20011210_GVE018

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Letzte Änderung 27.05.2021, 15:52
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2001-12-10
Erscheinungsdatum 2001-12-10
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64 N I ED ERSCH RI FT über die 18. Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, dem 10. Dezember 2001 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz. Anwesende Gemeindevertreter: Gut Adalbert, Wutschitz Karl, Konzett Kurt, Strauß Manfred, Baw art Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kopf Werner, Schnet zer Walter, Kronberger Meinhard, Fleisch Udo, Entner Herbert, Frick Karlheinz, Mathies Lothar, Dria Daniela, ElsensohnBüchelhofer Susanna, Nitz Bernhard Anwesende Ersatzleute: DI Marte Johannes, Marte Eugen, Malin Thomas, Greussing Thomas Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Nachbaur Fritz, Summer Reinhard, Reisegger Wilhelm Tagesordnung 1. 2. 3. 4. Genehmigung der letzten Sitzungsprotokolle Festlegung der Gebühren für 2002 Diverse Voranschläge Berichte und Allfälliges Zusätzlicher Tagesordnungspunkt ÖPNV, Beitragsleistung 4. Vj. Erledigung 1. Die Niederschriften über die Gemeindevertretungssitzungen vom 24. Oktober und 29. Oktober (16. u. 17. Sitzung) w erden ohne Einw and genehmigt. 2. Auf Grund der vom Vorsitzenden vorgelegten und erläuterten Kost enberechnungen sow ie der eingetretenen Preis- u. Indexerhöhungen w erden einstimmig folgende Gemeindegebühren neu festgesetzt und folgende Verordnungen erlassen: a) Verordnung über die Änderung der Abfallgebührenverordnung Der § 2 der Verordnung über die Abfallgebühren der Gemeinde Sulz (Abfallgebührenverordnung) vom 30. November 1998 w ie f olgt geändert. 1. Die Abfallgrundgebühr f ür die einzelnen Haushalte w ird a) Einpersonenhaushalt Euro 21, 50 b) Zw eipersonenhaushalt Euro 31, 10 c) Drei- u. Mehrpersonenhaushalt Euro 38, 50 d) Zuschlag pro Haushaltsmitglied Euro 5, 20 pro Jahr w ie folgt festgelegt: (ATS 295, 85) (ATS 427, 95) (ATS 529, 77) (ATS 71, 55) 2. Die Entsorgungsgebühren w erden w ie folgt festgelegt: a) 25 Liter-Abfallsack Euro 1, 40 (ATS b) 40 Liter-Abfallsack Euro 2, 60 (ATS c) 60 Liter-Abfallsack Euro 3, 90 (ATS d) 8 Liter-Bio-Abfallsack Euro 0, 75 (ATS e) 15 Liter-Bio-Abfallsack Euro 1, 35 (ATS 19, 26) 35, 78) 53, 67) 10, 35) 17, 20) 65 f) 240 Liter-Container Euro g) 800 Liter-Container Euro g) Container mit anderen Fassungsvermögen pro 100 Liter Inhalt Euro h) Sperrmüll: Wertmarke für höchstens 0, 50 m³ oder maximal 35 kg Sperrmüll Euro i) Grünmüll bei Abgabe auf der Sammelstelle pro m³ Euro Mindestgebühr Euro j) Kühlschrankentsorgung Euro k) Braunw are pro kg. Euro l) Bildschirme pro Kg. Euro m) Weißw are pro Stk. Euro n) Sperrmüll pro kg. Euro o) Bauschutt u. Aushubmaterial pro m³ Euro pro Kübel Euro pro Karrette Euro p) Alteisen pro kg Euro q) Leuchtstoffröhren pro Stück Euro m) Altreifen ohne Felgen Euro mit Felgen Euro p) Holz behandelt pro kg Euro q) Nassbatterien pro St ück Euro 15, 55 51, 15 (ATS 214, 20) (ATS 703, 80) 6, 40 (ATS 7, 85 (ATS 108, 02) 5, 00 1, 10 32, 70 0, 50 0, 50 7, 60 0, 25 (ATS 68, 80) (ATS 15, 14) (ATS 449, 96) (ATS 6, 88) (ATS 6, 88) (ATS 104, 58) (ATS 3, 55) 15, 00 0, 35 2, 00 0, 05 0, 75 (ATS 206, 40) (ATS 4, 82) (ATS 27, 52) (ATS 0, 69) (ATS 10, 32) 2, 20 4, 40 0, 20 1, 45 (ATS (ATS (ATS (ATS 88, 07) 30, 27) 60, 54) 2, 75) 19, 95) Die angeführten Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrw ertsteuer (z.Z. 10 % ). Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Beschlüsse über die Festlegung der Höhe der Abfallgebühren ihre Wirksamkeit. b) Kindergartengebührenverordnung Auf Grund der Ermächt igung gemäß § 16 des Finanzausgleichsgeset zes 2001 und auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F., verordnet: Die Elternbeiträge für den Gemeindekindergart en Sulz w erden w ie folgt festgelegt: §1 1. Der monatliche Beitrag je Kind für den Besuch des Kindergartens w ird w ie folgt festgelegt: a) Ganztagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind Euro Euro 24, 00 16, 00 (ATS 330, 25) (ATS 220, 16) b) Halbtagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind Euro Euro 19, 50 12, 50 (ATS 268, 33) (ATS 172, 00) 2. Weiters w ird zum Kindergartenbeitrag ein Materialkostenbeitrag von monatlich Euro 4, 30 (ATS 59, 17) eingehoben. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Kindergartengebührenverordnung ihre Wirksamkeit. 66 c) Verordnung über die Wassergebühren Auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985 i.d.g.F. und des § 16 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2001 w ird im Sinne der Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren verordnet : § 1 Beitragssatz Der Beitragssatz gemäß § 3 der Wasserleitungsordnung w ird mit Euro 16, -- (ATS 220, 16) ohne Mehrw ertsteuer festgesetzt. § 2 Wasserbezugsgebühr Die Wassergebühr beträgt einschließlich Mehrw ertsteuer bei einem jährlichen Wasserbezug a) von 1 - 3.000 m³ pro m3 Euro 0, 61 (ATS 8, 40) b) von 3.001 - 6.000 m³ pro m3 Euro 0, 58 (ATS 8, 00) (ATS 7, 60) c) ab 6.001 m³ pro m3 Euro 0, 55 § 3 Wasserzählergebühr Die Wasserzählergebühr beträgt monatlich einschließlich Mehrw ertsteuer für einen 3/5 m³ Wasserzähler Euro 1, 82 (ATS 25, --) einen 7/10 m³ Wasserzähler Euro 2, 91 (ATS 40, --) einen 20 m³ Wasserzähler Euro 5, 45 (ATS 75, --) einen 50 m³ Wasserzähler Euro 14, 53 (ATS 200, --) einen 80 m³ Wasserzähler Euro 19, 99 (ATS 275, --) einen 100 m³ Wasserzähler Euro 25, 44 (ATS 350, --) § 5 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Wassergebührenordnung ihre Wirksamkeit. d) Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 auf Grund der §§ 12, 18, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., und der Kanalordnung der Gemeinde Sulz vom 27.5.1991, verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze w erden w ie folgt festgesetzt: 1. Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz w ird mit Euro 26, 16 (ATS 360, --) ohne Mehrw ertsteuer festgesetzt, das sind 12 % jenes Betrages der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal f ür die Abw asserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. 2. Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz beträgt pro m³ Abw asser (einschließlich Niederschlagsw asser von Dach- und Hofflächen) Euro 1, 98 (ATS 27, 20) einschließlich Mehrw ertsteuer. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. e) Friedhofsgebührenverordnung Gemäß § 42 des Best attungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., w ird folgende Verordnung erlassen: 67 § 1 Gültigkeitsbereich Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für den in der Verw altung der Gemeinde st ehenden Friedhof bei der Pfarrkirche St. Georg in Sulz. § 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen 1. Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufw andes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein: a) Grabstättengebühren für die Dauer eines Benützungsrechtes b) Grabstättengebühren für die jährliche Erhaltung des Friedhofes c) Verlängerungsgebühren für die Verlängerung eines Benützungsrecht es d) Aufbahrungsgebühren für die Aufbahrung von Leichen in der Friedhofskapelle e) Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle § 3 Grabstättengebühren 1. Die Grabstättengebühren w erden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 9 der Friedhofsordnung) w ie f olgt festgesetzt: a) Reihengräber für Kinder b) Reihengräber f ür Erw achsene c) Sondergräber (Familiengräber) mit 2 