19850613_GVE002

Dateigröße 101.64 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 30.05.2021, 08:51
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1985-06-13
Erscheinungsdatum 1985-06-13
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ Telefon (05574) 31302 Verhandlungsschrift über die am Donnerstag, den 13. Juni 1985, stattgefundene 2. Sitzung der Gemeindevertretung ================================= Vorsitzender: Bgm. Erwin Mohr Schriftführer: Gde. Sekr. August Geiger Anwesend: 26 Gemeindevertreter sowie das Ersatzmitglied Sylvia Vögel Entschuldigt: GV. Kurt Gassner Ort: Kultursaal Beginn: 20. 00 Uhr Die Gemeindevertreter Walter Österle, Elmar Muxel wie auch die Ersatzmitglieder Dr. R. Lutz, U. Kaindelstorfer, N. Moosbrugger, W. Elmenreich und Kurt Juen legen das Gel öbnis gemäß § 32, GG., ab. Es wird festgestellt, daß alle Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen worden sind und die Beschlußfähigkeit gegeben ist. Über Antrag des Bürgermeisters wird die Tagesordnung wie folgt erweitert bzw. ergänzt: 9. Stellungnahme zu Gesetzesbeschluß des Vbg. Landtages: Änderung des Gemeindegesetzes 10. Bei trag der Gemeinde Wolfurt zur Finanzierung der Wasserversorgungsanlage 11. Allfälliges (einstimmig) Tagesordnung 1. Mitteilungen 2. Verfügungen des Gemeindevorstandes gemäß § 54, Abs. 2, GG.: a) Kauf der Gpn. 59 und 60 sowie der Bp. 77 b) Kauf der Gp. 461 3. Verwaltungsausschuß des Wasserverbandes Hofsteig: Änderung der Delegiertenliste 4. LAWK; Kauf der Gp. 785, KG. Buch, von Hubert Höfle 5. Wasserwirtschaftsfonds; Abgabe einer Haftungserklärung zugunsten des Wasserverbandes Hofsteig 6. Erlassung einer Verordnung gemäß § 26, Abs. 2, GG. (Entschädigung der Gemeindeorgane) 7. Eduard Köb, Wälderstraße 4, Wolfurt; Bau eines A & O-Marktes - Berufungsentscheidung 8. Genehmigung der Verhandlungsschriften über die 38. Sitzung der Gemeindevertretung vom 28.3.1985 und über die konstituierende Sitzung vom 17.5.1985 - 2 - 9. Stellungnahme zu Gesetzesbeschluß des Vbg. Landtages: Änderung des Gemeindegesetzes 10. Beitrag der Gemeinde Wolfurt zur Finanzierung der Wasserversorgungsanlage 11. Allfälliges Erledigung Zu 1. a) Gewerbescheinausstellungen: Peter Schwerzler, Lauteracherstraße 9, Mosterei und Spirituosenerzeuger; Walter Eberle, Bützestr. 9, Verlegung von Fußböden; Marianne Natter, Unterfeldstraße 16a, Adressenvermittlung; Walter Lau, Achstraße 43, Handel mit Rundholz; Barbara Müller, Unterlinden 1a, Friseur und Perückenmacher; Peter Kovacs, Bützestraße 7, Tapezierer; Gewerbescheinlöschung: Helmut Fink, Kellaweg 1, Metzgereifiliale; Konzessionserteilungen: Egretzberger Ges.m.b.H., Senderstraße 8a, Imbißstube; Gerhard Rist, Bützestraße 2, Beförderung von Gütern mit 2 LKW und 1 Traktor; Konzessionslöschungen: Alfons Rist, Bützestraße 2, Beförderung von Gütern mit 2 LKW und 1 Traktor; b) Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag, den Landesgrünzonenplan für gesetzwidrig zu erklären, abgewiesen. c) Am Samstag, den 14. Juni 1985, wird eine Jungbürgerfeier abgehalten. 2. Die vom Gemeindevorstand in der Sitzung am 15.4.1985 gemäß § 54, Abs. 3, GG., gefaßten, nachstehend angeführten Beschlüsse werden zur Kenntnis gebracht: a) Aus der Konkursmasse des Herbert Geiger, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Otmar Simma, Dornbirn, werden die Gpn. 59 und 60 und die Bp. 77 (Kellhofstraße 3) um den Gesamtkaufpreis von 1, 1 Mill. Schilling erworben. b) Die Marktgemeinde Wolfurt kauft von der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, die Gp. 461 mit 10.357 m2, eingetragen in EZl. 2, KG. Wolfurt, zum Preis von S 602, --/m2. Der Gesamtkaufpreis in Höhe von S 6, 234.914, -- ist nach Vorliegen aller behördlichen Bewilligungen zur Zahlung fällig. 