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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 30.05.2021, 11:00 |
Gemeinde | Wolfurt |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | wolfurtvertretung |
Dokumentdatum | 1989-01-26 |
Erscheinungsdatum | 1989-01-26 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | GVE-Protokolle_gve |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
- 1 - MARKTGEMEINDE WOLFURT BEZIRK BREGENZ Verhandlungsschrift über die Abänderung der Wasserleitungsordnung erlassen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt am 26. Jänner 1989 I. 1. Nach § 6 ist ein neuer Paragraph 6a mit der Überschrift "Hydranten und Wasserabsperreinrichtungen " mit folgendem Wortlaut einzufügen: 1. Wasserentnahmen aus Hydranten unterliegen mit Ausnahme von Einsätzen der Feuerwehr der Bewilligung durch den Bürgermeister. Entsprechende Antragsformulare werden von der Gemeinde aufgelegt. In der Bewilligung sind der Entnahmehydrant und die Dauer der Entnahme festzulegen. 2. bei sämtlichen Wasserentnahmen mit Ausnahme von Feuerwehreinsätzen sind Wasserzähler zu verwenden, welche das Wasserwerk zur Verfügung stellt. Falls kein Wasserzähler verwendet werden kann, ist die entnommene Wassermenge auf andere geeignete Weise zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben. 3. Soferne dies eine gesicherte Wasserversorgung erforderlich macht, ist der Bürgermeister berechtigt, die Entnahme für die erforderliche Dauer zu untersagen. 4. Wasserabsperreinrichtungen (Wasserschieber) dürfen nur durch befugte Personen bedient werden. 5. Die Nichtbeachtung der Absätze 1 bis 4 zieht gegebenenfalls die Schadenersatzpflicht nach sich. 2. § 9 ist durch folgenden Satz zu ergänzen: "Der Anschlußnehmer tritt auch in allfällige Sondervereinbarungen des Vorbesitzers ein." 3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten: "Die Bewertungseinheit errechnet sich aus 75 v.H. der Geschoßfläche. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1, 80 m über dem Fußboden. Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teileines Bauwerkes sind, sind in jedem Falle in die Berechnung einzubeziehen." 4. § 11 Abs. 4 entfällt. Die nachfolgenden Absätze haben die Bezeichnung Abs. 4 bis Abs. 8 zu erhalten. 5. § 12 Abs. 2: Nach der Zahl 5 hat die Bezeichnung "m2 " zu entfallen. 6. Die Überschrift des 3. Abschnittes hat zu lauten: "Straf- und Schlußbestimmungen". 7. Die Bezeichnung § 16 ist durch die Bezeichnung "§ 17" zu ersetzen. 8. Der neue § 16 mit der Überschrift Strafbestimmungen ist einzufügen und hat zu lauten: "Verstöße gegen diese Verordnung werden der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht. " II. Diese Verordnung tritt mit 27. Jänner 1989 in Kraft. Für die Gemeindevertretung: (Erwin Mohr) Bürgermeister |