20150506_GVE003

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Letzte Änderung 30.05.2021, 14:38
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2015-05-06
Erscheinungsdatum 2015-05-06
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Inhalt des Dokuments

Verhandlungsschrift über die am Mittwoch, 1. Juli 2015, stattgefundene 3. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Schriftführerin: Anwesend: Entschuldigt: Ort: Beginn: Bgm. Christian Natter GdeSekr. Dr. Sylvester Schneider 23 Gemeindevertreter sowie die Ersatzleute Hubert Gunz, Wolfgang Schwärzler, DI Simone Burtscher, Ing. Roman Reiter, Hartmut Mager, Mag. (FH) Herbert Tessadri und Othmar Gratt GV Dr. Thomas Geiger, GV Barbara Geißler, GV Andreas Gorbach, GV Fatma Güven, GV Dipl.-BW Harald Moosbrugger, GV Manfred Schrattenthaler und GV Maria Thaler Kultursaal 20.00 Uhr Der Vorsitzende begrüßt die Gäste und die erschienenen Mandatare und stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Vor Eingang in die Tagesordnung wird bei TOP 9. der Klammerausdruck (Hälfteanteil) gestrichen und diese in der abgeänderten Form genehmigt. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Bürger-Anfragen Mitteilungen Berichtigung der Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Lauterach Auflage REK Gewerbegebiet Erhöhung der Baunutzungszahl a) WA Hofsteigstraße 26, Gartenland Wohnbau GmbH, GST-NR 1387/4 und 1387/5 b) WA Hofsteigstraße 52, Greif & Sohm, GST-NR 1538/1 Abfallsammelzentrum Hofsteig a) Neufassung Statuten b) Mittelbereitstellung Beitritt zum „Wasserverband Bregenzerach Unterlauf“ Änderung des Musikschulvertrages Ankauf Liegenschaft Lauteracher Straße 2a Änderung des Beschlusses vom 28.1.2015 (Neuvermietung Räumlichkeiten „Schwesternhaus“) Wertpapierverkauf und vorzeitige Darlehenstilgung Genehmigung der Verhandlungsschrift der 2. Sitzung der Gemeindevertretung vom 6.5.2015 Allfälliges Erledigung: zu 1. Keine Wortmeldung 2. a) b) c) d) e) f) g) Der Vorsitzende berichtet, dass insbesondere aufgrund der anstehenden raumplanerischen Herausforderungen eine neue Stelle für das Bauamt mit Schwerpunkt baupolizeiliche Agenden (Prüfung von Plänen, bautechnische Prüfberichte, Durchführung von Bauverhandlungen, etc.) geschaffen werden soll. Die Ausschreibung wird in den nächsten Tagen erfolgen. Beim Projekt Ortsteilentwicklung Rickenbach fand die zweite Bürgerbeteiligungsrunde statt. Sie war gut vorbereitet und stieß mit rund 150 Besuchern wiederum auf sehr großes Interesse. Aus der sachlich geführten Diskussion konnten wieder einige gute Anregungen zur weiteren Bearbeitung entnommen werden. In der kommenden Woche wird die Evaluierung der Begegnungszone bei der BH Bregenz erfolgen. Ohne den Ergebnissen vorgreifen zu wollen kann bereits jetzt berichtet werden, dass sich der überregionale Verkehr offenbar mehr auf das hochrangige Straßennetz (Autobahn) verlagert hat. Dies zeigen die Verkehrszählungen an L3, Oberer Straße aber auch an der L190 in Lauterach. Die Wildbachbegehung – erstmals unter Beteiligung von GR Dr. Paul Stampfl – erbrachte ein sehr positives Ergebnis. Die Einlaufbauwerke und die Schotterfänge werden durch den Bauhof vorbildlich gewartet. Die noch notwendigen punktuellen Räumungen von Totholz sind bereits avisiert. Laut GR Dr. Paul Stampfl ist auch die Erstellung der letzten noch fehlenden Zufahrt zu den Schotterfängen am Tobelbach in der Erstellungsphase. Am 30.6. fand ein Flüchtlingsgipfel statt. Eine bunte Gruppe hat sich zusammengefunden um die Gemeinde bei diesem Thema zu unterstützen. Der Vorsitzende sieht aber auch die Verantwortung von Land und Gemeinden zu diesem Thema. In der Sommerausgabe der Wolfurt-Info wird auch ein entsprechender Appell an die Bevölkerung erfolgen. GR Robert Hasler berichtet vom Ausflug mit den Elternlotsen anlässlich des 15-jährigen Bestehens dieser Einrichtung. Er bedankt sich bei allen Elternlotsen für deren wertvolle Arbeit. Ein weiterer Bericht von GR Robert Hasler gilt der Aktion „sportlich zum Sport“. Dank der Unterstützung von freiwilligen Helfern konnten bei der Turnmeisterschaft 250 Gutscheine an umweltbewusste Teilnehmer und Besucher ausgegeben werden. 3. Die Gemeindevertretung stimmt einer Änderung der Gemeindegrenze mit der Marktgemeinde Lauterach in Form eines flächengleichen Tausches auf Basis der Vermessungsurkunde AVD Vermessung ZT GmbH vom 8.6.2015, GZ 6666/1-14 + 6666/2-14 zu. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 4. Der Vorsitzende stellt das von der Fa. Renat erarbeitete Entwicklungskonzept, das nunmehr in ein Teil-REK münden soll, vor. Dieses wiederum soll die Basis für ein Umlegeverfahren bilden. In einer Sachverständigenrunde mit Vertretern des Landes wurde die grundsätzliche Zustimmung zum vorgelegten Projekt signalisiert. Zwar wurde mehrfach über den jeweiligen Stand des Projektes im Ausschuss für Dorfentwicklung und Raumplanung diskutiert, die Endfassung konnte jedoch - der Absicht, die Pause bis zur nächsten Gemeindevertretungssitzung für das Auflageverfahren zu nutzen geschuldet - in der Kürze der Zeit nicht mehr in den entsprechenden Ausschüssen diskutiert werden. Aus diesem Grund ist auch beabsichtigt die während der Auflagefrist eingehenden Stellungnahmen eingehend in den Ausschüssen zu behandeln. Obwohl das Bemühen um Schaffung einer guten Qualität durchaus Anerkennung findet, wird in der darauf folgenden intensiven Diskussion das Nichtbehandeln der Endfassung in den entsprechenden Ausschüssen stark kritisiert (GR Dr. Paul Stampfl, GV DI Martin Reis). Aber auch inhaltlich werden Bedenken geäußert. So fehlen für GR Michael Pompl und GV Peter Grebenz konkrete Aussagen zu Ansiedlungsräumen für Speditionen, insbesondere weil aufgrund der prognostizierten Entwicklungen die derzeitigen Flächen im Bahnhofsgelände von den ÖBB selbst genutzt werden müssen. Der Vorsitzende erinnert, dass im Zuge des gemeinsamen Teil-REK’s Neuwiesen (Wolfurt/Lauterach) Logistikbetriebe bereits Berücksichtigung finden. Auch wird auf das fehlende Gesamtverkehrserschließungskonzept verwiesen (GV Peter Grebenz, GV DI Martin Reis). Der Verbandssammler der ARA Hofsteig, der im Zuge der Umlegung zum alten Holzriedgraben verlegt werden soll ist desolat und deshalb die Neuerrichtung größtenteils von der ARA zu