20021125_GVE025

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:22
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2002-11-25
Erscheinungsdatum 2002-11-25
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96 N I ED ERSCH RI FT über die 25. Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, dem 25. November 2002 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz. Anwesende Gemeindevertreter: Gut Adalbert, Wutschitz Karl, Konzett Kurt, Baw art Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kopf Werner, Schnetzer Walter, Kronberger Meinhard, Fleisch Udo, Frick Karlheinz, Mathies Lothar, Nitz Bernhard, Reisegger Wilhelm Anwesende Ersatzleute: DI Marte Johannes, Malin Thomas Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Strauß Manfred, Frick Raimund, Dria Daniela, Elsensohn-Büchelhofer Susanna, Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. GIG; Besprechung mit Dr. Zimmermann Gebühren für 2003: Mietzinsangebot für eine Zahnarztpraxis im Mehrzw eckgebäude Dienstpostenplan 2003 Berichte und Allfälliges Erledigung 1. Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Rechtsanw alt Dr. Zimmermann, der sich bereit erklärt hat, die Gemeindevertretung über den rechtlichen Teil bei der Gründung einer GIG (Gemeindeimmobiliengesellschaft) zu informieren. Dr. Zimmermann erläut ert den Vorgang und die dabei zu beachtenden Punkte die bei Gründung einer GIG zu beachten sind. Hauptzw eck einer GIG ist die Sicherung des Vorsteuerabzuges, da bei Investitionen in der Hoheitsverw altung (dazu zählt auch ein Fw .-Gerätehaus) nicht möglich sind. Aufgabe der GIG ist die Errichtung des Gebäudes. Die GIG nimmt die Darlehen auf und finanziert den Bau. Die Gemeinde muss die Haftung für die Darlehen übernehmen. Die Bauaufträge w erden von der GIG vergeben, w obei auch hier das Vergabegesetz gilt. Nach dem Bau ist die GIG nur noch Vermieterin. Die Miete muss die jährliche Abschreibung von 2, 5 % erreichen. Die Kosten für die Gesellschaftsgründung betragen pauschal Euro 1.500, -- bzw . bei zw ei Gesellschaften (GIG – Gmbh mit KEG) Euro 3.000, --. Die Buchhaltung kann von der Gemeinde erledigt w erden. Es muss allerdings eine eigene Buchhaltung sein. Die jährlichen Bilanzkosten betragen etw a Euro 1.400, --. Nach der Beantw ortung verschiedener Anfragen bedankt sich der Vorsitzende bei Dr. Zimmermann für die Inf ormation. Der Vorsitzende ersucht die Anw esenden sich die erhaltenen Informationen zu überlegen dann Anfang des kommenden Jahres eine Entscheidung getroffen w erden muss. Als Alternative zur GIG bietet sich eine Leasingfinanzierung an. Bis zur Entscheidung soll eine Auflistung der Vor- und Nachteile zw ischen GIG und Leasing erstellt w erden. 97 2. Auf Grund der vom Vorsitzenden vorgelegten und erläuterten Kost enberechnungen sow ie der eingetretenen Preis- u. Indexerhöhungen w erden einstimmig folgende Gemeindegebühren neu festgesetzt und folgende Verordnungen erlassen: a) Verordnung über die Änderung der Abfallgebührenverordnung Der § 2 der Verordnung über die Abfallgebühren der Gemeinde Sulz (Abfallgebührenverordnung) vom 30. November 19 98 w ird w ie folgt geändert. 1. Die Abfallgrundgebühr f ür die einzelnen Haushalte w ird pro a) Einpersonenhaushalt Euro b) Zw eipersonenhaushalt Euro c) Drei- u. Mehrpersonenhaushalt Euro d) Zuschlag pro Haushaltsmitglied Euro 2. Die Entsorgungsgebühren w erden w ie folgt festgelegt: a) 25 Liter-Abfallsack Euro b) 40 Liter-Abfallsack Euro c) 60 Liter-Abfallsack Euro d) 8 Liter-Bio-Abfallsack Euro e) 15 Liter-Bio-Abfallsack Euro f) 240 Liter-Container Euro g) 800 Liter-Container Euro g) Container mit anderen Fassungsvermögen pro 100 Liter Inhalt Euro h) Sperrmüll: Wertmarke für höchstens 0, 50 m³ oder maximal 35 kg Sperrmüll Euro i) Grünmüll bei Abgabe auf der Sammelstelle pro m³ Euro Mindestgebühr Euro j) Kühlschrankentsorgung Euro k) Braunw are pro kg. Euro l) Bildschirme pro Kg. Euro m) Weißw are pro Stk. Euro n) Sperrmüll pro kg. Euro o) Bauschutt u. Aushubmaterial pro m³ Euro pro Kübel Euro pro Karrette Euro p) Alteisen pro kg Euro q) Leuchtstoffröhren pro Stück Euro m) Altreifen ohne Felgen Euro mit Felgen Euro p) Holz behandelt pro kg Euro q) Nassbatterien pro St ück Euro Jahr w ie folgt festgelegt: 21, 50 31, 10 38, 50 5, 20 1, 50 2, 65 4, 00 0, 80 1, 40 15, 85 52, 50 6, 50 8, 00 5, 50 1, 20 36, 00 0, 50 0, 50 9, 00 0, 30 25, 00 0, 50 3, 00 0, 05 0, 75 2, 20 4, 40 0, 20 1, 45 Die angeführten Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrw ertsteuer. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Beschlüsse über die Festlegung der Höhe der Abfallgebühren ihre Wirksamkeit. 98 b) Kindergartengebührenverordnung Auf Grund der Ermächt igung gemäß § 16 des Finanzausgleichsgeset zes 2001 und auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F., verordnet: Die Elternbeiträge für den Gemeindekindergart en Sulz w erden w ie folgt festgelegt: §1 1. Der monatliche Beitrag je Kind für den Besuch des Kindergartens w ird w ie folgt festgelegt: a) Ganztagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind Euro Euro 25, 00 17, 00 b) Halbtagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind Euro Euro 20, 00 15, 00 2. Weiters w ird zum Kindergartenbeitrag ein Materialkostenbeitrag von monatlich Euro 5, 00 eingehoben. Die angeführten Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrw ertsteuer. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Kindergartengebührenverordnung ihre Wirksamkeit. c) Verordnung über die Wassergebühren Auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985 i.d.g.F. und des § 16 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2001 w ird im Sinne der Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren verordnet : § 1 Beitragssatz Der Beitragssatz gemäß § 3 der Wasserleitungsordnung w ird mit Euro 17, -- ohne Mehrw ertsteuer festgesetzt. § 2 Wasserbezugsgebühr Die Wassergebühr beträgt einschließlich Mehrw ertsteuer bei einem jährlichen Wasserbezug a) von 1 - 3.000 m³ pro m3 Euro 0, 62 b) von 3.001 - 6.000 m³ pro m3 Euro 0, 59 c) ab 6.001 m³ pro m3 Euro 0, 56 § 3 Wasserzählergebühr Die Wasserzählergebühr beträgt monatlich einschließlich Mehrw ertsteuer für einen 3/5 m³ Wasserzähler Euro 1, 85 einen 7/10 m³ Wasserzähler Euro 2, 95 einen 20 m³ Wasserzähler Euro 5, 50 einen 50 m³ Wasserzähler Euro 14, 60 einen 80 m³ Wasserzähler Euro 20, 00 einen 100 m³ Wasserzähler Euro 25, 50 § 5 Schlussbestimmung 99 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Wassergebührenordnung ihre Wirksamkeit. d) Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 25. November 200 2 auf Grund der §§ 12, 18, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., und der Kanalordnung der Gemeinde Sulz vom 27.5.1991, verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze w erden w ie folgt festgesetzt: 1. Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz w ird mit Euro 27, 00 ohne Mehrw ertsteuer festgesetzt, das sind 12 % jenes Betrages der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abw asserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. 2. Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz beträgt pro m³ Abw asser (einschließlich Niederschlagsw asser von Dach- und Hofflächen) Euro 2, 00 einschließlich Mehrw ertsteuer. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraf t. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. e) Friedhofsgebührenverordnung Gemäß § 42 des Best attungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., w ird folgende Verordnung erlassen: § 1 Gültigkeit sbereich Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für den in der Verw altung der Gemeinde st ehenden Friedhof bei der Pfarrkirche St. Georg in Sulz. § 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen 1. Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufw andes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein: a) Grabstättengebühren für die Dauer eines Benützungsrechtes b) Grabstättengebühren für die jährliche Erhaltung des Friedhofes c) Verlängerungsgebühren für die Verlängerung eines Benützungsrecht es d) Aufbahrungsgebühren für die Aufbahrung von Leichen in der Friedhofskapelle e) Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle § 3 Grabstättengebühren 1. Die Grabstättengebühren w erden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 9 der Friedhofsordnung) w ie f olgt festgesetzt: a) Reihengräber für Kinder b) Reihengräber f ür Erw achsene c) Sondergräber (Familiengräber) mit 2 Grabstellen d) Sondergräber (Familiengräber) mit 4 Grabstellen e) Urnennischen Tiefe 1, 00 m Tiefe 1, 60 m Euro 103, -Euro 185, -- Tiefe 2, 20 m Euro 255, -- Tiefe 2, 20 m Euro 510, -Euro 370, -- 100 2. Die jährliche Grabstättengebühren für die Erhaltung des Friedhofes betragen: a) für ein Reihengrab, ein Sondergrab mit 2 Grabstellen oder eine Urnennische b) für ein Sondergrab mit 4 Grabstellen Euro Euro 11, 40 19, 80 § 4 Verlängerungsgebühren Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühr gem. § 3 (1) entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten. § 5 Aufbahrungsgebühr Für jede Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle ist eine Gebühr von Euro 15, -- pro Kalendertag und für Einstell-Leichen von Euro 20, -- pro Kalendertag zu entrichten. § 6 Bestattungsgebühr Die Bestattungsgebühr beträgt für jede Grabstelle a) bei b) bei c) bei d) bei Urnenbestattung einer Grabtiefe von 1, 00 m (Kindergrab) einer Grabtiefe von 1, 60 m einer Grabtiefe von 2, 20 m Euro Euro Euro Euro 84, -99, -403, -459, -- § 7 Verzicht auf Benützungsrecht Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren. § 8 Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes Bei Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilmäßig an die Benützungsberechtigt en zurückzuerstatten. § 8 Schlußbestimmung Die Friedhofsgebührenverordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Friedhofsgebührenverordnung ihre Wirksamkeit. f) Hundesteuerverordnung Gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 2 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, i.d.g.F., w ird verordnet: Die Hundesteuerverordnung 1988 w ird w ie folgt geändert . § 2 Steuersatz Die Hundesteuer beträgt jährlich pro Hund ausgenommen gemäß § 3 befreite Hunde Euro 65, 00 . Die Hundesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten und nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes zur Zahlung fällig. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Alle Hundehalter sollen mit einem Schreiben auf die aufgest ellten Hundekotbehälter aufmerksam gemacht w erden und auf die Verpflichtung zur Hundekotentsorgung hingew iesen w erden. 101 3. Auf Grund fehlender Unterlagen w ird dieser Tagesordnungspunkt vert agt. 4. Der Dienstpostenplan f ür das Jahr 2003, der gegenüber dem Vorjahr eine Änderung aufw eist (Wegfall des Dienstpostens Karenzvertretung im Kindergart en) w ird in der vorliegenden Fassung genehmigt . 5. a) Am Freitag, 29. November findet um 17.00 Uhr auf dem Häfele-Areal an der Austraße eine große Katastrophenübung statt. Der Vorsitzende ersucht die Gemeindevertreter die Übung anzuschauen. b) Der Vorsitzende w eist darauf hin, das noch Nachnominierung in einigen Unterausschüssen (Prüfungsausschuss, Familienausschuss u. Vertreter in den Aufsichtsrat der Agrargemeinschaft) not w endig sind. c) Zu Anfrage von Udo Fleisch w egen einer künftigen Nutzung der Gendarmerieräume teilt der Vorsitzende mit , dass darüber noch nicht beraten w urde. d) Werner Kopf bericht et über einen Vortrag zum Thema „ Fotovoltaik“ in Röthis. Er äußert auch Bedenken gegen den Standort Sportheim (Gefahr durch Bälle). Vom Umw eltausschuss w ird ein Standort „ Volksschule“ sinnvoller angesehen. Ende der Sitzung: 21.45 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Skr. A. Gut, Bgm.