20031020_GVE036

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:21
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2003-10-20
Erscheinungsdatum 2003-10-20
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Inhalt des Dokuments

141 N I ED ERSCH RI FT über die 36. Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, dem 20. Oktober 2003 um 20.30 Uhr im Mehrzw eckgebäude Sulz. Anwesende Gemeindevertreter und Ersatzleute: Gut Adalbert, Konzett Kurt, Strauß Manfred, Baldauf Kurt, Hart mann Raimund, Kopf Werner, Schnetzer Walter, Kronberger Meinhard, Fleisch Udo, Summer Reinhard, Mathies Lothar, Elsensohn-Büchelhofer Susanna, Nitz Bernhard, DI Marte Johannes, Marte Eugen, Malin Thomas, Watzenegger Karlheinz Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter und Ersatzleute: Wutschitz Karl, Baw art Christoph, Ing. Frick Raimund, Entner Herbert, König Manfred, Tagesordnung 1. Berufung gegen den Baubescheid zur Errichtung einer Wohnanlage durch die Firma Furtenbach Wohnungen GmbH. 2. Zustimmung zur Gew ährung einer Bauabstandsnachsicht Nach zuerkannter Dringlichkeit w erden noch folgende Punkte in die Tagesordnung aufgenommen: 3. Mehrzw eckgebäude; 4. ARA Fotovoltaikanlage; Übernahme des Anteiles der Gemeinde Weiler Erledigung 1. Am 27.2.2003 hat die Fa. Furtenbach GmbH, Feldkirch um die baubehördliche Bew illigung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. 2116, 2117 und 2118 angesucht. Diese Grundstücke befinden sich im Umlegungsgebiet Kuster. Die Bauverhandlung fand am 31.3.2003 statt. Bei der Verhandlung haben die Anrainer Kerber Elisabeth, Schw ab Rosw itha und Christine Hämmerle Einspruch w egen erhöhter Lärm- u. Abgasbelastung erhoben. Auf Grund dieser Einsprüche w urden am 2. Juli beim Umw eltinstitut ein lufthygienisches Gutachten und bei der Abteilung Maschinenw esen ein Lärmgutachten eingeholt . Diese Gutachten w urden am 18. Juli den Berufungsw erbern zugesandt. Auf diese Gutachten hat nur Kerber Elisabeth eine Stellung abgegeben. Da auf Grund der Gutachten davon ausgegangen w erden kann, dass die Errichtung der geplanten Tief garage mit 14 Stellplätzen keine über dem ort süblichen liegenden Beeinträchtigungen ergeben, w urde die Errichtung der angesuchten Wohnanlage mit Bescheid vom 18.8.2003 bew illigt . Gegen diesen Baubescheid haben Elisabeth Kerber über ihren Rechtsanw alt Dr. Rainer Welte am 4. September und Rosw itha Schw ab und Christine Hämmerle über die Rechtsanw altskanzlei Amann-Jehle Berufungen eingebracht. Da im Lärmschutzgutachten die Möglichkeit einer Lärmreduzierung durch schallabsorbierende Wände aufgezeigt w urde, w urde diesbezüglich Kontakt mit der Fa. Furtenbach aufgenommen. Am 12. September hat die Fa. Furtenbach mitgeteilt, dass sie mit der Errichtung einer massiven Brüstungsmauer und schallabsorbierenden Wänden einverstanden ist. Dies w urden den Berufungsw erbern mitgeteilt. 142 Schw ab und Hämmerle haben erklärt, dass sie mit dieser Maßnahme einverstanden sind. Da jedoch Elisabeth Kerber ihre Berufung nicht zurückgezogen hat, haben auch Schw ab und Hämmerle darauf verzichtet. Nach ausführlicher Diskussion über das durchgeführte Ermittlungsverfahren w ird einstimmig beschlossen den Berufungen in der Weise stattzugeben, dass die Bew illigung zur Errichtung der beantragten Wohnanlage mit folgender Vorschreibung ergänzt w ird: „ Die Tiefgaragenabfahrt ist mit einer 1 Meter hohen massiven Brüstung auszustatten. Die Tiefgaragen-Abfahrtsw ände sind schallabsorbierend auszustatten.