neuen Kaufkraftanalyse wird festgehalten, dass eine aktualisierte aus dem Jahr 2015 vorliege. f) Auch zur Anfrage von GV Andreas Gorbach betreffs Betriebsnachfolge Teutsch und allfällige Umsiedlung Weltladen hält der Vorsitzende fest, dass dies in erster Linie privat zu regelnde Dinge sind, bei den die Gemeinde zwar vermitteln und unterstützend einwirken, aber nicht eingreifen kann. g) Zur Anfrage von GV Jadranko Lesic, was an dem Gerücht, das „Lorenzo B.“ werde den Betrieb schließen dran sei, wir klargestellt, dass es sich um ein unbestätigtes Gerücht handle. Schluss der Sitzung: 23:15 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: Beilage 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Entschädigung von Gemeindeorganen 1 vom 22.3.2017 erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 27.3.2019 §1 Die Verordnung über die Änderung der Entschädigung von Gemeindeorganen vom 26.9.2018 wird zur Gänze aufgehoben und die Verordnung vom 25.1.2017 idF vom 22.3.2017 wie folgt geändert: §2 § 3 hat zu lauten: 1. Die referatsführenden Mitglieder des Gemeindevorstandes - ausgenommen Bürgermeister und Vizebürgermeister - erhalten monatlich einen Monatsbezug in Höhe von 8, 79 vH des Monatsbezuges gemäß § 1 Abs 1 lit g des Bezügegesetzes 1998. 2. Der Monatsbezug nach Abs 1 gebührt 14 mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen. 3. Für die Zeit, in welcher der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Amt vertritt, gebührt ihm der Monatsbezug gemäß § 1 Abs 1 im aliquoten Teil, während der Monatsbezug nach § 2 ruht. 4. Die Regelung nach Abs 3 findet keine Anwendung für a) die Vertretung des Bürgermeisters während dessen Urlaub; b) nicht mehr als 1-wöchige sonstige Abwesenheit des Bürgermeisters. §3 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden personenbezogene Bezeichnungen (zB Bürgermeister, Vizebürgermeister, Mitglieder, ...) ohne geschlechtsspezifische Differenzierung verwendet. Beilage 2 VERORDNUNG der Gemeindevertretung gemäß Beschluss vom 27.3.2019. Aufgrund des § 18 Abs 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idF 44/2013 wird verordnet: §1 Geltungsbereich 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Ufer der Bregenzerache im Bereich zwischen dem entlang der Westseite des GST-NR 409/1 verlaufenden Seitenastes des Wuhrweges (GST-NR 409/12) und der Ostseite des Gemeindebauhofs auf GST-NR 409/14, im Folgenden mit Achufer bezeichnet. Südseitig sind die Flächen mit der Dammstraße (GST-NR 410/32) begrenzt. Das Geltungsgebiet ist in beiliegendem Lageplan eingezeichnet, der als Bestandteil dieser Verordnung gilt. 2. In Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder Landes enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 3. Behördlich bewilligte Veranstaltungen sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. §2 Allgemeines Das Achufer dient der Wolfurter Bevölkerung sowie Gästen zur Erholung und kann im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung dieser Verordnung zu diesem Zweck benützt werden. §3 Verbote Es ist verboten, a) Grünflächen mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren; hievon ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, welche der Pflege des Achufers dienen; b) Sträucher ab- oder auszureißen sowie Bäume zu beschädigen; c) das Achufer als Nachtruheplatz zu benützen; d) Schallträger (Radio, Stereoanlagen, Verstärker, etc.) zu verwenden e) ungebührlichen Lärm zu verursachen; ab 22:00 ist jedwede Lärmbelästigung untersagt f) Tiere an Ort und Stelle zu schlachten; g) Feuer zu machen und zu unterhalten; h) Grillgeräte (zB Gasgriller, etc.) zu verwenden; i) Produkte, die ein Gefährdungspotential für die Umwelt, Mensch und Tier bilden können, sowie generell Abfälle außerhalb der vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zurück zu lassen oder zu verbrennen; §4 Verwaltungsübertretung Wer die Bestimmungen des § 3 verletzt begeht eine Verwaltungsübertretung. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Verordnung der Gemeindevertretung zum Schutz des Achufers gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.6.2014 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Beilage 3 Verordnung über die öffentliche Wasserversorgung für die Marktgemeinde Wolfurt (Wasserleitungsordnung) erlassen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt am 27.3.2019 auf Grund des Wasserversorgungsgesetzes LGBl. 3/1999, und des § 16 Abs 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF 1. Abschnitt Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen §1 Allgemeines, Begriffe 1. Der Anschluss von Gebäuden, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage und der Bezug von Trink- und Nutzwasser hat nach den Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung zu erfolgen. 2. Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen. 3. Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutzund Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen. Sie umfasst alle baulichen und technischen Anlagen, einschließlich der Mess-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen, die zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung und zur Lieferung von Trink- und Nutzwasser dienen. 4. Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle. 5. Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung, dies ist in der Regel der (Haus-)Wasserzähler. 6. Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle. §2 Versorgungsbereich Der Versorgungsbereich ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. §3 Anschlusszwang, Anschlussrecht 1. Die Eigentümer von a) Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen, b) sonstigen Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, bei denen üblicherweise Trink- oder Nutzwasser benötigt wird, und die ganz oder überwiegend im Versorgungsbereich (§ 2) liegen, sind verpflichtet, diese an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). 2. Ein Anschlusszwang gemäß Abs 1 besteht nicht, a) für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen, soweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit nicht gefährden kann, b) wenn der Anschluss die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage überfordern würde, c) wenn die Weiterbenutzung einer bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährdet, oder d) für Bauwerke, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie z.B bei Veranstaltungen, Baustellen oder außerordentlichen Verhältnissen, sofern die Behörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht einen Anschluss vorschreibt. 3. Die Behörde kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen eine Ausnahme vom Anschlusszwang (Abs. 1) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen, sowie technischen Anforderungen entspricht. 4. Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht, noch die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß § 9 Wasserversorgungsgesetz nicht erforderlich ist (Anschlussrecht). 5. Über die Befreiung von der Anschlusspflicht hat die Gemeindevertretung im Einzelfalle zu entscheiden. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht, sowie das Bestehen eines Anschlussrechtes hat der Bürgermeister erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen. §4 Schriftliche Mitteilung, Bescheid 1. Um die Bewilligung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage ist mittels eines beim Marktgemeindeamt aufliegenden Vordruckes und unter Vorlage eines Lageplanes (2-fach) anzusuchen. 2. Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerkes, Betriebes oder der Anlage zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Abs 4 erfolgen. 3. In die schriftliche Mitteilung gemäß Abs 2 sind nähere Bestimmungen insbesondere über a) den Zeitpunkt des Anschlusses b) die Art und Dimension der Anschlussleitung c) die Auflassung bestehender Hauswasserversorgungsanlagen d) erforderlichenfalls eine mengenmäßige oder zeitliche Beschränkung des Wasserbezuges aufzunehmen. 4. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers eines Bauwerkes, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht im Sinne von § 3 besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein anschlusspflichtiges Bauwerk, ein anschlusspflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin gesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist. 5. Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Änderungen von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können. §5 Anschlussleitung 1. Die Herstellung der Anschlussleitung hat durch die Gemeinde oder deren Bevollmächtigte auf Kosten des Anschlussnehmers zu erfolgen. 2. Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1, 00 m und so zu verlegen, dass sie bei der Grundstücksnutzung nicht beschädigt werden kann, und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist in ein allseits mindestens 10 cm starkes Sandbett zu verlegen. Die Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen. 3. Der höchste zulässige Betriebsdruck beträgt 9 bar. 4. Der Rohrdurchmesser ist unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Wasserbedarf festzulegen; er muss jedoch mindestens 1 Zoll betragen. 5. Sämtliche Anlagenteile und Apparaturen der Versorgungs- und Anschlussleitung sind frei zu halten und dürfen nicht über- und verbaut oder überschüttet werden. Allfällig entstehende Kosten zur Freilegung werden dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. 6. Wenn zur Herstellung der Anschlussleitung Arbeiten im Bereich einer öffentlichen Straße erforderlich sind, dann hat der Anschlussnehmer, unbeschadet der straßenpolizeilichen und straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften, die Gemeinde mindestens zwei Werktage vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. 7. Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Änderungen und Ergänzungen der Anschlussleitung. 8. Die Anschlussleitung geht nach ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie ist auf Kosten der Gemeinde von ihr instand zu halten, zu warten sowie bei Bedarf abzuändern, zu erneuern oder zu entfernen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen, ausgenommen in jenen Fällen, welche auf normale Abnützung der Leitung zurückzuführen sind. Insbesondere hat der Anschlussnehmer der Gemeinde Erschwernis- bzw. Mehrkosten zufolge nachträglicher Überbauung der Leitungstrasse mit Mauern, Kanälen, Terrassen, Kabelleitungen, Pflasterungen, Asphaltierungen, Betonabdeckungen u.dgl. oder zufolge nachträglicher Bepflanzungen oder Überschüttungen zu ersetzen, oder wenn für die Erneuerung der Anschlussleitung eine neue längere Trasse gewählt werden muss. 9. Für jene Anschlussleitungen, die nicht von der Gemeinde hergestellt wurden, sind Instandsetzungskosten (Material und Arbeit), die vor der normalen Abnützungsdauer von 30 Jahren entstehen, vom Anschlussnehmer in jenem Umfange der Gemeinde zu ersetzen, als die Betriebstüchtigkeit der Leitung gegenüber der normalen Haltbarkeit vermindert ist, z.B. durch Verwendung von geschweißten Eisenrohren, Isolierung der Eisenrohre ohne entsprechende Jutebandagen, zu niedrige Druckfestigkeit an PVC-Rohren. 10. Werden an einer Anschlussleitung später weitere Anschlussnehmer angeschlossen, so hat die Gemeinde über Antrag die Entschädigung festzusetzen, die jeder zusätzliche Anschlusswerber dem Anschlussnehmer, der seinerzeit die Anschlussleitung auf seine Kosten errichtete, zu leisten hat. 11. Wenn ein Wasseranschluss für die Wasserversorgung einer Liegenschaft für mehr als ein Jahr nicht mehr benötigt wird, kann bei der Gemeinde die Sperrung des Anschlusses beantragt werden. Eine neuerliche Öffnung darf nur durch die Gemeinde erfolgen. Die durch die Sperrung und Öffnung eines Wasseranschlusses erwachsenden Kosten hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen. §6 Wasserzähler 1. An der Verbindungsstelle zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung ist von der Gemeinde auf deren Kosten ein Wasserzähler zur Messung der von der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge einzubauen. 2. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen Frost und sonstige Beschädigungsmöglichkeiten von außen zu schützen und für dessen leichte Zugänglichkeit zu sorgen. Beim Anschluss von Betrieben, die nicht Gebäude sind, und von Anlagen, hat der Anschlussnehmer für den Wasserzähler einen Schacht vorzusehen. Dieser ist gegen Wassereintritt und gegen Frostgefahr abzudichten und absperrbar herzustellen. Die Art und die Ausmaße des Schachtes sind in der schriftlichen Mitteilung bzw. im Anschlussbescheid zu bestimmen. 3. Der Wasserzähler ist von der Gemeinde zu warten. Wenn durch die Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäß Abs 2 ein Schaden verursacht worden ist, sind der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. 4. Sofern seitens des Anschlussnehmers zusätzliche Wassermesser (Subzähler) innerhalb der Verbrauchsleitung eingebaut werden, gehen die dadurch entstehenden und künftigen Kosten zu seinen Lasten. 5. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der innerhalb der nach den Eichvorschriften zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist. §7 Verbrauchsleitung 1. Die Verbrauchsleitung ist vom Anschlussnehmer nach den neuzeitlichen Kenntnissen und Erfahrungen der Sanitärtechnik so herzustellen und zu warten, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen vermieden und die Sicherheit des Eigentumes nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen von der Verbrauchsleitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin geförderten Wassers ausgehen. 2. Die Verbrauchsleitung ist aus Material herzustellen, das für einen Betriebsdruck von 9 bar zugelassen ist. Die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser gespeisten Verbrauchsleitungen dürfen nicht in Verbindung mit einer anderen Wasserversorgungsanlage stehen. Beim Anschluss von Anlagen zur Warmwasseraufbereitung, sowie von Maschinen und Geräten, die mittels Wasserdruck betrieben werden können, ist Vorsorge zu treffen, dass ein Zurückströmen des Wassers in das Wasserversorgungsnetz nicht erfolgen kann. An der Verbrauchsleitung entstandene Schäden und Mängel sind unverzüglich zu beheben. 3. Wasserverluste, die auf Wartungsmängel zurückzuführen sind, sowie die Kosten für Instandhaltungen gehen ausnahmslos zu Lasten des Anschlussnehmers. 4. Zur Abwehr von Frostgefahren hat der Anschlussnehmer die hiefür notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Frieren Leitungen trotzdem ein, so müssen sie fachgerecht aufgetaut werden. Gartenleitungen und Leitungen, die einer besonderen Frostgefahr ausgesetzt sind, sind im Winter zu entleeren. Verabsäumt der Anschlussnehmer die Schutzmaßnahmen durchzuführen, besteht bei allfälligen Wasserschäden kein Schadensersatzanspruch. 