19970722_GVE021

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:11
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 1997-07-22
Erscheinungsdatum 1997-07-22
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Inhalt des Dokuments

105 Niederschrift über die 21. Gemeindevertretungssitzung am Dienstag, dem 22. Juli 1997 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Bgm. Adalbert Gut. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Fleisch Oskar, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Baur Herbert, Schnetzer Walter, Entner Erich, Nachbaur Fritz, Schnetzer Kurt, Kopf Werner, Summer Reinhard, Entner Herbert, Frick Roland Anwesende Ersatzleute: Watzenegger Georg, Bromundt Helmut u. Watzenegger Karlheinz Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter und Ersatzleute: Konzett Kurt, Bawart Christoph, Frick Raimund, Erath Clemens, Weber Armin u. Keckeis Bernhard Der Vorsitzende stellt fest, daß die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlußfähigkeit gegeben ist. Tagesordnung 1. 2. 3. 4. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls Kindergarten; Berichterstattung über die Auftragsvergaben und den Sanierungsfortschritt Hausnummernschilder; evtl. Änderung Des GV-Beschlusses vom 16.06.1997 Genehmigung von Rechnungsabschlüssen 1996 und eines Voranschlages 1997 a) Abwasserverband Vorderland b) ASO Rankweil c) Vlbg. Gemeinderechenzentrum 5. Antrag des Kulturausschusses auf Änderung der Richtlinien für die Funktionärsehrung 6. Ausstattung von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit mit eigenem Statut 7. Agrargemeinschaft; Rechnungsabschluß 1996 8. Mühlbachsanierung bei Gantner Erich; evtl. Auftragsvergabe 9. Schützenstraße; evtl. Abänderung der Ausbauvariante lt. GV-Beschluß vom 21.04.1997 aufgrund der Anrainerversammlung 10. Vorstellung des Sanierungs- u. Erweiterungsprojektes der Engelbrücke; Beratung über die weitere Vorgangsweise 11. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Die Niederschrift über die 20. Gemeindevertretungssitzung vom 16.06.1997 wird ohne Einwand genehmigt. 106 2. Der Vorsitzende berichtet, daß seit der letzten Sitzung durch den Gemeindevorstand folgende Aufträge vergeben wurden: a) Sonnenschutz an die Fa. Rollfix, Dornbirn b) Außenputz an die Fa. Nägelebau, Sulz c) Malerarbeiten an die Fa. Fleisch, Weiler d) Spenglerarbeiten an die Fa. Böhmer, Sulz e) Änderungsarbeiten an der Heizung an die Fa. ETG, Rankweil Noch nicht vergeben wurden die Elektroarbeiten und die Erneuerung der Blitzschutz- u. Erdungsanlage. Da die Elektroarbeiten mit Ausnahme der Steuerung für den Sonnenschutz großteils Regiearbeiten sind und bisher im Kindergarten die Fa. Reisegger tätig war, wurde nur von dieser Firma ein Angebot eingeholt. Die Angebotssumme für die Blitzschutz- u. Erdungsanlage beträgt netto S 29.404, -- und für die Elektroarbeiten netto S 61.750, 17. Der Vorschlag die Fa. Reisegger mit diesen Arbeiten lt. vorliegenden Angeboten zu beauftragen wird einhellig angenommen. 3. Dieser Punkt wird vertagt, da die Mustertafeln von der Fa. Huber noch nicht eingelangt sind. 4. Folgende Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1996 werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a) Abwasserverband Vorderland (Abschlußsumme S 12.059.292, 91) b) ASO Rankweil-Vorderland (Abschlußsumme S 3.081.985, 03) c) Vbg. Gemeinderechenzentrum (Abschlußsumme S 9.886.542, 04 Ebenso wird der Voranschlag 1997 des Vbg. Gemeinderechenzentrums (Voranschlagssumme S 10.725.000, --) ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 5. Der Obmann des Kulturausschusses GV Baldauf Kurt berichtet, daß der für die Sportler- u. Funktionärsehrung vorgesehene Bilddruck von Schnetzer Walter fertiggestellt wurde und stellt ein Musterexemplar vor. Laut den Richtlinien ist dieser Bilddruck für die Gruppe II vorgesehen. Bei der letzten Ausschußsitzung wurde jedoch einhellig die Ansicht vertreten, daß dieser Bilddruck repräsentativer als die für die Gruppe III vorgesehene Goldmünze ist. Auch hinsichtlich der Kosten besteht beim derzeitigen Goldpreis kein Unterschied. Es wurde daher beschlossen, an die Gemeindevertretung den Antrag zu stellen, die Richtlinien so abzuändern, daß die Goldmünze für die Gruppe II und der Bilddruck für die Gruppe III verliehen werden soll. Nach kurzer Diskussion wird der Antrag des Kulturausschusses einhellig angenommen und die in der Sitzung vom 25.4.1996 beschlossenen Richtlinien entsprechend abgeändert. GV Baldauf Kurt teilt noch mit, daß die 1. Ehrung im Rahmen des diesjährigen Ortsvereineturniers am Samstag, dem 20. September erfolgen wird. Auch künftig soll die Ehrung jeweils im Rahmen einer anderen Ortsveranstaltung (z.B. Herbstkonzert, Einradrennen etc.) durchgeführt werden. 