übernehmen. Aber auch die Gemeinde wird sich hier beteiligen müssen. Breiten Raum nimmt die Diskussion über das Vorsehen eines Bahnanschlussgleises ein, der von EM Othmar Gratt eingefordert wird, während dies vom Vorsitzenden, aber auch von GR Michael Pompl und GV Peter Moosbrugger aus sachlichen Erwägungen, aber auch aufgrund der Aussagen der bereits jetzt ansäßigen Firmen als nicht zielführend erachtet wird. Von GR Dr. Paul Stampfl und GV DI Martin Reis wird die ihrer Ansicht nach fehlende Bürgerbeteiligung bemängelt. Für GR Dr. Paul Stampfl fehlen Aussagen zu wichtigen Infrastrukturthemen, wie beispielsweise Kinderbetreuung, Verpflegungsmöglichkeiten etc. GV DI Martin Reis bemängelt zudem den fehlenden Bezug zum Verkehrs- und Gestaltungskonzept, sowie fehlende Aussagen zum ruhenden Verkehr. Für GV Mag. Michaela Anwander ist erst seit 5 Tagen klar, dass es bei diesem Projekt um ein Teil-REK geht. Davor war stets nur von einem Entwicklungskonzept die Rede, dem aber im Gegensatz zum Teil-REK die rechtliche Verbindlichkeit fehle. Dies bekräftigt GV Mag. Michaela Fercher-Dalpiaz, die einen Schnellschuss ortet und nicht auf unverbindliche Zusicherungen vertrauen möchte. GR Dr. Paul Stampfl regt an bereits die Auflagefrist für die Diskussion in den Ausschüssen zu nützen. GV Peter Grebenz lobt dagegen das Teil-REK als sehr gut, obwohl noch einige Punkte zu klären sind. Für ihn ist dafür aber bis zur endgültigen Verabschiedung genügend Zeit. Der Antrag von GV Mag. Michael Anwander auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes, bis sich die relevanten Ausschüsse mit der Thematik klärend auseinandergesetzt haben, findet keine Mehrheit. 5 Pro-Stimmen (GRÜNE) Es wird beschlossen den Entwurf des Teil-REKs Gewerbegebiet Hohe Brücke gemäß den beiliegenden Plänen und Erläuterungen des Büros Renat vom 24.6.2015 mit einer Frist bis 31.8.2015 aufzulegen. Zudem wird festgehalten, dass sich die bezughabenden Ausschüsse mit dem Teil-REK und den einlangenden Stellungnahmen zu befassen haben. Antragsteller: Bgm. Christian Natter 4 Gegenstimmen (GV Mag. Michaela Anwander, EM Othmar Gratt, GV Dr. Martin Lindenthal, GV Mag. Michaela Fercher-Dalpiaz) 5. a) Entspreche der mehrheitlichen Empfehlung des Ausschusses für Dorfentwicklung und Raumplanung wird für das Projekt Wohnanlage Gartenland, Hofsteigstraße 26, GST-NR 1387/4 und 1387/5 eine Erhöhung der Baunutzungszahl auf 64, 9 bewilligt. Antragsteller: Bgm. Christian Natter 3 Gegenstimmen (FPÖ) b) Gemäß einstimmiger Empfehlung des Ausschusses für Dorfentwicklung und Raumplanung und der nunmehr vorliegenden positiven Stellungnahme des Gestaltungsbeirates wird für die Wohnanlage Greif & Sohm, Hofsteigstraße 52, GST-NR 1538/2 eine Erhöhung der Baunutzungszahl auf 67, 5 bewilligt. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 6. a) Der Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Altstoffsammelzentrum“ Hofsteig wird laut Beilage zugestimmt. Neben ein paar begrifflichen Klarstellungen wurden insbesondere die Bestimmungen zu den Abstimmungsquoren nachgeschärft. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig b) Die Gemeindevertretung fasst den Grundsatzbeschluss die für die Errichtung des Abfallsammelzentrum notwendigen Mittel (nach derzeitigem Stand rund EUR 410.000, -- nach Abzug der Förderungen, Unschärfegrad ca. 10 - 20%) zur Verfügung zu stellen. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 7. Nach Vorstellung der Aufgaben des zur Gründung anstehenden Verbandes durch den Vorsitzenden wird gemäß einstimmiger Empfehlung des Ausschusses für Infrastruktur beschlossen:  dem „Wasserverband Bregenzerach Unterlauf“ beizutreten;  dem beiliegenden Satzungsentwurf zuzustimmen;  Bgm. Christian Natter als Mitglied und GR Dr. Paul Stampfl als Ersatzmitglied zu nominieren. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 8. Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung des Musikschulvertrages laut Beilage vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung der Partnergemeinden sowie die Zustimmung zur Errichtung der gemeinsam zu nutzenden Räumlichkeiten (Büroräumlichkeiten, Mehrzweckraum, Tanzraum) im Musikschulneubau Wolfurt gemäß Musikschulvertrag. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 9. Die Gemeindevertretung stimmt dem Ankauf der GST-NR .46/2 und 850/3 im Gesamtausmaß von 404 m² samt darauf errichtetem Objekt Lauteracher Straße 2a, von den jeweils Hälfteeigentümern Josefine Winder und Christian Liepert zu. Der Kaufpreis beträgt insgesamt EUR 210.000, --, somit EUR 105.000, -- je Hälfteanteil. Die Vertragskosten inkl. der Gutachterkosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Zweck des Ankaufes ist die Einbeziehung in die Baugrundstücke für ein künftiges Nahversorgungszentrum. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig 10. Aufgrund eines Missverständnisses hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht für den Mietvertrag mit Dr. Agnes Thurnher und Dr. Natascha Woschnagg über die Räumlichkeiten des ehemaligen Spielzeugmuseums wurde eine rückwirkende Neufestsetzung des Mietzinses erforderlich. GV Peter Grebenz erklärt namens der SPÖ-Fraktion die Neufassung abzulehnen, da der Mietzins im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen sehr niedrig erscheine. GV Dr. Martin Lindenthal erkundigt sich, weshalb auf dem Firmenschild zusätzliche Namen aufgeführt sind. Die Bedenken bezüglich Mietzins werden vom Vorsitzenden bzw. EM DI Simone Burtscher dahingehend relativiert, dass das Mietobjekt sehr große nicht nutzbare Erschließungsflächen aufweise. Im Sinne der bereits geführten Diskussionen sei zudem eine Untervermietung im Sinne einer Vernetzung gesundheitsaffiner Themen gewünscht und vertraglich vorgesehen. Es wird beschlossen den monatlichen Mietzins rückwirkend per 1.6.2015 auf EUR 1.415, -- bzw. für die ersten 5 Monate auf EUR 1.000, -- zu reduzieren. Da vertraglich eine automatische Verlängerung nach 3 Jahren vorgesehen ist, ist nach 2 ½ Jahren eine Prüfung durchzuführen, wie sich die wirtschaftliche Situation entwickelt hat und das Ergebnis zeitgerecht der Gemeindevertretung vorzulegen. Antragsteller: Bgm. Christian Natter 3 Gegenstimmen (SPÖ) 11. Gemäß Empfehlung des Finanzausschusses wird aufgrund der aktuellen Situation auf dem Finanzmarkt beschlossen 2 Wertpapierdepots im Gesamtwert von rund EUR 1.400.000, -aufzulösen und die Mittel zu einem Anteil von EUR 342.903, 57 zur vorzeitigen Tilgung von 3 Landeswohnbaufondsdarlehen (Seniorenheim, Alter Schwanen) zu verwenden und den Rest auf einem Festgeldkonto anzulegen. Über die weitere Veranlagung soll zur gegebenen Zeit neu entschieden werden. Antragsteller: Bgm. Christian Natter einstimmig GV Dr. Martin Lindenthal regt in diesem Zusammenhang an auch eine Veranlagung bei Oikocredit zu prüfen. 