5. Zur Abwehr von Verschmutzungen bei Instandsetzung und Reparaturen im Versorgungs- und Anschlussnetz sind vom Anschlussnehmer nach der Übergabestelle geeignete technische Vorrichtungen (Filter oder Sieb) einbauen. Verabsäumt der Anschlussnehmer die technischen Vorrichtungen einzubauen, besteht bei allfälligen Wasserschäden und Verschmutzungen in der Verbrauchsleitung kein Schadensersatzanspruch. §8 Hydranten und Wasserabsperreinrichtungen 1. Wasserentnahmen aus Hydranten unterliegen mit Ausnahme von Einsätzen der Feuerwehr der Bewilligung durch den Bürgermeister und sind vorab mit dem zuständigen Wassermeister abzustimmen. Entsprechende Antragsformulare werden von der Gemeinde aufgelegt. In der Bewilligung sind der Entnahmehydrant und die Dauer der Entnahme festzulegen. 2. Bei sämtlichen Wasserentnahmen mit Ausnahme von Feuerwehreinsätzen sind Wasserzähler zu verwenden, welche das Wasserwerk zur Verfügung stellt. Falls kein Wasserzähler verwendet werden kann, ist die entnommene Wassermenge auf andere geeignete Weise zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben. 3. Sofern dies eine gesicherte Wasserversorgung erforderlich macht, ist der Bürgermeister berechtigt, die Entnahme für die erforderliche Dauer zu untersagen. 4. Wasserabsperreinrichtungen (Wasserschieber) dürfen nur durch befugte Personen bedient werden. 5. Die Nichtbeachtung der Abs 1 bis 4 zieht gegebenenfalls die Schadenersatzpflicht oder Anzeige nach sich. §9 Wasserlieferungspflicht der Gemeinde 1. Die Gemeinde hat jederzeit Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Ergiebigkeit und Leistungsfähigkeit mit einem Mindestdruck von 1, 5 bar bis zum Wasserzähler laut ÖVGW in der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern. Sie haftet für keine wie immer gearteten Schäden und Folgeschäden, die auf Störungen bzw. Unterbrechungen in der Wasserlieferung zurückzuführen sind. 2. Unterbrechungen und Beschränkungen in der Wasserlieferung, sowie Änderungen der Druckverhältnisse oder der Beschaffenheit des Wassers sind von der Gemeinde, soweit dies vorhersehbar und möglich ist, rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. 3. Die Gemeinde darf, außer im Falle unvorhersehbarer Störungen, die Wasserlieferung nur dann unterbrechen, wenn unerlässliche technische Maßnahmen an der Gemeindewasserversorgungsanlage dies erfordern. Aufgetretene Versorgungsstörungen sind ehestens zu beheben. 4. Bei länger anhaltender Trockenheit, sowie im Brandfalle oder bei sonstigen Notfällen, die zwangsläufig Wasserversorgungsschwierigkeiten zur Folge haben können, ist der Wasserbezug auf das unumgängliche Maß zu beschränken. 5. Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferungen im Falle beträchtlicher Schrumpfung der Wasserreserven oder bei Eintreten höherer Gewalt auf den Trinkwasserbedarf zu beschränken. 6. Anschlussnehmern ist es nicht gestattet, Wasser an Dritte gegen Entgelt abzugeben. § 10 Überwachung, Anzeigepflicht 1. Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anordnen. 2. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurückzuführen sind, oder b) im Bereich der Anschlussleitung Schäden auftreten. 3. Die Grundeigentümer, die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten. § 11 Übergang von Rechten und Pflichten Alle dem Anschlussnehmer erwachsenen Rechte und Pflichten gehen bei einem Eigentumsübergang auf den jeweiligen neuen Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage über. Der Anschlussnehmer tritt auch in allfällige Sondervereinbarungen des Vorbesitzers ein. 2. Abschnitt Gebühren § 12 Allgemeines 1. Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Lieferung des Wassers werden folgende Gebühren erhoben: a) eine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes, eines Betriebes oder einer Anlage an die Gemeindewasserversorgungsanlage und eine allfällige Ergänzungsgebühr; b) eine laufende Wasserbezugsgebühr. 2. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage. Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen. 3. Ist das Gebäude, der Betrieb oder die Anlage im Ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet jedoch für die Abgabenschuld. § 13 Wasseranschlussgebühr 1. Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz. 2. Die Bewertungseinheit errechnet sich aus 75 v.H. der Geschoßfläche. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschoße eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1, 80 m über dem Fußboden. Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung einzubeziehen. 3. Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt die von diesen genutzte Grundfläche als Geschoßfläche im Sinne des Abs 2. 