19890126_GVE035_KanalO

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Letzte Änderung 30.05.2021, 11:51
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-01-26
Erscheinungsdatum 1989-01-26
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- 1 - KANALORDNUNG ============ erlassen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt am 26. Jänner 1989 aufgrund des Kanalisationsgesetzes i.d.g.F., LGBl. 62/1988 und § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1989, BGBl. 687/1988 _____________________________________________________ 1. ABSCHNITT Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen _________________________________________________ § 1 Allgemeines (1) Der Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Schmutzwässer und Niederschlagswässer (Abwässer) haben nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. (2) Der Einzugsbereich der Sammelkanäle ist durch eine gesonderte Verordnung zeichnerisch darzustellen. Er ist so festgelegt, daß er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 m vom Sammelkanal umfaßt. § 2 Sammelkanäle (1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen: a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser und Niederschlagswasser; b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist. c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle und sonstige Einrichtungen für unverschmutzte Kühlwässer und Niederschlagswässer. (2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die er bestimmt ist. (3) Im Plan über den Einzugsbereich der Sammelkanäle ist jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales anzugeben. § 3 Anschlußpflicht und Anschlußrecht (1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlußpflicht befreit wurde, soweit nicht die Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Kanalisationsgesetz besteht und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Eigentümer von Bauwerken oder befestigten - 2 - Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, berechtigt und verpflichtet, diese nach Maßgabe des Anschlußbescheides an den Sammelkanalanzuschließen, sowie die anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Dies gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen, die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. (2) a) Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist. b) Im Gebiet der Zone III des Wasserschutzgebietes ist die Einleitung der Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtend. Im übrigen dürfen Niederschlagswässer von bebauten Flächen (Dachwässer) nur mit Bewilligung in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister und ist in den Anschlußbescheid aufzunehmen. (3) Einrichtungen wie Pumpen, Hebeanlagen, Rückstauverschlüsse etc entheben nicht von der Anschlußpflicht gemäß Abs. (1) und sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen. (4) Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsgebietes liegen, kann die Berechtigung zum Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse und einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach § 8 des Kanalisationsgesetzes nicht erforderlich ist. (5) Dem Anschlußnehmer wird der Anschluß mit Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. § 4 Ausführung der Anschlußkanäle (1) Anschlußkanäle sind aus flüssigkeitsundurchlässigem Material herzustellen. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Der Rohrdurchmesser muß der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen. (2) Alle Anschlußkanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, daß alle Teile des Anschlußkanal es ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standzuhalten vermögen. (3) Anschlußkanäle sind über das anschlußpflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften. (4) Im Anschlußbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die Ausführung der Anschlußkanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u.dgl. getroffen. (5) Gegen den Rückstau der Abwässer aus der öffentlichen Kanalisationsanlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. - 3 - (6) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter dem Rückstauspiegel der öffentlichen Kanalisationsanlage liegen, sind Rückstausicherungen anzubringen. (7) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter der Kanalhöhe liegen, ist über Verlangen der Gemeinde eine Pumpe oder andere Hebevorrichtung einzubauen. Die Druckleitung solcher Pumpanlagen ist über den Rückstauspiegel zu führen. § 5 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer (1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, daß a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden, b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt. (2) Abwässer, die den Anforderungen des Abs. (1) nicht entsprechen, sind vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage vorzubehandeln. Wenn der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage durch die stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt wird, sind diese Abwassermengen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. (3) Die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung sowie die bautechnische Ausführung der nach Abs. (2) notwendigen Anlagen werden erforderlichenfalls im Anschlußbescheid näher festgelegt. (4) In die Abwasserbeseitigungsanlage dürfen keinesfalls eingeleitet werden: a) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand, Steine, Schutt, Müll, Asche, Textilien, Trester, Maische, Mist, Schlachtabfälle u. dgl.; b) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe; c) Säuren, Laugen, Öle, Fette und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können; d) Abwasser, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten; e) Abwässer mit mehr als 35° Celsius. (5) Weiters dürfen keine Drainagewässer, sonstige Grundwässer und keine Wässer von Brunnenüberläufen eingeleitet werden. § 6 Auflassung von bestehenden Anlagen Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern und bestehende Jauchekästen (Sammelanlagen) sind aufzulassen, wenn die Einleitung der - 4 - Abwässer in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanalgemäß § 3 Abs. (4) bewilligt bzw. vorgeschrieben wurde. § 7 Erhaltung und Wartung der Anlagen Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlußschacht bzw. die Anschlußstelle des Sammelkanales an einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in einer Bundes-, Landes- oder Gemeindestraße liegenden Teiles des Anschlußkanales der Gemeinde. § 8 Anzeigepflicht und Auskunftspflicht (1) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) die Funktion des Anschlußkanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind; b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel aufgetreten sind; c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. (4) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen; d) wenn beabsichtigt ist, den Kanal umzubauen oder stillzulegen. (2) Die Kanalbenützer sind verpflichtet, den vom Bürgermeister beauftragten Personen alle für die Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und das Betreten der Bauwerke und Grundstücke, sowie die Probenentnahme zu gestatten. Bedienstete der Abwasserreinigungsanlage Hofsteig gelten als Beauftragte im Sinne des vorstehenden Satzes. 