19900531_GVE002_VO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 08:11
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1990-05-31
Erscheinungsdatum 1990-05-31
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Inhalt des Dokuments

VERORDNUNG über die Entschädigung von Gemeindeorganen gemäß § 30 Abs 1 GG, LGBl 40/1985, erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 31.5.1990 § 1 1. Dem Bürgermeister gebühren für seine Tätigkeit folgende Bezüge: a) eine Entschädigung in Höhe des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4; b) Haushalts- und Kinderzulage in sinngemäßer Anwendung des § 68 GBedG; c) eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 69, 32 v.H. des unter lit a) genannten Bezuges; d) 10 v.H. Reisekostenentschädigung zu den Bezügen nach lit a) und c) für Dienstreisen innerhalb Vorarlbergs. 2. Hinsichtlich der Bezüge nach Abs 1 lit a) gelten die Bestimmungen des § 61 GBedG sinngemäß, wobei die erste Vorrückung zum 1.1.1991 in Kraft treten soll. 3. Die Entschädigungen nach Abs 1 lit a), b) und c) werden vierzehnmal pro Jahr und jene nach Abs 1 lit d) zwölfmal pro Jahr gewährt. § 2 1. Der Vizebürgermeister erhält pro Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3. 2. Die Entschädigung nach Abs 1 gebührt zwölfmal pro Jahr. 3. Für die Zeit, in welcher der Bürgermeister den Vizebürgermeister zu seinem Vertreter im Amt bestellt, gebührt ihm die sich gemäß § 1 Abs 1 lit a) und c) ergebende Entschädigung zuzüglich Haushalts- und Kinderzulagen in sinngemäßer Anwendung des § 68 GBedG, jeweils im aliquoten Teil, während die Entschädigung nach Abs. 1 ruht. - 2 - 4. Die Regelung nach Abs 3 findet keine Anwendung für a) die Vertretung des Bürgermeisters während dessen Urlaub; b) nicht mehr als dreitägige krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters. § 3 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes erhalten monatlich (zwölfmal pro Jahr) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3. Auf Bürgermeister und Vizebürgermeister findet diese Regelung kein Anwendung. § 4 In den Aufwandsentschädigungen nach §§ 2 und 3 sind Reisespesen, soweit sie innerhalb des Landes Vorarlberg anfallen, inbegriffen. § 5 1. Gemeindevertreter und Ersatzleute, soweit sie nicht dem Gemeindevorstand angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von S 210, -- pro Sitzung, soferne keine andere gesetzliche Regelung zutrifft und Abs 4 nichts anderes bestimmt. 2. Unter Sitzungen gemäß Abs 1 werden Sitzungen der Gemeindevertretung und der von der Gemeindevertretung bestellten Ausschüsse, sowie aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen bestellter Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte verstanden. 3. Der Gemeindevertretung nicht angehörende Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten erhalten ebenfalls die im Abs 1 festgelegten Aufwandsentschädigungen. 4. Für die Teilnahme an Exkursionen, Tagungen, Seminaren etc., die von Gemeindeorganen angesetzt oder zum Besuch empfohlen werden und welche a) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen stattfinden, gelten die Bestimmungen des Abs 1 sinngemäß; - 3 - b) an Tagen stattfinden, die nicht unter lit a) fallen, oder für deren Besuch ein Urlaubsanspruch konsumiert werden muß, gebührt für den Halbtag eine Entschädigung in Höhe von S 500, -- und für den ganzen Tag eine solche in Höhe S 800, --. § 6 Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung gelten folgende Termine: a) Zu § 1 in sinngemäßer Anwendung die Bestimmungen des § 49 GBedG; b) zum §§ 2 und 3 monatlich im nachhinein; c) zu § 5 halbjährlich im nachhinein. § 7 1. Diese Verordnung tritt mit 2.4.1990 in Kraft. 2. Die Verordnung vom 21.1.1988 über die Entschädigung von Gemeindeorganen wird mit Wirkung vom 1.4.1990 außer Kraft gesetzt. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)