3. In die Mitgliederversammlung des Wasserverbandes Hofsteig wird anstelle von GV. Herbert Fuchshofer GR. Theo Pompl entsandt. (einstimmig) - 3 - 4. Dem von der Linksseitigen Achwuhrkonkurrenz gefaßten Beschluß, wonach von Hubert Höfle, Wolfurt, der Wald Gp. 785, KG. Buch, zum Preise von S 450.000, -- gekauft wird, wird zugestimmt. (einstimmig) 5. Die Gemeinde Wolfurt verpflichtet sich, im Sinne des § 10, Abs. 4, Wasserbautenförderungsgesetz, in der Fassung der Novelle 1979, BGBl. Nr. 565, für die Rückzahlung samt Zinsen und Verzugszinsen des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Wasserverband Hofsteig, Verbandssammler Süd BA 03, zum Bau einer Abwasserbeseitigungsanlage gewährten Darlehens in der Höhe von S 2, 307.000, -- (in Worten: Schilling Zweimillionendreihundertsiebentausend) als Bürge zu haften. (einstimmig) 6. Gemäß § 26, Abs. 2, Gemeindegesetz, LGBL. Nr. 21/1965, wird verordnet: § 1 Entschädigung des Bürgermeisters (1) Die Entschädigung für die Tätigkeit des Bürgermeisters wird wie folgt festgelegt: a) Gehalt einschließlich Teuerungszulagen entsprechend einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 3, gemäß §§ 58 ff., GBed.G., LGBl. Nr. 38/1979. b) Haushalts- und Kinderzulagen gemäß § 68, GBedG. c) 25% Aufwandsentschädigung zu den Bezügen nach lit. a). d) 10% Reisekostenentschädigung zu den Bezügen nach lit. a) für Dienstreisen innerhalb von Vorarlberg. e) Sonderzulage in Höhe des Dienstgeberbeitrages zur Sozialversicherung im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage in der Beitragsgruppe d 2. (2) Hinsichtlich der Bezüge nach lit. a) gelten die Bestimmungen des § 61, GBedG., sinngemäß, wobei die erste Vorrückung zum 1.1.1987 in Kraft treten soll. (3) Die Entschädigungen gem. Abs. 1, lit. a und b, werden vierzehnmal pro Jahr und jene gemäß Abs. 1, lit. c, d und e, zwölfmal pro Jahr gewährt. § 2 Entschädigung des Vizebürgermeisters (1) Der Vizebürgermeister erhält pro Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 16, 67% des sich nach § 1, Abs. 1, lit. a, bei Außerachtlassung der Bestimmungen des § 1, Abs. 2, sich ergebenden Betrages. (2) Für die Zeit, in welcher der Bürgermeister den Vizebürgermeister zu seinem Vertreter im Amt bestellt, gebührt ihm die sich gemäß - 4 - § 1, Abs. 1, lit. a und c, ergebende Entschädigung zuzüglich Haushalts- und Kinderzulagen gemäß § 68, GBedG., jeweils im aliquoten Teil, während die Entschädigung gemäß § 2, Abs. 1, ruht. § 3 Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes Die Mitglieder des Gemeindevorstandes (ohne Bürgermeister und Vizebürgermeister) erhalten je Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 85, 71% des nach § 2, Abs. 1, sich ergebenden Betrages. § 4 Reisespesen In den Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 2 und 3 sind Reisespesen, soweit sie innerhalb des Landes Vorarlberg entstehen, inbegriffen. § 5 Sonstige Entschädigungen von Funktionären (1) Gemeindevertreter und Ersatzleute, soweit sie nicht dem Gemeindevorstand angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3, 43% des nach § 2, Abs. 1, sich ergebenden Betrages pro Sitzung, sofern keine andere gesetzliche Regelung zutrifft. (2) Unter Sitzungen gemäß Abs. 1 werden Sitzungen der Gemeindevertretung und der von der Gemeindevertretung bestellten Ausschüsse, sowie aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen bestellter Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte verstanden. (3) Der Gemeindevertretung nicht angehörende Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten erhalten ebenfalls die im Abs. 1 festgelegte Aufwandsentschädigung. § 6 Auszahlung der Entschädigungen Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten folgende Termine: a) Zu § 1 die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes gemäß § 49. b) Zu §§ 2 und 3 monatlich im nachhinein. c) Zu § 5 halbjährlich im nachhinein. § 7 Schlußbestimmungen (1) Die Regelung zu § 1 gilt ab dem 21.5.1985 und jene zu den §§ 2, 3 und 5 ab dem 17.5.1985. (2) Die Verordnung vom 10.7.1980 tritt mit Wirkung vom 17.5.1985 bzw. 21.5.1985 außer Kraft. Zur Behandlung der §§ 1 und 2 haben sich Bürgermeister E. Mohr, Vizebgm. H. Schertler und GR. Dr. E. Mohr für befangen erklärt. - 5 - Den Vorsitz führte GR. Alois Baldauf, die Abstimmung über den von GV. W. Österle gestellten Antrag auf Annahme des vorgelegten Textes ergab einstimmige Annahme. Die §§ 3 bis 7 wurden unter dem Vorsitz von Bgm. E. Mohr beraten und die Abstimmung erbrachte ebenfalls die einstimmige Annahme. 7. Vizebgm. H. Schertler und GV. Ing. E. Heim erklären sich für befangen. Die von GR. Theo Pompl gestellte Frage, ob der Bürgermeister nicht schon aufgrund seiner allgemeinen Funktion als Baubehörde 1. Instanz sich für befangen erklären sollte, wird verneint. Die vom Nachbarn Helga Heim wegen Nichtladung zur kommissionellen Verhandlung zum Bauantrag des Eduard Köb beantragte Durchführung einer neuerlichen kommissionellen Verhandlung wird gemäß § 40, AVG., abgewiesen, nachdem der Ladungsmangel dadurch behoben wurde, daß Frau Heim durch Zustellung eines Bescheides Parteistellung erlangt hat. 14 Gemeindevertreter haben für Abweisung gestimmt, 11 Gemeindevertreter (GR. Th. Pompl, GV. A. Woschitz, GV. J. Petschnig, EM. S. Vögel, GV. H. Moosbrugger, GV. W. Abler, GV. H. Fuchshofer, GV. Dipl.-Ing. M. Albrecht, GV. E. Österle, GV. G. Gunz und GV. A. Sohler) haben den Antrag unterstützt. Die Berufungen von Luise Fischer und Helga Heim beantragen in etwa gleichlautend die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 7.2.1985, Zl. 131-430-6/1985, betreffend die Erteilung einer Bewilligung zum Bau eines A & O-Marktes auf der nunmehrigen Gp. 1310/2 wegen Außerachtlassung von Bestimmungen der §§ 4 und 12 des Baugesetzes. Über Antrag von GR. Th. Pompl, dem Begehren der Berufungswerber stattzugeben, wird mit 15 Stimmen (die GV. R. Winder, J. Böhler, B. Mohr, H. Wiedenbauer, H. Lenz, H. Keßler, Dr. E. Stadelmann, G. Gunz, Dr. E. Mohr und Bgm. E. Mohr waren gegen den Antrag) folgender Beschluß gefaßt: Der Bescheid des Bürgermeisters vom 7.2.1985, Zl. 131-430-6/1985, mit welchem dem Eduard Köb, Wolfurt, Wälderstraße 4, die Bewilligung zur Errichtung eines A & O-Marktes erteilt wurde, wird gemäß § 66, Abs. 4, AVG., aufgehoben, weil der Anschluß des Baugrundstückes an das öffentliche Verkehrsnetz nicht den zu erwartenden Anforderungen entspricht (§ 4, Abs. 2, BauG.) und weil zuwenig Parkplätze vorgesehen sind (§ 12, BauG.). 8. Nachdem gegen die Abfassung der Verhandlungsschriften über die 38. Sitzung der Gemeindevertretung vom 28.3.1985 und über die konstituierende Sitzung vom 17.5.1985 kein Einwand erhoben wird, werden diese für genehmigt erklärt. 9. Hinsichtlich der vom Vorarlberger Landtag als nicht dringlich beschlossenen Änderung des Gemeindegesetzes wird kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt. (einstimmig) - 6 - 10. Die Marktgemeinde Wolfurt bestätigt den Finanzierungsplan vom 2.4.1985, welcher gegenüber dem Wasserwirtschaftsfonds für die Finanzierung des Wasserwerkes angegeben wurde und die Bereitstellung von Eigenmitteln in Höhe von S 3, 657.000, -- vorsieht. (einstimmig) 11. a) Es werden einige organisatorische Probleme der Geschäftsordnung besprochen. b) Ein zum Kauf angebotenes Bild von Kunstmaler Luis Letsch wird zur Besichtigung vorgestellt. Schluß der Sitzung: 23.10 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: