19750904_GVE005

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:07
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1975-09-04
Erscheinungsdatum 1975-09-04
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Inhalt des Dokuments

- 1 GEMEINDEAMT WOLFURT Verhandlungsschrift über die am Donnerstag, den 4. Sept. 197 5 stattgefundene 5. Sitzung der Gemeindevertretung ================================= Vorsitzender: Bürgermeister Hubert Waibel Schriftführer: Alexander Natter Anwesend: 22 Gemeindevertreter sowie die Ersatzmitglieder Alfons Schertler, Wilfried Eugster, Gottfried Mathis und Willi Abler Entschuldigt abwesend: GV. Egon Waibel, GV. Remigius Brauchle, GV. Franz Lucny Unentschuldigt abwesend: GV. Dr. Norbert Kohler, GV. Armin Sohm Ort: Sitzungssaal Gemeindeamt Beginn: 19:00 Uhr Es wird festgestellt, daß alle Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen sind und die Beschlußfähigkeit gegeben ist. Vor Eingang in die Tagesordnung dankt der Bürgermeister dem Vizebürgermeister für die Vertretung während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit im Juli und August. Tagesordnung: 1. Mitteilungen 2. Verfügung des Gemeindevorstandes gem. § 54, Abs. 3 GG.: Kauf der Gp. 1748, K. G. Wolfurt 3. Vorlage des Rechnungsabschlusses der Gemeinde Wolfurt für das Jahr 1974 4. Erlassung einer Verordnung gem. § 26, Abs. 2 GG.: Entschädigung von Gemeindeorganen 5. Gewährung von Unkostenzuschüssen für die GemeindevertretungsFraktionen 6. Genehmigung der Niederschrift über die 4. Sitzung der Gemeindevertretung vom 7. August 1975 7. Allfälliges Erledigung: Zu 1. a) Die Firma Steiner & Wolf Ges.m. b. H., Geschäftsführerin Brigitte Wolf, Bregenzerstraße 17, erhielt einen Gewerbeschein zum Handel mit Waren aller Art. b) Der Bürgermeister berichtet über den neuesten Stand bei der Altersheimplanung. Er teilt mit, daß heute eine weitere Besprechung zwischen Bm. Ulrich Ender, Gde. Bm. Walter Leuthold und ihm stattgefunden habe. In Kürze wird in einer gemeinsamen Sitzung des Planungsausschusses und des Sozial- und Altersheimausschusses die Detailplanung behandelt werden. - 2 - 2. Gemäß § 54, Abs. 3 GG. hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung am 19.8.1975 beschlossen, die Gp. 1748 K.G. Wolfurt im Ausmaß von 7.190 m2 von Berta Purtscher, Im Kessel Nr. 26, anzukaufen. Die kaufsgegenständliche Liegenschaft befindet sich nach dem Flächenwidmungsplan im Betriebsbauerwartungsland. Dieser Beschluß wird zur Kenntnis genommen. (einstimmig) 3. Der Bürgermeister als Finanzreferent erläutert den Rechnungsabschluß für das Jahr 1974 und begründet die wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Voranschlag. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, GV. Hubert Schwärzler, bringt den Revisionsbericht vom 26. August 1975 zur Kenntnis. Über Antrag des Prüfungsausschusses werden folgende Beschlüsse gefasst: a) Die Bildung folgender Rücklagen: Straßenbau S 4.000.000, -Wasserwerk S 600.000, -Altersheim S 4.400.000, -(einstimmig) b) Die uneinbringlichen Rückstände lt. Aufstellung sind abzuschreiben. (einstimmig) c) Die Rückstände der Firma Erwin Meister und der Ferdinanda Grabher sind durch einen Rechtsanwalt einzutreiben. (einstimmig) d) Der Rechnungsabschluß für das Jahr 1974 mit Einnahmen in Höhe von S 36.070.376, 85 und Ausgaben in Höhe von S 35.885.861, 69 somit bei einem Gebarungsüberschuß von S 184.515, 16 wird genehmigt. (einstimmig) e) Dem Gemeindekassier, dem für die saubere und gewissenhafte Arbeit der Dank ausgesprochen wird, wird die Entlastung erteilt. (einstimmig) 4. Es wird folgende Verordnung der Gemeindevertretung von Wolfurt betreffend die Entschädigung von Gemeindeorganen erlassen: Gemäß § 26, Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 21/1965, wird verordnet: § 1 Entschädigung des Bürgermeisters (1) Die Entschädigung für die