19721228_GVE031

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:14
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1972-12-28
Erscheinungsdatum 1972-12-28
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Inhalt des Dokuments

- 1 - Verhandlungsschrift über die am Donnerstag, den 28. Dezember 1972 stattgefundene 31. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Bgm. H. Waibel Schriftführer: Sekretär A. Geiger Entschuldigt abwesend: Vizebgm. O. Gratt, GV. R. Brauchle, GV. L. Böhler, GV. N. Vonach, GV. Th. Pompl und GV. J. Petschnig Anwesende Ersatzmitgl.: E. Waibel, K. Juen, Math. Schmidhofer und W. Stadelmann Ort: Sitzungssaal Beginn: 20:00 Uhr Tagesordnung 1. Verfügung des Gemeindevorstandes gem. § 54 Abs. (3) GG: a) Anschaffung einer Klein-Offsetanlage für die Gemeindeverwaltung b) Anschaffung einer Lichtpausmaschine für das Gemeindebauamt 2. Erlassung von Verordnungen: a) Wassergebührenordnung b) Kanalgebührenordnung 3. Stellungnahme zu Ansuchen um Errichtung einer öffentlichen Apotheke in Wolfurt 4. Verlängerung der Option Gemeinde: H. und I. Waibel 5. Ansuchen um Aufhebung der Bausperre betreffend die Gp. 2584/3 und 2584/5 6. Rückblick auf das Verwaltungsjahr 1972 Erledigung 1. Die gemäß § 54, Abs. (3) GG vom Gemeindevorstand in der Sitzung am 19.12.1972 gefassten Beschlüsse, wonach a) von der Fa. Oce-Van der Grinten, Wien, eine Klein-Offsetanlage zum Preise von S 88.270, — und b) von derselben Firma eine Lichtpausmaschine zum Preise von S 29.500, — gekauft werden, werden zur Kenntnis genommen. 2. a) Die Wassergebührenordnung wird wie folgt geändert: (I) Im § 2, Abs. 1 gelten folgende Gebührensätze: zu lit. a) S zu lit. b) S zu lit. c) S 7, 50 3, 75 1, 90 - 2 - (2) § 2, Abs. 3 hat zu lauten: Die Mindestgebühren pro Einheit, das sind Wohnungen, Appartements, Geschäfte, Betriebe o.a., betragen: a) Zu Abs. b) Zu Abs. c) Zu Abs. d) Zu Abs. Beträge. (3) (1) (1) (1) (2) lit. a) S lit. b) S lit. c) S das Doppelte 5.000, — 2.500, — 1.250, — der sich aus lit. a, b, oder c ergebenden § 3 hat zu lauten: Werden auf einem angeschlossenen Grundstück weitere Gebäude erstellt, bestehende Objekte erweitert oder ausgebaut, so ist hiefür ein weiterer Baukostenbeitrag zu entrichten. Dieser wird gemäß § 2 zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Bauumfang sowie zwischen den unterschiedlichen Gebührensätzen des alten und neuen Verwendungszweckes ermittelt. (4) § 4 hat zu lauten: Der zur Zahlung vorgeschriebene Baukostenbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. (5) § 5 hat zu lauten: (1) Die Wasserbezugsgebühren betragen S 3, — pro m3. (2) An Mindestgebühren sind pro Monat S 15, — je Einheit (§ 2, Abs. 3) zu bezahlen. (3) Die Wassergebühren werden in Zeiträumen von je zwei Monaten eingehoben, die Vorschreibungen mit Datum vom 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember ausgestellt, und den Hauseigentümern oder deren Bevollmächtigten zugestellt. (4) Bei Großwasserbeziehern werden die Gebühren durch Ablesen der Wasserzähler in Zeitintervallen von zwei Monaten, u.z. in der ersten Hälfte der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November ermittelt. (5) Bei den übrigen Wasserbeziehern werden die Gebühren durch Pauschalvorschreibungen, die sich aus dem anteilmäßigen Verbrauch des Vorjahres ergeben, in den Monaten Februar, April, Juni, August und Oktober erhoben. In der ersten Hälfte des Monates November werden die Zähler abgelesen. Auf Grund dieses Ergebnisses wird per 15. Dezember eine Jahresabrechnung erstellt. - 3 - (6) § 6 hat zu lauten: Für die Beistellung, Eichung und Instandhaltung der Wassermesseinrichtungen wird pro Monat folgende Zählermiete eingehoben: a) Für Wassermesser b) Für Wassermesser c) Für Wassermesser (7) 3 m3 S 6, — 7 m3 S 10, — 20 m3 S 12, — § 7 hat zu lauten: (1) Die Gebühren gemäß § 2, § 5 und § 6 basieren auf der Grundlage des amtlichen Gesamtbaukostenindexes. (2) Als Richtzahl für die derzeitige Festsetzung dient der Gesamtbaukostenindex per 31. Oktober 1972 mit 2.560 Punkten. (3) Erhöht oder vermindert sich der Baukostenindex im Verlaufe eines Jahres, so ist ab Jänner des folgenden Jahres die sich jeweils ergebende Differenz bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen, wobei der Index per 31. Okt. zur Berechnung herangezogen wird. (4) Die ermittelten Gebührengrundbeträge sind auf 10 Groschen abzurunden. (8) § 8 hat zu lauten: Die Kosten des für die Herstellung von Neubauten zu beziehenden Bauwassers sind in der Wasseranschlußgebühr (§ 2) inbegriffen. (9) § 9 hat zu lauten: Die Wassergebührenvorschreibung einschließlich Zählermiete ist jeweils binnen 14 Tagen nach Zustellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. (einstimmig) b) Die Kanalgebührenordnung wird wie folgt geändert: (1) Im § 1 ist nach dem Worte "ist" einzufügen: "auf Grund der Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt" (2) § 2 hat zu lauten: (1) Die Gebühren für die Anschluß bei Abwasseranlagen gemäß § 1 Abs. (1) der Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt vom 29. Dezember 1966 (Kanalanschlußgebühren) betragen pro m3 umbauten Raum: a) Für alle Gebäude, soweit sie, oder Teile derselben nicht unter lit. b, c oder d fallen S 15, — b) Für Werkstätten, Produktionsstätten und Lagerhallen mit überwiegendem Wasserverbrauch, für sanitäre Anlagen, sowie für Säle, die auch öffentlichen Zwecken dienen S 7, 50 - 4 - c) Für ausschließliche Lagerhallen S 3, 75 d) Für den Anschluß von Anlagen außerhalb des Siedlungsgebietes sind die Gebühren von der Gemeindevertretung gesondert zu regeln. (2) Die Mindestgebühr pro Einheit, das sind Wohnungen, Appartements, Geschäfte, Betriebe oder ähnliches, beträgt a) zu Abs. (1) a) S b) zu Abs. (1) b) S c) zu Abs. (1) c) S 10.000, — 5.000, — 2.500, — (3) § 3 hat zu lauten: Die Anschlußgebühr beträgt bei Abwasseranlagen gem. § 1 Abs. (2) der Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt (Einleitung in einen offenen oder verrohrten Graben) ein Viertel der Sätze nach § 2. (4) § 4 Abs. 1 hat zu lauten: Wird ein Anschluß an einen neuerrichteten Kanal durchgeführt, so wird die Anschlußgebühr gem. § 2 um 50% ermäßigt, wenn die Voraussetzungen von Abs. (2), (3) erfüllt werden. (5) § 5 hat zu lauten: Werden auf einem angeschlossenen Grundstück weitere Gebäude erstellt, bestehende Objekte erweitert oder ausgebaut, so ist hiefür ein weiterer Baukostenbeitrag zu entrichten. Dieser wird gemäß § 2 zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Bauumfang sowie zwischen den unterschiedlichen Gebührensätzen des alten und neuen Verwendungszweckes ermittelt. (6) § 6 hat zu lauten: Der zur Zahlung vorgeschriebene Baukostenbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. (7) § 7 hat zu lauten: (1) Die Kanalbenützungsgebühren für Abwasseranlagen gemäß § 1 Abs. (1) Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt betragen S 4, — per m3 verrechneten Nutzwassers. (2) Bei Anlagen, die ihr Wasser nicht ausschließlich aus dem GemeindeWasserwerk beziehen, werden die Kanalbenützungsgebühren gesondert, gegebenenfalls durch Einbau eines entsprechenden Zählers, von der Gemeinde festgelegt, wobei auf die Gebührensätze gemäß Abs. (1) Bedacht zu nehmen ist. - 5 - (3) Für die Ableitung von gereinigten Abwässern in Abwasseranlagen gemäß § 1 Abs. (2) der Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt betragen die jeweiligen Gebührensätze 1/4 der Gebühren qem. Abs. (1). (8) § 8 hat zu lauten: Die KanalbenützungsgebührenvorSchreibung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. (9) § 9 hat zu lauten: (1) Die Gebühren gemäß § 2 und § 3 basieren auf der Grundlage des amtlichen Gesamtbaukostenindexes. (2) Als Richtzahl für die derzeitige Festsetzung dient der Gesamtbaukostenindex per 31.10.1972 mit 2.560 Punkten. (3) Erhöht oder vermindert sich der Baukostenindex im Verlaufe eines Jahres, so ist ab Januar des folgenden Jahres die sich jeweils ergebende Differenz bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen, wobei der Index per 31.10.zur Berechnung herangezogen wird. (einstimmig) 3. Zum Ansuchen von Mr. pharm. Wolf Reiner, Bregenz um die Erteilung der Konzession zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke wird positiv Stellung bezogen, vorausgesetzt, daß die Betreuung durch den Wegfall der Hausapotheke des Gemeindearztes außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Apotheke keine Verschlechterung erfährt. (einstimmig) 4. Die Beratung und Beschlußfassung erfolgte unter dem Vorsitz von GR. Hubert Mohr; der Bürgermeister und Ersatzmann E. Waibel haben wegen Befangenheit nicht mitgewirkt. Die den Eheleuten Hubert und Ingeborg Waibel auf Grund des Beschlusses der 12. Gemeindevertretungssitzung vom 1.4.1971 mit der Option vom 9.4.1971 eingeräumte Frist wird bis 31.12.1973 verlängert. Dementsprechend erfolgt auch im Punkt V. des Kaufvertrages vom 9.4.1971 zwischen Martin Zehrer und der Gemeinde Wolfurt eine Fristerstreckung bis 31.12.1973. (einstimmig) 5. Dem Ansuchen des Johann Kickl, Schwarzach um Aufhebung der Bausperre bei der Gp. 2584/3 und Gp. 2584/5 wird nicht entsprochen. (einstimmig) 6. Der Bürgermeister gibt einen Rückblick auf das politische Geschehen und die kommunale Tätigkeit in der Gemeinde Wolfurt im Jahre 1972 und spricht den Mandataren und allen Bediensteten der Gemeinde den Dank für die erbrachten Leistungen aus. Namens der Gemeindevertretung vermittelt GR. Hubert Mohr den Dank in gleicher Weise auch an den Bürgermeister. Schluß der Sitzung: 21:40 Uhr Der Bürgermeister: Der Schriftführer: