19890629_GVE039_FriedhofsO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 11:41
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-06-29
Erscheinungsdatum 1989-06-29
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- 1 MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ FRIEDHOFSORDNUNG für die Friedhöfe bei der Pfarrkirche zu St. Nikolaus Wolfurt (Alter Friedhof, Arkadenfriedhof, Terrassenfriedhof); erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 29.6.1989 gemäß § 31 Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969. § 1 Eigentumsverhältnisse 1. Der "alte Friedhof" ist auf Gp. 1, KG. Wolfurt, angelegt und steht im Eigentum der röm.kath. Pfarrkirche zu St. Nikolaus, Wolfurt. Der "Arkadenfriedhof" ist auf Gp. 6/4 und Bp. 377 (Arkaden), KG. Wolfurt, angelegt und steht im Eigentum der röm.kath. Pfarrkirche zu St. Nikolaus, Wolfurt. Diese beiden Friedhöfe werden zufolge der zwischen der röm.kath. Pfarrkirche zu St. Nikolaus und der Marktgemeinde Wolfurt abgeschlossenen Vereinbarung vom 29.6.1989 als Gemeindefriedhöfe durch die Marktgemeinde Wolfurt verwaltet. 2. Der "Terrassenfriedhof" ist auf den Gpn. 6/1 und 6/2, KG. Wolfurt, angelegt. Rechtsträger dieses Friedhofes ist aufgrund der Baurechtsverträge vom 28.3.1985 und vom 29.6.1987 die Marktgemeinde Wolfurt. § 2 Friedhofsverwaltung 1. Die Friedhofsverwaltung wird durch einen vom Bürgermeister bestellten Friedhofsverwalter ausgeübt. 2. Zu den Aufgaben des Friedhofsverwalters gehören insbesondere: a) die Führung des Gräberbuches; b) die Festsetzung der Bestattungstermine, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen berücksichtigt werden; c) die Durchführung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten; d) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgeschriebenen Bestimmungen. § 3 Begräbnisrecht 1. Auf den Friedhöfen können alle Personen beerdigt werden, welche in Wolfurt zum Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatten. - 2 - 2. Für nicht in Wolfurt wohnhaft gewesene, aber in Wolfurt verstorbene Personen, kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe eine Begräbnisstätte zur Verfügung gestellt werden. 3. Für nicht in Wolfurt wohnhaft gewesene und nicht in Wolfurt gestorbene Personen kann bei Bestehen einer Familiengrabstätte in Wolfurt die Bestattung in diese Grabstätte bewilligt werden. § 4 Bestattungseinrichtungen 1. Die Marktgemeinde Wolfurt stellt für Bestattungen die Totenkapelle zur Verfügung. 2. Die Totenkapelle dient zur Aufbahrung der Toten und die Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. 3. Jeder Tote, der in einem der Gemeindefriedhöfe beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in der Regel in die Totenkapelle zu bringen. Die Namen der aufgebahrten Toten sind jeweils unter Angabe des Zeitpunktes der Bestattung an einer für jedermann zugänglichen Tafel durch Anschlag bekanntzumachen. 4. Die Aufbahrung ist nur in geschlossenen Särgen zulässig. 5. Zur Aufbahrung und Einsargung der Toten sind jene Personen befugt, die eine gewerbliche Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit haben. 6. Das Öffnen und Schließen der Grabstätten hat ausschließlich durch den Totengräber zu erfolgen. § 5 Grabstätten 1. Die räumliche Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und die Lage der Grabstätten (Reihengräber, Sondergräber, Urnengräber, Arkadengräber) wird durch den Friedhofplan besti mmt. 2. An den Grabstätten kann kein Eigentum, sondern nur ein Benützungsrecht erworben werden. 