19870910_GVE022_VO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:27
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1987-09-10
Erscheinungsdatum 1987-09-10
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Inhalt des Dokuments

- 1 - Verordnung ========== der Marktgemeinde Wolfurt über die Einrichtung einer Berufungskommission gemäß § 53 Gemeindegesetz, LGBL. Nr. 40/1985. § 1 Umfang und Zweck der Übertragung Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt überträgt aus Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach den folgenden Bestimmungen einzurichtenden Berufungskommission die Befugnis, über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. § 2 Zusammensetzung der Berufungskommission und Wahl der Mitglieder Die Berufungskommission hat aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei aus dem Kreis der weiteren Mitglieder ein Stellvertreter für den Vorsitzenden zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission sind unter Einrechnung des Vorsitzenden auf die betreffende Parteifraktion im Verhältnis der Stärke der Parteifraktionen in der Gemeindevertretung - auf Vorschlag der Parteifraktionen – in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 Gemeindegesetz zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. - 2 - § 3 Erlöschen der Funktion Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Gemeindevertretung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind. § 4 Geschäftsordnung Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung werden durch eine gesonderte, von der Gemeindevertretung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10.9.87 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt obliegt ausschließlich der Berufungskommission die Entscheidung über sämtliche, auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige und nicht durch Gesetz dem Aufgabenbereich der Berufungskommission entzogene Berufungen. Für die Gemeindevertretung: (Erwin Mohr) Bürgermeister