20030226_GVE029

Dateigröße 269.94 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 30.05.2021, 08:58
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2003-02-26
Erscheinungsdatum 2003-02-26
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Verhandlungsschrift über die am Mittwoch, 26. Februar 2003, stattgefundene 29. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Schriftführer: Anwesend: Entschuldigt: Ort: Beginn: Bgm. Erwin Mohr GdeSekr Dr. Sylvester Schneider 20 Gemeindevertreter, sowie die Ersatzleute Karl Bischelsberger, Gottfried Mathis, Franz Bernhard, Manfred Schrattenthaler (ab 20.20 Uhr), Otmar Meusburger, Sabine Schertler und DI Martin Stenzel GV Peter Grebenz, GV Silvia Benzer, GV Anton Böhler, GV Ingrid Gollob, GV Norbert Moosbrugger, GV Ing. Roland Österle und GV DI Martin Widerin Kultursaal 20.00 Uhr Der Vorsitzende begrüßt die erschienenen Mandatare und stellt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beschlussfähigkeit fest. Vor Eingang in die Tagesordnung wird diese über Antrag des Vorsitzenden durch den Punkt „7. Förderung der Pflege von Hochstamm-Obstbäumen“ ergänzt. einstimmig Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Bürger-Anfragen Mitteilungen Stellungnahme zu Gesetzesbeschlüssen Nachbesetzung von Ausschüssen (Michael Hehle) Änderungen von Verordnungen: a) Wasserleitungsordnung b) Wasser-Gebührenordnung c) Kanalordnung d) Kanal-Gebührenordnung e) Abfall-Gebührenordnung Änderung der Richtlinien: Gebäudesanierungs-Beratung Förderung der Pflege von Hochstamm-Obstbäumen Genehmigung der Verhandlungsschrift der 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.1.2003 Allfälliges Erledigung: zu 1. Keine Anfrage a) Am 25.2.2003 wurde der Berufungsbescheid in Sachen S18 mit über 300 Seiten Umfang zugestellt. Der Gemeindevorstand wird sich mit der Frage der Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte befassen. b) Die Initiative „Stopp Gats“ gegen die Liberalisierung/Privatisierung der öffentlichen Dienstleistungen wie Wasser, Energie, Krankenhäuser, Altenheime usw. hat eine Informationsbroschüre über den Inhalt der derzeit laufenden Gats-Verhandlungen vorgelegt, über die berichtet wird. c) Der Vorsitzende berichtet von der Bundesvorstandssitzung des Österreichischen Gemeindebundes, bei welcher ua die von der EU forcierte Liberalisierung und die damit verbundenen Probleme für die Gemeinden, die Gefahren der Cross-Border-Finanzierungen, die Verlagerung von Aufgaben ohne finanzielle Abgeltung auf die Kommunen, sowie der Finanzausgleich mit dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel diskutiert wurden. d) Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19.2.2003 wurden die Vertrauensmänner für die Gemeindevermittlungsämter („Hölzernes Gericht“) neu bestellt. e) Im Bildungshaus St. Arbogast findet in der Zeit vom 1. bis 7. April 2003 eine interessante Vortragsreihe unter dem Motto „Tage der Utopie“ statt, Gemeindemandatare sind herzlich eingeladen. f) GR Maria Claeßens stellt den aufgelegten Folder „Wolfurt beWEGt“ vor und bedankt sich bei der Arbeitsgruppe, die für die Organisation verantwortlich zeichnet. Die Veranstaltungsreihe bietet in den Monaten März und April ein breites Spektrum an Veranstaltungen für Körper, Geist und Seele. 