107 6. Der Vorsitzende berichtet über die Notwendigkeit der Einrichtung eines eigenen Rechnungskreises für Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, in unserem Fall die Wasserversorgung, die Kanalisation und die Müllabfuhr, damit Österreich die MaastrichtKriterien erreichen kann. Für die Bildung eines eigenen Rechnungskreises ist die Einsetzung einer Betriebsleitung auf Grund eines Statutes erforderlich. Ein Musterstatut wird vom Vorsitzenden verlesen und näher erläutert. Nach längerer Diskussion und Beantwortung einiger Anfragen durch den Vorsitzenden wird einstimmig für die Gemeindebetriebe „Wasserversorgung“, „Abwasserbeseitigung“ und „Abfallbeseitigung“ jeweils ein eigenes Statut entsprechend dem vorliegenden Musterstatut des Amtes der Vbg. Landesregierung beschlossen (Anhang 1 - 3). Gleichzeitig wird beschlossen, daß auf die Einsetzung eines Ausschusses gem. § 3 des Statuts sowie eines eigenen Betriebsleiters verzichtet wird. 7. Der Vorsitzende bringt den Entwurf über die Vereinbarung zwischen den Gemeinden Röthis und Sulz sowie der Pfarre Sulz über die Trägerschaft der neuen Bücherei zur Kenntnis und erläutert verschiedene Punkte näher. Der Antrag des Vorsitzenden die Vereinbarung lt. verlesenem Entwurf zu genehmigen wird einhellig angenommen. Die Ausbauarbeiten und die Reorganisation liegen im vorgesehenen Rahmen, so daß sichergestellt ist, daß die neue Bücherei in der Hauptschule mit Schulbeginn ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Die offizielle Eröffnung wird voraussichtlich am 1. Oktoberwochenende stattfinden. 8. Der Vorsitzende bringt in Erinnerung, daß schon seit längerer Zeit die Sanierung des Mühlbachabschnittes im Bereich des Wohnhauses von Gantner Erich diskutiert wird. Der Gemeindevorstand hat vor einiger Zeit Dipl.-Ing. Rauch mit der Ausarbeitung eines Sanierungsvorschlages beauftragt. Dieser Vorschlag wird vom Vorsitzenden an Hand von Overheadfolien vorgestellt und näher erklärt. Der Vorschlag sieht eine Sanierung des Abschnittes von der Hauseinfahrt zu Gantner Erich bis zur Einmündung der Felixa Bongert-Straße als offenes Gerinne vor. Die Länge dieser Strecke beträgt ca. 34 Meter. Auf Grund der eingeholten Angebote und der von Dipl.-Ing. Rauch erstellten Kostenschätzung ergibt sich eine Gesamtsumme von ca. S 320.000, --. Im Voranschlag sind jedoch nur S 150.000, -- vorgesehen. Da jedoch die Volksschulsanierung (Voranschlag S 1.000.000, --) heuer nicht mehr durchgeführt wird, sind auch bei einer Überschreitung der Sanierungskosten beim Kindergarten noch genügend Geldmittel für eine Bedeckung vorhanden. Da in der Woche vom 4. - 10. August die Firma Fries Betriebsurlaub hat und in der darauf folgenden Woche erst teilweise wieder in Betrieb geht, könnte der Mühlbach in diesen zwei Woche trockengelegt werden und die Sanierung in dieser Zeit durchgeführt werden. Mit den Firmen wurde, vorbehaltlich eines Beschlusses, bereits eine entsprechende Terminabsprache fixiert. Bei der anschließenden Diskussion wird der Entwurf großteils positiv zur Kenntnis genommen, jedoch die so kurzfristig vorgesehene Sanierung bemängelt. Als größtes Problem wird dabei, die immer noch ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Aufgaben der Erhaltungspflichtigen angesehen. Vbgm. Wutschitz ist auch der Meinung, daß bei einer Offenlegung eine Anrainerversammlung notwendig wäre. Da sich nach längerer Diskussion keine einheitlich Meinung ergibt, stellt GV Baldauf den Antrag 108 a) über die grundsätzliche Realisierung des vorgeschlagenen Projektes und sofern sich eine Mehrheit dafür ergibt b) über den Zeitpunkt der Ausführung abzustimmen. Bei der folgenden Abstimmung über die Sanierung des diskutierten Mühlbachabschnittes nach dem vorgestellten Projekt von Dipl.-Ing. Rauch ergibt sich bei zwei Gegenstimmen (Schnetzer Kurt und Frick Roland) eine klare Mehrheit für die Sanierung lt. Projekt. Anschließend bringt der Vorsitzende den Antrag, die Sanierung des Mühlbachabschnittes vor dem Wohnhaus von Gantner Erich laut beschlossenem Projekt und laut vorliegender Kostenschätzung im August dieses Jahres durchzuführen, zur Abstimmung. Dieser Antrag wird mit 11 Ja-Stimmen, bei 7 Nein-Stimmen (Wutschitz Karl, Schnetzer Kurt, Summer Reinhard, Frick Roland, Kronberger Meinhard, Hartmann Raimund und Watzenegger Karlheinz) mehrheitlich angenommen. Vbgm. Wutschitz stellt noch fest, daß er grundsätzlich die Sanierung für sinnvoll ansehe, jedoch die gewählte Vorgangsweise nicht gutheißen könne. 9. Der Vorsitzende bringt den Gemeindevertretungsbeschluß vom 21.04.1997 in Erinnerung. Damals wurde ein Ausbau der Schützenstraße mit einer Fahrbahn von 6 m, Rest als Gehsteig mit zwei Baumgruppen vor Zettler und Gächter beschlossen. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß die Baumgruppe bei Zettler sowohl von Zettler als auch von der Fa. Fries (Probleme bei der Betriebseinfahrt) abgelehnt wird. Andererseits wünscht die Familie Ehrne-Knünz kurz vor der Einmündung der Austraße eine Baumgruppe. Weiters hat sich herausgestellt, daß bei einer Fahrbahnbreite von 6, 00 m und Berücksichtigung der Baumgruppe vor Gächter zur Gänze im Gehsteigbereich der verbleibende Gehsteig zu schmal würde. Nach längerer Diskussion über die erforderliche Straßen- bzw. Gehsteigbreite wird folgender Vorschlag zur Abstimmung gebracht: Änderung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21.04.1997 dahingehend, daß die Straßenbreite bei den Baumgruppen auf 5, 80 m, inkl. Randstein, verringert wird und die Breite der Bauminseln um ca. 40 cm gekürzt werden. Weiters sind die Bauminseln nicht eckig vom Gehsteig abzusetzten, sondern einzuschleifen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Weiters wird einstimmig beschlossen, daß zwei Bauminseln und zwar vor dem Wohnhaus Ehrne-Knünz (kurz vor der Einmündung der Austraße) und vor dem Wohnhaus der Fam. Gächter errichtet werden sollen. 10. Ein von der Planungsgemeinschaft Marte-Marte und Mayrhofer-Galehr erstelltes Konzept über die Sanierung und Erweiterung der Engelbrücke wird vorgestellt und ausführlich erläutert. Von mehreren untersuchten Varianten wird als beste Lösung die Variante „Steg“ vorgeschlagen. Dieser Vorschlag beruht auf einem freitragenden Träger, der die brückenabgewendete Seite des Steges trägt. Die Innenseite wird auf der bestehenden Brücke aufgelagert. Der Träger wird gleichzeitig als Geländer für die Brücke verwendet. Die komplette Höhe der Steinbrücke bleibt dadurch optisch erhalten. Die Gesamtkosten würden lt. Kostenschätzung ca. S 2.700.000, -- betragen. Davon betragen allein die dringend notwendigen Sanierungsarbeiten fast S 1.000.000, --. 109 Von der Gemeindevertretung wird dieser Vorschlag grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen und eine Realisierung, sofern die Gemeinde Zwischenwasser ebenfalls 50 % der Kosten übernimmt, für sinnvoll angesehen. 11. a) Über eine Grundanfrage des Psychosozialen Gesundheitsdienstes zur Errichtung eines Wohnheimes wird berichtet. Vorerst soll kein Angebot gestellt werden. b) Zur Anfrage von GV Frick Roland wegen der Erschließungsstraße für das Ortszentrum berichtet der Vorsitzende, daß bereits Gespräche mit der Fam. Branner stattgefunden haben. Die Fam. Branner hat zugesichert bis September ihre Vorstellungen mitzuteilen. Zur weiteren Anfrage wegen der Werbetafel vor dem Gemeindeamt, teilt der Vorsitzende mit, daß die Verlegung auf Anregung des Fremdenverkehrsvereins und Zustimmung des Gemeindevorstandes erfolgt ist. Mit der Werbefirma wurde ein Vertrag auf 5 Jahre abgeschlossen. Die Größe und die Form dieser Tafel stößt mehrheitlich auf Ablehnung. c) Zur Anfrage von GV Watzenegger Georg wegen der Ortstafelbeschriftung wird mitgeteilt, daß der Verkehrsausschuß sich damit befaßt. d) GV Nachbaur Fritz teilt mit, daß der Verkehrsspiegel an der Platten-Straße viel zuwenig ausgeschnitten wurde und bereits wieder teilweise zugewachsen ist. e) GR Fleisch Oskar urgiert die Verlegung des Zebrastreifens auf der Landammannstraße. f) Vbgm. Wutschitz berichtet über laufende Probleme beim Sportheim. Gerade während der Ferien muß festgestellt werden, daß unter Tags sich laufend Schüler beim Sportheim aufhalten. Dabei kommt es nicht nur zu Platzverunreinigungen, sonder auch zu Beschädigungen am Gebäude So wurde innerhalb der letzten zwei Wochen zweimal der Papierkorb angezündet, die Schaukastenscheibe eingeschlagen, Fensterrahmen mit Hakenkreuze bemalt und der Verputz an einigen Stellen angeschwärzt. Es wird vorgeschlagen künftig solche Sachbeschädigungen bei der Gendarmerie zur Anzeige zu bringen. Weiters soll die Gendarmerie ersucht werden, bei Kontrollfahrten öfters das Sportplatzgelände anzufahren. g) Weiters teilt Vbgm. Wutschitz mit, daß die Lautsprecheranlage im Schwimmbad schlecht eingestellt ist und seiner Meinung nach der Bademeister die Aufsichtspflicht zu sehr vernachlässige. Ende der Sitzung: 23.30 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde. Sekr. A. Gut, Bgm. 110 Anhang 1 Beschluß der Gemeindevertretung von Sulz vom 22.7.1997 über die Einrichtung der Wasserversorgung als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit. § 1 Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit (1) Die Wasserversorgung (im folgenden kurz Betrieb) wird als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 1995 eingerichtet und nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Betrieb ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu führen. Der Betrieb stellt Gemeindevermögen dar und gehört zum Gemeindeeigentum. Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung seiner Substanz zu erhalten. § 2 Aufgaben und Ziele Die Aufgabe des Betriebes ist die Sicherstellung der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Sulz mit dem Ziel, durch die in dieser Satzung festgelegten organisatorischen Maßnahmen eine auf Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung ausgerichtete Betriebsführung zu erreichen. § 3 Organe Die Verwaltung des Betriebes obliegt folgenden Organen: 1. der Gemeindevertretung, 2. einem Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes, 3. dem Gemeindevorstand, 4. dem Bürgermeister, § 4 Gemeindevertretung/ Ausschuß gem. § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes (1) Der Gemeindevertretung obliegen die im § 50 des Gemeindegesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen der Gemeindevertretung insbesondere: a) die Auflassung des Betriebes, b) die Änderung der Satzungen, c) der Erwerb und die Veräußerung von Anlagegütern, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs der Gemeinde gegeben ist, d) die Beschlußfassung über den Voranschlag, e) die Prüfung und Erlassung der Gebührenordnung, f) die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß. (2) Sofern die Gemeindevertretung einen Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes einsetzt, wird dieser nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Betimmungen anstelle der Gemeindevertretung tätig. § 5 Gemeindevorstand 111 Dem Gemeindevorstand obliegen die nach § 60 des Gemeindegesetzes und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben. § 6 Bürgermeister Dem Bürgermeister obliegen die nach § 66 des Gemeindegesetzes übertragenen Aufgaben. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen dem Bürgermeister insbesondere: 1. die Bestellung eines Gemeindebediensteten zum Betriebsleiter, 2. die Abberufung des Betriebsleiters, 3. die Aufsicht über den gesamten Betrieb, 4. die Vertretung des Betriebes nach außen, soweit damit nicht der Betriebsleiter betraut ist. § 7 Betriebsleiter (1) Wenn der Bürgermeister die unmittelbare Führung des Betriebs nicht selbst wahrnimmt, ist hiefür ein Betriebsleiter zu bestellen. (2) Dem Betriebsleiter sind vom Bürgermeister ganz oder teilweise zu übertragen (§ 27 des Gemeindegesetzes): a) die selbständige und verantwortliche Führung des Betriebes, b) die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung erforderlich sind, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, c) die Vertretung des Betriebes nach außen, d) die Erstellung der erforderlichen, den Betrieb betreffenden Unterlagen für den Voranschlag und Rechnungsabschluß, für die Gebührenkalkulation, die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. e) die Erstellung von Berichten über die wirtschaftliche und technische Entwicklung (z.B. Qualitätsindikatoren) des Betriebes. § 8 Kostendeckung Bei der Führung des Betriebes ist Kostendeckung anzustreben, wobei der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff anzuwenden ist. Wird eine Kostendeckung nicht erreicht, so muß der Grad der Kostendeckung durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Auslastung, der Gebühren-(Entgelt-)Gestaltung und durch Einflußnahme auf die entstehenden Kosten schrittweise gesteigert werden. § 9 Rechnungswesen Für das Rechnungswesen (Voranschlag bzw. Untervoranschlag, Rechnungsabschluß, Kalkulation, Kosten- u. Leistungsrechnung) gelten die Bestimmungen der VRV bzw. des Gemeindegesetzes. 