“ In allen übrigen Punkten bleibt der Bescheid der Gemeinde Sulz vom 18.8.2003 aufrecht. Begründung: Mit Bescheid der Gemeinde Sulz vom 18.8.2003 w urde der Furtenbach Wohnungen Treuhand GmbH, Marktplatz 11, 6800 Feldkirch, die Bew illigung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. 2116, 2117 und 2118, Grundbuch Sulz, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Christine Hämmerle, Salomon-Sulzer-Straße 13, Sulz und Rosw itha Schw ab, Altacherstraße 10, Götzis, vertreten durch die Anw altskanzlei Amann und Jehle sow ie Elisabeth Kerber, Bachmann-Mühlew eg 13, Rankw eil, vertreten durch die Anw altskanzlei Achammer und Partner das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Christine Hämmerle und Rosw itha Schw ab kritisierten, dass die im Punkt 8 des Gutachtens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Maschinenw esen, Zl. Vic-700-2003/0022 vom 16.7.2003, angeführten Auflagen nicht im Bew illigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden hätten. Nur unter Einhaltung dieser Auflagen seien die Nachbarrechte nicht verletzt und übersteige der vom Individualverkehr zu erw artende Lärm nicht das ortsübliche Maß. Auch Elisabeth Kerber kritisierte, dass die in Punkt 8 des oben erw ähnten Gutachtens angeführten Auflagen nicht berücksichtigt seien. Weiters w ies sie darauf hin, dass für die gegenständliche Wohnanlage keine gesonderten Berechnungen durchgeführt w orden seien und der vom Sachverständigen zu Grunde gelegte Geräuschpegel im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Es seien neue Messungen vor Ort notw endig. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren erklärten die Antragsteller, dass sie mit der zusätzlichen Auflage der Errichtung einer massiven Brüstung und der Ausstattung der Auffahrt mit schallabsorbierenden Seitenw änden einverstanden seien. Dies w urde den Berufungsw erbern zur Kennt nis gebracht. Hiezu ist Folgendes festzustellen: Gemäß § 28 des Baugesetzes ist die Baubew illigung zu erteilen, w enn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verw endung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, nicht entgegensteht. Entspricht das Bauvorhaben nicht den erw ähnten Voraussetzungen, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen w erden. Gemäß § 26 des Baugesetzes kann der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag Einw endungen hinsichtlich des § 8 des Baugesetzes erheben, sow eit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist. Der § 8 des Baugesetzes bestimmt, dass Bauw erke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verw endungszw eck haben dürfen, der eine das ortsübliche Ausmaß überstei- 143 gende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erw arten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenw idmungsplanung am Standort des Bauvorhabens zu prüfen. Bei den angeführten Einw endungen der Berufungsw erber handelt es sich um befürchtete Belästigungen aus den Zu- und Abfahrten bei der Tiefgarage. Bei der Frage der Beurteilung von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beläst igungen der Nachbarn ist auf die Flächenw idmung abzustellen. Ist durch einen Flächenw idmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zw ar auch dann, w enn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen. So ist daher bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzw ecke verw endet w ird, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erw arten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung ist deshalb festzustellen, dass aus der Errichtung der Wohnanlage auf dem Grundstück, das im Flächenw idmungsplan als Bauw ohngebiet ausgew iesen ist, eine unzumutbare Belästigung aus dem Betrieb der A nlage nicht zu erw arten ist. Es sind deshalb auch nicht, w ie gefordert , entsprechende Messungen durchzuführen, ob das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen zu erw arten sind. Da die Antragsteller jedoch entsprechend dem Vorbringen der Berufungsw erber darüber hinaus bereit sind, die vom gew erbetechnischen Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen im Hinblick auf die Sit uierung der Zufahrt der Garage zu akzeptieren, w ar spruchgemäß zu entscheiden. 