3. Zu den für nicht dringlich erklärten Gesetzesbeschlüssen betreffend ein Gesetz über Stiftungen und Fonds, ein Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, ein Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, ein Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, ein Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, ein Gesetz über eine Änderung des Spitalsgesetzes, ein Gesetz über eine Änderung des Patienten- und Klientenschutzgesetzes, sowie ein Gesetz über eine Änderung des Spitalsgesetzes wird kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt. 4. Über Vorschlag der ÖVP-Fraktion werden an Stelle von Michael Hehle, der seine Funktion als Ersatzmitglied der Gemeindevertretung zurückgelegt hat, GV Claudius Bereuter als Ersatzmitglied in die Berufungskommission, GV Peter Moosbrugger als Ersatzmitglied in den Fremdenverkehrsverband Bodensee-Rheintal und GV Guntram Bereiter als Ersatzmitglied in den Wirtschaftsausschuss berufen. einstimmig 5. a) – d) Nach Bericht von GR Artur Schwarzmann werden Änderungen der Wasserleitungsordnung, der Wassergebührenordnung, der Kanalordnung und der Kanalgebührenordnung laut Beilage erlassen. Antragsteller: GR Artur Schwarzmann stimmig ein- Über die Punkte a) – d) wurde en bloc abgestimmt. e) Nach längerer Diskussion, vor allem hinsichtlich der Definition des Begriffes Kleinstmengen und der vermuteten Diskriminierung der Autofahrer durch die neue Regelung, wird eine Änderung der Abfallgebührenordnung laut Beilage beschlossen. Die Auswirkungen der neuen Regelung sollen vorerst für die Dauer von zwei Monaten beobachtet werden. Antragsteller: GR Peter Lingenhel stimmig ein- 6. Die Richtlinien für die Förderung von vertieften Energieberatungen im Bereich Althaussanierung werden hinsichtlich der Förderungshöhe an die geänderten „Schutzgebühren“ des Energieinstitutes angepasst. Antragsteller: GR Peter Lingenhel einstimmig 7. Nach Bericht von GR Lingenhel und anschließender Diskussion, vor allem zu den Bereichen Förderungsumfang und den sich teilweise widersprechenden Zielsetzungen der Änderung der Abfallgebührenordnung und der Förderungsrichtlinien (Entsorgung von Baumschnitt), werden entsprechend der Empfehlung des Umweltausschusses die als Beilage beigeschlossenen Richtlinien für die Gewährung einer Förderung zur Hochstammobstbaumpflege erlassen. Antragsteller: GR Peter Lingenhel einstimmig 8. Nachdem keine Einwendungen vorgebracht werden, gilt die Verhandlungsschrift der 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.1.2003 als genehmigt. 9. a) Vizebgm. Ferde Hammerer verweist auf die „Hofsteigtage 2003“, Kunst im Rohnerhaus, während derer den Bürgern der Hofsteig-Region eine Kunsthaus-Besichtigung bei freiem Eintritt angeboten wird. b) Der Leiter des KUB in Bregenz, Dr. Eckhard Schneider, hat den Mandataren der Gemeinde Wolfurt bei entsprechendem Interesse eine Spezialführung durch die derzeit stattfindende Sonderausstellung angeboten. c) GV Lothar Schwendinger informiert über die Eröffnung der LKW-Zollabfertigung beim Güterbahnhof ab 1. April 2003. Zu diesem Thema findet am Freitag, 28.2.2003, Vormittag, eine Pressevorstellung statt. Schluss der Sitzung: 21.45 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: VERORDNUNG über die Abänderung der Wasserleitungsordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 26.2.2003 §1 Die Wasserleitungsordnung i.d.F. vom 5.7.2002 wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs 3 hat zu lauten: 3. Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt die von diesen genutzte Grundfläche als Geschoßfläche im Sinne des Abs 2. 2. § 14 Abs 2 hat zu lauten: 2. Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Bewertungseinheit. Die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr entfällt, wenn sich die Geschoßfläche um weniger als 5 m² erhöht. §2 Diese Änderung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. VERORDNUNG über die Abänderung der Wassergebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 26.2.2003 §1 Die Wassergebührenordnung i.d.F. vom 19.12.2001 wird wie folgt geändert: 1. 2. 3. 4. In § 1 Abs 1 bis 3 ist jeweils § 11 durch § 13 zu ersetzen. In § 2 und § 3 Abs 1 ist jeweils § 13 durch § 15 zu ersetzen. § 1 Abs 4 hat zu lauten: a) Wenn bei einem Gebäude der Wasserverbrauch pro Quadratmeter der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. des in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Wasserverbrauches pro Quadratmeter der Geschoßfläche beträgt, ist die Bewertungseinheit nach § 13 Abs 2 Wasserleitungsordnung um ein Viertel, wenn der anfallende Wasserverbrauch weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel und wenn der anfallende Wasserverbrauch weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. b) Der in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Wasserverbrauch beträgt 0, 5 m³ pro Quadratmeter und Jahr. §2 Diese Änderung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. VERORDNUNG über die Abänderung der Kanalordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 26.2.2003 §1 Die Kanalordnung vom 26.1.1989 wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs 3 hat zu lauten: (3) Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages. Die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages entfällt, wenn sich die Geschoßfläche um weniger als 5 m² erhöht. 2. § 15 Pauschalgebühr hat zu lauten: Die Kanalbenützungsgebühr kann bei anschlusspflichtigen Bauwerken und Anlagen, die nicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen sind, pauschaliert werden. Die Pauschalgebühr errechnet sich aus der Geschossfläche multipliziert mit dem durchschnittlichen Wasserverbrauch gemäß § 2 Abs 3 lit. b der Kanalgebührenordnung. §2 Diese Änderung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. VERORDNUNG über die Abänderung der Kanalgebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 26.2.2003 §1 Die Kanalgebührenordnung vom 26.1.1989 i.d.F. vom 19.12.2001 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs 3 hat zu lauten: 3. a) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro Quadratmeter der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro Quadratmeter der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach § 14 Abs 2 lit. a Kanalisationsgesetz um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40.v.H. beträgt um drei Achtel und wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. b) Die in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge beträgt 0, 5 m³ pro Quadratmeter und Jahr. 2. § 3 Abs 1 hat zu lauten: 1. Die jährlichen Tilgungskosten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 22 Abs 2 lit d Kanalisationsgesetz werden mit 2, 5% der Errichtungskosten festgelegt. §2 Diese Änderung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. VERORDNUNG über die Abänderung der Abfallgebührenordnung erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 26.2.2003 §1 § 1. § 2 Abs 2 hat zu lauten: 2. Das Ausmaß der Abfallgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des §§ 24 Abfallgesetz und wird in eine Grundgebühr, eine Sackgebühr, eine Gebühr für die Beseitigung sperriger Hausabfälle und eine Gebühr für die Abgabe von Grünschnitt unterteilt. 2. § 5 wird ein neuer Abs 4 angefügt: 4. Die für die Abgabe von Grünschnitt vorgesehenen Gebühren sind bei der Abgabe an der Grünschnittsammelstelle zu entrichten. 