19770127_GVE018_VO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 08:54
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1977-01-27
Erscheinungsdatum 1977-01-27
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Inhalt des Dokuments

- 1 - Verordnung über die Beitrags- und Gebührensätze auf Grund des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976 Die Gemeindevertretung von Wolfurt hat in der Sitzung am 27.1.1977 auf Grund der §§ 12 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, sowie des § 14 Abs. 3 lit. d des Finanzausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1972 und der §§ 10 und 19 der Kanalordnung der Gemeinde Wolfurt, folgende Verordnung beschlossen: § 1 Kanalisationsbeiträge (1) Die Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal mit einem Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 im für die Abwasserbeseitigungsanlage in Wolfurt betragen S 1.700, -- und bilden gemäß § 12 KanalG. die Grundlage für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge für das Jahr 1977. (2) Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 12% beträgt daher der Multiplikationsfaktor S 204, --. § 2 Kanalbenützungsgebühren (1) Der gemäß § 22 KanalG. für das Jahr 1977 verrechenbare Aufwand beträgt S 1.044.120, --. (2) Der voraussichtlich zur Verrechnung gelangende Wasserverbrauch errechnet sich mit 217.000 m3. (3) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt daher pro m3 Wasserverbrauch S 4, 80.