19971020_GVE023

Dateigröße 317.54 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 27.05.2021, 15:52
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 1997-10-20
Erscheinungsdatum 1997-10-20
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

120 Niederschrift über die 23. Gemeindevertretungssitzung am Montag, dem 20. Oktober 1997 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Bgm. Adalbert Gut. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Konzett Kurt, Fleisch Oskar, Bawart Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Baur Herbert, Schnetzer Walter, Entner Erich, Erath Clemens, Schnetzer Kurt, Summer Reinhard, Entner Herbert, Frick Roland, Keckeis Bernhard Anwesende Ersatzleute: Watzenegger Georg und Watzenegger Karlheinz Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter und Ersatzleute: Frick Raimund, Nachbaur Fritz und Kopf Werner Der Vorsitzende stellt fest, daß die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlußfähigkeit gegeben ist. Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Genehmigung des Sitzungsprotokolls der 21. Gemeindevertretungssitzung Grundsatzbeschluß zur Schaffung einer neuen Unterkunft für die Gendarmerie Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz; Rechnungsabschluß 1996 Pfadfinderheim Rankweil; Baukostenzuschuß Darlehensverlängerung VOGEWOSI; Parkplatzgestaltung für die voraussichtlich geplante Wohnanlage Grundkaufansuchen für einer Gewerbeansiedlung „Im Kuster“ Genehmigung des Pachtvertrages einer Teilfläche der Gst.Nr. 1924 und 1925 an die APS Auf Grund gegebener Dringlichkeit wird gem. § 41 GG noch folgender Punkt in die Tagesordnung aufgenommen: 9. Erlassung einer neuen Müllabfuhrordnung und Änderung der Abfallgebührenverordnung 10. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Die Niederschrift über die 21. Gemeindevertretungssitzung vom 22.7.1997 wird ohne Einwand genehmigt. 2. Der Vorsitzende berichtet, daß das Landesgendarmeriekommando das Bezirksgendarmeriekommando Feldkirch beauftragt hat, für den Posten Sulz eine neue, zukunftsorientierte Unterkunft zu suchen. Dies bedeutet, daß die Gefahr groß ist, daß Sulz den Gendarmerieposten verliert, wenn nicht von der Gemeinde etwas unternommen wird. Im Gemeindevorstand wurde die Ansicht vertreten, daß unverzüglich die Zusage der Be- 121 reitschaft zur Schaffung entsprechender Räume abgegeben werden sollte. In erster Linie wurde dabei an eine Unterbringung im geplanten Mehrzweckhaus (lt. Wettbewerb an der Hummelbergstraße entlang dem Branner-Grund) gedacht, wobei natürlich auch noch andere Möglichkeiten (z.B. Unterbringung im Fw.-Gerätehaus) zu prüfen sind. Der Raumbedarf wurde von der Gendarmerie mit ca. 235 – 250 m² (derzeit 114 m²) angegeben. Weiters besteht der Wunsch, daß sich die Räume im 1. Stock und in einem Gebäude ohne Wohnungen befinden. Nach eingehender Diskussion über die Wichtigkeit eines Gendarmeriepostens in der Gemeinde wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, daß alles versucht werden sollte, den Posten in Sulz zu behalten. Es wird mehrheitlich (1 Gegenstimme von Entner Herbert) beschlossen, daß dem Landesgendarmeriekommando schriftlich mitgeteilt werden soll, daß die Gemeinde bereit ist, die erforderlichen Unterkunftsräume für den Posten Sulz zu schaffen, sofern die Gemeinde eine Zusicherung für eine längere Nutzungsdauer (etwa 20 Jahre) erhält. 