19980323_GVE026

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:13
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 1998-03-23
Erscheinungsdatum 1998-03-23
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Inhalt des Dokuments

143 Niederschrift über die 26. Gemeindevertretungssitzung am Montag, dem 23. März 1998 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Vbgm. Karl Wutschitz Anwesende Gemeindevertreter: Konzett Kurt, Fleisch Oskar, Bawart Christoph, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Baur Herbert, Schnetzer Walter, Entner Erich, Erath Clemens, Nachbaur Fritz, Schnetzer Kurt, Kopf Werner, Summer Reinhard, Entner Herbert, Frick Roland, Keckeis Bernhard Anwesende Ersatzleute: Watzenegger Georg Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter und Ersatzleute: Bgm. Adalbert Gut, Baldauf Kurt und Frick Raimund Der Vorsitzende stellt fest, daß Bgm. Gut wegen Erkrankung die heutige Sitzung nicht leiten kann und ihn heute ersucht habe, die Vertretung zu übernehmen. Die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlußfähigkeit ist gegeben. Tagesordnung 1. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls 2. Stellungnahme zu Landesgesetzen 3. Gebrauchserlaubnis zur Errichtung der Fahrradüberdachung beim KG. 4. Diverse Voranschläge 1998 5. Nachnominierung von Vertretern in diverse Unterausschüsse 6. Erste Teilzahlung an den ÖPNV 7. Änderung der Getränkesteuerverordnung 8. Ermächtigung zur Entgegennahme von Bargeld gem. § 79 GG 9. Restfläche Sulnerberg; Widmungsänderung 10. Rückübereignung einer Restfläche aus dem öffentlichen Gut der Straße Unterm Berg 11. Antrag auf Erhöhung der BNZ 12. Engelbrücke; Ausschreibung 13. Auftragsvergabe der Planung und Ausschreibungsarbeiten zur Sanierung der Volksschule 14. Standortbestimmung der neuen Gendarmerieunterkunft 15. Berichte und Allfälliges Vor Beginn der Tagesordnung erklärt Vbgm. Wutschitz, daß er auf Grund der Abwesenheit des Bürgermeisters beim Punkt 14. keine Abstimmung, sondern nur eine Berichterstattung über die bisherigen Beratungen im Bauausschuß machen möchte. Zudem gehöre für ihn auch die Standortfrage für das Gerätehaus dazu. Weiters stellt GR Bawart den Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt „Antrag der Sparkasse Feldkirch auf Umwidmung des Häfeleareals von Betriebsgebiet in Baumischgebiet“ zu erweitern. Die Gemeindevertretung stimmt sowohl der Änderung des Punktes 14. als auch der Aufnahme des zusätzlichen Punktes zu. 144 Erledigung der Tagesordnung 1. Die Niederschriften über die 25. Gemeindevertretungssitzung vom 15.12.1997 wird, mit einer Ergänzung im Punkt 8. „Voranschlag 1998“, ohne Einwand genehmigt. Zur Abstimmung über den Voranschlag wird von GVE Watzenegger vermerkt, daß er und GV Nachbaur Fritz nur darum gegen den Voranschlag gestimmt haben, da sie den Entwurf erst kurz vor der Sitzung erhalten haben und nicht mehr in der Lage waren, diesen durchzusehen. 2. Zu den übersandten Gesetzesentwürfen über  eine Änderung des Spitalgesetzes und  über ein Patienten- u. Klientenschutzgesetzes werden keine Änderungswünsche beantragt. Ebenso wird zum übersandten Gesetzesbeschluß über ein Notifikationsgesetz kein Antrag auf Abhaltung einer Volksabstimmung gestellt. 3. Die vorliegende Vereinbarung (Nachtrag zur Gebrauchserlaubnis für das Musikheim) mit dem Landeswasserbauamt Bregenz über die Benützung des Mühlbachgrundes für die Errichtung der Fahrradüberdachung beim Kindergarten wird einstimmig genehmigt. Das jährliche Benützungsentgelt beträgt nunmehr netto S 400, -- (bisher S 275, --). 4. Folgende Voranschläge für das Jahr 1998 werden zustimmend zur Kenntnis genommen: a) Schulerhalterverband ASO Rankweil-Vorderland (VS 3.246.000, --) b) Gemeindeverband für Abfallwirtschaft (VS 48.445.000, --) 5. Auf Grund des Wegzuges von Schwab Franziska und Baldauf Klaus sowie der laufenden Abwesenheit von Weber Armin werden folgende Nachbesetzungen vorgenommen: Prüfungsausschuß: Hartmann Raimund für Schwab Franziska Bauausschuß: Schnetzer Kurt für Baldauf Klaus Verkehrs- u. Umweltausschuß: Kronberger Meinhard für Weber Armin 6. Die Anweisung der 1. Teilrechung (1. Quartal 1998) an den Gemeindeverband Personennahverkehr Oberes Rheintal in Höhe von S 266.925, -- wird einstimmig beschlossen. 7. Ein Rundschreiben des Gemeindeverbandes vom 4.2.1998 wegen einer notwendigen Anpassung der Getränkesteuerverordnung auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997 wird verlesen. Gegenüber der bisherigen Getränkesteuerverordnung sind in einigen §§ Textänderungen notwendig, die vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht werden. 145 Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Getränkesteuerverordnung, entsprechend dem vorliegenden Entwurf (Beilage 1) einstimmig neu verordnet. 8. Gemäß § 79 Gemeindegesetz wird die Gemeindeangestellte Brigitte Klammer zur Entgegennahme von Bargeldzahlungen an die Gemeinde Sulz ermächtigt. 9. Es wird berichtet, daß zur grundbücherlichen Durchführung der in der Sitzung vom 6.6.1995 an Summer Alois verkauften Restfläche von 18 m² aus der Straße „Sulnerberg“ noch eine Widmungsaufhebung (Herausnahme aus dem öffentlichen Gut) notwendig ist. Die Gemeindevertretung beschließt daher einstimmig, die an Summer Alois verkaufte Restfläche im Ausmaß von 18 m² aus der Widmung „öffentliches Gut – Straße“ herauszunehmen und entsprechend dem angrenzenden Grund als „Bauwohngebiet“ zu widmen. 10. Der Vorsitzende berichtet an Hand einer Planskizze, daß Nägele Josef im Zuge der Vermessung seiner Grundstücke am Sulnerberg im Jahr 1994 kostenlos den erforderlichen Grund für den Straßenausbau „Unterm Berg“ zur Verfügung gestellt hat. Auf Grund der Projektsänderung (Abrücken der Straße „Unterm Berg“ im Einmündungbereich zur Alemannenstraße) wurde jedoch nicht der gesamte Grund benötigt, so daß eine Fläche von ca. 40 m² übrig geblieben ist. Nägele Josef hat nun schriftlich um kostenlose Rückübereignung ersucht. Von der Gemeindevertretung wird einhellig beschlossen, die nicht benötigte Fläche kostenlos wieder an Nägele Josef zurückzugeben. GR Bawart Christoph hat wegen Befangenheit gem. § 28 GG nicht an der Beschlußfassung teilgenommen. 11. An Hand einer Planskizze wird erklärt, daß Michael Collini zur Errichtung eines Zubaues an das Elternhaus von der Eigentümergemeinschaft Alemannenstraße 12 eine Teilfläche von etwa 300 m² erwerben könnte. Allerdings wird durch die Abtrennung dieser Teilfläche die Baunutzungszahl beim Wohnblock Alemannenstraße 12 von bisher 61 auf 76 erhöht. Laut Bebauungsplan wäre jedoch nur eine BNZ von 70 zulässig. Eine Genehmigung wäre daher erst nach Anhörung aller Anrainer möglich. Von der Gemeindevertretung wird einhellig die Ansicht vertreten, daß eine Ausnahme grundsätzlich denkbar ist, sofern die Anrainer keine Einwände erheben. Weiters ist auch die Eigentümergemeinschaft darauf hinzuweisen, daß durch die Überschreitung der höchstzulässigen BNZ ohne Zustimmung der Anrainer keine An- oder Zubauten mehr möglich sind. 12. Der Vorsitzende stellt den überarbeiteten Plan für das Projekt „Engelbrücke“ vor und erklärt, daß anstelle des Holmengeländers an der Nordseite ein Kalksteinmauer vorgesehen ist. Ein Holmengeländer wurde aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Bei der anschließenden Diskussion wird festgestellt, daß das vorliegende Projekt noch nicht ausschreibungsreif ist. Die Planer sind zu einer Sitzung des Bauausschusses zur Abklärung folgender Punkte einzuladen: - Der Stahlplattenabsatz von 19 cm gegenüber der Fahrbahn erscheint zu gefährlich - Die Anbindung der Rampe bei der Zufahrt Malin ist noch nicht gelöst, 146 - Die Ausführung der Stahlkonstruktion ist noch nicht geklärt. (Ein Verrosten der Eisenteile wird abgelehnt) - Muß es unbedingt ein Kalksteinmauerwerk sein? Wie hoch sind die Mehrkosten? Eine Zustimmung zu einer Ausschreibung lt. vorliegendem Projekt kann jedenfalls nicht erteilt werden. Eine unverbindliche Kostenerhebung für das Kalksteinmauerwerk kann erfolgen. 