12. Nachdem keine Einwendungen vorgebracht werden, gilt die Verhandlungsschrift der 2. Sitzung der Gemeindevertretung vom 6. Mai 2015 als genehmigt. 13. a) Laut GV Andrea Peter scheint das öffentliche WC beim Vereinshaus nicht in der europaweiten Liste Euro-Key auf. Ihre Frage bezüglich entsprechender Ausstattung kann vom Vorsitzenden nicht ad hoc beantwortet werden, sollte aber den Kriterien entsprechen. b) Eine weitere Anfrage über die gesetzten Maßnahmen im Rahmen von „Barrierefrei in Wolfurt“ wird vom Vorsitzenden mit einer beispielhaften Aufzählung beantwortet. c) EM Othmar Gratt ersucht um Prüfung, ob dem Turnverein für den Zutritt zur kleinen Turnhalle für eine Rollstuhlfahrerin ein Schlüssel des Haupteinganges der Mittelschule zur Verfügung gestellt werden kann. Der Vorsitzende bittet ihn in dieser Sache direkt mit Alexander Wohlmuth in Kontakt zu treten. d) GV Dr. Martin Lindenthal berichtet von einem Vorfall auf der Hofsteigstraße bei dem er als Fahrradfahrer durch einen kurvenschneidenden Autofahrer nur durch Zufall einem Unfall entgangen sei. Dazu erklärt der Vorsitzende, dass Gefährdungen durch unvernünftige Verkehrsteilnehmer nicht gänzlich verhindert werden können. Entgegen der kolportierten Meinung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht kontrolliert werden, ist nunmehr nach Ablauf der Einführungszeit geplant diverse neuralgische Punkte zu überprüfen. Im Übrigen wurden auch in diesem Jahr laut GR Robert Hasler bereits verschiedentlich Radarkontrollen durchgeführt. e) GV Mag. Michaela Anwander erkundigt sich, wie lange die Dauerkontrolle des Grillplatzes vorgesehen sei. Eine Dauerkontrolle ist laut Vorsitzendem nicht beauftragt, allerdings wird eine entsprechende Dokumentation verschiedener Situation vom beauftragten Securitydienst erwartet. Schluss der Sitzung: 22:50 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „ALTSTOFFSAMMELZENTRUM HOFSTEIG" Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der MG Lauterach vom 2015 der MG Wolfurt vom 2015 der Gemeinde Schwarzach vom 2015 und der Gemeinde Kennelbach vom 2015 haben die vorgenannten Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Bildung eines Gemeindeverbandes gemäß § 93 Gemeindegesetz getroffen. § 1 Beteiligte Gemeinden, Name und Sitz (1) Die Gemeinden Lauterach, Wolfurt, Schwarzach und Kennelbach bilden einen Gemeindeverband. (2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Altstoffsammel-zentrum Hofsteig". Er hat seinen Sitz in Lauterach. § 2 Errichtung und Finanzierung Altstoffsammelzentrum (1) Die MG Lauterach ist Eigentümerin des Gst 1026/6 in EZ in EZ 3850 GB 91116 Lauterach. Zur Errichtung eines Altstoffsammelzentrums überlässt die MG Lauterach dem Gemeindeverband das Gst 1026/6 im Wege eines Baurechtes. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der MG Lauterach und des Gemeindeverbandes werden in einem gesonderten Baurechtsvertrag geregelt. (2) Der Gemeindeverband errichtet auf den in Abs. 1 angeführten Liegenschaften ein Altstoffsammelzentrum. Die hierfür auflaufenden Errichtungskosten werden von den verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Einwohnerschlüssel lt. Registerzählung zum 31.10.2013 getragen: Kennelbach 8, 00%, Lauterach 40, 88%, Schwarzach 16, 21% und Wolfurt 34, 91%. (3) Von den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Investitionskostenanteilen werden bei jeder einzelnen Gemeinde die gemeindespezifischen Förderungen in Abzug gebracht, womit sie die jeweiligen Nettoerrichtungskosten einer jeden Gemeinde ergeben. Diese Nettobaukosten werden von den verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband ersetzt. Dabei werden von den Gemeinden während der Bauzeit laufende Vorauszahlungen geleistet und erfolgt nach Vorliegen der Endabrechnung eine Restzahlung. Die Baukostenförderungen fließen direkt dem Gemeindeverband zu. (4) Als beratendes Gremium für die Gemeindeverbandsorgane wird für die Errichtung des Bauvorhabens eine Projektgruppe eingerichtet, der jeweils zwei Vertreter einer jeden Gemeinde angehören sollen. Von der Projektgruppe sind die notwendigen gemeindeübergreifenden Abstimmungen vorzunehmen, Vorschläge für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zu erstellen sowie die notwendigen Entscheidungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Errichtung des Altstoffsammelzentrums zu erarbeiten. Die jeweiligen Entscheidungen selbst sind den hierzu berufenen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten. § 3 Aufgaben Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden ein Altstoffsammelzentrum zu betreiben und insbesondere die nachstehenden Dienstleistungen der Bevölkerung der vier Gemeinden sowie den Gemeinden selbst anzubieten bzw. für die Gemeinden zu besorgen: a) Errichtung, Betrieb und Verwaltung des Altstoffsammelzentrums, b) Bereitstellung einer Sammelstelle für alle gefährlichen und nicht gefährlichen Siedlungsabfälle wie Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, sperrige Abfälle, Bauschutt, Elektroaltgeräte u.a., c) Kontrollierte Übernahme der Abfälle, Zwischenlagerung und Weitergabe zur ordnungsgemäßen Verwertung, Behandlung und Beseitigung, d) Betreuung und Beratung der die Abfälle anliefernden Kunden, e) Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen an die Verbandsgemeinden, f) Koordination der dezentralen Grünschnitt-Sammlung in den Verbands-gemeinden Wolfurt, Schwarzach und Kennelbach g) Koordination diverser Abfall-Abholdienste (z.B. Sperrmüll) h) Sonstige Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft, die von den verbandsangehörigen Gemeinden dem GV übertragen werden. § 4 Organe Die Organe des Gemeindeverbandes sind (1) die Verbandsversammlung, (2) der Verbandsobmann § 5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 4 Mitgliedern (je ein Mitglied pro Gemeinde). Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme und wird im Verhinderungsfall vom Ersatzmitglied vertreten. (2) Der Verbandsversammlung obliegen: a) Die Wahl des Obmannes, b) die Wahl des Obmann-Stellvertreters, c) Beschlüsse über den Beitritt weiterer oder den Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes samt Vermögensregelung, d) Beschlüsse über Änderung dieser Vereinbarung, e) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss, f) Festsetzung und Erhebung von Abfallgebühren im Sinne der §§ 16 und 17 des LandesAbfallwirtschaftsgesetzes für jene Abfälle, die vom Abfallbesitzer dem Altstoffsammelzentrum übergeben werden und die Festsetzung der Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühr) in den Mitgliedsgemeinden, g) die Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Verbandsobmann dem Gemeindeverband haftet, Verzicht auf solche Forderungen, h) Beschluss Beschäftigungsrahmenplan, i) Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen für Verbandsorgane, j) Bestellung eines Geschäftsführers (Anstellung und Beendigung des Dienstverhältnisses) k) Geschäfte, die im Einzelfall 4.000 € übersteigen. (3) Der Obmann hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn dies zumindest ein Mitglied der Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungs-gemäß eingeladen wurde und von jeder Gemeinde zumindest ein Vertreter anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. In den Fällen des Absatz 2 lit a, b, c, d und f ist die Einstimmigkeit erforderlich. § 6 Verbandsobmann Dem Verbandsobmann obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht nach § 5 dieser Vereinbarung ausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten sind, somit insbesondere a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, b) die Durchführung der durch die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse, c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten, d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand, e) Anstellung und Beendigung von Dienstverhältnissen (ausgenommen Geschäftsführer) gemeinsammit einem allenfalls bestellten Geschäftsführer, f) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen der Verbands-versammlung, g) die jährliche Berichterstattung mit Vorlage des Rechnungsabschlusses bzw. Rechenschaftsberichtes an die Gemeindevertretungen der Mitglieds-gemeinden. § 7 Prüfungsausschuss Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes wird in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §52 des Gemeindegesetzes ein Prüfungsausschuss gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus je einem Mitglied pro Gemeinde. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Ersatz zu bestellen. § 8 Geschäftsführung und Geschäftsstelle Die Geschäfte der Organe des Gemeindeverbandes sind durch die Geschäftsstelle zu besorgen. Dies erfolgt durch Bedienstete des Gemeindeverbandes oder dem Gemeindeverband von den Mitgliedsgemeinden zugewiesenen Gemeinde-bediensteten. § 9 Deckung der Errichtungs- und Betriebskosten, Haftung (1) Die erstmaligen Errichtungskosten werden im Verhältnis der Einwohner (Hauptwohnsitze lt. Registerzählung zum 31.10.2013) – nach Abzug der gemeindespezifischen Förderbeträge – auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. (2) Sämtliche nicht unter Absatz 1 erfassten Aufwendungen stellen Betriebsaufwand dar. Der durch die Einnahmen nicht gedeckte Betriebsaufwand wird von den Verbandsgemeinden im Wege von Abgangsdeckungsbeiträgen ersetzt. Dabei erfolgt die Aufteilung der Abgangsdeckungsbeiträge im Verhältnis der Einwohner gem. Absatz 1 und wird alle 10 Jahre aktualisiert, erstmals zum 31.10.2023. (3) Von den verbandsangehörigen Gemeinden sind vierteljährliche Vorschüsse jeweils zum 2.1., 1.4., 1.7. und 1.9. eines jeden Jahres zu den zu erwartenden Betriebsabgängen zu leisten. Darüber hinaus werden von den Verbandsgemeinden die monatlichen Leistungsabrechnungen des Altstoffsammelzentrums jeweils binnen zwei Wochen nach Rechnungslegung beglichen. (4) Für Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden Dritten gegenüber zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie im Verhältnis des im Absatz 1 festgelegten Aufteilungsschlüssels. § 10 Beitritt, Austritt, Auflösung (1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig. (2) Ein Austritt einer Gemeinde ist jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist möglich, frühestens jedoch zum 31.12.2026. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Vermögens des Gemeindeverbandes, insbesondere nicht auf Abgeltung der anteiligen Errichtungskosten. (3) Bei der Auflösung des Gemeindeverbandes ist das Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis des zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssels für den Errichtungs- und Betriebsaufwand gemäß § 9 Abs. 1 bzw. 2 aufzuteilen. Für die bis zum Austritt entstehenden Verbindlichkeiten gilt §9 Absatz 4. § 11 Urkunden Rechtsgeschäfte, die privatrechtlich Verpflichtungen gegenüber Dritten zum Inhalt haben und der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten sind, bedürfen der Schriftform und sind vom Verbandsobmann und ein sonstiges Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen. § 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterfertigung, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft. SATZUNGEN DES WASSERVERBANDES BREGENZERACH UNTERLAUF VORBEMERKUNGEN Der Wasserverband Bregenzerach Unterlauf, im Folgenden Verband genannt, ist ein freiwilliger Wasserverband im Sinne des § 88 Abs 1 lit a WRG 1959 idgF, der auf der in diesen Satzungen festgehaltenen freien Vereinbarung der Beteiligten basiert. Der Wasserverband wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg AZ ………….. vom ……………..2015 anerkannt und die Satzung aufsichtsbehördlich genehmigt. Der Wasserverband hat damit Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Mitglieder haben folgende Satzung vereinbart: §1 NAME UND SITZ Der Verband führt den Namen Wasserverband Bregenzerach Unterlauf und hat seinen Sitz in …………... §2 ZWECK Zweck des Verbandes ist es 2.1 die zusammenhängende Entwicklung des Unterlaufes der Bregenzerach nach wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen zu fördern; 2.2 den Schutz gegen von der Bregenzerach ausgehende Hochwasserschäden sicherzustellen; 2.3 Gerinne und Ufer des Unterlaufes der Bregenzerach instand zu halten und zu pflegen 2.4 bei Schadensereignissen die Schäden an Schutz- und Regulierungsbauwerken zu sanieren; 2.5 den Unterlauf der Bregenzerach derart zu schützen und zu verbessern, dass eine Verschlechterung des Zustandes verhindert und eine ökologische Verbesserung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF angestrebt wird. §3 GEOGRAPHISCHE TÄTIGKEITSBEREICHE Der Verband erstreckt seine Tätigkeit an beiden Ufern der Bregenzerach von Flusskilometer 0, 0 bis Flusskilometer 7, 5. Ausgenommen vom Tätigkeitsbereich sind Bauwerke, die Bestandteile von Wassernutzungsanlagen sind. Die Maßnahmen des Verbandes erfolgen unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen auf den Oberlauf der Bregenzerach und die Nebengewässer sowie den Bodensee. §4 AUFGABEN DES VERBANDES Aufgabe des Verbandes ist es 4.1 die für die erforderlichen Maßnahmen benötigten Mittel, soweit diese nicht von der Republik Österreich oder dem Land Vorarlberg oder Einrichtungen dieser Gebietskörperschaften oder sonst durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, aufzubringen; 4.2 Schutzwasserbauliche Maßnahmen zu setzen die Hochwasserschutzbauten zu errichten und instand zu halten und Maßnahmen zur Hochwasserbewirtschaftung zu setzen; 4.3 die Gerinnesohle zu stabilisieren und das Abflussgerinne instand zu halten, insbesondere die Uferlinie durch Behebung von Anbrüchen und Sicherung von gefährdeten Uferstellen zu stabilisieren und den Abflussquerschnitt durch Freihalten des Gewässers von abflusshemmendem Bewuchs, Entfernen von absturzgefährdeten Bäumen und Räumung von Ablagerungen zu erhalten; 4.4 Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF zu setzen; 4.5 im Fall von Schadensereignissen die Sanierungen an den Hochwasserschutzbauten durchzuführen. §5 MITGLIEDER Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden - Bregenz - Kennelbach - Wolfurt - Lauterach - Hard §6 BEGINN UND DAUER / AUSSCHEIDEN 6.1 Der Verband hat mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg AZ ………….. vom …………. Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Der Verband ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 6.2 Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes sowie eines mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschlusses der hierüber einberufenen Mitgliederversammlung, womit dem Austritt zugestimmt wird. 6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband erfolgt durch einen einstimmig zu fassenden und durch den Landeshauptmann zu genehmigenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied kommt bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu. Voraussetzung des Ausschlusses ist es, dass die weitere Teilnahme des Mitgliedes am Verband einen wesentlichen Nachteil für den Verband darstellt und keine öffentlichen Interessen dem Ausschluss entgegenstehen. 6.4 Die sich anlässlich des Ausscheidens ergebenden wechselseitigen Ansprüche sind zwischen dem Verband und dem ausscheidenden Mitglied vertraglich zu vereinbaren. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle. §7 AUFBRINGUNG DER MITTEL 7.1 Sofern die für die Erbringung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel nicht durch die Republik Österreich oder das Land Vorarlberg oder Einrichtungen dieser Gebietskörperschaften oder sonst durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, haben die Mitglieder sich nach dem aus der Beilage 1 (Beitragsschlüssel) ergebenden Anteil an den zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes entstehenden Kosten zu beteiligen. Beilage 1 stellt einen integrierten Satzungsbestandteil dar. 7.2 Werden die im Umkreis von beidseits der Uferlinie befindlichen bebaubaren Flächen verändert, wird der geänderte Anteil neu berechnet. Dabei haben die Berechnungsgrundsätze des Beitragsschlüssels Beilage 1 Anwendung zu finden. 7.3 Der Vorstand hat die Mitglieder entsprechend dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Voranschlag aufzufordern, die Beiträge an den Verband zu leisten. Die Beiträge sind binnen 30 Tagen nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung fällig. §8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 8.1 Die Mitglieder sind zur Mitwirkung an den Beschlussfassungen des Verbandes und zur Teilnahme an der Verwaltung des Verbandes nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt. 8.2 Die Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, die vom Verband erbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen und an den, dem Verbandszweck dienenden Maßnahmen teilzunehmen. 8.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Kosten fristgerecht zu bezahlen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern, insbesondere die Verbandsorgane über wahrgenommene Schäden und Mängel in Bereichen, welche den Verbandszweck betreffen, unverzüglich zu informieren. §9 VERBANDSORGANE Organe des Verbandes sind 9.1 die Mitgliederversammlung 9.2 der Vorstand 9.3 der Obmann/die Obfrau 9.4 die Schlichtungsstelle 9.5 die Rechnungsprüfer/innen § 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 10.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, welche jeweils durch eine Person vertreten sind. Handelt es sich bei der das Mitglied repräsentierenden Person um keinen organschaftlichen Vertreter, hat sich der Repräsentant durch eine schriftliche Vollmacht zu legitimieren. 10.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Sitzungen gefasst. 10.3 Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass mindestens die Vertreter von drei Mitgliedern anwesend sind, welche wenigstens die Hälfte der Gesamtstimmen repräsentieren. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 10.4 Das Stimmrecht der Mitglieder ergibt sich aus der Bestandteil der Satzung bildenden Beilage 1. Je 1 % der Beteiligung gibt eine Stimme. Die prozentuale Beteiligung ist auf ganze Prozent auf- oder abzurunden. 10.