19870112_GVE016_VO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 11:20
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1987-01-12
Erscheinungsdatum 1987-01-12
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- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ Telefon (05574) 31302 ________________________________________________________________ Zl.: 940-0/1987 6922 Wolfurt, 12.1.1987 Verhandlungsschrift GESCHÄFTSORDNUNG für die Abgabenkommission der Marktgemeinde Wolfurt, erlassen aufgrund des § 13 Abs. 4 Abgabenverfahrensgesetz (AbgVG), LGBL. Nr. 23/1984, durch Beschluß der Gemeindevertretung vom 29.12.1986. § 1 Aufgaben Der Abgabenkommission obliegen die ihr aufgrund des AbgVG als Abgabenbehörde 2. Instanz zufallenden Aufgaben. § 2 Einberufung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende hat die Abgabenkommission nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Der Bedarf richtet sich nach der Entscheidungspflicht gemäß § 129 AbgVG. (2) Die Einberufung hat mit der Angabe von Ort und Zeit der Sitzung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage schriftlich zu erfolgen. Für die Zustellung der Einberufung gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 5 bis 8 Gemeindegesetz (GG) sinngemäß. § 3 Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzmitgliedern (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, so ist dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat an dessen Stelle und mit dessen Rechten einen Ersatzmann derselben Parteiliste zur Sitzung einzuberufen. (2) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Er kann auch den Sachbearbeiter des Gemeindeamtes mit beratender Stimme beiziehen. - 2 - (3) Berichterstatter ist der Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied oder dem Sachbearbeiter übertragen. § 4 Abstimmung Zu einem Beschluß ist die und die einfache Mehrheit daß bei Stimmengleichheit Im übrigen gelten für den sinngemäß. Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist. Abstimmungsvorgang die Bestimmungen des § 44 GG § 5 Vertraulichkeit Die Sitzungen der Abgabenkommission sind nicht öffentlich. Die Beratungen, die Beschlußfassung und die Beschlüsse sind vertraulich. § 6 Verhandlungsschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten: a) Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Kommissionsmitglieder. b) Ort und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung. c) Die Namen des Vorsitzenden, der weiteren Sitzungsteilnehmer und des Schriftführers sowie die Feststellung der Beschlußfähigkeit. d) Alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse und deren Begründung sowie die namentliche Angabe des Abstimmungsergebnisses. (2) Die Führung der Verhandlungsschrift obliegt dem vom Vorsitzenden der Abgabenkommission bestellten Mitglied derselben bzw. dem vom Bürgermeister hiezu beauftragten Bediensteten der Gemeinde. - 3 - (3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. (4) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht den Mitgliedern der Abgabenkommission und dem Bürgermeister zu. (5) Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindeamt aufzubewahren. § 7 Stellvertretung des Vorsitzenden Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gehen die ihm nach dem Gesetz und dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben auf den Stellvertreter über. Dieser ist von der Gemeindevertretung zu bestimmen. § 8 Geschäftsbehandlung (1) Das Gemeindeamt hat die Anbringen, über welche die Abgabenkommission zu entscheiden hat, dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Vorbereitung und Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse der Abgabenkommission obliegt der sachlichen Aufsicht des Vorsitzenden. Vor Unterfertigung der Reinschrift durch den Bürgermeister (§ 66 GG) oder dessen Stellvertreter (§§ 62 und 65 GG) ist der Erledigungsentwurf auf die Übereinstimmung des Bescheides mit dem diesem zugrundeliegenden Beschluß der Abgabenkommission zu prüfen und abzuzeichnen. (2) Die Akten sind im Gemeindeamt aufzubewahren. § 9 Entschädigung (1) Den Mitgliedern der Abgabenkommission gebührt für Zeitversäumnis pro Sitzung eine Entschädigung in Höhe des jeweils von der Gemeindevertretung an Aufwandsentschädigung für Sitzungen von - aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder Bundes- bzw. Landesgesetzen eingesetzten Ausschüssen, Kommissionen und Bei räten festgesetzten Betrages. - 4 - (2) Soferne der Vorsitzende (Berichterstatter) nicht dem Gemeindevorstand angehört, hat er - für Zeitversäumnis wegen Vorbereitungsarbeiten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Betrages nach Abs. 1 zusätzlich zu dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Betrag. § 10 Inkrafttretung Diese Verordnung tritt mit 1.1.1987 in Kraft. Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)