Tätigkeit des Bürgermeisters wird wie folgt festgelegt: a) Gehalt einschl. Teuerungszulagen entsprechend einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 gemäß §§ 57 ff GBedG., LGBl. Nr. 17/1972 - 3 - b) Haushalts- und Kinderzulagen gemäß § 67 GBedG. c) 35% Aufwandsentschädigung zu den Bezügen nach lit. a, mit welcher auch die Kosten für die Benützung des privaten PKW's für dienstliche Zwecke abgegolten sind. d) Sonderzulage entsprechend dem Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ausschließlich der Beiträge zur Pensionsversicherung in der Beitragsgruppe D 2, bezogen auf die Bezüge zu lit. a bis c, gemäß den Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der derzeit geltenden Fassung. (2) Die Entschädigungen gem. Abs. 1 lit. a und b werden vierzehnmal pro Jahr und jene gemäß Abs. 1 lit. c und d zwölfmal pro Jahr gewährt. § 2 Entschädigung des Vizebürgermeisters (1) Der Vizebürgermeister erhält pro Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/7 des nach § 1 Abs. 1 lit. a sich ergebenden Betrages. (2) Für die Zeit, in welcher der Vizebürgermeister den Bürgermeister vertritt, gebührt ihm zusätzlich zur Aufwandsentschädigung im aliquoten Teil die sich gemäß § 1 Abs. 1) lit. a - c ergebende Entschädigung. (3) Die Bezüge gem. Abs. 2 dürfen pro Monat die Bezüge gemäß § 1 nicht übersteigen. § 3 Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes Die Mitglieder des Gemeindevorstandes (ohne Bürgermeister und Vizebürgermeister) erhalten je Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/7 des nach § 1 Abs. 1 lit. a sich ergebenden Betrages. § 4 Reisespesen In den Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 1 - 3 sind Reisespesen soweit sie innerhalb des Landes Vorarlberg entstehen, inbegriffen. § 5 Sonstige Entschädigung von Funktionären (1) Gemeindevertreter und Ersatzleute, soweit sie nicht dem Gemeindevorstand angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/175 des nach § 1 Abs. 1 lit. a sich ergebenden Betrages pro Sitzung, sofern keine andere gesetzliche Regelung zutrifft. (2) Unter Sitzungen gem. Abs. 1 werden Sitzungen der Gemeindevertretung und der von der Gemeindevertretung bestellter Ausschüsse, sowie auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen bestellter Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte verstanden. - 4 - (3) Der Gemeindevertretung nicht angehörende Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten erhalten ebenfalls die im Abs. 1 festgelegte Aufwandsentschädigung. § 6 Auszahlung der Entschädigungen Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten folgende Termine: a) Zu § 1 die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes gemäß § 48. b) Zu §§ 2 und 3 monatlich im Nachhinein c) Zu § 5 halbjährlich im Nachhinein. § 7 Schlußbestimmungen (1) Diese Regelung gilt ab 30. April 1975. (2) Die Verordnung vom 27.12.1973 tritt mit Wirkung vom 29. April 1975 außer Kraft. (einstimmig) 5. Über gemeinsamen Antrag der Fraktionen in der Gemeindevertretung (ÖVP, SPÖ, FPÖ) wird beschlossen, diesen zu ihrer Tätigkeit einen Unkostenbeitrag wie folgt zu gewähren: a) Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Sockelbeitrag in Höhe von S 2.000, --. b) Jede Fraktion erhält außerdem jährlich einen Betrag von S 7, -- pro Wählerstimme. Der Unkostenbeitrag wird für die Dauer der derzeitigen Funktionsperiode gewährt und wird jeweils am Beginn eines Kalenderjahres, erstmals anfangs 1976, zur Auszahlung gebracht. (einstimmig) 6. Gegen die Abfassung der Verhandlungsschrift der 4. Sitzung der Gemeindevertretung vom 7. August 1975 wird kein Einwand erhoben. (einstimmig) 7. Verschiedene Anfragen betreffend die Schule Mähdle, Straßenverkehrsverhältnisse und die Schulsprengeleinteilung werden erörtert bzw. zur Erledigung vorgemerkt. Schluß der Sitzung: 20:40 Uhr Der Vorsitzende: Der Schriftführer: