19890518_GVE038_VO_1

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:05
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-05-18
Erscheinungsdatum 1989-05-18
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- 1 - MARKTGEMEINDE WOLFURT BEZIRK BREGENZ ABFALLGEBÜHRENVERORDNUNG ======================== Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 18.5.1989 beschlossen, aufgrund der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Zif. 5 Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989), BGBl. Nr. 687/1988, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22 des Abfallgesetzes, LGBL. Nr. 30/1988, Abfallgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzuheben: § 1 Begriffsbestimmung Wohnungsbenützer sind alle Personen, die zum Stichtag 1.6. des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft waren. § 2 Abfallgebühren (1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Abfuhr und Beseitigung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein. (2) Das Ausmaß der Abfallgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des § 24 Abfallgesetz und wird in eine Grundgebühr und Sackgebühr unterteilt. § 3 Gebührenschuldner (1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzuführen sind, zu entrichten. (2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaften haften persönlich für die Abgabenschuld. - 2 - (3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist. (4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke sowie die Inhaber des Baurechtes. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Abfallgrundgebühr wird pro Jahr und Wohnungsbenützer mit S 70, -zuzügl. MWSt. festgesetzt. Die Abfallgrundgebühr ist für höchstens vier Personen pro Haushalt zu entrichten. (2) Die Abfallsackgebühren werden wie folgt festgelegt (ink1. MWSt.): 20 l-Abfallsack (Bioabfall) S 7, 50 40 l-Abfallsack (Restmüll) " 15, -60 l-Abfallsack (Restmüll) " 22, 50 § 5 Gebühreneinhebung (1) Die Abfallgrundgebühr und die auf die Mindestabnahmemenge gemäß § 6 Abs. 1 entfallende Abfallsackgebühr gelangt jährlich zur Vorschreibung und ist jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Abfallsackgebühr für die die Mindestabnahmemenge übersteigenden Abfallsäcke (§ 6 Abs. 2) ist bei der Ausgabe der Abfallsäcke zu entrichten. § 6 Abnahme und Ausgabe von Abfallsäcken (1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken. Die Pflichtabnahmemenge umfaßt jährlich Abfallsäcke für eine Abfallmenge von 180 l - 3 - pro auf nur von Person, wovon ein Drittel auf Bioabfallsäcke und zwei Drittel Restmüllsäcke zu entfallen haben. Eine Pflichtabnahme besteht für bis zu vier Personen pro Haushalt. Jede weitere Person ist der Pflichtabnahme befreit. (2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich. (3) Für Haushalte, deren Bioabfälle nachweislich auf eigenem Grund schadlos entsorgt werden (Kompostierung, Verfütterung an Tiere etc.) besteht die Möglichkeit, die Bioabfallsäcke gegen Kostenrückersatz im Gemeindeamt zurückzugeben. § 7 Ausnahmeregelung Personen, die während des Abrechnungszeitraumes für die Dauer von mindestens einem halben Jahr aus Wolfurt abwesend sind (Studium, Ausbildung, Arbeit u. a.) werden auf Antrag jeweils für ein Jahr aus der Vorschreibung der Grundgebühr und der Mindestabnahmeverpflichtung von Abfallsäcken ausgenommen. § 8 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am 1.7.1989 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Müllgebührenverordnung vom 1.1.1975 in der Fassung vom 1.1.1989 ihre Wirksamkeit. Für die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)