19990621_GVE038

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:12
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 1999-06-21
Erscheinungsdatum 1999-06-21
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Inhalt des Dokuments

198 Niederschrift über die 38. Gemeindevertretungssitzung am Montag, dem 21. Juni 1999 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Bgm. Adalbert Gut. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Konzett Kurt, Fleisch Oskar, Bawart Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Baur Herbert, Schnetzer Walter, Entner Erich, Erath Clemens, Schnetzer Kurt, Kopf Werner, Summer Reinhard Anwesender Ersatzmann: Watzenegger Karlheinz Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Ing. Frick Raimund, Nachbaur Fritz, Entner Herbert, Watzenegger Georg und Bromundt Helmut Tagesordnung 1. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls 2. Finanzierung Volksschule 3. Auftragsvergabe für die Erweiterung der Kanal- u. Wasserversorgung sowie die Errichtung der Florianistraße 4. Grundtransfer 5. Genehmigung diverser RA 1998 6. Neuerlassung der Wasserleitungsordnung und der Wassergebührenverordnung 7. Neufestlegung von Straßenbezeichnungen 8. Sozialer Lebensraum Vorderland 9. Umweltfreundliches Beschaffungswesen 10. Berichte und Allfälliges Auf Grund gegebener Dringlichkeit wird gem. § 41 GG. noch folgender Punkt in die Tagesordnung aufgenommen: 11. Stellungnahme zu Landesgesetzen Erledigung der Tagesordnung 1. Die Niederschrift über die 37. Gemeindevertretungssitzung vom 3.5.1999 wird nach einer Richtigstellung im Punkt 5 ohne Einwand genehmigt. Der 2. Satz wird wie folgt abgeändert: „Bei der letzten Sitzung des Umweltausschusses machte Bgm. Gut den Vorschlag, für die Straßennamen weitere Baumnamen, wie z.B. Eschenweg, Fichtenweg etc. zu verwenden. 2. Der Vorsitzende bringt den von Land (Abteilung IIIa Finanzen) erstellten Angebotsspiegel über die eingelangten Leasingangebote für die Sanierung und Erweiterung der Volksschule zur Kenntnis. 199 Ausgeschrieben wurde ein Finanzierungsbedarf von 23 Millionen (Nettobaukosten von 29 Millionen abzüglich Förder- u. Eigenmittel von 6 Millionen). Bestbieter ist die Vbg. Volksbank Leasing GmbH. mit einer monatlichen Leasingrate in der Höhe von S 177.820, 13 (Laufzeit 15 Jahre). Dies ergibt ein Gesamtkostenaufwand von S 33.179.000, --. Nach Beantwortung einiger Anfragen wird einstimmig beschlossen, die Leasingfinanzierung an die Bestbieterin Vbg. Volksbank Leasing GmbH zu vergeben. 3. Der Prüfbericht mit Vergabeempfehlung des Ing.-Büros DI Adler, Klaus wird vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht. Bestbieter ist die Fa. Nägelebau, Sulz mit einer Gesamtangebotssumme von netto S 1.784.791, 90. Davon entfallen auf die Ortskanalisation S 552.921, 52 die Wasserversorgung S 285.106, 60 den Straßenbau S 946.763, 78 Die von der Fa. Nägelebau zum Einsatz gelangenden Subunternehmer sind für die Installationsarbeiten die Fa. Ing. Roland Frick, Sulz und für die Pflastererarbeiten die Fa. Jörg Kröll, Röthis. Diese Arbeiten sind in der Angebotssumme der Fa. Nägelebau bereits enthalten. Auf Antrag des Vorsitzenden wird bei einer Gegenstimme (Hartmann Raimund) mehrheitlich die Fa. Nägelebau, Sulz mit den Arbeiten zur Errichtung der Florianistraße sowie der Erweiterung der Wasserversorgung und Ortskanalisation in diesem Bereich entsprechend dem Vergabevorschlag des Ing.-Büros Adler beauftragt. Vor der Auftragsvergabe sind noch der Zeitpunkt der Ausführung der Asphaltierungsarbeiten (nach Fertigstellung des Fw.-Gerätehauses) festzulegen sowie die Preise abzuklären. 