3. Der Rechnungsabschluß 1996 des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz (Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben je S 44.860.544, 07) wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 4. Der Vorsitzende bringt ein Schreiben der Pfadfindergruppe Rankweil wegen eines Baukostenbeitrages für das neue Pfadfinderheim zur Kenntnis. Von den Gesamtbaukosten von S 9.000.000, -- werden 1/3 von den Pfadfinder und 1/3 vom Land bezahlt. Vom letzten Drittel übernimmt die Marktgemeinde Rankweil S 2.500.000, --. Die restlichen S 500.000, -- werden von den Vorderländer Gemeinden erwartet. Über diesen Beitrag wurde bereits vor Baubeginn in der RPG Vorderland diskutiert und grundsätzlich in Aussicht gestellt. wobei die Aufteilung noch abzuklären ist. Im Jahr 1996 waren von insgesamt 238 Pfadfindern 78, das sind 32, 77 % aus Gemeinden der RPG Vorderland. Aus Sulz stammen 20 Personen. Auf Grundlage dieser Zahlen wurden zwei Aufteilungsvorschläge ausgearbeitet, die der Vorsitzenden zur Kenntnis bringt. Diese Vorschläge richten sich nach den Einwohnerzahlen und nach den Mitgliederzahlen. Je nach Wertung würde sich für Sulz ein Beitrag zwischen S 110.000, -- bis S 115.000, -ergeben. Nach längerer Diskussion über eine Beitragsleistung wird von Vbgm. Wutschitz folgender Antrag gestellt: Die Gemeindevertretung spricht sich grundsätzlich für eine Beitragsleistung aus, jedoch ist vor einer endgültigen Beitragsfestlegung noch abzuklären, welche Beiträge die anderen Gemeinden leisten. Weiters ist von der Pfadfindergruppe Rankweil eine Zusicherung abzugeben, daß auch künftig Kinder aus Sulz aufgenommen werden. Dieser Antrag wird bei zwei Gegenstimmen (Entner Erich und Watzenegger Karlheinz) mehrheitlich angenommen. 5. Der Vorsitzende berichtet, daß das im Jahr 1992 aufgenommene Grunderwerbsdarlehen über S 5.300.000, --, welches bis zum 31.10.1997 zurückzuzahlen wäre, nur zum Teil getilgt ist, da die Grundverkäufe im Kuster bisher noch nicht realisiert werden konnten. Derzeit ist noch ein Betrag von S 2.244.730, -- offen. Einer Verlängerung der Laufzeit um drei Jahre wird grundsätzlich einstimmig zugestimmt. Allerdings sind die Darlehenskonditionen neu zu verhandeln. Die Verhandlung über die neuen Konditionen wird einstimmig an den Gemeindevorstand delegiert. 122 6. Eine von Arch. Nägele erstellte Planskizze über die Möglichkeit der Anlegung von Autoabstellplätzen für die geplante VOGEWOSI-Wohnanlage im Kuster entlang der Treietstraße wird vorgestellt. Die Parkplätze würden lt. diesem Vorschlag zwischen Fahrbahn und Radfahrstreifen angelegt. Der vorliegende Vorschlag wird eher negativ beurteilt. Von Arch. Nägele sollen noch zwei weitere Vorschläge, davon ohne Mitverwendung von Straßengrund erstellt werden. Anschließend soll der Straßenausschuß darüber beraten. 7. Eine Anfrage der Fa. WKM, Rankweil (Betriebsbereich Sondermaschinenbau und CNCFräsen) wegen eines Betriebsgrundstückes im Ausmaß von ca. 1.500 – 2.000 m² wird verlesen. Es wird einhellig beschlossen, der Fa. WKM da gleiche Angebot wie der Fa. Fliesen Alfons & Heinz zu unterbreiten. 8. Der vorliegende Bestandvertrag zwischen der Gemeinde Sulz und der Fa. Gebrüder Weiss über eine Teilfläche von ca. 280 m² aus den Gemeindegrundstücken 1920/1 und 1920/2 wird mit Ausnahme einer Änderung im Punkte 5.1 (Übernahme der Schneeräumung durch die Fa. Weiss) einstimmig genehmigt. 9. Es wird berichtet, daß bedingt durch die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Entsorung des Biomülls eine neue Abfuhrordnung zu erlassen ist. Weiters ist die Gebührenverordnung um die Bio-Abfallsäcke zu erweitern. Die entsprechenden Entwürfe werden vom Vorsitzenden verlesen. Nach Beanwortung einiger Anfragen beschließt die Gemeindevertretung einstimmig die Erlassung der neuen Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Sulz (Abfuhrordnung) und die Änderung der Abfallgebührenverordnung lt. Anhang 1 und 2. 10. a) Bgm.Gut macht den Vorschlag, um die Ortsgrenze für Fremde besser kenntlich zu machen, an der Müsinenstraße beim Ortsanfang eine Ortsbezeichnungstafel „Sulz“ (Größe 63 x 31 cm) anzubringen. Dieser Vorschlag wird als denkbar angesehen, wobei die Aufschrift nach dem neuen Logo erfolgen könnte. Das Thema Ortstafeln soll aber nochmals im Verkehrsausschuß beraten werden. b) Vbgm. Wutschitz stellt fest, daß wie bekannt, die Mühlbachsanierung leider nicht plangemäß ausgeführt wurde. Er gibt einen kurzen Überblick über den Ablauf der Arbeiten. Da die Arbeiten in der Urlaubszeit des Bürgermeisters erfolgt sind, müsse er nun den Vorwurf hören, daß er dafür verantwortlich sei. Er stellt fest, daß er sich nicht für diese Ausführung verantwortlich fühle, da er keine Änderungen angeordnet habe und auch von niemand informiert wurde, daß es Probleme gäbe. c) GV Frick Roland teilt mit, daß bei der Kreuzung Austraße/Schützenstraße einige Pflastersteine fehlen. d) GV Summer Reinhard teilt mit, daß durch die Fa. Welte der Gemeindegrund zwischen Austraße und Frödischdamm mit Beton befestigt wurde. Weiters habe er festgestellt, daß auf dem Frödischdamm in diesem Bereich ein Garten angelegt wurde. 123 Dazu teilt der Vorsitzende mit, daß wegen der Befestigungen bereits im Gemeindevorstand beraten wurde. Wegen des Gartens liegt die Zuständigkeit beim Landeswasserbauamt. Eine Meldung werde er veranlassen. e) GV Summer Reinhard teilt den Anwesenden mit, das die Ortsfeuerwehr am Freitag, den 31. Oktober die Herbstabschlußübung durchführt, wozu er alle recht herzlich einladet. f) Zur Anfrage von GV Schnetzer Kurt wegen des Baubeginns bei der Schützenstraße teilt der Vorsitzende mit, daß die Fa. Nägele zugesichert hat, mit den Arbeiten am Mittwoch dieser Woche zu beginnen. g) GR Bawart Christoph stellt fest, daß vor einem Jahr eine neues Gemeindelogo beschlossen wurde und die vor dem Gemeindeamt angebrachte Informationstafel in keiner Weise entspricht. Der Vorsitzende teilt dazu mit, daß mit der Firma bereits abgemacht wurde, daß die Tafel im Frühjahr wieder entfernt wird und durch eine Alukonstruktion ersetzt wird. Ende der Sitzung: 22.30 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde. Sekr. A. Gut, Bgm. 124 Anhang 1 VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Sulz (Abfuhrordnung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulz hat mit Beschluß vom 20.10.1997 aufgrund des § 7 des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 30/1988, 10/1994 verordnet: §1 Allgemeines 1. Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfälle, soweit sie nicht auf der Liegenschaft durch Verrottung schadlos beseitigt werden können, so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, daß auf der Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die a) die Gesundheit von Menschen gefährden und unzumutbare Belästigungen entstehen lassen, b) die Tier- und Pflanzenwelt sowie Gewässer, Luft und Boden schädlich beeinflussen, c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung gefährden, d) die Sicherheit gefährden. 2. Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, daß die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt. 3. Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer udgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. 4. Diese Verordnung gilt für folgende Abfälle: a) Hausabfälle, das sind üblicherweise in Haushalten anfallende Abfälle wie Kehricht, Asche, Küchenabfälle, Verpackungsabfälle, Altpapier, Gartenabfälle, sowie gleichartige Abfälle; b) sperrige Hausabfälle, das sind solche Hausabfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können; c) Problemstoffe, das sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen überlichweise anfallen, wie z.B. Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich im Gewahrsam der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, nach der Übernahme durch eine befugte Abfuhreinrichtung als gefährliche Abfälle. d) sperrige Gartenabfälle, das sind pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können. 125 e) Abfälle sind auch dann Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle, wenn sie aus Anlagen stammen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist. §2 Hausabfälle 1. Der Abfuhr dürfen nur jene Hausabfälle übergeben werden, bei denen Altpapier, Altglas, Altmetalle, Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen, Styropor, Holz sowie Problemstoffe ausgesondert sind. 2. Die Hausabfälle sind der Abfuhr getrennt nach den Fraktionen „Bioabfälle“ (das sind Küchenabfälle und Gartenabfälle sowie durch nicht gefährliche Stoffe verunreinigtes Papier u.dgl.) und „Restmüll“ (das sind z.B. Abfälle aus dem Hygienebereich, Nichtverpackungen aus Kunststoff, Kehricht u.dgl.) zu übergeben. 3. Die Hausabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenenen Abfallsäcken für Bioabfälle und Restmüll zur Abfuhr bereitzustellen. 4. Der Restmüll kann auch in Containern mit einem Inhalt von 240 l oder 800 l zur Abfuhr bereitgestellt werden. 5. Die bereitgestellten Säcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Container dürfen nur soweit angefüllt werden, daß diese noch geschlossen werden können. 6. In Wohnanlagen und bei Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 lit. e) kann die Gemeinde die Verwendung der Biotonne auf Antrag bewilligen. 7. Fallen bei Einrichtungen, wie Schulen, größere Wohnanlagen u.dgl., überdurchschnittlich große Mengen an Hausabfällen wöchentlich an, kann die Gemeinde für die Abfuhr des Restmülls eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, daß die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Hausabfälle in die Fraktionen Restmüll und Bioabfälle sowie die Aussonderung von Altstoffen aus der Fraktion Restmüll einwandfrei gewährleistet ist. Wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist die Ausnahmegenehmigung von der Gemeinde zu widerrufen. Der Liegenschaftseigentümer hat die Container auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind solche Container zu verwenden, die in ihrer technischen Ausstattung auf das Abfuhrfahrzeug abgestimmt sind. 8. Die Liegenschaftseigentümer haben die Container für Restmüll sowie die Biotonnen so instand zu halten und zu reinigen, daß die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbare Geruchsbelästigung entsteht. Container und Biotonnen sind unverzüglich nach ihrer Entleerung von der Straße zu entfernen. 9. Die Hausabfälle sind unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, so zur Abfuhr bereitszustellen, daß sie den Verkehr nicht behindern und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust von der Abfuhr übernommen werden können. Soweit die Liegenschaft nicht 126 ohne Schwierigkeiten mit dem Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächstgelegenen leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen. §3 Abfuhrgebiet, Sammelstellen für Hausabfälle 1. Das Abfuhrgebiet umfaßt das gesamte Gemeindegebiet mit ganzjährig bewohnten Häusern. 2. In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Hausabfälle zur nächstgelegenen leicht erreichbaren Sammelstelle zu bringen. 3. Die Gemeinde kann die Standorte für Übernahmeorte und Sammelstellen für Restmüll, Bioabfälle, Altstoffe und andere Hausabfälle bescheidmäßig festlegen. §4 Abfuhrplan 1. Die Abfuhr der Bioabfälle und des Restmülls erfolgt 14-tägig jeweils am Dienstag. Die Abfuhr beginnt jeweils um 07.00 Uhr. Fällt auf den Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauffolgenden nächsten Werktag. Die Hausabfälle dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. 2. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vorübergehend abweichend festzulegen. §5 Sperrige Hausabfälle 1. Sperrige Hausabfälle können bei der monatlichen Sperrmüllabfuhr, versehen mit einer Wertmarke, abgegeben werden. Dabei dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Abfallsäcken wegen ihrer Sperrigkeit keinen Platz finden. 2. Altmetalle können jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 bis 12.00 Uhr im Gemeindebauhof abgegeben werden. §6 Verwertbare Altstoffe 1. Alttextilien können bei den periodischen Sammlungen gemeinnütziger Institutionen sowie bei den öffentlich zugänglichen Sammelbehältern abgegeben werden. 2. Das Altpapier kann bei den Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Darüberhinaus wird es nach vorheriger Information (z.B. im Gemeindeblatt) von den Haushalten abgeholt. 127 3. Verpackungsabfälle aus Glas, Metall, Kunst- und Verbundstoffen und Styropor sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern bei den Altstoffsammelstellen abzugeben. 