19851010_GVE004_Musikschule

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Letzte Änderung 14.08.2021, 14:33
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1985-10-10
Erscheinungsdatum 1985-10-10
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Inhalt des Dokuments

- 1 - MUSIKSCHULE DER MARKTGEMEINDE WOLFURT SCHULORDNUNG ============ ALLGEMEINES 1. Das Schuljahr wie auch die Semestereinteilungen entsprechen denen der Pflichtschulen in der Marktgemeinde Wolfurt. UNTERRICHT 2. Wegen genereller Probleme bei der Erstellung des Stundenplanes kann der Unterricht nicht mit Beginn des Schuljahres erfolgen. Direktion und Lehrkörper haben mit Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel dafür zu sorgen, daß spätestens zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres der Unterricht aufgenommen wird. 3. Die Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten; sie wird landläufig als eine Stunde bezeichnet. Eine halbe Stunde hat eine Unterrichtsdauer von 25 Minuten. 4. Der Unterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt. 5. Dem Schüler ist über Aufforderung des Schülers, dessen Erziehungsberechtigten oder des Schulerhalters jeweils am Ende eines Semesters eine Schulnachricht über den Fortschritt auszustellen. 6. Das Unterrichtsfach "Musikalische Grundausbildung" (Elementare Musikerziehung) als Grundlage des Instrumentalunterrichtes ist für alle neu eintretenden Schüler verbindlich. In Ausnahmefällen kann der Direktor besonders begabte Schüler sofort zum Instrumentalunterricht zulassen. 7. Die Schüler haben an den kostenlosen Nebenfächern (Ensembleproben, Orchesterproben etc.) teilzunehmen. In Ausnahmefällen kann der Direktor Schüler von den Nebenfächern befreien. 8. Für Zwecke interner und öffentlicher Veranstaltungen haben alle Schüler an den dafür notwendigen Proben und Aufführungen teilzunehmen. 9. Die Schülerauswahl für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule trifft der Direktor im Einvernehmen mit den Lehrkräften. 10. Öffentliches Auftreten außerhalb der Musikschule ist dem Schüler nur mit Einvernehmen des Lehrers oder des Direktors gestattet. 11. Vom Schüler aus irgendwelchen Gründen nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt, aber verrechnet. 12. Bei Verhinderung des Lehrers durch Krankheit werden die versäumten Unterrichtsstunden nicht nachgeholt. Eine Rückverrechnung von Schulgeld erfolgt erst, wenn mehr als zwei ganze Unterrichtsstunden im Jahr versäumt werden. 13. Bei sonstiger Verhinderung des Lehrers sind die Stunden im Einvernehmen mit den Schülern und Erziehungsberechtigten nachzuholen. AUFNAHME/AUSTRITT 14. Die Aufnahme in die Musikschule Wolfurt erfolgt jeweils für ein ganzes Schuljahr. - 2 - 15. Die Schülereinschreibungen haben grundsätzlich, a) entweder in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien, oder b) nach Maßgabe noch verfügbarer P1ätze in der ersten Woche des Schuljahres, zu erfolgen. 16. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulares durch den Schüler oder den Erziehungsberechtigten ist der Schüler verpflichtet, den Unterricht ein ganzes Schuljahr zu besuchen. 17. Eine Aufnahme in die Musikschule während des Schuljahres ist bei Vorhandensein von freien P1ätzen grundsätzlich zu Beginn des zweiten Semesters möglich. Wenn ein Lehrer hinsichtlich des Pflichtstundenausmaßes nicht voll ausgelastet ist, ist eine Aufnahme jederzeit möglich. 18. Die Aufnahme an die Musikschule kann verweigert werden, a) wenn die Wochenstundenzahl eines Lehrers wegen der Schülerzahl das Pflichtstundenausmaß übersteigen würde, b) wenn für das gewünschte Instrument kein geeigneter Lehrer zur Verfügung steht, und c) wegen mangelnder musikalischer Fähigkeiten des Bewerbers. 19. Der Austritt aus der Musikschule während des Schuljahres ist nur bei triftigen Gründen mit Ende des 1. Semesters möglich. 20. Schüler können vom Unterricht an der Musikschule ausgeschlossen werden, a) wenn sie mehrmals unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, b) wenn sie sich gegenüber Lehrpersonen oder Mitschülern undiszipliniert verhalten, c) wenn sie gegen die Bestimmungen der Musikschule (Schulordnung) verstoßen, oder d) wenn sie das Lernziel, das durch Lehrpläne gegeben ist, nicht erreichen. SCHULGELD 21. Die Höhe des Schulgeldes wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Das Schulgeld wird in zwei Teilbeträgen von der Gemeinde zur Zahlung vorgeschrieben. 22. Die Vorschreibungen beziehen sich jeweils auf die Hälfte des festgesetzten Jahresbetrages. Bei notwendig werdenden Berechnungen gemäß Pkt. 17 gilt als Basis, daß der Jahresbetrag für 10 Unterrichtsmonate erhoben wird. Angefangene Monate gelten als ganze Monate. 23. Bei Schulgeldrückständen wird der Unterricht unterbrochen, wobei die Zahlungspflicht weiter besteht. 24. Schulgeldermäßigungen sind für Schüler aus minder bemittelten oder kinderreichen Familien bei entsprechender Begabung und überdurchschnittlichem Fleiß des Schülers möglich. Hierzu ist ein schriftliches Ansuchen (Formular) bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Schuljahres beim Marktgemeindeamt abzugeben. Schulgeldermäßigungen für neueintretende Schüler sind erst ab dem 2. Semester möglich. Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)