4. Es wird berichtet, daß die Fa. Baur KG die neben dem Betriebsareal befindliche Liegenschaft Gst.Nr. 118 u. 140 (Bes. Koch Helmut, Rankweil) erwerben könnte, sofern sie ein Ersatzgrundstück im Ausmaß von mindestens 900 m² anbieten kann. Die Fa. Baur würde das Grundstück für die geplante Betriebserweiterung benötigen. Nach Beratungen im Gemeindevorstand und Bauausschuß wurde von der Gemeinde das im Abfindungsplan „Krummenrain III“ bezeichnete Grundstück 06 mit derzeit 753 m² angeboten. Die fehlende Fläche auf 900 m² (derzeit 147 m²) könnten aus dem angrenzenden Grundstück 01 (Bes. Irmgard Hosp) zum Preis von S 2.400, -- per m² gekauft werden. Die finanzielle Abwicklung wäre so vorgesehen, daß die Gemeinde von der Fa. Baur KG für das Tauschgrundstück (900 m²) einen Kaufpreis von S 2.000.000, -- erhält. Die Bezahlung der Teilfläche an Frau Hosp erfolgt durch die Gemeinde und zwar zum Kaufpreis von S 2.400, -- per m² Nettofläche, abzüglich der anteilmäßigen Erschließungskosten (Straße S 52, 30 u. Kanal S 19, 25 per m²). Die Übereignung des Grundstückes an Koch Helmut erfolgt nach Durchführung der Umlegung „Krummenrain III“. Die Sicherstellung des Kaufpreises (2 Mill.) erfolgt von der Fa. Baur KG durch Übergabe einer Bankgarantie an die Gemeinde Sulz. Der Entwurf einer Vereinbarung über dieses Rechtsgeschäft zwischen der Gemeinde Sulz, der Fa. Baur, Herrn Koch Helmut und Frau Hosp Irmgard wird vom Vorsitzenden verlesen und näher erläutert. Die Gemeindevertretung stimmt einhellig einem Verkauf des Abfindungsgrundstückes 06 zu den im Vereinbarungsentwurf enthaltenen Bedingungen an die Fa. Baur KG bzw. in weiterer Folge an Herrn Helmut Koch, Rankweil zu. 200 5. Folgende Rechnungsabschlüsse 1998 werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a) Standesamtsverband Röthis Abschlußsumme S 428.050, 42 b) Staatsbürgerschaftsverband Röthis Abschlußsumme S 206.064, 29 c) Hauptschulverband Sulz-Röthis Abschlußsumme S 2.611.632, 83 d) Agrargemeinschaft Sulz Abschlußsumme S 1.864.699, 05 6. Der Vorsitzende berichtet, daß auf Grund gesetzlicher Änderungen eine Neuerlassung der Wasserleitungsordnung und der Wassergebührenverordnung notwendig ist. Die vom Bauamt erstellten und vom Gemeindevorstand beratenen Verordnungsentwürfe werden zur Kenntnis gebracht. Nach Beantwortung einiger Fragen werden die Wasserleitungsordnung (Anhang 1) und die Wassergebührenverordnung (Anhang 2) einstimmig in der vorliegenden Fassung beschlossen. 7. Nach nochmaliger Diskussion über die Namen für die neuen Straßen im Umlegungsgebiet „Krummenrain III“ werde folgende Bezeichnungen einstimmig festgelegt:. a) Die Bezeichnung „Wolfsgarten“ für die Straße ab dem Grundstück „Natter/Nesensohn“ bis zum Grundstück „Postai Mario“ b) Die Bezeichnung „Im Feld“ für die Straßen zwischen dem Dammweg und der Straße „Wolfsgarten“ Die erforderliche Verordnung wird nach Vorliegen der neuen Gst.-Nummern erlassen. 8. Vom Vorsitzenden wird die neue Geschäftsordnung der Miteigentümergemeinschaft Altersheim Vorderland zur Kenntnis gebracht. Durch das Einbeziehen der Einrichtung „Lebensraum Vorderland“ in den Aufgabenbereich des Heimleiters des Alterheimes Vorderland sollen folgende Ziele erreicht werden:            Vernetzung der Einrichtungen und Angebote Soziale Drehscheibe für das Vorderland Anlaufstelle für Information und Beratung Ideenbörse für Betroffene und Interessierte Information über Vorsorge Entwicklung eines Altenbetreuungskonzeptes Stärkung der Familienstrukturen zur Bewältigung der sozialen Aufgaben Regionale Sozialplanung Gemeinsame Nutzung der sozialen Infrastruktur und der Verwaltung Transparenz über bestehendes Angebot Sensibilisierung der Bevölkerung für soziale Herausforderungen 9. Der Vorsitzende bringt das vom Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz ausgearbeitete Projekt „Ökologisierung des Beschaffungswesens“ zur Kenntnis. Mehrheitlich wird bei 3 Gegenstimmen (Bawart Christoph, Konzett Kurt u. Summer Reinhard) folgender Beschluß gefaßt: „Die Gemeindevertretung bekennt sich zur Grundsatzerklärung im Rahmen des Vbg. Projektes „Ökologisierung des Beschaffungswesens in den Gemeinden“. Die Gemeindeverwaltung und die Gemeindeorgane werden beauftragt, die weiteren vorbereitenden Arbeiten an einem umfassenden Leitfaden zur umweltfreundlichen Beschaffung, kurz „ÖkoLeitfaden“ zu unterstützen. Dieser ist nach Fertigstellung der Gemeindevertretung zur Behandlung und Beschlußfassung vorzulegen.“ 201 10. Zu den vom Land übersandten Gesetzesbeschlüssen über a) eine Änderung des Anzeigenabgabegesetzes b) eine Änderung der Feuerpolizeiordnung c) eine Änderung des Katastrophenhilfegesetzes d) eine Änderung des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird kein Antrag auf Abhaltung einer Volksabstimmung gestellt. 11. a) Zur Kenntnis gebracht werden:  Die Einrichtung einer Sprachheilklasse bei der ASO Rankweil-Vorderland  Honorarangebot von DI Notdurfter über die Friedhoferweiterung (Urnengräber)  Die Neuregelung der Abwicklung und Förderung der Tagesmütterbetreuung  Die neuesten Trinkwasseruntersuchungszeugnisse (alle in Ordnung)  Ein Schreiben von Nägele Josef bezüglich Änderung Bebauungsplan „Sulnerberg“  Die Abrechnung 1997 der ARGEV für die Metall- u. Kunststoffbehälter  Die Verbrauchs- u. Liefermessungen 1998 der Gemeindewasserversorgung  Das neue Logo der Regio Vorderland  Die Genehmigung des Gemeindevoranschlages 1999 durch das Land  Die Notwendigkeit einer Dachsanierung beim Hauptschulgebäude b) Die Firma Nägele hat ein Erwerb des Grundstückes „Im Kuster“ zu den in der letzten Sitzung beschlossenen Bedingungen zum momentanen Zeitpunkt abgelehnt. c) Für die Volksschulsanierung erhält die Gemeinde vom Land zusätzlich eine Strukturförderung in Höhe von max. S 1.336.000, --. d) Zur Anfrage von GV Summer wegen der Gefahr einer Übersiedlung des Gend.Posten ins VKW-Gebäude teilt der Vorsitzende mit, daß die VKW ihr Angebot zurückgezogen hat. e) Vbgm. Wutschitz berichtet, daß von der Regio Vorderland auf Betreiben der Gemeindeblattverwaltung beschlossen wurde, daß ab 1. Juli die Vereinsanzeiger nur noch maximal 8 Zeilen Text aufweisen dürfen. Er stellt fest, daß eine solche Einschränkung für größere Vereine nicht akzeptabel ist. Dadurch könnten künftig nicht mehr alle Spieltermine oder bei Turnieren alle Kassenspielzeiten veröffentlicht werden. Von den Anwesenden wird einhellig eine solche Einschränkung abgelehnt, da dadurch die Sinnhaftigkeit des Vereinsanzeigers in Frage gestellt wird. Überhaupt wird eine Regelung, die keine Rücksicht auf die Größe bzw. Aktivität eines Vereines nimmt abgelehnt und als zentralistisch angesehen. Es wird einhellig die Ansicht vertreten, daß zumindest die Sulner Ortsvereine auch weiterhin die Möglichkeit haben müssen, alle ihre Veranstaltungstermine veröffentlichen zu können, zumal die Kosten von der Gemeinde getragen werden und daher für die Gemeindeblattverwaltung keine Mehrarbeit bei der Abrechnung entstehen. Diese Ansicht soll der Gemeindeblattverwaltung mitgeteilt werden. Weiters wird den Vereinen ein gemeinsames Auftreten gegen diese Einschränkung vorgeschlagen. f) GV Schnetzer Kurt berichtet über festgestellte Probleme beim Kindergarten (Sandkastenverunreinigungen bzw. defektes Eingangstor zur Landammannstraße) Ende der Sitzung: 21.50 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. A. Gut, Bgm. 202 Anhang 1 Verordnung der Gemeinde Sulz über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung) Auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), LGBL. Nr. 3/1999, wird verordnet: §1 Allgemeines, Versorgungsbereich 1. Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserversorgungsanlage erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung. 2. Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile, ausgenommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen-Freihaltegebiete und Verkehrsflächen. Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke sind im beiliegenden Plan zeichnerisch dargestellt, der Bestandteil dieser Verordnung ist. §2 Begriff, Gemeinnützigkeit 1. Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde Sulz, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen (Hausleitungen). 2. Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig. §3 Anschlusszwang, Anschlussrecht 1. Der Anschlusszwang sowie das Anschlussrecht erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes. §4 Anschluss 1. Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund einer schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters, oder eines Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes durchgeführt werden. 2. In der schriftlichen Zustimmung bzw. im Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über a) die Anschlussleitung und deren Einbau b) den Zeitpunkt des Anschlusses 203 3. Sind neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, notwendig, so ist die schriftliche Zustimmung oder der Anschlussbescheid zu ändern oder ein neuer Anschlussbescheid zu erlassen. 4. Vorschriften über die Verwendung besonderer Erzeugnisse sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verwendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entsprechen. §5 Anschluss- und Verbrauchsleitung, Übergabestelle 1. Die Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. 2. Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung und endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler (Übergabestelle). Der Wasserzähler ist direkt nach der Mauerdurchführung im Innern des Gebäudes (Schachtes) an frostsicherer Stelle anzubringen. §6 Herstellung, Durchführung und Änderung der Anschlussleitung 1. Die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung ist vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten, durchzuführen. 2. Die Installation der Anschlussleitung, ist durch einen von der Gemeinde Sulz beauftragten Installateur, der über die Verwendung des von der Gemeinde Sulz bestimmten Anschlussmaterials und der Ausführungsart instruiert ist, durchzuführen. 3. Ist der Anschluss gemäß Abs.1 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gilt der Abs. 1 sinngemäß. §7 Ausführung der Anschlussleitung 1. Die Rohre und Rohrverbindungen und sonstige Teile der Anschlussleitung müssen aus beständigem Material bestehen. Das Material darf die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigen und muss für einen Betriebsdruck im Ortsbereich von 10 bar und im Industriegebiet von 16 bar geeignet sein. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbedarf zu entsprechen. 2. Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1, 20 m so zu verlegen, dass sie bei Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann, und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist ausreichend stark mit Sand zu ummanteln. §8 Eigentumsübertragung, Erhaltung und Wartung 1. Die Anschlussleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde Sulz über. 204 2. Die Anschlussleitung ist von der Gemeinde Sulz zu erhalten und zu warten. Diesbezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. 3. Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ist er verpflichtet, die Leitung vor jeder Beschädigung zu schützen. Die Anschlussleitung darf weder verbaut noch überbaut (z.B. Oberflächenbefestigung, Terrassen, Stiegen, Asphaltierung) werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 1 m von der Leitung gesetzt werden. 4. Müssen bei Erhaltungsarbeiten der Anschlussleitung befestigte Flächen aufgebrochen, Pflanzungen aller Art ausgegraben, gärtnerische Anlagen oder andere Hindernisse beseitigt werden, so hat der Anschlussnehmer, diese Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten selbst durchzuführen. 5. Absperrvorrichtungen an der Anschlussleitung dürfen nur von der Gemeinde Sulz oder von dieser Beauftragten bedient werden. 6. Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig. 7. Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Benutzung der Anschlussleitung, und aus der schuldhaften Vernachlässigung der Meldepflicht entstehen. §9 Wasserzähler 1. Das Wasser wird ausschließlich über den Wasserzähler abgegeben. Der Wasserzähler wird auf Kosten der Gemeinde Sulz eingebaut. 2. Sofern Wasserzähler mit Sondergrößen (ab 50 m³) erforderlich sind, sind diese auf Kosten des Anschlussnehmers, erstmalig selbst anzuschaffen und einzubauen. 3. Der Anschlussnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten, frostsicheren Raum oder Schacht, zur Verfügung zu stellen. 