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für nachstehende Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich: - die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, insbesondere die Beschlussfassung über die Festsetzung und Änderung des Beitragsschlüssels; - Beschlussfassung über die Zustimmung zum Austritt eines Mitgliedes; - die Beschlussfassung über die Abberufung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle; - die Beschlussfassung über die Abberufung eines Rechnungsprüfers. Für nachstehende Beschlüsse ist die Einstimmigkeit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich: - die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, wobei dem auszuschließenden Mitglied kein Stimmrecht zukommt. 10.6 Den Vorsitz in der Mitgliedersammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/die Obmannstellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung ein weiteres Mitglied des Vorstandes, ansonsten der Vertreter jenes Mitgliedes, welches die meisten Stimmen repräsentiert. 10.7 Es sind jährlich mindestens zwei Mitgliederversammlungen abzuhalten. 10.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Obmann/der Obfrau schriftlich im Postweg unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zwischen Postaufgabe und Sitzungstermin einberufen. Über begründeten Antrag mindestens zweier Mitglieder oder der Rechnungsprüfer ist der Obmann/die Obfrau verpflichtet, binnen vier Wochen eine Versammlung einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 10.9 Neben den Mitgliedern ist das Amt der Vorarlberger Landesregierung vom Termin zu verständigen. Dessen Vertretern steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 10.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches den Mitgliedern zu übersenden ist. § 11 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Neben den im Gesetz genannten Aufgaben hat die Mitgliederversammlung in folgenden Verbandsangelegenheiten zu beschließen: 11.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer; 11.2 Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Geschäftsbericht; 11.3 Beschlussfassung über Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen, welche im Jahresvoranschlag nicht vorgesehen sind; 11.4 Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und liegenschaftsähnlichen Rechten; 11.5 Aufnahme von Darlehen und Krediten; 11.6 Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen; 11.7 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; 11.8 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Zustimmung zum Austritt eines Mitgliedes; 11.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes; 11.10 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung. § 12 VORSTAND 12.1 Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, dem/der Obmannstellvertreter/in und einem weiteren Mitglied. 12.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden über Vorschlag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Über jeden Wahlvorschlag ist einzeln abzustimmen. Jene Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl stattzufinden. Ist auch so eine Mehrheit nicht zu erreichen, entscheidet zwischen den Kandidaten der Stichwahl das Los. 12.3 Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. 12.4 Es steht den Vorstandsmitgliedern frei, ihre Funktion jederzeit niederzulegen. Eine Abberufung der Mitglieder des Vorstandes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit möglich. In diesen Fällen hat die Mitgliederversammlung ehest möglich, spätestens anlässlich der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Funktionsdauer des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Funktionsdauer des ursprünglichen Vorstandsmitgliedes. 12.5 Die Mitglieder des Vorstandes wählen für die Funktionsdauer des Vorstandes aus ihrem Kreis den/die Obmann/frau und den/die Obmannstellvertreter/in. § 13 AUFGABEN DES VORSTANDES Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung des Verbandes und die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere 13.1 die Erstellung und Vorlage des Jahresvoranschlages; 13.2 die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht; 13.3 die Erstellung eines mindestens fünf Jahre umfassenden Investitionsplanes; 13.4 die Berechnung und Vorschreibung der Kostenanteile an die Mitglieder; 13.5 die Berichterstattung an die Behörde; 13.6 die Beauftragung, Überwachung und Abrechnung der Investitions- und Instandhaltungsarbeiten; 13.7 die Durchführung der dem Vorstand sonst nach Gesetz, Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben; § 14 INNERE ORDNUNG DES VORSTANDES 14.1 Der Vorstand hat regelmäßig, mindestens 4-mal jährlich Sitzungen abzuhalten, zu welchen die Mitglieder durch den Obmann/die Obfrau schriftlich per Briefsendung, Telefax oder E-Mailnachricht unter Einhaltung einer 7-tägigen Frist einzuladen sind. 14.2 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 14.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Funktion gehindert, ist bis zur Nachbestellung des verhinderten Vorstandsmitgliedes zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der weiteren Mitglieder erforderlich. 14.4 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen. 14.5 Sofern sämtliche Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind, ist die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. § 15 BESONDERE AUFGABEN DES OBMANNES/DER OBFRAU 15.1 Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verband nach außen. Er/Sie fertigt die Urkunden des Verbandes und zeichnet für den Verband. 15.2 Der Obmann/Die Obfrau hat zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuladen. Er/Sie legt die Tagesordnungen fest und führt den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen. Der Obmann/Die Obfrau hat für die ordnungsgemäße Protokollierung Sorge zu tragen. 15.3 Der Obmann/Die Obfrau hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. 15.4 Dem Obmann/Der Obfrau obliegt die laufende Geschäftsführung des Verbandes. Er/Sie ist für die Führung der Bücher des Verbandes verantwortlich und hat die laufende Finanzgebarung durchzuführen. 15.5 Im Verhinderungsfall wird der Obmann/die Obfrau durch den/die Obmannstellvertreter/in vertreten. 