20190708_GVE000

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Letzte Änderung 29.05.2021, 06:34
Gemeinde Fraxern
Bereich oeffentlich
Schlagworte: fraxernvertretung
Dokumentdatum 2019-07-08
Erscheinungsdatum 2019-07-08
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PROTOKOLL zur Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, dem 08.07.2019, abends 20.00 Uhr, im Sitzungszimmer des Feuerwehrhauses. Anwesend: MAYR Steve KATHAN Hugo PRIMISSER Norbert Ing. LECHNER Peter Ing. DEVIGILI Karin ENDER Norbert Ing. HAMMERER Petra ZILLER Harald ZITTIER-SUMMER Alexandra DEVIGILI Christian HARTMANN Hermann NEURURER Kornelia Tagesordnung: 1) Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit 2) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zwischen der Kommunalkredit Austria AG und der Gemeinde Fraxern. 3) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der neuen Bestandsfläche GST-NR 500, GB 92108 Fraxern (NACHBAUR Robert). 4) Beratung und Beschlussfassung über die mögliche Verpflichtung der Banken zur Weitergabe der „negativen Zinsen“ an die Darlehensnehmer. 5) Genehmigung der Niederschrift zur Sitzung der GV v. 27.05.2019 6) Bis zur Sitzung einlangende Dringlichkeitsanträge 7) Allfälliges 8) Berichte Dringlichkeitsantrag: Vor Eingang in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende den Antrag, die Beratung und Beschlussfassung über: a) Verpachtung Jausenstation „Kapieters“ (in nicht öffentlicher Sitzung) b) Verkauf GST-NR 142 mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Diesem Antrag wird einstimmig stattgegeben. Seite – 2 – GV-Sitzung 08.07.2019 ERLEDIGUNG DER TAGESORDNUNG) zu Pkt. 01 der Tagesordnung) Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. zu Pkt. 02 der Tagesordnung) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung von AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen der Kommunalkredit Austria AG und der Gemeinde Fraxern. Für unsere Finanzierung Nr. 107992 (OK BA 02) wurden bisher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen der Gemeinde und der Kommunalkredit Austria AG vereinbart. AGB sind im Geschäftsverkehr zur Regelung von allgemeinen Rechten und Pflichten zwischen Vertragsparteien üblich. Aufgrund von Änderungen in der österreichischen und europäischen Rechtslage, Entwicklungen in der Rechtsprechung und aufsichtsbehördlicher Anforderungen erscheint der Kommunalkredit eine Aktualisierung der AGB notwendig. Über Nachfrage informierte uns der Vorarlberger Gemeindeverband, dass es sich nicht empfiehlt, diese AGB zu unterfertigen, da sie mit Nachteilen für die Gemeinde verbunden sein können. Aus einer Beilage der Kommunalkredit, in welcher „häufig gestellte Fragen unserer Kunden ohne AGBs“ beantwortet sind, ist formuliert: Frage: „Was passiert, wenn wir (die Gemeinde) mit den AGB nicht einverstanden sind?“ Antwort: Kommunalkredit: „Sollten Sie mit der Vereinbarung neuer AGB nicht einverstanden sein, werden diese nicht für Sie wirksam.“ Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig, dass die Gemeinde Fraxern der Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kommunalkredit Austria AG (Fassung vom Februar 2019) nicht zustimmt. zu Pkt. 03. der Tagesordnung) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der neuen Bestandsfläche GST-NR 500, GB 92018 Fraxern (NACHBAUR Robert) Die Gemeindevertretung Fraxern beschließt einstimmig den Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich GP 500 Tfl. 628 m² von in Bauerwartungsfläche Wohngebiet gem. § 17 Abs. 2 RPG idgF. Baufläche Wohngebiet gem. § 14 Abs. 3 RPG idgF. GP 500 Tfl. von in Freifläche Freihaltegebiet gem. § 18 Abs. 5 RPG idgF. Baufläche Wohngebiet gem. § 14 Abs. 3 RPG idgF. 25 m² GV-Sitzung 08.07.2019 Seite – 3 – gem. Planunterlage GZl. f 031.2-02/2019. zu Pkt. 04 der Tagesordnung) Beratung und Beschlussfassung