3. § 4 Abs 4 der Abfallgebührenordnung vom 18.5.1989 i.d.F. vom 18.12.2002 wird wie folgt geändert: 4. Für die Abgabe von Grünschnitt in der Grünschnittsammelstelle Lauteracher Straße ist a) bis zu einer Menge von ¼ m³ eine Mindestgebühr von EUR 1, -- (inkl. MWSt.) b) bis zu einer Menge von ½ m² eine Gebühr von EUR 2, 50 (inkl. MWSt.) und c) ab 1 m³ je m³ abgegebenen Grünschnitts eine Gebühr von EUR 5, -- (inkl. MWSt.) zu entrichten. d) Kleinstmengen sind bei Anlieferung ohne KFZ von der Gebühr ausgenommen. §2 Diese Änderung tritt mit 1.3.2003 in Kraft. Richtlinien für die Förderung von vertieften Energieberatungen im Bereich Althaussanierung beschlossen in der Gemeindevertretungssitzung vom 18.4.2001 (Fassung 26.2.2003) 1. Hintergrund a) In der Althaussanierung steckt das mit Abstand höchste und vor allem wirtschaftlichste Potential für die Einsparung von Energie. Da von Seiten des Landes Vorarlberg bereits eine ausreichende Förderung von Sanierungsmaßnahmen besteht, würde eine Erhöhung dieser Förderung kaum zusätzliche Effekte zeigen. Gefördert werden soll deshalb eine vertiefte Beratung und Unterstützung für potentiell sanierungswillige Besitzer von Althäusern. b) Für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit sind die Althaussanierungsrichtlinien des Landes maßgeblich. 2. Begriffsbestimmungen a) Unter Vorortberatung ist die übliche Beratung durch die regionale Energieberatungsstelle und Zusendung des Beratungsprotokolls zu verstehen. b) In den persönlichen Erläuterungen werden dem Bauherrn die Inhalte des Protokolls der Vorortberatung erklärt und über eine mögliche weitere Vorgangsweise beraten (Sanierungskonzept, Auftragsvergabe, etc.). c) Kleines Sanierungskonzept ist ein Konzept das lediglich Einzelmaßnahmen behandelt, zB nur Kesseltausch, nur Fenstertausch, nur Dämmung der obersten Geschossdecke etc. d) Großes Sanierungskonzept ist ein Konzept, das zumindest die Kombination mehrerer Einzelmaßnahmen umfasst. 3. Förderbare Maßnahmen Die Marktgemeinde Wolfurt gewährt nach Maßgabe der budgetären Vorsorge für die vertiefte Beratung und Unterstützung für potentiell Sanierungswillige in folgenden Fällen einen Zuschuss: a) Persönliche Erläuterungen der Energieberater als Zusatzleistung zur Vorortberatung b) Persönliche Erläuterungen der Energieberater als Zusatzleistung zur Vorortberatung und „kleines“ Sanierungskonzept c) Persönliche Erläuterungen der Energieberater als Zusatzleistung zur Vorortberatung und „kleines“ Sanierungskonzept 4. Förderung Fall a) nur Vorortberatung (VOB) b) VOB + persönliche Erläuterung (VOB + PE) c) VOB + PE + „kleines“ Sanierungskonzept d) VOB+PE+“großes“ Sanierungskonzept 5. Förderungsabrechnung und Unterlagen Kosten des Bauherrn Förderung der Gemeinde EUR 60, -0, -EUR 30, -EUR 73, 60 EUR 30, -- + 72, 67 EUR 30, -- + 145, 35 EUR 73, 60 + max. 152, 61 EUR 73, 60 + max. 305, 23 Die Förderungsabrechnung erfolgt direkt zwischen Energieberater, Energieinstitut und Gemeinde in folgender Form: a) Der Energieberater kassiert den vollen Betrag (Kosten Bauherr sowie Förderungsbetrag der Gemeinde) beim Beratungsempfänger b) Der Beratungsempfänger erhält vom Energieberater eine Bestätigung (siehe Anhang, wird bei Änderung der Richtlinie angepasst) c) Der Beratungsempfänger kommt mit dieser Bestätigung ins Rathaus und erhält den Förderungsbetrag durch die Gemeinde rückerstattet. 