19890518_GVE038_VO_2

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Letzte Änderung 30.05.2021, 07:46
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-05-18
Erscheinungsdatum 1989-05-18
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Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDE WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG ========== ÜBER DIE ABFUHR V0N ABFÄLLEN IN DER MARKTGEMEINDE WOLFURT (ABFUHRORDNUNG) Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt hat mit Beschluß vom 18.5.89 aufgrund des § 7 des Abfallgesetzes, LGBL. Nr. 30/1988, verordnet: § 1 Allgemeines (1) Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfälle, soweit sie nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Verrottung schadlos beseitigt werden können, so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, daß auf der Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die a) die Gesundheit von Menschen gefährden und unzumutbare Belästigungen entstehen lassen, b) die Tier- und Pflanzenwelt sowie Gewässer, Luft und Boden schädlich beeinflussen, c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung gefährden, d) die Sicherheit gefährden. (2) Die Liegenschaftseigentümer haben dazu bei zutragen, daß die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt. - 2 - (3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer). (4) Diese Verordnung gilt für folgende Abfälle: a) Hausabfälle, das sind die üblicherweise in Haushalten anfallenden nicht flüssigen Abfälle, wie Kehrricht, Asche, Speisereste, Verpackungsabfälle, Altpapier, Garten- und Blumenabfälle sowie gleichartige Abfälle; b) Sperrige Hausabfälle, das sind solche, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können; c) Problemabfälle, die in Haushalten anfallen und giftig, chemisch aggressiv oder ökologisch bedenklich sind; d) Grünabfälle, das sind pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können. § 2 Hausabfälle (1) Der Abfuhr dürfen nur jene Hausabfälle übergeben werden, bei denen Altpapier, Altglas und Altmetalle sowie Problemabfälle bestmöglich ausgesondert sind. (2) Die Hausabfälle sind der Abfuhr getrennt nach den Fraktionen "Bioabfälle", das sind kompostierbare organische Abfälle, wie z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Speisereste, Blumenabfälle sowie verschmutztes Papier u.dgl., und "Restmüll", das sind die sonstigen Abfälle, wie z.B. Kunststoffe, Verbundstoffe, Kehrricht u.dgl. zu übergeben. Die Hausabfälle sind ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für Bioabfälle und Restmüll zur Abfuhr bereitzustellen. - 3 (3) Die Hausabfälle sind unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, so zur Abfuhr bereitzustellen, daß sie den Verkehr nicht behindern und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust von der Abfuhr übernommen werden können. Soweit die Liegenschaft nicht ohne Schwierigkeiten mit dem Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächstgelegenen, leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen. § 3 Abfuhrgebiet, Sammelstellen für Hausabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfaßt das gesamte Gemeindegebiet von Wolfurt. (2) Bei den Sammelstellen dürfen die Hausabfälle nur in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Abfallsäcken für Bioabfälle und Restmüll bereitgestellt werden. § 4 Abfuhrplan (1) Die Abfuhr erfolgt wöchentlich jeweils am Dienstag. Sie findet an den Abfuhrtagen ab 5. 30 Uhr statt. Die Hausabfälle dürfen frühestens am Vorabend eines Abfuhrtages bereitgestellt werden. Falls der Abfuhrtag auf einen Feiertag fällt, erfolgt die Abfuhr am darauffolgenden Werktag. (2) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vorübergehend abweichend festzulegen. § 5 Sperrige Hausabfälle (1) Sperrige Hausabfälle können bei der jährlich zweimal stattfindenden Sammlung übergeben werden. Dabei dürfen nur jene Abfälle übergeben - 4 - werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Abfallsäcken nicht untergebracht werden können. (2) Die sperrigen Altmetalle sind getrennt von den sonstigen sperrigen Hausabfällen bereitzustellen. § 6 Verwertbare Altstoffe (1) Alttextilien können bei den zweimal jährlich stattfindenden Sammlungen des Roten Kreuzes oder der Caritas abgegeben werden. (2) Altpapier kann bei den zweimal jährlich stattfindenden Sammlungen der Pfadfinder bzw. sonstiger Vereine, sowie bei den von der Gemeinde bereitgestellten Behältern abgegeben werden. (3) Altglas, Dosen und kleine Metallteile können bei den von der Gemeinde bereitgestellten Behältern abgegeben werden. § 7 Problemabfälle (1) Problemabfälle können bei den jährlich zweimal stattfindenden Problemabfallsammlungen oder bei der ständigen Sammelstelle für Problemabfälle im Bauhof, Dammstraße 18, abgegeben werden. Die Abgabezeiten sind durch den Bürgermeister festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (2) Problemabfälle sind nach Möglichkeit in den Originalbehältnissen zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte das Behältnis tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen sein. (3) Altbatterien, mit Ausnahme von Autobatterien, können bei den im Gemeindeamt, in Schulen und Geschäften aufgestellten, gelben Batterieboxen entsorgt werden. - 5 - § 8 Grünabfälle Sperrige pflanzliche Abfälle aus Hausgärten können beim Bauhof, Dammstraße 18, übergeben werden. Die Abgabezeiten sind durch den Bürgermeister festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. § 9 Information über Sammel- und Abfuhrtermine Über die Termine von Sammlungen von Problemabfällen, verwertbaren Altstoffen, sperrigen Hausabfällen und Grünabfällen, vorübergehende Änderungen der Abfuhrtage und -zeiten und Standorte von Behältern für verwertbare Altstoffe und Grünabfälle sind die Haushalte vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren. § 10 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Abfuhrordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung gemäß § 29 Abfallgesetz, LGBL. Nr. 30/1988, mit Geldstrafen bis zu S 100.000, -bestraft. § 11 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am 1.7.1989 in kraft. Gleichzeitig verliert die Abfallordnung vom 14.11.1974 ihre Wirksamkeit. Für die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)