4. Der Einbau des Wasserzählers erfolgt in der Regel mit der Erteilung der Benützungsbewilligung, spätestens jedoch zwei Jahre nach Baubeginn des Bauvorhabens. 5. Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Bauführungen, Veranstaltungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde Sulz, einen Wasserzähler anzubringen. 6. Die Erhaltung und Wartung (Nacheichung) des Wasserzählers obliegt der Gemeinde Sulz. 7. Der Wasserzähler ist vom Anschlussnehmer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Der Anschlussnehmer haftet für alle durch äussere Einwirkungen entstandene Schäden. 8. Das Entfernen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist der Gemeinde Sulz unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben hat der Anschlussnehmer zu tragen. 9. Die Verwendung weiterer Wasserzähler bzw. Subzähler in der Verbrauchsleitung ist zulässig. Auf Antrag des Anschlussnehmers, können diese, wenn sie parallel oder anschließend an den Hauptzähler eingebaut sind, in die Erhaltung und Gebührenberechnung einbezogen werden. 205 § 10 Wasserbezug 1. Aus der Anschlussleitung darf nur Wasser zu dem Zweck entnommen werden, der einer zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Der Wasserbezug darf das zulässige Ausmaß nicht überschreiten. 2. Änderungen in der Person des Anschlusswerbers oder des Verwendungszweckes des Anschlussobjektes sind der Gemeinde Sulz unverzüglich zu melden. 3. Die Gemeinde Sulz liefert Wasser nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Gemeindewasservorsorgungsanlage und haftet nicht für Störungen und Unterbrechungen bei der Wasserabgabe. § 11 Verbrauchsleitung 1. Für die fachgemäße Herstellung, Erhaltung und Wartung der Verbrauchsleitungen einschließlich der Armaturen und Geräte ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Schäden an der Anlage, die nachteilige Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage haben können, sind unverzüglich zu beheben. § 12 Regenwassernutzung im Haushalt 1. Die Nutzung des Regenwassers im Haushalt (WC-Spülung, Waschmaschine, Autowäsche usw.) ist verboten. 2. Regenwasser (Dachwasser) darf nur für gärtnerische Zwecke verwendet werden. Querverbindungen zwischen dem Trinkwassernetz und dem Regenwassernetz dürfen nicht hergestellt werden. Regenwasserauslaufhähne sind deutlich mit der Aufschrift „kein Trinkwasser“ zu kennzeichnen. § 13 Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen 1. Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die hauseigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde. 2. Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wasserleitung gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist. § 14 Überwachung, Anzeige 1. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde Sulz unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurück zu führen sind, oder im Bereich der Anschlussleitung Schäden entstehen. 2. Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch die Gemeinde Sulz oder von ihr Beauftragte zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten. 206 § 15 Hydranten 1. Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Nutzung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Sulz erfolgen. 2. Zum Schutz gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführung der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung ist der Gemeinde Sulz zu melden. 3. Während eines Feuers innerhalb oder außerhalb der Liegenschaft ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem Anschlussnehmer nicht verrechnet. § 16 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Sulz vom 01.01.1992 außer Kraft. 207 Anhang 2 Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997 wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Beiträge und Gebühren Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben: a) Wasserversorgungsbeiträge, b) Wasserbezugsgebühren und c) Wasserzählergebühren. 2. Abschnitt Wasserversorgungsbeiträge §2 Allgemeines 1. Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag. 2. Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. 3. Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbstständige Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. 4. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. 5. Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz. §3 Beitragssatz Der Beitragssatz wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. §4 Wasseranschlussbeitrag 1. Für den Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben. 208 2. Die Bewertungseinheit beträgt 27 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke und Anlagen. 3. Die Geschossfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschosse, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1, 80 m über dem Fußboden; Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. 4. Die Geschossfläche bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäudeteilen, ausser Wohngebäude, wird jedoch auf 1/5, und bei Betriebsstätten des Handels, des Gewerbes und der Industrie, ausser Büroräume und Betriebswohnstätten, auf 1/2 verringert. Für kulturelle Zwecke errichtete Gebäude, kann der Gemeindevorstand einen angemessen niedrigen Wasseranschlussbeitrag festsetzen. 5. Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche. 6. Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes. §5 Ergänzungsbeitrag 1. Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben. 2. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus der Differenz zwischen der bestehenden und der neuen, oder nur aus der neu hinzukommenden Geschossfläche, wobei in solchen Fällen einmalig 20 m² Geschossfläche nachgelassen wird. Bei Betriebsstätten des Handels, des Gewerbes und der Industrie beträgt der Nachlass 60 m² und bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäudeteilen 100 m² Geschossfläche. 3. Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens. §6 Wiederaufbau Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 10 Jahren, sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge auf die Geschossfläche anzurechnen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. 3. Abschnitt Wasserbezugsgebühren §7 Bemessung 1. Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. 2. Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist die abgegebene Wassermenge zugrundezulegen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen. 209 3. Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges und wird in Raten oder als Ganzes, für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben. 4. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat höchstens 14 Monate zu betragen. 5. Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit Pauschal 40 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat. §8 Gebührenschuldner 1. Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage zu entrichten. 2. Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. 3. Ist das Gebäude, Betrieb oder Anlage vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld. §9 Abrechnung 1. Der Wasserverbrauch wird jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich durch das Ablesen des Wasserzählers ermittelt. 2. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Ablesen des Wasserzählers oder mit dessen Vorschreibung. § 10 Gebührensatz Der Gebührensatz wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. 4. Abschnitt Wasserzählergebühren § 11 Ankauf, Erneuerung, Instandhaltung, Gebühren 1. Der Ankauf, die Erneuerung und Instandhaltung der Wasserzähler obliegt der Gemeinde Sulz. Unsachgemäß verursachte Schäden (z.B. Frostschäden, Demolierungen usw.) sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. 2. Die monatliche Bereitstellungsgebühr wird entsprechend der Größe der eingebauten Wasserzähler, von der Gemeindevertretung festgesetzt. 3. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbaumonat des Wasserzählers. 210 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Sulz vom 01.01.1992 außer Kraft.