6. Förderungszeitraum Diese Richtlinien treten mit Gemeindevertretungsbeschluss in Kraft und gelten bis 31.12.2004. Richtlinie für die Gewährung einer Förderung zur Hochstammobstbaumpflege aus allgemeinen Umweltschutzmitteln der Marktgemeinde Wolfurt 1. Allgemeines, Förderungsabsicht Um dem ständigen Schwund an landschaftsprägenden Hochstammbäumen entgegen zu wirken, gewährt die Marktgemeinde Wolfurt eine Förderung zur Pflege von Hochstammbäumen. Diese Förderung, aus Umweltschutzmitteln der Marktgemeinde Wolfurt, soll einer Erhaltung von Hochstammobstbäumen als landschaftsprägendes Element dienen und stellt eine Anerkennung für eine regelmäßige und ordentliche Pflege dar. Dies bedeutet für den Verantwortlichen eine regelmäßige, fachmännische Schnittpflege mit Wundbehandlung, eine dem Bedarf entsprechende Düngung (Bodenproben) sowie ein ständiges Bemühen um eine Gesunderhaltung der Hochstämme. 2. Antragsteller, Standort Jeder Baumeigentümer kann für Hochstammobstbäume auf Wolfurter Gemeindegebiet um eine Förderung ansuchen. Hochstammobstbäume, die im als Bau- oder Vorbehaltsfläche gewidmeten Gebiet stehen, müssen mind. über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Erhalt der letzten Förderung stehen bleiben. Andere förderungswürdige Bäume sollen durch die Pflegemaßnahmen noch mindestens 10 Jahre in einem ertragsfähigen Zustand bleiben. Elementarereignisse bleiben unberücksichtigt. 3. Förderbare Hochstammobstbäume Grundsätzlich sind sämtliche Hochstammobstbäume förderbar. Als Mindestgröße muß ein Baum einen Stammdurchmesser von 25 cm (= 78 cm Umfang) gemessen ca. 1 m über dem Boden erreicht haben und als förderungswürdig klassifiziert sein. 4. Förderungswürdigkeit Die Förderungswürdigkeit der Hochstammobstbäume wird durch die örtlichen Organe der Obstund Gartenbauvereine festgestellt. 5. Zeitlicher Abstand einer Förderung Für denselben Baum kann eine Förderung bei Apfelbäumen höchstens alle 3 Jahre, bei Birnbäumen höchstens alle 5 Jahre beantragt werden. Bei anderen Obstbaumarten ist die Notwendigkeit im Einzelfall festzulegen. 6. Ausführung der Schnittarbeiten Die Schnittarbeiten müssen fachmännisch durchgeführt werden. Diese können entweder durch ausgebildete Baumwärter oder in Eigenregie ausgeführt werden. Für eigenständige Schnittarbeiten empfiehlt sich der Besuch von Baumschnittkursen der örtlichen Obst- und Gartenbauvereine. 7. Organisatorischer Ablauf a) Anträge sind vor Beginn der Schnittarbeiten beim Gemeindeamt einzureichen. b) Organe der Obst- und Gartenbauvereine überprüfen die beantragten Bäume auf ihre Förderungswürdigkeit, erheben eine Zustands- und eine Standortbeschreibung c) Durchführung der Schnittarbeiten d) Meldung der Beendigung der Schnittarbeiten e) Überprüfung der fachmännischen Ausführung durch Organe der Obst- und Gartenbauvereine f) Auszahlung der Förderung im nachhinein 8. Höhe der Förderung Hochstammobstbäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 25 cm und 35 cm (Umfang 78 cm 110 cm) EUR 22, --/Stk. Hochstammobstbäume mit einem größeren Stammdurchmesser (> 111 cm) EUR 29, --/Stk. Der Stammdurchmesser wird ca. 1 m über dem Boden gemessen. 9. Sicherheit, Haftung Bei Durchführung der Schnittarbeiten ist der Baumbesitzer für die Sicherheit verantwortlich. Weder die Gemeinde noch die örtlichen Obst und Gartenbauvereine übernehmen eine Haftung aufgrund dieser Förderung. 10. Zutrittsrecht, Auskunftspflicht Den für die Überprüfung beauftragten Personen ist in diesem Zusammenhang Zutritt auf die Grundstücke zu gewähren und die nötigen Auskünfte sind zu erteilen. 11. Grundlagen Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen werden nur bis zum jährlichen Budgetrahmen gewährt. Für die Zuteilung ist die zeitliche Reihenfolge der eingereichten Anträge maßgebend. Unrechtmäßig erworbene Förderungen (z.B. Pkt. 2) sind zurückzuerstatten. 12. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten per 1.1.2003 in Kraft.