4. Die Abgabe von Altstoffen bei den gemeindeeigenen Altstoffsammelstellen darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig. Bei Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe bei der Sammelstelle zurückgelassen werden. In die Sammelbehälter dürfen keine Fremdstoffe, insbesondere keine Hausabfälle, eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt. §7 Problemstoffe 1. Problemstoffe können jeden 1. Samstag im Monat in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr im Gemeindebauhof abgegeben werden. 2. Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältnissen zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte das Behältnis tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. 3. Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien), Lampen und Kühlgeräte, sowie Ölfilter, Altöl und Altchemikalien besteht eine Rücknahmeverpflichtung des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Werden Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Zif. 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 idgF. (AWG), besteht, bei Problemstoffsammlungen abgegeben, kann die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 AWG ein Entgelt einheben. §8 Sperrige Gartenabfälle 1. Grünmüll und Kleinmengen von Bauschutt und Aushubmaterial können jeden Samstag von März bis November von 9.00 bis 12.00 Uhr bei der Grünmüllsammelstelle unter dem Sportplatz abgegeben werden. §9 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine 1. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten sowie die Öffnungszeiten der Sammelstellen vorübergehend abweichend festzulegen. 2. Über die Termine von Sammlungen von sperrigen Hausabfällen, verwertbaren Altstoffen, Problemstoffen und sperrigen Gartenabfällen sowie über vorübergehende Änderungen der Abfuhrtagen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Haushalte vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren. 128 § 10 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Abfuhrordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung gemäß § 29 Abfallgesetz, LGBl. Nr. 30/1988 idgF. mit Geldstrafen bis zu ATS 100.000, 00 bestraft. § 11 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am 01.11.1997 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Abfuhrverordnung ihre Wirksamkeit. Adalbert Gut, Bürgermeister 129 Anhang 2 Verordnung über die Änderung der Abfallgebührenverordnung Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1997 gemäß § 15 Abs. 3. Ziff. 5 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl.Nr. 201/1996 idgF., in Verbindung mit § 22 bis 24 des Abfallgesetzes, LGBl.Nr. 10/1994, sowie hinsichtlich der Gebühr für die Kühlschrankentsorgung gemäß § 12 Abs. 1 AWG, BGBl.Nr. 325/1990, i.d.F. BGBl.Nr. 155/1994. i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. i.V.m. der Kühlgeräteverordnung, BGBl.Nr. 408/1992, i.d.F. BGBl.Nr. 168/1995, verordnet: Die Abfallgebührenverordnung 1990 wird wie folgt geändert. §4 Gebührenhöhe 1. Die Abfallgrundgebühr für die einzelnen Haushalte wird pro Jahr wie folgt festgelegt: a) Einpersonenhaushalt S 270, -b) Zweipersonenhaushalt S 380, -c) Drei- u. Mehrpersonenhaushalt S 440, -d) Zuschlag pro Haushaltsmitglied S 70, -2. Die Entsorgungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a) 20 Liter-Abfallsack S 16, -b) 40 Liter-Abfallsack S 28, -c) 60 Liter-Abfallsack S 40, -d) 8 Liter-Bio-Abfallsack S 7, -e) 15 Liter-Bio-Abfallsack S 14, -f) 800 Liter-Container S 560, -g) Container mit anderen Fassungsvermögen pro Liter S 0, 70 h) Sperrmüll: Wertmarke für höchstens 0, 50 m3 oder maximal 35 kg Sperrmüll S 90, -i) Grünmüll bei Abgabe auf der Sammelstelle pro m³ S 50, -j) Kühlschrankentsorgung S 450, -3. Bei den in den Absätzen 1. und 2. angeführten Abfallgebühren ist die Mehrwertsteuer enthalten. Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft. Adalbert Gut, Bürgermeister