2. Christian Forte berichtet, dass auf dem Grundstück Nr. 2081/1 die Errichtung eines Einfamilienw ohnhauses geplant ist. Um einen auf diesem Grundstück befindlichen Obstbaum (Hochstamm) erhalten zu können, w äre geplant, dass Wohnhaus entsprechend abzurücken. Daf ür ist gegenüber dem angrenzenden Gemeindegrundstück Nr. 2139 eine Abstandsnachsicht bis auf 1, 00 m erforderlich. Der Grundeigentümer Bernd Kicker hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach kurzer Diskussion w ird einstimmig kein Einw and gegen die Gew ährung der beantragten Abstandsnachsicht erhoben. 3. Der Vorsitzende berichtet, dass f ür das 2. OG im Mehrzw eckgebäude eine Modeagentur und ein Zahnarzt als Mieter gefunden w urden. Für den Vereinsraum gibt es ebenfalls einen Interessenten (Masseur). Die Modeagent ur hat jedoch zur Bedingung gestellt, dass die Räume spätestens Ende Dezember bezugsfertig sind. Um die notw endigen Vergaben rasch durchführen zu können, w ird eine Delegierung an den Gemeindevorstand vorgeschlagen. Laut Kostenschätzung von Arch. Nägele ist für den Ausbau mit einem Aufw and von rund Euro 110.000, -- zu rechnen. Auf Antrag des Vorsitzenden w erden die Vergaben einstimmig an den Gemeindevorstand delegiert . 4. Der Vorsitzende berichtet, dass die Gemeindevertretung Weiler die Übernahme der anteiligen Haftung für das Darlehen „ Fotovoltaikanlage Kläranlage“ mit der Begründungen „ Die Errichtung einer Fotovoltaikanlage ist nicht Aufgabe des Abw asserverbandes“ abgelehnt hat. Der auf die Gemeinde Weiler entfallende Anteil von 10, 20 % ist daher entw eder von einer oder anteilmäßig von den übrigen Gemeinden zu übernehmen. Damit nicht nochmals von sieben Gemeindevertretungen Beschlüsse zu fassen sind, w äre die Übernahme des Anteiles von Weiler durch eine Gemeinde sinnvoll. Dies bedeutet na- 144 türlich auch, dass nach der Rückzahlung des Darlehens die Erlöse auch jener Gemeinde zu Gute kommen, die die Haftung übernimmt. Nach kurzer Beratung w ird einstimmig der Beschluss gefasst, den Anteil der Gemeinde Weiler zu übernehmen. Der Anteil von Sulz erhöht sich somit von 14, 50 % auf 24, 70 %. 5. a) Anzeige bei der Fotovoltaikanlage beim Sportheim Euro 2.146, -- für FotovoltaikDie Kosten für eine Anzeige betragen Euro 2.146, --. Eine Alternative w äre eine kleine Tafel um Euro 700, --. Da die Kosten in keinem Verhältnis zum Stromerlös stehen w ird darauf verzichtet. Die Bevölkerung soll jedoch in regelmäßigen Abständen im Gemeindeblatt bzw . im Gemeindeinformationsblatt über die erzeugte St rommenge informiert w erden. b) Kurt Baldauf, Obmann des Kulturausschusses berichtet, dass am 22. November die Funktionärs- u. Sportlerehrung zusammen mit der 30-Jahrfeier des FC Sulz im Mehrzw ecksaal der Volksschule stattfindet. Im Kulturausschuss w urde vorgeschlagen für die 2. Kategorien ein anderes Präsent (bisher Goldmünze) zu überreichen. Dieser Vorschlag w ird zustimmend zur Kenntnis genommen. Es soll ein Ehrengeschenk ausgesucht w erden, auf dem eine Gravur angebracht w erden kann. Die Ausw ahl soll vom Kulturausschuss getroffen w erden. Ende der Sitzung: 21.30 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. A. Gut, Bgm.