20021127_GVE026

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:05
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2002-11-27
Erscheinungsdatum 2002-11-27
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Inhalt des Dokuments

Verhandlungsschrift über die am Mittwoch, 27. November 2002, stattgefundene 26. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Schriftführer: Anwesend: Bgm. Erwin Mohr GdeSekr Dr.Sylvester Schneider 18 Gemeindevertreter, sowie die Ersatzleute Karl Bischelsberger, Gottfried Mathis, Alwin Schönenberger, Wolfgang Schwärzler, Elfriede Schneider, Robert Hasler, Michael Ritter und Daniel Hörburger Entschuldigt: GR Artur Schwarzmann, GV Silvia Benzer, Vizebgm. Ferde Hammerer, GR Peter Lingenhel, GV Ingrid Gollob, GV Norbert Moosbrugger, GV Ing. Roland Österle, GV Walter Österle und GV Dr. Ernst Stadelmann Ort: Beginn: Kultursaal 20.00 Uhr Der Vorsitzende begrüßt die erschienenen Mandatare und stellt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wird ohne Einwand genehmigt. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Bürger-Anfragen Mitteilungen Umweltverband, Rechnungsabschluss 2001 Nachbesetzung von Ausschüssen Statut für marktbestimmten Betrieb Seniorenheim Hauptschule neu: Ersteinrichtung Dienstbarkeitsannahme: verrohrter Ippachgraben Genehmigung der Verhandlungsschrift der 25 . Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.10.2002 9. Allfälliges Erledigung: zu 1. keine Anfrage 2. a) Mit Schreiben vom 31.10.2002 teilt das Kloster der Kreuzschwestern, Hall, mit, dass Sr. Paulina aufgrund ihrer schweren Erkranken um die Rückkehr ins Ordenshaus gebeten habe. Da eine Nachbeset- zung nicht möglich ist, endet die 75-jährige segensreiche Tätigkeit der Kreuzschwestern in der Pfarrkrankenpflege Wolfurt mit Ende November 2002. b) Das Landspital in Bregenz, das mehr als 100 Jahre lang ältere Menschen u.a. auch aus Wolfurt vorbildlich betreut hat, wird mit Ende des Jahres den Betrieb einstellen. Durch den Abzug der geistlichen Schwestern c) d) e) f) g) vor einigen Jahren hat sich der Personalaufwand sehr stark erhöht. Die dadurch erforderlichen deutlich höheren Pflegesätze haben in Verbindung mit dem Ausstattungsstandard dazu geführt, dass die freien Plätze nicht mehr nachbesetzt werden konnten. Der Gemeindeverband, an dem auch die Gemeinde Wolfurt mit ~ 13% beteiligt ist, wird aufgelöst werden. Die Marktgemeinde Wolfurt hat im Konkursverfahren Küchen Gasser ein Angebot zum Erwerb der Liegenschaft GST-NR 1747 gelegt. Der Zuschlag ging jedoch an einen Mitbewerber. Mit Schreiben vom 5.11.2002 teilt das Bundesdenkmalamt mit, dass beabsichtigt ist verschiedene Objekte im Bezirk Bregenz unter _Denkmalschutz zu stellen. In Wolfurt sind davon betroffen: Friedhof, Pfarrkirche, Kapelle Rickenbach, Brunnen bei Hofsteigstr. 19. Über Anfrage teilt das Amt der Vbg. Landesregierung mit, dass derzeit das neue Stiftungs- und Fondgesetz erst als Entwurf vorliegt und deshalb noch keine konkreten Aussagen zu den Auswirkungen auf die in Wolfurt bestehenden Stiftungen gemacht werden können. Allerdings scheint klar, dass die Kaplaneistiftung unter kirchlicher und die Schulschwesternstiftung unter staatlicher Aufsicht steht. Aus der im Rahmen der Volkszählung erhobenen Altersstruktur ist abzulesen, dass Wolfurt im Vergleich zum Bund und zum Land einen deutlich geringeren Anteil an über 60-Jährigen aufweist. GR Maria Claeßens berichtet, dass sie kürzlich im Namen der Gemeinde die Auszeichnung „Sichere Gemeinde“ entgegennehmen durfte. Das seit 1993 in Vorarlberg laufende Projekt „Sichere Gemeinden“, an dem die Gemeinde Wolfurt beteiligt ist, wurde von der Weltgesundheitsorganisation mit dem Preis „Safe Communities“ ausgezeichnet. 3. Der Rechnungsabschluss 2001 des Umweltverbandes wird nach Erläuterung durch den Vorsitzenden mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils ATS 41.077.646, 49 zustimmend zur Kenntnis genommen. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 4. Über Vorschlag der ÖVP werden aufgrund des Rücktrittes von GV Ing. Roland Österle DI Martin Stenzel als Ersatzmitglied für den Ausschuss für Dorfentwicklung und Raumplanung, Otmar Meusburger als Ersatzmitglied für den Ausschuss für Mobilität und DI Wolfgang Dietrich als Ersatzmitglied für den Wasser- und Kanalausschuss nachnominiert. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 5. Für den Betrieb mit marktbetstimmter Tätigkeit „Vermietung und Verpachtung des Seniorenheimes (Objekt Gartenstraße 1)“ wird ein Statut laut Beilage erlassen. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 6. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 4.7.2001 betreffend die Errichtung der Marktgemeinde Wolfurt Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KEG und der Beschluss der Gemeindevertretung vom 6.3.2002 betreffend den Abschluss eines Mietvertrages mit der Marktgemeinde Wolfurt Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KEG werden dahingehend präzisiert, dass von der Formulierung des Gesellschaftsvertrag in Punkt II. (Betriebsgegenstand) auch die Anschaffung der Ersteinrichtung vom Betriebsgegenstand der Marktgemeinde Wolfurt Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KEG umfasst ist und die Miete laut Mietvertrag auch die Ersteinrichtung beinhaltet. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 7. Die Gemeindevertretung stimmt dem Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit Manuela und Bernd Hagen, mit welchem diese der Marktgemeinde Wolfurt auf GST-NR 1311/6 ein Leitungsrecht in einer Breite von 60 cm recht und links der Trassenachse des verrohrten Ippachbaches einräumen, zu. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 8. Nachdem keine Einwendungen vorgebracht werden, gilt die Verhandlungsschrift der 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.10.2002 als genehmigt. 9. a) Der Vorsitzende informiert über das Ergebnis der Nationalratswahl in Wolfurt. b) Am 7.12.2002 findet ein gemeinsamer Workshop des Ausschusses für Dorfentwicklung und Raumplanung mit dem Wirtschaftsausschuss zum Thema Nutzungskonzept Gewerbegebiet statt. GV Dr. Jürgen Kessler ersucht um Zusendung von vorbereitenden Unterlagen an die Teilnehmer. Schluss der Sitzung: 20.48 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: Anlage Verwaltung und Vermietung des Seniorenheimes der Marktgemeinde Wolfurt Statut Beschluss der Gemeindevertretung von Wolfurt vom 27. November 2002 über die Einrichtung der Verwaltung und Vermietung des Seniorenheimes (Objekt Gartenstraße 1) als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit §§ 1 Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit (1) Die Verwaltung und Vermietung des Seniorenheimes der Marktgemeinde Wolfurt (im folgenden kurz Betrieb genannt) wird als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 1995 eingerichtet und nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Betrieb ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu führen. Der Betrieb stellt Gemeindevermögen dar und gehört zum Gemeindeeigentum. Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung seiner Substanz zu erhalten. §§ 2 Aufgaben und Ziele Die Aufgabe des Betriebes ist die Verwaltung und Vermietung des Seniorenheimes im Eigentum der Marktgemeinde Wolfurt. Ziel ist, durch die in dieser Satzung festgelegten organisatorischen Maßnahmen eine auf Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung ausgerichtete Betriebsführung zu erreichen. §§ 3 Organe Die Verwaltung des Betriebes obliegt folgenden Organen: 1. der Gemeindevertretung, 2. einem Ausschuss gemäß §§ 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes, 3. dem Gemeindevorstand, 4. dem Bürgermeister. §§ 4 Gemeindevertretung / Ausschuss gemäß §§§ 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes (1) Der Gemeindevertretung obliegen die im §§§ 50 des Gemeindegesetzes angeführten Angelegenheiten. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen der Gemeindevertretung insbesondere: die Auflassung des Betriebes, die Änderung der Satzung; der Erwerb und die Veräußerung von Anlagegütern, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs der Gemeinde gegeben ist, die Beschlussfassung über den Voranschlag, die Prüfung und Erlassung der Gebührenordnung, die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss. (2) Sofern die Gemeindevertretung einen Ausschuss gemäß §§§ 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes einsetzt, wird dieser nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Bestimmungen anstelle der Gemeindevertretung tätig. §§ 5 Gemeindevorstand Dem Gemeindevorstand obliegen die ihm nach §§§ 60 des Gemeindegesetzes und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben. §§ 6 Bürgermeister Dem Bürgermeister obliegen die ihm nach §§§ 66 des Gemeindegesetzes übertragenen Aufgaben. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen dem Bürgermeister insbesondere: die Bestellung eines Gemeindebediensteten zum Betriebsleiter, die Abberufung des Betriebsleiters, die Aufsicht über den gesamten Betrieb, die Vertretung des Betriebes nach außen, soweit damit nicht der Betriebsleiter betraut ist. §§ 7 Betriebsleiter (1) Die Funktion des Betriebsleiters wird vom Bürgermeister selbst wahrgenommen. (2) In die Verantwortung des Betriebsleiters fallen insbesondere: die selbständige und verantwortliche Führung des Betriebes, die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung erforderlich sind, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, die Vertretung des Betriebes nach außen, die Erstellung der erforderlichen, den Betrieb betreffenden Unterlagen für den Voranschlag und Rechnungsabschluss, für die Gebührenkalkulation, die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung, die Erstellung von Berichten über die wirtschaftliche und technische Entwicklung (zB Qualitätsindikatoren) des Betriebes. (3) Die Beauftragten haben dem Bürgermeister als Betriebsleiter zur allfälligen Weiterleitung und Berichterstattung an andere Organe der Gemeinde die Unterlagen und Berichte im Sinne des Abs. § 2 lit. d und e vorzulegen und ihn über wichtige Vorgänge und Vorhaben laufend zu unterrichten. §§ 8 Kostendeckung Bei der Führung des Betriebes ist Kostendeckung anzustreben, wobei der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff anzuwenden ist. Wird eine Kostendeckung nicht erreicht, so muss der Grad der Kostendeckung durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Auslastung, der Gebühren-(Entgelt-)Gestaltung und durch Einflussnahme auf die entstehenden Kosten schrittweise gesteigert werden. §§ 9 Rechnungswesen Für das Rechnungswesen (Voranschlag bzw. Untervoranschlag, Rechnungsabschluss, Kalkulation, Kostenund Leistungsrechnung) gelten die Bestimmungen der VRV bzw. des Gemeindegesetzes. §§ 10 Schlussbestimmung Dieses Statut tritt mit 1.12.2002 in Kraft.