112 Anhang 2 Beschluß der Gemeindevertretung von Sulz vom 22.7.1997 über die Einrichtung der Abwasserbeseitigung als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit. § 1 Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit (1) Die Abwasserbeseitigung (im folgenden kurz Betrieb) wird als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 1995 eingerichtet und nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Betrieb ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu führen. Der Betrieb stellt Gemeindevermögen dar und gehört zum Gemeindeeigentum. Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung seiner Substanz zu erhalten. § 2 Aufgaben und Ziele Die Aufgabe des Betriebes ist die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Sulz mit dem Ziel, durch die in dieser Satzung festgelegten organisatorischen Maßnahmen eine auf Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung ausgerichtete Betriebsführung zu erreichen. § 3 Organe Die Verwaltung des Betriebes obliegt folgenden Organen: 1. der Gemeindevertretung, 2. einem Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes, 3. dem Gemeindevorstand, 4. dem Bürgermeister, § 4 Gemeindevertretung/ Ausschuß gem. § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes (1) Der Gemeindevertretung obliegen die im § 50 des Gemeindegesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen der Gemeindevertretung insbesondere: a) die Auflassung des Betriebes, b) die Änderung der Satzungen, c) der Erwerb und die Veräußerung von Anlagegütern, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs der Gemeinde gegeben ist, d) die Beschlußfassung über den Voranschlag, e) die Prüfung und Erlassung der Gebührenordnung, f) ie Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß. (2) Sofern die Gemeindevertretung einen Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes einsetzt, wird dieser nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Betimmungen anstelle der Gemeindevertretung tätig. § 5 Gemeindevorstand 113 Dem Gemeindevorstand obliegen die nach § 60 des Gemeindegesetzes und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben. § 6 Bürgermeister Dem Bürgermeister obliegen die nach § 66 des Gemeindegesetzes übertragenen Aufgaben. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen dem Bürgermeister insbesondere: 1. die Bestellung eines Gemeindebediensteten zum Betriebsleiter, 2. die Abberufung des Betriebsleiters, 3. die Aufsicht über den gesamten Betrieb, 4. die Vertretung des Betriebes nach außen, soweit damit nicht der Betriebsleiter betraut ist. § 7 Betriebsleiter (1) Wenn der Bürgermeister die unmittelbare Führung des Betriebs nicht selbst wahrnimmt, ist hiefür ein Betriebsleiter zu bestellen. (2) Dem Betriebsleiter sind vom Bürgermeister ganz oder teilweise zu übertragen (§ 27 des Gemeindegesetzes): a) die selbständige und verantwortliche Führung des Betriebes, b) die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung erforderlich sind, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, c) die Vertretung des Betriebes nach außen, d) die Erstellung der erforderlichen, den Betrieb betreffenden Unterlagen für den Voranschlag und Rechnungsabschluß, für die Gebührenkalkulation, die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. e) die Erstellung von Berichten über die wirtschaftliche und technische Entwicklung (z.B. Qualitätsindikatoren) des Betriebes. § 8 Kostendeckung Bei der Führung des Betriebes ist Kostendeckung anzustreben, wobei der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff anzuwenden ist. Wird eine Kostendeckung nicht erreicht, so muß der Grad der Kostendeckung durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Auslastung, der Gebühren-(Entgelt-)Gestaltung und durch Einflußnahme auf die entstehenden Kosten schrittweise gesteigert werden. § 9 Rechnungswesen Für das Rechnungswesen (Voranschlag bzw. Untervoranschlag, Rechnungsabschluß, Kalkulation, Kosten- u. Leistungsrechnung) gelten die Bestimmungen der VRV bzw. des Gemeindegesetzes. 