4. Wenn bei einem Gebäude, einem Betrieb oder einer Anlage ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der im Verhältnis zur Bewertungseinheit erheblich unter dem Durchschnitt liegt, ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern. 5. Der Gebührensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzusetzen. 6. Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung einen Mindestbeitrag festlegen. 7. Für nur kurzfristig verwendete Anlagen (z.B. Wohnbaracken) ist die Anschlussgebühr durch Verordnung der Gemeindevertretung mit einem Sondersatz zu bemessen. 8. Die Gebührenfälligkeit tritt mit der Rechtskraft des Anschlussgebührenbescheides ein, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Anschlussleitung. § 14 Ergänzungsgebühr 1. Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert (Zubau, Umbau, Aufbau, Änderung in den Ermäßigungsvoraussetzungen), kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag eingehoben werden. 2. Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Bewertungseinheit. Die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr entfällt, wenn sich die Geschoßfläche um weniger als 5 m² erhöht. 3. Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder abgebrannten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind ursprünglich geleistete Wasseranschlussgebühren verhältnismäßig zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß. § 15 Wasserbezugsgebühr 1. Das Ausmaß der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus dem mit der bezogenen Wassermenge, die in Kubikmetern ermittelt wird, vervielfachten Gebührensatz. 2. Der Gebührensatz pro m³ Wasser ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzusetzen. 3. Als gebührenpflichtige Wassermenge gilt die von der Gemeindewasserversorgungsanlage bezogene Wassermenge. Fehlt ein Wasserzähler oder kann der Wasserverbrauch durch ein Gebrechen am Wasserzähler nicht ermittelt werden, so ist er unter Beachtung der maßgeblichen Umstände zu schätzen. 4. Der Gebührenrechnung können durch Verordnung der Gemeindevertretung monatliche Mindestabnahmeverpflichtungen je Einheit (Wohnung, Geschäft, Betrieb, Stall u.dgl.) zugrunde gelegt werden. 5. Durch Verordnung der Gemeindevertretung ist für die Bereitstellung der Wasserzähler eine Zählermiete zu erheben. Diese ist gleichzeitig mit den Wasserbezugsgebühren zur Zahlung vorzuschreiben. 6. Nicht bewilligte Wasserentnahmen aus Hydranten, sowie Wasserverluste, hervorgerufen durch schuldhafte Beschädigungen an der Gemeindewasserversorgungsanlage, sind von der Gemeinde zu schätzen und zum doppelten Gebührensatz gemäß Abs 2 den Abnehmern oder Verursachern in Rechnung zu stellen. § 16 Einhebung der Wasserbezugsgebühr 1. Die Wasserbezugsgebühren sind jeweils für zwei Monate vorzuschreiben und zu entrichten. 2. Bei Großwasserabnehmern sind die Wasserbezugsgebühren durch Ablesen der Wasserzähler in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November zu ermitteln. 3. Den übrigen Wasserabnehmern sind die Wasserbezugsgebühren, die aus dem anteilmäßigen Verbrauch des Vorjahres zu ermitteln sind, in den Monaten Feber, April, Juni, August und Oktober als Pauschale vorzuschreiben. Alljährlich in der ersten Hälfte des Monats November sind die Zähler abzulesen und ist unter Berücksichtigung der Pauschalvorschreibungen eine Jahresabrechnung zu erstellen. 4. Sofern im Vorjahr keine Gebührenpflicht bestanden hat oder wenn eine wesentliche Änderung des Wasserbezugs anzunehmen ist, ist die Gebührenvorschreibung in der Höhe des zu erwartenden Wasserbezuges vorzunehmen. 5. Die Wasserbezugsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. § 17 Bauwasser 1. Der Bauwasseranschluss muss mit einem Schacht DN 1000 ausgeführt werden (Bauzähler + Standrohr), damit die Frostsicherheit gewährleistet werden kann. Sollte es im Zuge einer nicht korrekten Ausführung des Schachtes zu Frostschäden kommen, sind sämtliche anfallenden Kosten für die Instandhaltung oder Ersatz des Bauwasserzählers durch den Bauträger oder Anschlussnehmer zu leisten. 2. Der für die Herstellung von Bauwerken notwendige Bezug von Bauwasser ist bis zu einer pauschalierten Menge von 50 m³ in der Wasseranschlussgebühr inbegriffen. 3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Bauwasser ist die Gemeinde verpflichtet, den gesamten Bauwasserverbrauch zu schätzen und eigens zur Zahlung vorzuschreiben. 3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 18 Strafbestimmungen Verstöße gegen diese Verordnung werden der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Wasserleitungsordnung vom 5. Juli 2002 in der aktuellen Fassung außer Wirksamkeit. Beilage 4 KANALORDNUNG erlassen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt am 27.3.2019 aufgrund des Kanalisationsgesetzes idgF., LGBl. 62/1988 und § 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 1. ABSCHNITT Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen §1 Allgemeines (1) (2) Der Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Schmutzwässer und Niederschlagswässer (Abwässer) haben nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle ist durch eine gesonderte Verordnung zeichnerisch darzustellen. Er ist so festgelegt, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 m vom Sammelkanal umfasst. §2 Sammelkanäle (1) (2) (3) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen: a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser und Niederschlagswasser; b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist. c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle und sonstige Einrichtungen für unverschmutzte Kühlwässer und Niederschlagswässer. In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die er bestimmt ist. Im Plan über den Einzugsbereich der Sammelkanäle ist jeweils die Art des einzelnen Sammelkanals anzugeben. §3 Anschlusspflicht und Anschlussrecht (1) (2) (3) (4) Soweit nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde, soweit nicht die Ausnahme nach § 3 Abs 4 Kanalisationsgesetz besteht und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, berechtigt und verpflichtet, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides an den Sammelkanal anzuschließen, sowie die anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. a) Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist b) Im Gebiet der Zone III des Wasserschutzgebietes ist die Einleitung der Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtend. Im Übrigen dürfen Niederschlagswässer von bebauten Flächen (Dachwässer) nur mit Bewilligung in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister und ist in den Anschlussbescheid aufzunehmen Die Notwendigkeit von Einrichtungen wie Pumpen, Hebeanlagen, Rückstauverschlüsse etc. enthebt nicht von der Anschlusspflicht gemäß Abs (1). Diese sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen. Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsgebietes liegen, kann die Berechtigung zum Anschluss an die (5) Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse und einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach § 8 des Kanalisationsgesetzes nicht erforderlich ist. Dem Anschlussnehmer wird der Anschluss mit Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. §4 Ausführung der Anschlusskanäle (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) Anschlusskanäle sind aus flüssigkeitsundurchlässigem Material herzustellen. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Der Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen. Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanals ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen. Die Schächte müssen ein Sohlengerinne aufweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standzuhalten vermögen. Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften. Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestinnungen über die Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u.dgl. getroffen. Die Verwendung von PVC-Rohren ist jedenfalls untersagt. Alternativ ist Rohrmaterial aus Polypropylen (PP) oder Polyethylen (PE) verwendbar. Gegen den Rückstau der Abwässer aus der öffentlichen Kanalisationsanlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Zur Beseitigung von Abwässern, die unter dem Rückstauspiegel der öffentlichen Kanalisationsanlage liegen, sind Rückstausicherungen anzubringen. Zur Beseitigung von Abwässern, die unter der Kanalhöhe liegen, ist über Verlangen der Gemeinde eine Pumpe oder andere Hebevorrichtung einzubauen. Die Druckleitung solcher Pumpanlagen ist über den Rückstauspiegel zu führen. Sammelkanäle und Anschlusskanäle dürfen nicht überbaut werden. Dies gilt auch für bewilligungsfreie Bauvorhaben. Der Mindestabstand zur Mittelachse des jeweiligen Kanales beträgt 1, 50 m. Das Überbauen, Überschütten oder Abdecken von Kanalschächten bzw. – deckeln aller Art ist zu unterlassen. Zum Zwecke der Wartungsarbeiten sind diese stets frei zugänglich zu halten. Bei notwendigen Abweichungen von Abs. 8 oder 9 ist mit der Gemeinde eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Nach Fertigstellung eines Neubaus ist der Behörde ein Dichtheitszertifikat in Form einer Kanalbefahrung inklusive Protokoll für den Bereich des Anschlusskanals zwischen Anschlussschacht und Mauerdurchführung (Außenmauer des Gebäudes) vorzulegen. Bei Zuund Umbauten sowie Sanierungen ist dies dann erforderlich, wenn Änderungen an der Anschlussleitung in welcher Form auch immer vorgenommen werden. Die Behörde behalt sich vor bei bestehenden Anlagen in bestimmten Abständen Dichtheitsprüfungen im Sinne von Abs 11 vorzunehmen. Der Anschlussnehmer hat diese Dichtheitsprüfung zu Dulden und die erforderlichen Zugänge zu den Anlagen für die von der Behörde beauftragten Personen zu gewährleisten. Auf schriftliches Verlangen der Behörde hat der Anschlussnehmer die Kosten