13. Der Vorsitzende informiert die Anwesenden über das von Dipl.Ing. Dr. Künz erstellte bauphysikalisches Gutachten und die anschließend erstellte Kostenermittlung. Die Kostenermittlung erbrachte einen Aufwand von knapp 16 Millionen inkl. Mwst. Auf Grund dieser Kostenermittlung wurden insgesamt 6 Planungsbüros zur Abgabe eines Honorarangebotes für die Planung- u. Bauleitung zur Sanierung des Volksschulgebäudes eingeladen. Die Architektenbüros Amann/Rainer und Kaufmann/Lenz haben aus terminlichen Gründen keine Angebote abgegeben. Es ergibt sich somit folgende Angebotssituation (jeweils inkl. 20 % Mwst.): Baumeister Dold, Hohenems S 950.400, -Baumeister Wildbürger, Rankweil S 964.980, -Architekt Ebner, Rankweil S 1.048.608, -Architekten Nägele + Waibel, Dornbirn S 1.351.753, 25 Vom Bauausschuß wird vorgeschlagen Architekt Ebner mit der Planung und Bauleitung zu beauftragen. Dies wird damit begründet, daß einerseits die über Architekt Ebner eingeholten Referenzen ausgezeichnet sind und andererseits beim Kindergarten bei BM Dold gewisse Schwächen in der Detailplanung und Detailausführungen festgestellt wurden. Auch von Dipl.Ing. Künz wurde das von Arch. Ebner gemachte Angebot, für ein Architektenbüro als sehr gut beurteilt. Nach kurzer Beratung wird einstimmig beschlossen, Architekt Ebner, Rankweil mit der Planung und Bauleitung für die Sanierung der Volksschule Sulz zu beauftragen. Die 1. Besprechung mit Arch. Ebner soll im Beisein von Dipl.Ing. Künz im Bauausschuß erfolgen. 14. Vbgm. Wutschitz berichtet über die bisherigen Beratungen im Vorstand und Bauausschuß wegen der Standortfrage Gendarmerieunterkunft und Fw.-Gerätehaus. Nach dem letzten Stand der Beratungen sind folgende drei Standorte in der Diskussion verblieben: a) Gendarmerie und Feuerwehr gemeinsam am Feuerwehrstandort lt. Wettbewerb b) Gendarmerie im Mehrzweckgebäude und Feuerwehr am Standort lt. Wettbewerb c) Gendarmerie im Mehrzweckgebäude und Feuerwehr auf dem Häfeleareal Dazu teilt GV Summer Reinhard mit, daß die Feuerwehr den Wunsch habe, daß das Gerätehaus auf jeden Fall im Zentrum errichtet wird und am liebsten gemeinsam mit der Gendarmerie vorne an der Hummelbergstraße. In der anschließenden Diskussion werden die Vor- u. Nachteile der verschiedenen Standorte erläutert. Dabei wird von einigen Anwesenden eine gemeinsame Lösung vorne an der Hummelbergstraße eher negativ beurteilt wird, da bei diesem Standort eine sinnvolle Dorfplatzgestaltung kaum mehr möglich wäre. 15. Wie bekannt wurde über die Fa. Johann Häfele Witwe am 15.12.1997 das Konkursverfahren eröffnet 147 Die Sparkasse der Stadt Feldkirch hat als Pfandgläubiger mit Zustimmung des Masseverwalter Dr. Pfeifer einen Antrag auf Umwidmung des Betriebsareals der Fa. Häfele von derzeit Baubetriebsgebiet in Baumischgebiet gestellt. Nach kurzer Beratung wird dieser Antrag einstimmig abgelehnt und damit begründet, daß die Gemeinde derzeit keine Möglichkeit hat an anderer Stelle ein Ersatzbetriebsgebiet zu widmen und im Hinblick auf die Gemeindefinanzen einen Verlust von gewidmetem Betriebsgebiet nicht in Kauf nehmen kann. 16. a) GR Bawart teilt mit, daß die Bücherei Sulz-Röthis für das Projekt „Reorganisation“ mit einem Anerkennungspreis von S 3.000, -- ausgezeichnet wurde. Der Preis wurde gemeinsam von der Landesbüchereistelle, der Medienstelle der Diözese und dem Verband kath. Büchereien Vorarlbergs ausgeschrieben. In diesem Zusammenhang stellt Vbgm. Wutschitz fest, daß er vor kurzem nochmals die Büchereivereinbarung durchgelesen habe. Dabei sei ihm aufgefallen, daß die Aufgaben des Kuratoriums fast nur formeller Art sind. Evtl. wäre eine Überarbeitung dieser Vereinbarung sinnvoll. b) GV Nachbaur teilt mit, daß früher auf dem Feldweg vom Gebiet „Kuster“ zum Hundesportplatz ein Fahrverbot mit Ausnahme von landw. Fahrzeugen bestand. Seiner Meinung nach sollte dieses Fahrverbot wieder verordnet werden. Weiters macht er den Vorschlag die vom Land eingeführte Förderung für die Erneuerung von Heizanlagen speziell für Biomasseheizanlagen um eine Gemeindeförderung analog der Solarförderung zu erhöhen. Weiters berichtet er, daß die Funkenzunft überlegt, anläßlich des Jahreswechsel 1999/2000 ein Feuerwerk beim Sportplatz abzuschießen. Dieser Vorschlag wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Von anderen Vereinen sind keine Aktivitäten vorgesehen bzw. bekannt. c) Zur Anfrage von GV Hartmann Raimund wegen der geplanten Staudengärtnerei an der Treietstraße unter dem Haltestelleweg teilt der Vorsitzende mit, daß die Staudengärtnerei von der Agrarbezirksbehörde als Landwirtschaftsbetrieb eingestuft wurde und daher gegen eine Baubewilligung seitens der Gemeinde keine Einspruchsmöglichkeit besteht. d) Die für das Frühjahr versprochene Auswechslung der Werbetafel mit Ortsplan vor dem Gemeindeamt wird urgiert. Vor Aufstellung der neuen Tafel ist ein Plan vorzulegen. e) GV Schnetzer Walter regt an die Bahnunterführungen von Schüler oder Jugendlichen, wie bereits in anderen Gemeinden erfolgreich praktiziert, ausmalen zu lassen. Ende der Sitzung: 23.00 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. K. Wutschitz, Vbgm. 148 Beilage 1 GETRÄNKESTEUERVERORDNUNG DER GEMEINDE SULZ Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 23. März 1998 beschlossen, aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, im Bereich des Gemeindegebietes der Gemeinde Sulz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Getränkesteuer einzuheben. § 1 Steuergegenstand (1) Der Getränkesteuer unterliegt die entgeltliche Lieferung von a) Getränken, b) Speiseeis, einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. (2) Getränke sind alle üblicherweise dem Stillen des Durstes oder der Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0, 5 v.H. Volumen oder weniger. (3) Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit die Veräußerung nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. (4) Ausgenommen von der Besteuerung sind a) Veräußerungen von Milch, b) Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung oder Versendung vorliegt (Wein-Abhofverkauf), c) Veräußerungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in der Gemeinde Sulz liegt, d) mitverkaufte Umschließungen, die eine selbständige Ware darstellen (z.B. Kisten) oder gegen Rückerstattung eines gesondert in Rechnung gestellten Entgeltes zurückgenommen werden (Pfandflaschen), e) Veräußerungen von Getränken und Speiseeis, soweit sie in Krankenhäusern und Altersheimen im Rahmen der allgemeinen Verpflegung oder aufgrund einer ärztlichen Verwendung an Patienten abgegeben werden. (5) der Ort der Veräußerung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994. § 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer (1) Die Abgabe ist vom Entgelt nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer sowie das Bedienungsgeld. 149 (2) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt (z.B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist Bemessungsgrundlage nur jenes Entgelt, das anteilmäßig auf das Getränk oder Speiseeis entfällt. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient und der Steuerertrag nicht wesentlich verändert wird, kann die Gemeinde mit dem Steuerpflichtigen in derartigen Fällen eine pauschale Festsetzung vereinbaren. (3) Die Abgabe beträgt für alkoholhältige Getränke und Speiseeis 10 v.H. des Entgeltes, für alkoholfreie Getränke 5 v.H. des Entgeltes. § 3 Steuerschuldner (1) Zur Entrichtung der Getränkesteuer ist der Unternehmer verpflichtet. Unternehmer ist jeder, der im Rahmen einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 tätigt. (2) Erfolgt die Veräußerung von Getränken oder Speiseeis in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter (Haftungspflichtiger) neben dem Pächter a) bei aufrechtem Pachtverhältnis für jene Getränkesteuerschuld des Pächters, die innerhalb des letzten Kalenderjahres vor der Geltendmachung der Haftung entstanden ist und b) nach Beendigung des Pachtverhältnisses für jene Getränkesteuerschuld, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfällt. Die Heranziehung des Haftungspflichtigen hat durch Haftungsbescheid zu erfolgen. Die Haftung des Verpächters ist betragsmäßig mit der Hälfte des im Haftungszeitraum vereinbarten Pachtzinses begrenzt. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Lieferung des Getränkes bzw. des Speiseeises an den Abnehmer. Abnehmer ist jeder, an den die Lieferung nicht zum Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. (2) Die Getränkesteuer ist vom Steuerschuldner für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, zu entrichten. (3) Erweist sich die Selbstberechnung des Steuerschuldners als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Getränkesteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Getränkesteuerbescheid zu erlassen. § 5 Ermittlung der Steuerschuld (1) Der Steuerschuldner hat über alle von ihm in einem Kalendermonat an den Abnehmer erfolgten Lieferungen von Getränken und Speiseeis sowie über die daraus erzielten Erlöse Aufzeichnung zu führen und danach die Steuerschuld zu ermitteln. (2) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Gemeinde diesem die Ermittlung der Steuerschuld aufgrund des in einem Kalendermonat erfolgten Wareneinsatzes oder Wareneinganges bewilligen. Eine derartige Bewilligung setzt voraus, daß die Ermittlung und Einhebung der Steuer dadurch einfacher und das Steuerergebnis nicht wesentlich verändert wird. Wird die Steuerschuld nach dem Wareneinsatz bzw. Wareneingang ermittelt, darf der Steuerschuldner 150 für Schwund 2 v.H., ist der Steuerschuldner ein Gastgewerbetreibender 4 v.H. der Bemessungsgrundlage außer Ansatz lassen. Liegt beim Steuerschuldner Eigenverbrauch vor, kann dieser die Bemessungsgrundlage pauschal um weitere 2 v.H. kürzen. § 6 Getränkesteuererklärung Über die gemäß § 5 ermittelte Steuerschuld hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei jener Gemeinde, in deren Gebiet die Lieferung ausgeführt wurde, eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Getränkesteuererklärung über die Berechnungsgrundlagen sowie die Steuerschuld, getrennt für alkoholhältige und alkoholfreie Getränke sowie für Speiseeis, abzugeben. Im Fall des Unternehmens ist die Getränkesteuererklärung binnen drei Monaten ab Aufgabe abzugeben. Auf Antrag des Steuerschuldners können diese Fristen von der Gemeinde im erforderlichen Ausmaß verlängert werden." § 7 Vereinbarungen mit Steuerschuldnern Erfolgen steuerpflichtige Lieferungen nur vorübergehend, kann die Abgabenbehörde mit dem Steuerschuldner eine besondere Vereinbarung (z.B. Ermittlung oder Fälligkeit der Steuer, Steuerhöhe) treffen, wenn dadurch eine Verwaltungsvereinfachung erreicht und das Steuerergebnis nicht wesentlich verändert wird. § 8 Übergangsbestimmung Die entgeltliche Lieferung nach der bisherigen Getränkesteuerverordnung umfaßt auch die Abgabe von Getränken und Speiseeis zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze). § 9 Wirksamkeitsbeginn Diese Verordnung tritt mit 1.4.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Getränkesteuerverordnung der Gemeinde Sulz vom 17.11.1994 außer Kraft. Auf Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, ist die zum jeweiligen Zeitpunkt in Kraft gestandene Getränkesteuerverordnung weiterhin anzuwenden. Adalbert Gut, Bürgermeister