2. ABSCHNITT Kanalisationsbeiträge _____________________ § 9 Allgemeines (1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Anschlußbeitrag und Ergänzungsbeitrag. (2) Der Anschlußbeitrag wird erhoben für den Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. (3) Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlußbeitrages. - 5 - (4) Die Kanalisationsbeiträge sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden, wenn die Einbringlichkeit hiedurch nicht gefährdet wird. Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist der Bürgermeister. § 10 Beitragsausmaß und Beitragssatz (1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 Kanalisationsgesetz) vervielfachten Beitragssatz. (2) Der Beitragssatz wird durch eine gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt (Kanalgebührenordnung). § 11 Abgabenschuldner (1) Abgabepflichtiger ist der Anschlußnehmer. (2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber - soferne ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist - die Zustellung an diesen erfolgen. § 12 Vergütung für aufzulassende Anlagen (1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung von Abwässern, die mit dem Anschluß an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlußbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen. Eine Vergütung für aufzulassende Anlagen ist nur dann zu gewährleisten, wenn die selben einwandfrei funktionstüchtig waren. Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von O 6 11 16 - 5 Jahren 50 - 10 Jahren 40 - 15 Jahren 30 - 20 Jahren 20 v.H. v.H. v.H. v.H. des des des des Neubauwertes Neubauwertes Neubauwertes Neubauwertes Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlußbeitrages gewährt. (2) Im Zweifelsfall wird das Alter bestehender Anlagen vom Zeitpunkt der Benützungsbewilligung an gerechnet. (3) Der Neubauwert richtet sich nach Größe und Art der Anlage, höchstens jedoch nach einer Anlage mit 3 1/2 m Nutzinhalt pro Wohnung, bzw. 0, 5 m pro Person. (4) Die berechneten Bei träge für die aufzulassenden Anlagen werden bei der Vorschreibung des Anschlußbeitrages gegengerechnet und teilen somit den Fälligkeitstermin des Anschlußbeitrages im Sinne des Kanalisationsgesetzes. - 6 - 3. ABSCHNITT Kanalbenützungsgebühren _______________________ § 13 Allgemeines (1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. (2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Abwässer zugrunde gelegt. § 14 Menge der Abwässer (1) Die Menge der Abwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. (2) und des § 17 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeichten Geräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Ermittelt die Meßeinrichtung den Wasserbezug nicht ordnungsgemäß, wird der Verbrauch durch die Gemeinde unter Berücksichtigung des Bezuges des letzten Jahres geschätzt. (2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v. H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermeßanlage abhängig gemacht werden. (3) Unverschmutzte Kühlwässer, die in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, sind nur mit einem Viertel der anfallenden Menge bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen. § 15 Pauschalgebühr Die Kanalbenützungsgebühr kann bei Wohnungen wie folgt pauschaliert werden: bis zu 45 m2 Nutzfläche........... von 45, 01 - 60 m2 Nutzfläche...... von 60, 01 - 100 m2 Nutzfläche..... über 100 m2 Nutzfläche............ monatlich monatlich monatlich monatlich 6 m3 Abwasser 8 m Abwasser 10 m Abwasser 12 m Abwasser § 16 Schmutzbeiwert Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen - 7 - gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt. § 17 Niederschlagswässer Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist neben den Schmutzwässern ein Viertel der Niederschlagswässer, die von den angeschlossenen befestigten und bebauten Flächen anfallen, zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben jedoch Flächen mit einem Gesamtausmaß von weniger als 300 m2. § 18 Gebührensatz Der Gebührensatz wird durch eine gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt. § 19 Gebührenschuldner (1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Flächen zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. (2) gelten sinngemäß. (2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. § 20 Abrechnungszeitraum (1) bei Kanalbenützern mit großem Abwasseranfall werden die Gebühren durch Ablesen der Wasserzähler in Zeitintervallen von 2 Monaten, u.zw. in der ersten Hälfte der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November ermittelt. (2) Bei den übrigen Kanalisationsbenützern werden die Gebühren durch Pauschalvorschreibungen, die sich aus dem anteilmäßigen Wasserverbrauch des Vorjahres ergeben, in den Monaten Februar, April, Juni, August und Oktober erhoben. In der ersten Hä1fte des Monats November werden die Wasserzähler abgelesen und aufgrund des Ergebnisses wird per 15. Dezember eine Jahresrechnung erstellt. (3) Die Kanalbenützungsgebühren werden jeweils zweimonatlich eingehoben und die Vorschreibungen mit Datum vom 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15.Oktober und 15. Dezember ausgestellt. § 21 Haftung (1) Der Anschlußnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kanalordnung verantwortlich. Er haftet insbesondere - 8 - a) für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde und der Abwasserreinigungsanlage Hofsteig durch eine vorschriftswidrige Benützung der Abwasseranlage entstehen; b) für alle Schäden, die in einem mangelhaften Zustand der Hauskanalisation begründet sind. (2) Gegen die Gemeinde kann bei unverschuldeter Betriebsstörung der öffentlichen Abwasseranlage weder Schadenersatz noch Gebührenminderung geltend gemacht werden. § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 27.1.1989 in Kraft. Für die Gemeindevertretung (Erwin Mohr) Bürgermeister