19870910_GVE022_GO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 08:35
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1987-09-10
Erscheinungsdatum 1987-09-10
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Inhalt des Dokuments

- 1 - GESCHÄFTSORDNUNG ================ für die Berufungskommission der Marktgemeinde Wolfurt, erlassen aufgrund des § 53 Abs. 4 Gemeindegesetz, LGBL. Nr. 40/1985, in Verbindung mit § 4 der Verordnung der Marktgemeinde Wolfurt vom 10. Sept. 1987 über die Einrichtung einer Berufungskommission. § 1 Aufgaben Der Berufungskommission obliegt die Aufgabe, im Namen der Gemeindevertretung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Entscheidungen oder Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. § 2 Einberufung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende hat die Berufungskommission nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Der Bedarf richtet sich nach der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG. (2) Die Einberufung hat mit Angabe von Ort und Zeit der Sitzung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage schriftlich zu erfolgen. Für die Zustellung der Einberufung gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 5 bis 8 Gemeindegesetz sinngemäß. § 3 Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzmitgliedern (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, so ist dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat an dessen Stelle und mit dessen Rechten und Pflichten einen Ersatzmann derselben Parteiliste zur Sitzung einzuberufen. - 2 - (2) Berichterstatter ist der Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied oder dem Sachbearbeiter übertragen. § 4 Abstimmung Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist. Im übrigen gelten für den Abstimmungsvorgang die Bestimmungen des § 44 Gemeindegesetz sinngemäß. § 5 Vertraulichkeit Die Sitzungen der Berufungskommission sind nicht öffentlich. Die Beratungen, die Beschlußfassung und die Beschlüsse sind vertraulich. § 6 Verhandlungsschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten: a) Die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sämtlicher Kommissionsmitglieder. b) Ort und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung. c) Die Namen des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder bzw. Sitzungsteilnehmer und des Schriftführers, sowie die Feststellung der Beschlußfähigkeit. d) Alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse mit deren Begründung, sowie die namentliche Angabe des Abstimmungsergebnisses. - 3 - (2) Die Führung der Verhandlungsschrift obliegt dem vom Vorsitzenden der Berufungskommission bestellten Mitglied derselben bzw. dem vom Bürgermeister hiezu beauftragten Gemeindebediensteten. (3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. (4) Die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift steht dem Vorsitzenden, den Mitgliedern der Berufungskommission und dem Bürgermeister zu. (5) Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindeamt aufzubewahren. § 7 Stellvertretung des Vorsitzenden Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gehen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf den von der Gemeindevertretung bestimmten Stellvertreter über. § 8 Geschäftsbehandlung (1) Das Gemeindeamt hat die Anbringen, über welche die Berufungskommission zu entscheiden hat, dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Vorbereitung und Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse obliegt der sachlichen Aufsicht des Vorsitzenden. Vor Unterfertigung der Reinschrift durch den Bürgermeister (§ 66 GG) oder dessen Stellvertreter (§§ 62 und 65 GG) ist der Erledigungsentwurf durch den Vorsitzenden auf die Übereinstimmung des Bescheides mit dem diesem zugrundeliegenden Beschluß der Berufungskommission zu prüfen und abzuzeichnen. (2) Die Akten sind im Gemeindeamt aufzubewahren. - 4 - § 9 Entschädigung (1) Den Mitgliedern der Berufungskommission und deren Vorsitzendem gebührt für Zeitversäumnis - soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweils von der Gemeindevertretung für Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten festgesetzten Betrages. Kommissionsmitglieder, welche dem Gemeindevorstand angehören, haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dieser Bestimmung. (2) Soferne der Vorsitzende oder Berichterstatter nicht dem Gemeindevorstand angehört, hat er - für Zeitversäumnis wegen Vorbereitungsarbeiten - Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Betrages nach Abs. 1, zusätzlich zu dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Betrages. (3) Gemeindebedienstete, welche aufgrund dieser Verordnung zu Tätigkeiten als Schriftführer oder Berichterstatter herangezogen werden, haben unbeschadet der Ansprüche auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes keinerlei Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 und 2. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10.9.1987 in Kraft. Für die Gemeindevertretung: (Erwin Mohr) Bürgermeister