20070314_GVE017

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Letzte Änderung 30.05.2021, 14:56
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 2007-03-14
Erscheinungsdatum 2007-03-14
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Inhalt des Dokuments

Verhandlungsschrift über die am Mittwoch, 14. März 2007, stattgefundene 17. Sitzung der Gemeindevertretung Vorsitzender: Schriftführer: Anwesend: Entschuldigt: Ort: Beginn: Bgm. Erwin Mohr GdeSekr Dr. Sylvester Schneider 21 Gemeindevertreter, sowie die Ersatzleute Ferdinand Kosielski, Manfred Lais, Robert Hasler, Yvonne Böhler, Andreas Santa und Dr. Jürgen Kessler (GR Christian Natter ab TOP 8.) GV Lothar Schwendinger, GV Karin Madlener, GV Dr. Thomas Geiger, GV Peter Lingenhel, GV Harald Moosbrugger und GV Elfriede Schneider Kultursaal 20.00 Uhr Der Vorsitzende begrüßt die erschienenen Mandatare und stellt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wird wie zugesandt beschlossen. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Bürger-Anfragen Mitteilungen Stellungnahme zu Gesetzesbeschlüssen Abfuhrordnung, Anpassung Betriebsansiedlungsförderung, Verlängerung Wald-Kaufangebot GST-NR 2700, Erben nach Helmut Mohr Grundstücks-Einbringung: Feuerwehr-Gerätehaus neu Doppelmayr Hohe Brücke, Grundtauschgeschäft Änderung Flächenwidmung: a) GST-NR 1456 u.a. (Feuerwehr-Gerätehaus Weberstraße) b) Teilfläche GST-NR 1417, 1418, 1421, 1422, Teilflächen (Fam. Mitgutsch) 10. Genehmigung der Verhandlungsschrift der 16. Sitzung der Gemeindevertretung vom 31.1.2007 11. Allfälliges Erledigung: zu 1. keine Anfrage 2. a) Am 7. März fand die Abschlusspräsentation des Gemeindeleitbildes im Cubus in sehr origineller und beeindruckender Form statt, an der ca. 450 Mitwirkende und Interessierte teilnahmen. An dieser Stelle spricht der Vorsitzende nochmals seinen Dank an alle aus, die an der Erstellung und Formulierung des Leitbildes mitgewirkt haben. Ein ganz besonderes Lob gilt den beiden Organisatoren der Abschlussveranstaltung, Charly Lang und Siegi Fink für die Planung und Vorbereitung der Abschlusspräsentation, sowie Angelika Moosbrugger für die Regieführung. Bei den Mitwirkenden der Präsentation sind vor allem die Leistungen der Sprecherinnen und der Jugendfeuerwehr Wolfurt hervorzuheben. b) Am 14.3. fand im Landhaus eine Sicherheitsenquete zum Thema „Gewalt bei Jugendlichen“ mit hochkarätigen Referenten, wie beispielsweise der Kriminalpsychologe Dr. Müller, der Lehrlingsbeauftragte Blum, Staatsanwalt Dr. Pflanzner oder Sicherheitsdirektor Marent statt. Als auffällig wurde die Zunahme der Brutalität bei Gewaltdelikten unter Jugendlichen, sowie die Tatsache, dass es sich in den weit überwiegenden Fällen um männliche Gewalttäter handelt, hervorgehoben. Ebenso auffallend ist, dass längere Jugendarbeitslosigkeit vielfach in Gewaltdelikten mündet. Eine wesentliche Prägung erfolgt bereits in den frühen Kinderjahren, zwischen dem 4. und dem 6. Lebensalter. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft gefordert bereits im Kindergarten auf Verhaltensauffälligkeiten entsprechend zu reagieren. c) Ein Schreiben der Frauenbeauftragten des Landes, Frau Mag. Lindermayr, in welchem sie die Aufgaben des Frauennetzwerkes Vorarlberg und dessen Repräsentantinnen vorstellt, wird zur Kenntnis gebracht. Die Funktion der Frauensprecherin der Region Hofsteig wird von GV Maria Claeßens wahrgenommen. Diese berichtet über das kürzlich stattgefundene Vernetzungstreffen, zu welchem die Gemeindevertreterinnen der Region eingeladen waren und bei welchem Informationen über die Arbeit vermittelt wurden und ein Erfahrungsaustausch möglich war. Sie macht auch auf eine mit 15.3. startende Vortragsreihe zu frauenspezifischen Themen aufmerksam. d) Ein Gesetzesentwurf über ein Gesetz über den Schutz von Pflanzen liegt zur Begutachtung durch die Landesbürger auf. 3. Zu den Gesetzesbeschlüssen betreffend ein Gesetz über eine Aufhebung des Getränkesteuergesetzes und ein Gesetz über eine Änderung des Spielapparategesetzes wird kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt 4. Die Abfallabfuhrordnung wurde an das Abfallwirtschaftsgesetz angepasst und wird laut Beilage beschlossen. Neu ist eine Beschränkung der Abgabemengen beim Grünschnitt auf 5 m³. In diesem Zusammenhang weist der Vorsitzende auch daraufhin, dass ab April versuchsweise ein neuer, zusätzlicher Abgabetermin für Sperrmüll und Problemstoffe eingeführt wird. Der Termin ist jeweils am Donnerstag vor dem 1. Samstag im Monat zwischen 17:00 und 19:00 Uhr. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 5. Die Betriebsansiedlungsförderung wird rückwirkend ab 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 verlängert. Obwohl speziell der Mietzuschuss in der Vergangenheit von der SPÖ-Fraktion kritisch beurteilt wurde, stimmt die SPÖ-Fraktion laut GR Peter Grebenz der Verlängerung zu, da sich die angestrebte „große Lösung“ für das Dorfzentrum bisher noch nicht realisieren ließ. Antragsteller: Bgm Erwin Mohr einstimmig 6. Von den Erben nach Helmut Mohr wird die Waldparzelle GST-NR 2700 mit 2.582 m² lastenfrei zum Preis von EUR 4, 50/m²1 angekauft. Mit dem Ankauf dieser Waldparzelle kann die geplante Stichstraße im Rahmen der Waldwegsanierung Frickenesch realisiert werden. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr 1 Laut Protokollberichtigung der 18. Sitzung vom 25.4.2007 einstimmig 7. Die Marktgemeinde Wolfurt bringt das GST-NR 1456/1 zum Buchwert von EUR 140.000, -- als Gesellschaftereinlage in die „Marktgemeinde Wolfurt Immobilienverwaltungs Gmbh & Co. KEG“ ein. Zweck dieser Übertragung ist die Errichtung des neuen Feuerwehrhauses auf der Liegenschaft. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 8. Die Fa. Doppelmayr beabsichtigt eine größere Betriebserweiterung im Gewerbegebiet. Für die dazu nötige Grundbeschaffung wird eine Reihe von Grundtransaktionen, teilweise verbunden mit Umwidmungen, erforderlich, ua ist davon auch eine Anzahl von gemeindeeigenen Grundstücken betroffen. Da diese Rechtsgeschäfte und Umwidmungen in einander greifen, ist vorgängig der Abschluss von Vorverträgen erforderlich. Kaufvertrag Mitgutsch/Gemeinde Gemeinde Wolfurt verkauft Silvia Mitgutsch das GST-NR 1742 mit der vermessenen Fläche von 6638 m²; Preis EUR 60, --/m² Kaufvertrag Arnold/Gemeinde Gemeinde Wolfurt verkauft Egon Arnold GST-NR 3562 mit 5.880 m²; Preis EUR 185, --/m²; Übernahme der Auflagen aus dem Aufschüttungsverfahren Kaufvertrag Arnold/Mitgutsch/Doppelmayr Kaufvertrag zwischen Arnold/Mitgutsch und Doppelmayr über die GST-NR 1756, 1757, 1758, 1759 über die Katasterfläche (brutto) zum Preis von EUR 60, --/m²; Klausel über Aufzahlung bei Widmungsgewinn: a) Arnold – Differenz Widmungsgewinn EUR 125, --/m² von Nettofläche (= abzüglich Erschließungsflächen (642, 5 m² x EUR 185, --) b) Mitgutsch – Abzinsung der Wertdifferenz für nicht gewidmetes Tauschgrundstück GST-NR 1742 Kaufvertrag Doppelmayr/Böhler Doppelmayr verkauft Fa. Fenster-Böhler den als Bauland gewidmeten Teil des GST-NR 1700/1 mit 2.238 m² zum Preis von EUR 200, --/m² Tauschvertrag Doppelmayr/Gemeinde Die Gemeinde bringt das GST-NR 1760 mit einer Brutto-Fläche von 13207 m² zum Preis von EUR 60, --/m² ein und erhält im Gegenzug die Restfläche des GST-NR 1700/1 mit ca. 1535 m² zum Preis von EUR 30, --/m² und den Hälfteanteil von GST-NR 1414 (3773 m²) zum Preis von EUR 140, --/m². Die Gemeinde leistet eine Aufzahlung über den Differenzbetrag; Klausel über den Widmungsgewinn bei GST-NR 1760 von EUR 90, -/m² Sonstiges Straßenverlegung östliche Weiterführung im Abtausch mit bisher geplanter westl. Verlängerung (GST-NR 3580); Vermessung Grabenverbreiterung und Straße; Klauseln hinsichtlich Restabtretung und Erschließungsbeiträge. Sowohl GR Manfred Schrattenthaler, wie auch GR Peter Grebenz streichen den Wert der Fa. Doppelmayr als Arbeitgeber und Steuerzahler für unseren Ort hervor und unterstützen deshalb die geplanten Grundgeschäfte, wobei letzterer aber ersucht, in diesem Zusammenhang auch das Wasserabflussregime mit den erforderlichen Retentionsflächen im Auge zu behalten. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig Der Bürgermeister berichtet im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes über den beabsichtigten Umbau des Güterbahnhofs und erläutert das Erweiterungskonzept, für das vermutlich leider auch Flächen aus der Landesgrünzone, westlich der L190 in Anspruch genommen werden müssen. 9. a) Die eingegangenen Stellungnahmen werden verlesen. Der nunmehrige Straßenverlauf der Wagnerstraße wird als Verkehrsfläche gewidmet. Im Bereich der GST-NR 1477/7, 1477/17 und 1452/3 und 1452/4 werden die bisher seitlich der Wagnerstraße als Verkehrsflächen bzw. Freifläche Freihaltegebiet gewidmeten Grundstücksteile in Baugebiet-Wohngebiet umgewidmet, sodass die Wagnerstraße den nunmehrigen Widmungsrand bildet. Der östlich der Wagnerstraße gelegene Teil des GST-NR 1456/1 wird von der bisherigen Widmung (BaugebietWohngebiet, Verkehrsfläche, Freifläche-Freihaltegebiet) in Vorbehaltsfläche Feuerwehrhaus mit Unterlagswidmung Baufläche-Mischgebiet umgewidmet. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig b) Die eingegangenen Stellungnahmen werden verlesen. Entlang des Eulentobelbaches wird ein 4 m breiter Grundstreifen der GST-NR 1421 und 1422 von Bau-Wohngebiet Erwartungsgebiet in Freifläche-Freihaltegebiet umgewidmet. Weiters wird der östliche Hälfteanteil der GST-NR 1421, 1422, 1418 und 1417 von Baugebiet-Erwartungsgebiet in der Tiefe von 2 Bauplätzen in Baugebiet umgewidmet und zwar die erste Bauplatztiefe in Baugebiet-Mischgebiet und die daran anschließende Bauplatztiefe in Baugebiet-Wohngebiet lt. Planskizze. Antragsteller: Bgm. Erwin Mohr einstimmig 10. Nachdem keine Einwendungen vorgebracht werden, gilt die Verhandlungsschrift der 16. Sitzung der Gemeindevertretung vom 31.1.2007 als genehmigt. 11. a) EM Robert Hasler berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten „Solaraktion“. Es wurden 62 Beratungen durchgeführt mit dem Erfolg, dass 20 neue Solaranlagen mit einer Investitionssumme von rund EUR 150.000, -- sofort installiert werden. Wünschenswert wäre, wenn noch weitere nachziehen. b) Die Energieberatungsstelle hat laut Bericht von EM Robert Hasler im Jahr 2006 88 Beratungen durchgeführt. EM Robert Hasler hofft diese Beratungsanzahl bei einem attraktiveren Standort noch zu steigern. In diesem Zusammenhang wird auch über den neuen Energieausweis für Gebäude diskutiert, der auch mit der Wohnbauförderung gekoppelt ist. Allerdings gibt es relativ viele Bauwerber, die keine Förderung beanspruchen und sich bei der Energiekennzahl bedauerlicherweise an den eher niedrigen Werten des Baugesetzes orientieren. Ein weiterer Dorn im Auge ist für EM Robert Hasler, dass zwar eine Vielzahl von Wärmepumpen errichtet, aus Kostengründen aber auf eine Solaranlage verzichtet wird. c) GV Wolfgang Schwärzler kritisiert, dass einerseits die S18 mit dem Argument des Riedschutzes bekämpft wurde, nun aber die Gemeinde bereit sei, Riedflächen für die Erweiterung des Güterbahnhofes zur Verfügung zu stellen. Aus der darauf folgenden Diskussion ergibt sich, dass der Güterbahnhof bei Nichtrealisieren des Projektes seine Bedeutung als zentraler Güterumschlagknoten weitestgehend verlieren würde. Gespräche betreffend Ersatzflächen für die Firmen Hinteregger und Felbermayr an anderer Stelle sind bedauerlicherweise bisher ergebnislos verlaufen. Die Gemeinde Wolfurt sieht sich nun mit dem Dilemma konfrontiert, als „Umweltgemeinde“ entweder den umweltfreundlichen und für die Region äußerst wichtigen Güterbahnhof abzuwürgen oder Umwidmungen in der Landesgrünzone und entgegen dem REK zuzustimmen. d) GR Elisabeth Fischer berichtet über Bestrebungen, in Wolfurt eine Seniorenbörse analog dem Harder Modell aufzubauen. Interessenten sind laut ihren Ausführungen bereits einige vorhanden, gesucht wird aber noch ein/eine Organisator/Organisatorin bzw. ein Organisatorenteam. e) Am kommenden Wochenende findet der Funken in Wien unter Wolfurter Patronanz statt. Der Vorsitzende spricht Vizebgm. Ferde Hammerer – und Herlinde Maurer als Anlaufstelle im Gemeindeamt - seinen Dank für die hervorragende Organisation aus. Über 240 Personen fahren mit nach Wien, wobei die unterschiedlichsten Wünsche abgedeckt werden mussten. Sogar ein Filmteam des ORF ist mit von der Partie und wird in geeigneter Form vom Ereignis informieren. f) Der Vorsitzende berichtet, dass Vizebgm. Ferde Hammerer mit 30.4.2007 in den Ruhestand treten wird. Aufgrund der geltenden Zuverdienstbestimmungen und der fehlenden Gehaltsverzichtsmöglichkeit ist es ihm deshalb nicht mehr möglich, ab diesem Zeitpunkt die Funktion des Vizebürgermeisters und Gemeinderates auszuüben. g) Vizebgm. Ferde Hammerer verweist auf das Musical der Musikschule „Dunkle Augen, schwarzes Haar“ das bis zum Wochenende im Cubus aufgeführt wird und das bereits hervorragende Kritiken erhalten hat. h) GR Christian Natter berichtet von der Präsentation des Jugenddrinks „Troppi“, einem gespritzten Mangosaft, der in allen Gasthäusern der teilnehmenden Gemeinden zum Preis von EUR 1, 99 angeboten werden wird. Erfreulich ist weiters, dass die Aktion bereits über den Initiatorenkreis hinaus Aufmerksamkeit gefunden hat. So liegen bereits Anfragen aus den Gemeinden Hard und Langen, aber auch der Fa. Haberkorn vor. Der Dank gilt allen, die an der Aktion mitgearbeitet haben. i) GR Hans Fetz bringt 3 Termine zur Kenntnis: Am Montag, den 19.3. findet im Cubus eine Ideenwerkstatt zur Neugestaltung der L3 („Hofsteig-Ader“) statt, zu der alle Bürger der Gemeinden Wolfurt und Schwarzach herzlich eingeladen sind. Unter dem Motto „Fahrradfrühling“ findet am 5.5. eine große Fahrradveranstaltung im Rahmen des Projektes „plan-b“ statt. Geplant ist eine Fahrrad-Kettenfahrt mit Ziel Bregenz, wo eine Reihe von Aktionen stattfinden wird. Am 24.3. findet das traditionelle Frühjahrskonzert der Bürgermusik statt, zu welchem auch alle Gemeindemandatare herzlich eingeladen sind. Schluss der Sitzung: 22.00 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Wolfurt (Abfuhrordnung) Auf Grund des § 7 und des § 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 14.3.2007 verordnet: Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Begriffe § 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen § 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht 2. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle § § § § § 4 5 6 7 8 Restabfälle Bioabfälle Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle Abfuhrplan 3. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen § 9 Sperrmüll § 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle 4. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen § 11 Altstoffe § 12 Verpackungsabfälle 5. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten § 13 Altspeisefette und –öle § 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer § 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeines §1 Begriffe (1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen. (2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ („Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und –öle, sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen. (3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden. (4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (6) „Altstoffe“ sind a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. (8) „Altspeisefette und –öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden. (9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden. (10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen. (11) „Abfallsammelbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen. (12) „Abfallbesitzer“ ist der Abfallerzeuger oder jede Person, die Abfälle innehat. §2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen (1) Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VAWG, wie zB der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt. §3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht (1) Die Marktgemeinde Wolfurt ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr) und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist, b) c) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden, Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden. d) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen. 2. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen §4 Restabfälle (1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden. (2) Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall“ zur Systemabfuhr bereitzustellen. (3) Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u. dgl. überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Marktgemeinde Wolfurt eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen. (4) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelcontainer, Abfallsammelbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können. (5) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können. (6) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Tonnen bzw. Container so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen. §5 Bioabfälle (1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ zur Abfuhr bereitzustellen. (2) In Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern bzw. Reihenhausanlagen und für sonstige Einrichtungen (Schulen, Gewerbebetriebe etc.) kann die Gemeinde über Antrag die Verwendung von genormten Biotonnen in der Größe von 80 l, 120 l oder 240 l bewilligen. (3) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß. §6 Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern (1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten. (2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen. §7 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Wolfurt. (2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, an leicht zugänglicher Stelle so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmsort zur Abfuhr bereitzustellen. §8 Abfuhrplan (1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt zweiwöchentlich jeweils am Dienstag (ungerade Wochen). (2) Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt wöchentlich jeweils am Dienstag. (3) Die Abfuhr beginnt jeweils um 5.30 Uhr. (4) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag. Die Abfälle müssen am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. (5) Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. 3. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen §9 Sperrmüll (1) Sperrmüll kann im Gemeindebauhof jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den Altstoffsammelbehältern, Abfallsäcken oder –containern wegen ihrer Größe keinen Platz finden. (2) Bei zeitgerechter Voranmeldung im Gemeindeamt erfolgt bei Bedarf eine entgeltliche Abholung am jeweils auf den Abfuhrtag für Systemabfälle folgenden Werktag. Die Abholung erfolgt jedoch nur unter der Bedingung, dass der Sperrmüll am Straßenrand bereitgestellt wird. § 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle Sperrige Garten- und Parkabfälle bis zu einer Einzelmenge von 5 m³ können bei der von der Marktgemeinde Wolfurt eingerichteten Sammelstelle für Gartenabfälle am der Lauteracher Straße (GST-NR 3468; ehemalige Dörferstraßenauffahrt) zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Der Öffnungszeiten sind rechtzeitig in geeigneter Form zu verlautbaren. 4. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen § 11 Altstoffe (1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) sind getrennt zu sammeln und können bei den von den gemeinnützigen Institutionen aufgestellten Sammelbehältern oder bekannt gegebenen Sammelstellen abgegeben werden. (2) Altpapier ist bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abzugeben. (3) Darüber hinaus kann Altpapier bei den regelmäßig stattfindenden Sammlungen, welche von der Gemeinde beauftragte Institutionen oder Vereine (zB Pfadfinder) mehrmals jährlich durchführen, entsorgt werden. Die Sammeltermine werden jeweils in geeigneter Form bekannt gegeben. (4) Altmetall ist bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abzugeben. (5) Die Abgabe von Altstoffen bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig. (6) Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden. (7) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen können auf Kosten des Verursachers beseitigt werden. § 12 Verpackungsabfälle (1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abgegeben werden. (2) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können auch bei den regelmäßig stattfindenden Sammlungen, welche von der Gemeinde beauftragte Institutionen oder Vereine durchführen, entsorgt werden (s. auch § 11 Abs. 3). (3) Verpackungsabfälle aus Metall können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abgegeben werden. (4) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen. (5) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 110 l (bzw. 60 l) Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zweiwöchentlich am Dienstag (gerade Wochen) zur Abholung bereitzustellen. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß. (6) Für die Benützung der Altstoffsammelstellen gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 bis 7. 5. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten §13 Altspeisefette und –öle (1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden. (2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die zu den Sperrmüllabgabezeiten beim Bauhof zu beziehen sind. § 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte (1) Problemstoffe, sofern sie nicht bei den zur Rücknahme verpflichteten Unternehmern zurückgegeben werden, und Elektroaltgeräte können bei der stationären Sammelstelle im Bauhof unentgeltlich abgegeben werden. Die Öffnungszeiten der Sammelstelle sind zeitgerecht in geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen bei den Sammelstellen keine Abfälle zurückgelassen werden. (2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. (3) Elektroaltgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden (4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer (1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, so weit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. (2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden. (3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. § 16 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen (Sammelstellen, Bauhof) vorübergehend abweichend festzulegen. (2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll, Garten- und Parkabfälle, Altmetall u. dgl.) verwertbaren Altstoffen, Verpackungsabfällen, Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrordnung vom 18.5.1989 in der Fassung vom 7.9.2005 außer Kraft.