20001220_GVE007_AbfallVO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 08:09
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2000-12-20
Erscheinungsdatum 2000-12-20
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Inhalt des Dokuments

VERORDNUNG über die Abänderung der Abfallgebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 20.12.2000 §§§ 1 §§§ 4 der Abfallgebührenordnung vom 18.5.1989 i.d.F. vom 17.12.1997 wird wie folgt geändert: 1. Die Abfallgrundgebühr wird pro Jahr und Wohnungsbenützer mit ATS 162, 73 zuzüglich MWSt. festgesetzt. Die Abfallgrundgebühr ist für höchstens vier Personen pro Haushalt zu entrichten. 2. Die Abfallsackgebühren werden wie folgt festgelegt (inkl. MWSt.): 8 l Abfallsack (Bio-Abfall) ATS 10, -15 l Abfallsack (Bio-Abfall) ATS 15, -40 l Abfallsack (Restmüll) ATS 34, -60 l Abfallsack (Restmüll) ATS 51, -3. Die Gebühren für sperrige Hausabfälle werden wie folgt festgelegt (inkl. MWSt.): a) für die Abgabe laut § 5 Abs 1 Abfuhrordnung ist je 1/4 m³ ein Betrag von ATS 80, -- bzw. ATS 160, -- je ½ m³ zu entrichten; bei Kleinmengen wird eine Mindestgebühr von ATS 40, -- verrechnet; b) für die Abholung laut § 5 Abs 2 Abfuhrordnung wird ein Aufwandsersatz verrechnet; c) für die Entsorgung von Kühlschränken ist eine Pauschale von ATS 420, -- pro Stück zu entrichten. §§2 Diese Änderung tritt mit 1.1.2001 in Kraft.