3. Als Grabstätten sind vorgesehen: a) Reihengräber, das sind Einzelgräber für Kinder und Erwachsene, die in den jeweils hiefür bestimmten Grabfeldern liegen und der Reihe nach belegt werden; b) Sondergräber aa) Einfachgräber als Familiengräber bb) Doppelgräber als Familiengräber cc) Einfachgräber als Ehepaargräber c) Urnengräber d) Arkadengräber - 3 - 4. a) Das Längen- und Breitenmaß für ein Erwachsenengrab einschließlich Weg im "alten Friedhof" und im "Arkadenfriedhof" beträgt 210 x 120 cm; für ein Kindergrab 100 x 70 cm. Jedes Erwachsenengrab muß wenigstens 160 cm tief sein; sollten 2 Särge übereinander bestattet werden, so muß der erste 220 cm und der zweite 160 cm tief liegen. Zwischen den bei den Särgen muß eine Erdschichte von wenigstens 10 cm belassen werden. Für Kindergräber hat die Tiefe wenigstens 90 cm zu betragen. Wege und Abstände zwischen den Gräbern haben ein Mindestmaß von 30 cm aufzuweisen. b) Die Maße für ein Grab im "Terrassenfriedhof" haben einheitlich 240 x 85 cm zu betragen. Die Grabtiefe ist mit 240 cm festgelegt. 5. Familiengräber (Abs. 3 lit. b sublit. aa) und bb) sind auf den "alten Friedhof" und den "Arkadenfriedhof" beschränkt. In diesen Gräbern können der Benützungsberechtigte und mit dessen Zustimmung seine nächsten Angehörigen bestattet werden. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern, Stiefeltern, Kinder, Stief- und Pflegekinder. Die Übertragung des Benützungsrechtes an Dritte kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. 6. Für Arkadengräber (Abs. 3 lit. d) wird eine gesonderte "Arkadenordnung" erlassen. 7. Der Einbau von Grüften in Grabstätten ist nicht gestattet. 8. Die Zuteilung der Grabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung in der Reihenfolge der Sterbefälle. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Grabart oder Grabstelle besteht nicht. 9. Das Öffnen und Schließen der Gräber wird ausschließlich durch Friedhofsverwaltung veranlaßt. § 6 Grabdenkmale und Grabeinfassungen 1. Für den "alten Friedhof" und den "Arkadenfriedhof" gelten folgende Bestimmungen: a) Über jeder belegten Grabstätte ist ein Kreuz aus Holz oder Metall, ein Grabstein oder ein anderes, würdiges Grabmal aufzustellen und ordentlich instandzuhalten. b) Die Höhe des Grabdenkmal es darf 120 cm nicht überschreiten. c) Die Errichtung und Änderung von Grabdenkmalen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Über Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Pläne, Materialmuster, Schriftmuster und Modelle bzw. Abbildungen vorzulegen. d) Alle Grabdenkmale müssen auf einem Fundament erstellt werden. e) Grabeinfassungen haben aus Holz, Stein oder Metall hergestellt zu sein, dürfen keine Zacken oder Spitzen haben und haben in Form und Farbe jener des Grabdenkmales zu entsprechen. - 4 - f) Das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumchen auf den Gräbern ist gestattet, jedoch ist Vorsorge zu treffen, daß diese nie höher als 100 cm sind und an keiner Seite über die Grabeinfassung hinausragen. g) Die allseits um die Grabstätte sich befindlichen Wege sind jeweils in ordentlichem Zustand zu halten, insbesondere stets von Unkraut freizuhalten. 2. Im "Terrassenfriedhof" ist über jeder belegten Grabstelle wahlweise a) ein Grabstein mit den Maßen 50 x 80 cm aufzustellen. Auszuschließende Steinarten: Bardiglio, Cristallina, Diabas, Labrador, geschliffener Serpentin, zu helle, zu dunkle und schwarze, oder durch Schliff, Politur oder andere Bearbeitung schwarz wirkende Steine, polierte Steine, weißer Marmor, blauer Marmor, rosa Marmor, Findlinge (erratische Steine), unbearbeitete Blöcke aus Steinbrüchen, symbolisch abgebrochene Steine, Zement- und Kunststeine; b) eine Grabplatte mit den Maßen 50 x 50 cm bei einer Höhe von 10-15 cm über dem Boden anzubringen. Die unter lit. a) angeführten Steinarten sind für die Grabplatten ebenfalls ausgeschlossen; c) ein Grabkreuz aus Holz oder Stein mit einer Höhe von höchstens 100 cm aufzustellen. Die unter lit. a) angeführten Steinarten sind auch für Grabkreuze ausgeschlossen. 