15.6 Der Obmann/Die Obfrau hat nach Beendigung seiner/ihrer Funktionsfrist seine/ihre Aufgaben so lange wahrzunehmen, bis ein/e neue/r Obmann/Obfrau gewählt ist. Der Obmann/Die Obfrau hat seinem/ihren Nachfolger als Obmann/Obfrau sämtliche Bücher und Schriften des Verbandes zu übergeben und den/die Nachfolger/in in die wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes einzuführen. § 16 GESCHÄFTSFÜHRUNG 16.1 Der Vorstand ist zur Abwicklung der laufenden Geschäfte berechtigt, einen/eine Geschäftsführer/in zu bestellen. Als Geschäftsführer/in dürfen nur hinreichend geeignete Personen bestellt werden. Gleichzeitig mit der Bestellung der Geschäftsführung ist eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen. 16.2 Geschäftsführer/innen müssen nicht Dienstnehmer des Verbandes sein. Die Bestellung von Geschäftsführern/innen auf der Grundlage von Werkverträgen, insbesondere die Betrauung geeigneter externer Fachleute ist zulässig. 16.3 Die Geschäftsführung untersteht den Weisungen und der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. § 17 SCHLICHTUNGSSTELLE 17.1 Für die Beilegung sämtlicher aus dem Verbandsverhältnis entstehender Streitigkeiten zwischen dem Verband und Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 17.2 Die Schlichtungsstelle besteht aus drei von der Mitgliederversammlung bestellten Vertretern. Die Funktionsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt fünf Jahre. Mitglieder des Vorstandes können in die Schlichtungsstelle nicht bestellt werden. Für den Rücktritt und die Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie die Nachbesetzung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die Vorschriften dieser Satzung über den Vorstand sinngemäß. Die Abberufung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle ist jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlusses zulässig. 17.3 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestimmen aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende/n, dem/der die Leitung der Schlichtungsstelle, insbesondere die Einberufung von Sitzungen und Verhandlungen, die Festlegung des Verfahrensablaufes und die schriftliche Ausfertigung der Entscheidungen zukommt. 17.4 Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit und sind schriftlich auszufertigen. Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist in den im WRG 1959 idgF genannten Fällen die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig. Im Übrigen sind die Entscheidungen der Schlichtungsstelle endgültig. Die Verfahrensvorschriften des AVG sind sinngemäß anzuwenden. § 18 RECHNUNGSPRÜFER/INNEN 18.1 Die Mitgliederversammlung hat zur Überprüfung der Gebarung des Verbandes zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen. Diese müssen nicht dem Kreis der Repräsentanten der Mitglieder angehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der Geschäftsführung sein. 18.2 Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer/innen beträgt drei Jahre. Für den Rücktritt und die Abberufung der Rechnungsprüfer/innen sowie deren Nachbesetzung gelten die Vorschriften dieser Satzung über den Vorstand sinngemäß. Die Abberufung eines/einer Rechnungsprüfers/in ist jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlusses zulässig. 18.3 Die Rechnungsprüfer/innen haben mindestens einmal jährlich die Gebarung des Verbandes unter Einsichtnahme in die Bücher auf deren ziffernmäßige Richtigkeit, die Einhaltung des Voranschlages und die sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über den Jahresabschluss zu berichten. Ein schriftlicher Prüfbericht ist zu erstellen. Bei Feststellen von wesentlichen Mängeln ist umgehend die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand zu beantragen. § 19 GESCHÄFTSPERIODE 19.1 Die Geschäftsperiode beträgt jeweils ein Jahr und entspricht dem Verwaltungsjahr. Das Verwaltungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 19.2 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung spätestens binnen fünf Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres den Rechnungsabschluss samt Geschäftsbericht zur Genehmigung vorzulegen. 19.3 Der Jahresvoranschlag für das Folgejahr ist der Mitgliederversammlung jeweils spätestens zum 30.11. zur Beschlussfassung vorzulegen. 19.4 Im Übrigen finden die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Rechnungsführung und Rechnungslegung sinngemäß Anwendung. § 20 AUFLÖSUNG DES VERBANDES Die Auflösung des Verbandes erfolgt mit behördlicher Genehmigung durch einstimmig zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung oder behördliche Verfügung. Der Auflösung des Verbandes hat die Liquidation durch den/die von der Behörde bestellten Liquidator/in zu folgen. Die Verbindlichkeiten des Verbandes sind zu berichtigen. Allenfalls verbleibendes Verbandsvermögen ist auf die Verbandsmitglieder entsprechend dem Kostenschlüssel aufzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des WRG 1959 idgF. § 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 21.1 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des sonstigen Satzungsinhaltes nicht. Die Mitglieder verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, welche dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. 21.2 Sofern in diesen Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des WRG 1959 idgF. 21.3 Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die aus dieser Vereinbarung resultierenden Rechte und Pflichten auf allfällige Rechtsnachfolger vollinhaltlich zu übertragen. Der Verband und seine Mitglieder sind von der Rechtsnachfolge zu informieren, sofern die Rechtsnachfolge nicht aufgrund gesetzlicher und in den Bundes- oder Landesgesetzblättern veröffentlichten Vorschriften erfolgt. Diese Satzungen wurden in der konstituierenden Sitzung vom ……….2015 in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder einstimmig beschlossen. Vereinbarung abgeschlossen zwischen 1. der Marktgemeinde 6922 Wolfurt, 2. der Marktgemeinde 6923 Lauterach und 3. der Gemeinde 6858 Schwarzach betreffend die Führung der gemeinsamen Musikschule wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellung 1. Die Gemeinde Wolfurt unterhält seit dem Schuljahr 1965/66 eine Musikschule. Ab dem Schuljahr 1977/78 hat sich die Gemeinde Lauterach an der Musikschule Wolfurt beteiligt. Diese Beteiligung führte zum Abschluss der Vereinbarung vom 22.4.1988, mit welcher eine Übereinkunft zur gemeinsamen Führung der Musikschule und die erforderlichen Rahmenbedingungen fixiert wurden. 