über die mögliche Verpflichtung der Banken zur Weitergabe der „negativen Zinsen“ an die Darlehensnehmer. Auszug Rundschreiben 08/2019 Vorarlberger Gemeindeverband: Im Erkenntnis Zl. 4 Ob 60/17b vom 03.05.2017 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass nach dem Konsumentenschutzgesetzes bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Es sei dem Kreditgeber nicht erlaubt, den Indikator (z.B. Libor-Zinssatz) bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlangen. Diese auf dem Konsumentenschutzgesetz begründete Entscheidung war aber auf Verträge der Banken mit den Gemeinden, da diese ebenfalls als Unternehmer gelten, nicht unmittelbar anwendbar. Erstmals gibt es nun auf Grund einer Klage einer Gemeinde ein Urteil zum Thema der negativen Referenzzinssätze bei Krediten. Wie im erwähnten Erkenntnis wurde nun in einem Musterprozess in erster Instanz in gleicher Weise zugunsten der Stadt Steyr entschieden. Dieser Teil vom Urteil ist nun rechtskräftig geworden, da die Bank als beklagte Partei keine Berufung angemeldet hat. Dies deutet darauf hin, dass die Bank vom Ausgang dieses Prozesses nicht überrascht wurde und mit dem Akzeptieren des Urteils erster Instanz vermeiden wollte, dass es in dieser Causa zu einem OGH-Urteil kommt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist es schwer einzuschätzen, wie die Banken auf dieses Urteil reagieren werden. Schließlich gilt jedes Urteil nur für den behandelten Einzelfall und es gibt keine rechtliche Verpflichtung für Banken, aufgrund dieses Urteils Handlungen zu setzen. Deswegen ist es nun ratsam, aktiv auf die Banken zuzugehen und eigene Kreditverträge mit dieser Thematik mit Verweis auf das Urteil zugunsten der Stadt Steyr anzusprechen. Sollte mit der Bank keine zufriedenstellende Lösung für die zu viel bezahlten Zinsen der Vergangenheit sowie für künftige Zinsberechnungen gefunden werden, kann der Rechtsweg eingeschlagen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es spezialisierte Dienstleister gibt, die Gemeinden in dieser Zinsthematik gegenüber den Banken vertreten. Bgm. MAYR Steve erhält das Mandat, diese Thematik in der REGIO Vorderland vorzubringen um die Ansprüche seitens der Kreditnehmer (Gemeinden) gemeinsam zu erheben. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Seite – 4 – GV-Sitzung 08.07.2019 zu Pkt. 05 der Tagesordnung) Genehmigung der Niederschrift zur Sitzung der GV v. 27.05.2019. Die Niederschrift zur Sitzung der Gemeindevertretung v. 27.05.2019 wird einstimmig genehmigt. zu Pkt. 06 der Tagesordnung) Bis zur Sitzung einlangende Dringlichkeitsanträge. Bis zur Sitzung sind folgende Dringlichkeitsanträge eingelangt: a) Verpachtung Jausenstation „Kapieters“ (die Beratung wird in eine nicht öffentliche Sitzung verwiesen!) b) Verkauf GST-NR 142 zu a) wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten! zu b) SUMMER Philipp u. SUMMER Julia, beide wh. Alte Dorfstraße 5a, Fraxern, sind Eigentümer der GST-Nr. 301/1 und haben Interesse am Erwerb der unmittelbar angrenzenden GST-Nr. 142 bekundet. Die Gemeindevertretung stimmt dem Verkauf einer Teilfläche (ca. 38 m²) unter folgenden Bedingungen zu:  Preis  Die Kosten für Vermessung, Vertragserrichtung, Grundbuchseintragung, Steuern und Gebühren, sind vom Käufer zu bezahlen. € 150, 00/m² Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Dem Anrainer MÜLLER Edmund (GST-Nr. 300/1) soll die Option geboten werden, eine schon bisher von ihm genutzte Teilfläche der GST-Nr. 142 käuflich zu erwerben. zu Pkt. 07 der Tagesordnung) Berichte. Bgm. MAYR Steve bringt den Anwesenden zur Kenntnis, dass das Gutachten des Sachverständigen in der Causa „Weidezaun“ noch nicht vorliegt. zu Pkt. 08 der Tagesordnung) Allfälliges. Unter TOP 08 kommt es zu keinen Wortmeldungen. Ende d. Sitzung: 20:50 Uhr Der Bürgermeister: Der Schriftführer: