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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 30.05.2021, 11:22 |
Gemeinde | Wolfurt |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | wolfurtvertretung |
Dokumentdatum | 1987-11-26 |
Erscheinungsdatum | 1987-11-26 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | GVE-Protokolle_gve |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
- 1 MARKTGEMEINDE WOLFURT BEZIRK BREGENZ Verhandlungsschrift VERORDNUNG der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt über die Einhebung einer Wasserverbrauchsabgabe Aufgrund des § 1 lit d) Gemeindeabgabengesetz, LGBl. 22/1937, wird verordnet: § 1 Die Marktgemeinde Wolfurt als Eigentümerin des Wasserwerkes Wolfurt hebt für die Lieferung von Trink- bzw. Nutzwasser - zusätzlich zu der, auf der Grundlage der Wassergebührenordnung in der jeweiligen Fassung einzuhebenden Wasserbezugsgebühr - eine Wasserverbrauchsabgabe ein. § 2 (1) Die Höhe der Wasserverbrauchsabgabe wird alljährlich durch die Gemeindevertretung festgesetzt. Die Höhe der Wasserverbrauchsabgabe darf die Höhe der Wasserbezugsgebühr nicht überschreiten. (2) Wasserbezugsgebühr und Wasserverbrauchsabgabe dürfen zusammengerechnet das Ausmaß der Wasserbezugsgebühr für das Jahr 1987 (S 3, 85/m brutto) nicht übersteigen. (3) Den Absätzen (1) und (2) entsprechend wird die Wasserverbrauchsabgabe für das Jahr 1988 mit S 1, 10/m bezogenen Wassers festgesetzt. § 3 Diese Verordnung tritt mit 1.1.1988 in Kraft. Für die Gemeindevertretung: (Erwin Mohr) Bürgermeister |