2. Seit dem Schuljahr 2002/03 werden Schüler der Gemeinde Schwarzach in Schul- bzw. Kindergartenräumlichkeiten der Gemeinde Schwarzach durch Lehrpersonal der Musikschule Wolfurt-Lauterach unterrichtet. II. Bezeichnung und Sitz Die Musikschule hat die Bezeichnung „Musikschule am Hofsteig“ Musikschule der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Schwarzach zu führen. Der Verwaltungssitz ist in Wolfurt. III. Schulordnung Die Direktion der Musikschule hat eine Schulordnung zu erarbeiten, die der Zustimmung der Gemeindevertretung der beteiligten 3 Gemeinden bedarf. IV. Verwaltung 1. Die Verwaltung der Musikschule am Hofsteig obliegt der Marktgemeinde Wolfurt. 2. Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten im Sinne des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 (insbesondere § 96) bzw. des Gemeindebedienstetengesetzes (insbesondere § 142) liegt bei der Marktgemeinde Wolfurt. Dabei ist auf einen in wirtschaftlicher und pädagogischer Sicht ausgewogenen Personalstand zu achten. 3. Über die Bestellung der Musikschulleitung und das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Verwaltungsstunden ist das Einvernehmen unter den Vertragspartnern herzustellen. 4. Die für alle Vertragsgemeinden einheitlichen, jeweils zur Verrechnung gelangenden Musikschulbeiträge inklusive allfälliger Ermäßigungen sind gemeinsam auszuhandeln und von den jeweiligen Gemeindevertretungen zu beschließen. 5. Die beteiligten Gemeinden haben geeignete, der Musikschule zugeordnete Räumlichkeiten im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. 6. Für das Bereitstellen von Räumen, die der Musikschule zur ausschließlichen Nutzung als Probeoder Aufführungsräume im gemeinsamen Interesse der Musikschule zur Verfügung gestellt werden (zB Orchesterprobelokal), ist ein gemeinsamer Beschluss der Vertragsgemeinden erforderlich. Gegebenenfalls ist der zur Verfügung stellenden Gemeinde eine angemessene Miete zu leisten. V. Finanzielle Gebarung 1. Jede Gemeinde hat den bei ihr anfallenden Betriebsaufwand mit Ausnahme des Personalaufwandes selber zu tragen. 2. Der Personalaufwand wird von der Marktgemeinde Wolfurt finanziert und der Marktgemeinde Lauterach sowie der Gemeinde Schwarzach anteilsmäßig weiterverrechnet. 3. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass zum Personalaufwand im Sinne von Abs 1 und 2 auch die Personalkosten für Schulleitung und Sekretariat zählen. 4. Den Vertragspartnern steht das Recht zu, in die Gebarung der Musikschule Einsicht zu nehmen. VI. Beitragsabrechnung 1. Die Personalkosten, ausgenommen jene für die Raumpflege, vermindert um die Beiträge von Bund und Land, sind auf die Vertragsgemeinden nach den jeweiligen Unterrichtsstunden im Jahresdurchschnitt, wie sie der Schulgebührenvorschreibung zugrunde gelegt werden, aufzuteilen. a) Für die Abfertigungsrückstellungen des anspruchsberechtigten Musikschulpersonals wird analog der Beitragsleistungen zur Mitarbeitervorsorge ein Betrag von 1, 53% des Bruttogehaltes einbehalten. Die Abfertigungsrückstellungen sind mit dem von der Marktgemeinde Wolfurt im jeweiligen Rechnungsjahr durchschnittlich erzielten Anlagezinssatz zu verzinsen. b) Bei Auflösung der Abfertigungsrückstellung allenfalls vorhandene Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind von den Vertragsgemeinden im Verhältnis ihrer ab dem Jahr 2003 bis dahin erbrachten Beitragsleistungen nachzuschießen bzw. sind in diesem Verhältnis bei der Abrechnung gutzuschreiben. 2. Für den Verwaltungsaufwand haben die beteiligten Gemeinden einen Kostenbeitrag von EUR 21.500, -- (Basis 2009) aufzubringen. Dieser Betrag ist wertgesichert und unterliegt dem Lebenshaltungskostenindex (1996=100) für Vorarlberg. Ausgangsbasis ist die im Monat Jänner 2009 verlautbarte Indexzahl mit 125, 5 Punkten. Die Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die Mitgliedsgemeinden erfolgt nach den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Unterrichtsstunden. 3. Die Marktgemeinde Wolfurt hat nach Beschluss des jeweiligen Voranschlages für ein Rechnungsjahr den Vertragsgemeinden die veranschlagten Zahlen wie folgt bekanntzugeben: a) die verumlagungsfähigen Personalkosten b) den Beitrag des Bundes c) den Beitrag des Landes d) den Verwaltungskostenbeitrag e) die Unterrichtsstunden von Schülern aus Wolfurt, Lauterach und Schwarzach (Stand November Vorjahr) f) den für die Beitragsberechnung anzuwendenden Schlüssel g) die von den Vertragsgemeinden zu leistenden Beiträge. 4. Die Vertragsgemeinden haben jeden Monat spätestens bis zum 15. der Marktgemeinde Wolfurt jeweils einen Betrag in Höhe eines Zwölftels des unter Punkt VI. 3 g) angeführten Betrages zur Anweisung zu bringen. 5. Nach Beschluss des Rechnungsabschlusses für ein Rechnungsjahr hat die Marktgemeinde Wolfurt die endgültig von den Vertragsgemeinden zu leistenden Beiträge zu errechnen und die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen entsprechend Abs 3 bekanntzugeben. Abrechnungsdifferenzbeträge sind von der zahlungspflichtigen Gemeinde innert eines Monats nach Rechnungsvorlage zur Anweisung zu bringen. VII. Abänderung und Kündigung 1. Diese Vereinbarung kann durch gleichlautende Beschlüsse der zuständigen Organe der Vertragsgemeinden geändert werden. 2. Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann bei Einhaltung einer dreijährigen Frist nur jeweils auf den 31. August erwirkt werden. 3. Wenn durch die Kündigung dieser Vereinbarung Personalkündigungen ausgesprochen werden müssen, hat die kündigende Gemeinde alle daraus resultierenden Folgekosten allein zu tragen. 4. Wenn eine einvernehmliche Vertragsauflösung erfolgt, sind die Folgekosten aliquot nach Unterrichtsstunden für die gesamte Zeit des gemeinsamen Betreibens der Musikschule zu tragen. Für die Auflösung der Abfertigungsrückstellung gilt Punkt VI.1.b). 5. Die Regelung nach Punkt VI.1.b) gilt analog auch für erst später anfallende Abfertigungsansprüche. VIII. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit rechtskräftiger Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft. Beschluss Gemeindevertretung Wolfurt vom 1.7.2009 Beschluss Gemeindevertretung Lauterach vom 6.7.2009 Beschluss Gemeindevertretung Schwarzach vom 8.7.2009