der notwendigen Untersuchungen zu ersetzen, sofern die Untersuchungen ergeben haben, dass er einer ihn treffenden Verpflichtung betreffend die Einleitung der Abwässer nicht nachgekommen ist. §5 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer (1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden, b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt. Abwässer, die den Anforderungen des Abs. (1) nicht entsprechen, sind vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage vorzubehandeln. Wenn der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage durch die stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt wird, sind diese Abwassermengen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. (3) Die Entleerung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools etc. ab einem Volumen von 10 m³ hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen: a) Die Ableitung der Badewässer in den Regenwasserkanal bzw. die Versickerung ist nur zulässig, wenn im Wasser kein aktives Chlor mehr nachweisbar ist. Dieser Nachweis ist dem beauftragten Gemeindeorgan über Verlangen vorzulegen. b) Bei der Ableitung in den Kanal ist darauf zu achten, dass diese dosiert erfolgt. c) Ist eine Versickerung von aufbereiteten oder nicht reinigungsbedürftigen Badewässern vorgesehen, so ist dies mindestens 1 Woche vor dem Versickerungstermin dem Wassermeister schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe der Versickerung hat das Objekt, den Eigentümer, den Termin, die Uhrzeit, die Menge der versickerbaren Badewässer, das Grundstück auf dem die Versickerung erfolgt, gegebenenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn die Versickerung auf fremden Grund erfolgt und die Unterschrift des Antragstellers zu beinhalten. c) Eine Tiefenversickerung über Sickerschächte ist verboten. d) Die ordnungsgemäße Versickerung wird durch die Marktgemeinde Wolfurt stichprobenweise überprüft. e) Die Mitarbeiter der Marktgemeinde Wolfurt haben das Recht, der Versickerung beizuwohnen, diese zu überwachen und zu unterbrechen. f) Reinigungsabwässer, die bei der Reinigung der Schwimmbäder, Schwimmteiche, Pools etc. mittels Chemikalien anfallen sind verschmutzt und müssen daher in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Es ist dabei zu beachten, dass der pHWert der Abwässer den zulässigen Bereich für die Einleitung in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation (6, 5-9, 5) nicht überschreitet. g) Abgesehen von Absatz 3 werden die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung sowie die bautechnische Ausführung der nach Abs. (2) notwendigen Anlagen erforderlichenfalls im Anschlussbescheid näher festgelegt. (2) (4) In die Abwasserbeseitigungsanlage dürfen keinesfalls eingeleitet werden: a) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand, Steine, Schutt, Müll, Asche, Textilien, Trester, Maische, Mist, Schlachtabfälle u.dgl.; b) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe; c) Säuren, Laugen, Öle, Fette und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können; d) Abwasser, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten; e) Abwässer mit mehr als 35 Celsius. (5) Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen darf nicht in Mischwasser- oder Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Die Ableitung dieser Abwässer hat in Absprache mit der Marktgemeinde Wolfurt zu erfolgen. Zur Vermeidung einer Sandeinbringung in das Kanalnetz ist ein Sandabsetzbecken zwingend erforderlich. Falls es aufgrund von Einleitungen zu Verstopfungen oder Schäden im Kanalsystem kommt, haftet der Verursacher für deren Behebung, sowie für die damit verbundenen Folgekosten (Schäden Dritter). (6) Weiters dürfen keine Drainagewässer, sonstige Grundwässer und keine Wässer von Brunnenüberläufen eingeleitet werden. (7) Der Anschluss von Abfallzerkleinern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist strengstens verboten. §6 Vorbehandlung (1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Land Vorarlberg, Abt. Wasserwirtschaft sowie das Institut für Umwelt- und Lebensmittelsicherheit (Umweltschutzanstalt) über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören. (2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung, b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen, c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen. (3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. §7 Auflassung von bestehenden Anlagen Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern und bestehende Jauchekästen (Sammelanlagen) sind aufzulassen, wenn die Einleitung der Abwässer in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal gemäß § 3 Abs. (4) bewilligt bzw. vorgeschrieben wurde. §8 Erhaltung, Wartung und Schutz der Anlagen (1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes zu erhalten und zu warten. (2) Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals an einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in einer Bundes-, Landes- oder Gemeindestraße liegenden Teiles des Anschlusskanals der Gemeinde. §9 Anzeigepflicht und Auskunftspflicht (1) (2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) die Funktion des Anschlusskanals durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind; b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel aufgetreten sind; c) unzulässige Stoffe (~ 5 Abs. (4) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen; d) wenn beabsichtigt ist, den Kanal umzubauen oder stillzulegen. Die Kanalbenützer sind verpflichtet, den vom Bürgermeister beauftragten Personen alle für die Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und das Betreten der Bauwerke und Grundstücke, sowie die Probenentnahme zu gestatten. Bedienstete der Abwasserreinigungsanlage Hofsteig gelten als Beauftragte im Sinne des vorstehenden Satzes. 2. ABSCHNITT Kanalisationsbeiträge § 10 Allgemeines (1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag. (2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereich eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, beträgt die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende Grundstücksfläche maximal 500 m². Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss. (3) (4) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich a) auf Grund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder b) auf Grund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde. (5) (6) (7) Die Kanalisationsbeiträge sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden, wenn die Einbringlichkeit hierdurch nicht gefährdet wird. Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist der Bürgermeister. Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist. Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird; b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können; c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können. § 11 Beitragsausmaß und Beitragssatz (1) (2) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§ 14 und 17 Kanalisationsgesetz) vervielfachten Beitragssatz. Der Beitragssatz wird durch eine gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt (Kanalgebührenordnung). § 12 Abgabenschuldner (1) (2) Abgabepflichtiger ist der Anschlussnehmer. Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber - soferne ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist - die Zustellung an diesen erfolgen. § 13 Vergütung für aufzulassende Anlagen (1) (2) (3) (4) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung von Abwässern, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen. Eine Vergütung für aufzulassende Anlagen ist nur dann zu gewährleisten, wenn die selben einwandfrei funktionstüchtig waren. Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von 0 - 5 Jahren 50 v.H. des Neubauwertes 6 - 10 Jahren 40 v.H. des Neubauwertes 11 - 15 Jahren 30 v.H. des Neubauwertes 16 - 20 Jahren 20 v.H. des Neubauwertes Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt. Im Zweifelsfall wird das Alter bestehender Anlagen vom Zeitpunkt der Benützungsbewilligung angerechnet. Der Neubauwert richtet sich nach Größe und Art der Anlage, höchstens jedoch nach einer Anlage mit 3 1/2 m³ Nutzinhalt pro Wohnung, bzw. 0, 5 m ² pro Person. Die berechneten Beiträge für die aufzulassenden Anlagen werden bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages gegengerechnet und teilen somit den Fälligkeitstermin des Anschlussbeitrages im Sinne des Kanalisationsgesetzes. 3. ABSCHNITT Kanalbenützungsgebühren § 14 Allgemeines (1) (2) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Abwässer zugrunde gelegt. § 15 Menge der Abwässer (1) (2) (3) Die Menge der Abwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. (2) und des § 17 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeichten Geräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Ermittelt die Messeinrichtung den Wasserbezug nicht ordnungsgemäß, wird der Verbrauch durch die Gemeinde unter Berücksichtigung des Bezuges des letzten Jahres geschätzt. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Der Nachweis ist vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig. Unverschmutzte Kühlwässer, die in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, sind nur mit einem Viertel der anfallenden Menge bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen. § 16 Pauschalgebühr Die Kanalbenützungsgebühr kann bei anschlusspflichtigen Bauwerken und Anlagen, die nicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen sind, pauschaliert werden. Die Pauschalgebühr errechnet sich aus der Geschossfläche multipliziert mit dem durchschnittlichen Wasserverbrauch gemäß § 2 Abs 3 lit. b der Kanalgebührenordnung. § 17 Schmutzbeiwert Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder