19911219_GVE016_VO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:35
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1991-12-19
Erscheinungsdatum 1991-12-19
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Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG über die Abänderung der Abfallgebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 19.12.1991 § 1 Die Abfallgebührenordnung vom 18.5.1989 i.d.F. vom 13.12.1990 wird wie folgt geändert: § 4 hat zu lauten: (1) Die Abfallgrundgebühr wird pro Jahr und Wohnungsbenützer mit S 90, -- zuzüglich MWSt. festgesetzt. Die Abfallgrundgebühr ist für höchstens vier Personen pro Haushalt zu entrichten. (2) Die Abfallsackgebühren werden wie folgt festgelegt (incl. MWSt.): 10 20 40 60 l l l l Abfallsack Abfallsack Abfallsack Abfallsack (Bio-Abfall) (Bio-Abfall) (Restmüll) S (Restmüll) S S 6, -S 10, -20, -30, -- § 2 Diese Änderung tritt mit 1.1.1992 in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr) - 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG über die Abänderung der Kanalgebührenordnung erlassen in der (Gemeindevertretungssitzung vom 19.12.1991 § 1 Die Kanalgebührenordnung vom 26.1.1989 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs 1 ist der Betrag S 1.750, - - durch S 2.000, - - zu ersetzen. 2. § 2 Abs 2 hat zu lauten: (a) Der Beitragssatz für die Einleitung von Abwässern in die Abwasserbeseitigungsanlage, welche der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wird mit 12 v.H. der Herstellungskosten, das sind S 240, -- zuzüglich MWSt. festgesetzt. (b) Der Beitragssatz für die Einleitung von Niederschlagswässern in die die Abwasserbeseitigungsanlage, welche nicht der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wird mit 6 v.H. der Herstellungskosten, das sind S 120, -- zuzüglich MWSt. festgesetzt. § 2 Diese Änderung tritt mit 1.1.1992 in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister (Erwin Mohr) - 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG über die Abänderung der Verordnung über die Einhebung einer Wasserverbrauchsabgabe erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 19.12.1991 § 1 Die Verordnung über die Einhebung einer Wasserverbrauchsabgabe vom 26.11.1987 wird wie folgt geändert: § 2 Abs 3 hat zu lauten: Den Absätzen (1) und (2) entsprechend wir die Wasserverbrauchsabgabe mit S 0, 70/m 3?? bezogenen Wassers festgesetzt. § 2 Diese Änderung tritt mit 1.1.1992 in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr) - 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG über die Abänderung der Wassergebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 19.12.1991 § 1 Die Wassergebührenordnung vom 1.1.1986 i.d.F. vom 27.1.1989 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs 1 hat zu lauten: Der Gebührensatz gemäß § 11 Abs 1 Wasserleitungsordnung beträgt S 84, -zuzüglich MWSt. 2. § 2 hat zu lauten: Der Gebührensatz gemäß § 13 Abs 2 Wasserleitungsordnung beträgt pro m3 Wasser S 3, 40 zuzüglich MWSt. § 2 Diese Änderung tritt mit 1.1.1992 in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr) - 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG Gemäß § 14 Abs 2 und § 15 Abs 3 Z 2, Abs 4 und Abs 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl 687/1988, i.d.F. B(GBl...../1991, wird aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 19.12.1991 verordnet: § 1 Ausschreibung der Getränkesteuer Die Marktgemeinde Wolfurt erhebt eine Getränkesteuer. § 2 Steuergegenstand (1) Der Getränkesteuer unterliegt die Lieferung von Speiseeis und von Getränken, die ein Verkäufer im Gemeindegebiet ausführt, soweit die Lieferung nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. (2) Der Getränkesteuer unterliegen auch: a) Früchte, die im oder mit dem Speiseeis verabreicht werden, b) Zugaben, die üblicherweise mit dem Getränk verabreicht werden (z.B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zucker und Zitrone bei Tee, etc.), c) Verpackungen, soweit sie nicht eine selbständige Ware darstellen oder gegen Rückerstattung eines gesondert in Rechnung gestellten Entgeltes zurückgenommen werden. (3) Der Getränkesteuer unterliegen nicht: 1. Milch, 2. Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl 223/1972, i.d.g.F. (Weinabhofverkauf). 3. der Eigenverbrauch des Verkäufers. (4) Getränke sind alle üblicherweise zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten. (5) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Verkäufer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann vom Verkäufer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. - 2 - (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand einer Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Ein Versenden liegt vor, wenn der Verkäufer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt. (7) Verkäufer ist, wer Getränke oder Speiseeis im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit liefert. § 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Getränkesteuer wird vom Entgelt bemessen. (2) Das Entgelt im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 4 Abs 1 und Abs 4 des Umsatzsteuergesetzes zu ermitteln. Zum Entgelt gehört insbesondere alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Entgelt liegt auch vor, wenn die Gegenleistung einer Lieferung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (3) Nicht zum Entgelt gehören die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld. § 4 Steuersatz Die Höhe der Getränkesteuer beträgt 10 v.H. des Entgeltes bei Speiseeis und alkoholhaltigen Getränken und 5 v.H. des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken. § 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Verkäufer. - 3 - § 6 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat über die in einem Kalendermonat entstandene und von ihm selbst aufgrund von Aufzeichnungen über sämtliche in diesem Zeitraum durchgeführten Lieferungen von Speiseeis und Getränken oder aufgrund sonstiger geeigneter Unterlagen ermittelte Steuerschuld jeweils innerhalb eines Monats und zehntagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats eine Erklärung (Getränkesteuererklärung) beim Gemeindeamt einzureichen. (2) Die Getränkesteuer ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Getränkesteuererklärung zu entrichten. (3) Bei Ermittlung der Steuerschuld aufgrund des Wareneinsatzes oder des Wareneinganges in einem Kalendermonat können für Schwund und Eigenverbrauch 4 v.H. der Bemessungsgrundlage ohne besonderen Nachweis außer Ansatz gelassen werden. - § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Gemeindevertretung über die Einhebung von Getränkesteuern, beschlossen in der Gemeindevertretungssitzung vom 29.11.1985, außer Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)