3. An den belegten Grabstellen im Urnenfeld des "Terrassenfriedhofes" sind Tafeln aus Stein, jedoch nicht aus den nach Pkt. 2. lit a) ausgeschlossenen Steinarten, im Ausmaß von 45 x 50 cm mit entsprechender Grabinschrift anzubringen. 4. Die Bepflanzung des gesamten "Terrassenfriedhofes" erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hievon ist eine festgelegte Fläche von 50 x 50 cm pro Grabstelle, welche für eine individuelle Bepflanzung zur Verfügung steht. § 7 Mindestruhezeiten und Benützungsrechte 1. Die Mindestruhezeit beträgt für alle Grabarten einheitlich 15 Jahre. 2. a) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte kann einheitlich auf die Dauer von 15 Jahren erworben werden. Das Benützungsrecht wird durch Bescheid erteilt. b) Nach Ablauf der Benützungsfrist ist bei aa) Reihengräbern (§ 5 Abs. 3 lit. a) keine Verlängerung möglich; bb) Ehepaargräbern (§ 5 Abs. 3 lit. b, sub lit. cc) eine einmalige Verlängerung um 10 Jahre möglich; cc) Familiengräbern (§ 5 Abs. 3 lit. b sub lit. aa und bb), sowie Urnengräbern (§ 5 Abs. 3 lit. c) eine mehrmalige Verlängerung um jeweils 10 Jahre möglich. c) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. - 5 - 3. In allen Grabarten sind Zweitbestattungen innerhalb einer Frist von 10 Jahren bis zum Ablauf der Benützungsdauer nur noch als Urnenbestattungen möglich. § 8 Erlöschen des Benützungsrechtes 1. Das Benützungsrecht erlischt durch: a) b) c) d) Zeitablauf schriftlichen Verzicht Entzug bei Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht Auflassung des Friedhofes 2. Bei Erlöschen des Benützungsrechtes hat der zuletzt Berechtigte innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Frist das Grab wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Andernfalls können diese Arbeiten auf Kosten des Berechtigten von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben werden. § 9 Ordnungsvorschriften 1. Der Besuch der Friedhöfe steht zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Tageszeiten jedermann frei. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. 2. Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten. 3. Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere untersagt: a) das Mitführen von Tieren; b) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, sonstige Behindertenfahrzeuge etc.), soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; c) das Feilbieten von Waren; d) das Verteilen von Druckschriften aller Art; e) das Rauchen, Lärmen und Spielen; f) das Deponieren von Abfällen mit Ausnahme in den dafür vorgesehenen Behältnissen; g) die Durchführung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Grabaushebearbeiten. 4. Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen. 5. Als Grabbeigaben (Kränze etc.) sind nach Möglichkeit nur verrottbare Materialien zu verwenden. § 10 Friedhofsgebühren Art und Höhe der Friedhofsgebühren werden durch eine gesonderte Verordnung festgelegt. - 6 - § 11 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 60 Abs. 1 lit. c) Bestattungsgesetz zu bestrafen. § 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen 1. Diese Friedhofsordnung tritt am 1.7.1989 in kraft. 2. Rechte an Grabstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, gelten bis zu deren Ablauf wie eingeräumt weiter, sind jedoch danach nach dieser Verordnung zu behandeln. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen spätestens am 31.12.2009. Für die Gemeindevertretung: (Erwin Mohr)