114 Anhang 3 Beschluß der Gemeindevertretung von Sulz vom 22.7.1997 über die Einrichtung der Abfallbeseitigung als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit. § 1 Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit (1) Die Abfallbeseitigung (im folgenden kurz Betrieb) wird als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 1995 eingerichtet und nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Betrieb ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu führen. Der Betrieb stellt Gemeindevermögen dar und gehört zum Gemeindeeigentum. Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung seiner Substanz zu erhalten. § 2 Aufgaben und Ziele Die Aufgabe des Betriebes ist die Sicherstellung der Abfallbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Sulz mit dem Ziel, durch die in dieser Satzung festgelegten organisatorischen Maßnahmen eine auf Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung ausgerichtete Betriebsführung zu erreichen. § 3 Organe Die Verwaltung des Betriebes obliegt folgenden Organen: 1. der Gemeindevertretung, 2. einem Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes, 3. dem Gemeindevorstand, 4. dem Bürgermeister, § 4 Gemeindevertretung/ Ausschuß gem. § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes (1) Der Gemeindevertretung obliegen die im § 50 des Gemeindegesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen der Gemeindevertretung insbesondere: a) die Auflassung des Betriebes, b) die Änderung der Satzungen, c) der Erwerb und die Veräußerung von Anlagegütern, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs der Gemeinde gegeben ist, d) die Beschlußfassung über den Voranschlag, e) die Prüfung und Erlassung der Gebührenordnung, f) die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß. (2) Sofern die Gemeindevertretung einen Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes einsetzt, wird dieser nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Betimmungen anstelle der Gemeindevertretung tätig. § 5 Gemeindevorstand 115 Dem Gemeindevorstand obliegen die nach § 60 des Gemeindegesetzes und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben. § 6 Bürgermeister Dem Bürgermeister obliegen die nach § 66 des Gemeindegesetzes übertragenen Aufgaben. Bezüglich der Verwaltung des Betriebes obliegen dem Bürgermeister insbesondere: 1. die Bestellung eines Gemeindebediensteten zum Betriebsleiter, 2. die Abberufung des Betriebsleiters, 3. die Aufsicht über den gesamten Betrieb, 4. die Vertretung des Betriebes nach außen, soweit damit nicht der Betriebsleiter betraut ist. § 7 Betriebsleiter (1) Wenn der Bürgermeister die unmittelbare Führung des Betriebs nicht selbst wahrnimmt, ist hiefür ein Betriebsleiter zu bestellen. (2) Dem Betriebsleiter sind vom Bürgermeister ganz oder teilweise zu übertragen (§ 27 des Gemeindegesetzes): a) die selbständige und verantwortliche Führung des Betriebes, b) die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung erforderlich sind, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, c) die Vertretung des Betriebes nach außen, d) die Erstellung der erforderlichen, den Betrieb betreffenden Unterlagen für den Voranschlag und Rechnungsabschluß, für die Gebührenkalkulation, die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. e) die Erstellung von Berichten über die wirtschaftliche und technische Entwicklung (z.B. Qualitätsindikatoren) des Betriebes. § 8 Kostendeckung Bei der Führung des Betriebes ist Kostendeckung anzustreben, wobei der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff anzuwenden ist. Wird eine Kostendeckung nicht erreicht, so muß der Grad der Kostendeckung durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Auslastung, der Gebühren-(Entgelt-)Gestaltung und durch Einflußnahme auf die entstehenden Kosten schrittweise gesteigert werden. § 9 Rechnungswesen Für das Rechnungswesen (Voranschlag bzw. Untervoranschlag, Rechnungsabschluß, Kalkulation, Kosten- u. Leistungsrechnung) gelten die Bestimmungen der VRV bzw. des Gemeindegesetzes. 116