Grabstellen d) Sondergräber (Familiengräber) mit 4 Grabstellen e) Urnennischen Tiefe 1, 00 m Tiefe 1, 60 m Euro 101, -- (ATS 1.389, 79) Euro 181, -- (ATS 2.490, 61) Tiefe 2, 20 m Euro 250, -- (ATS 3.440, 08) Tiefe 2, 20 m Euro 500, -- (ATS 6.880, 16) Euro 363, -- (ATS 4.994, 99) 2. Die jährliche Grabstättengebühren für die Erhaltung des Friedhofes betragen: a) für ein Reihengrab, ein Sondergrab mit 2 Grabstellen oder eine Urnennische b) für ein Sondergrab mit 4 Grabstellen Euro Euro 11, 20 (ATS 19, 40 (ATS 154, 12) 266, 95) § 4 Verlängerungsgebühren Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühr gem. § 3 (1) entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten. § 5 Aufbahrungsgebühr Für jede Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle ist eine Gebühr von Euro 12, -- (ATS 165, 12 pro Kalendertag und für Einstell-Leichen von Euro 17, -- (ATS 233, 93) pro Kalendertag zu entrichten. § 6 Bestattungsgebühr Die Bestattungsgebühr beträgt für jede Grabstelle a) bei b) bei c) bei d) bei Urnenbestattung einer Grabtiefe von 1, 00 m (Kindergrab) einer Grabtiefe von 1, 60 m einer Grabtiefe von 2, 20 m Euro Euro Euro Euro 82, -97, -395, -450, -- (ATS (ATS (ATS (ATS 1.128, 34) 1.334, 75) 5.435, 32) 6.192, 14) § 7 Verzicht auf Benützungsrecht Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren. 68 § 8 Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes Bei Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilmäßig an die Benützungsberechtigt en zurückzuerstatten. § 8 Schlußbestimmung Die Friedhofsgebührenverordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Friedhofsgebührenverordnung ihre Wirksamkeit. f) Hundesteuerverordnung Gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 2 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, i.d.g.F., w ird verordnet: Die Hundesteuerverordnung 1988 w ird w ie folgt geändert . § 2 Steuersatz Die Hundesteuer beträgt jährlich pro Hund ausgenommen gemäß § 3 befreite Hunde Euro 61, 70 (ATS 849, --). Die Hundesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten und nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes zur Zahlung fällig. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. 3. Nachstehende Voranschläge für das Jahr 2002 w erden ohne Einw and zur Kenntnis genommen: a) Abw asserverband Vorderland (Voranschlagssumme Euro 1.149.500, --) b) Standesamtsverband Vorderland (VS Euro 33.800, --) c) Staatsbürgerschaftsverband Vorderland (VS Euro 17.900, --) d) Schulerhalterverband HS Sulz-Röthis (VS Euro 253.700, --) 4. Die Anw eisung der Teilzahlung an den ÖPNV-Gemeindeverband für das 4. Vj. 2001 in Höhe von ATS 263.753, -- w ird beschlossen. einstimmig 5. a) Die Gemeindevortandsprotokolle Nr. 59 – 61 liegen im Gemeindeamt zur Einsicht auf. b) Über einen am 12. November stattgefundenen Infoabend im Sozialzentrum w ird berichtet. c) Die Regio Vorderland hat beim „ Autofreien Tag“ einen Hauptpreis gew onnen. d) Seit dem Umbau der Volksschule w aren bisher 30 Veranstaltungen im Turnsaal bzw . in der Aula. e) Ein Schreiben des VCÖ zum Thema „ Schulw egsicherung“ w ird zur Kenntnis gebracht. f) Am 11. Dezember w ird im Landhaus das Projekt „ Umbau der Autobahnhalbanschlüsse Götzis und Klaus“ vorgestellt. g) Über die Unterschrif tenaktion gegen das geplante Atommüllendlage in Grundremmingen w ird berichtet. Unterschriftenlisten liegen auch im Gemeindeamt auf. 69 h) Mehrzw eckgebäude: Über den aktuellen Stand w ird berichtet. Neuer Baubeginn ist der 15. Jänner. Der Spatenstich ist erfolgt . i) Schw immbadverein - Über die Außenstände der Gemeinde Zw ischenw asser w ird berichtet. j) GV Hartmann Raimund berichtet, dass die Information der Anrainer über den geplanten Frödischdammw eg nicht zustande gekommen ist. Er ist der Ansicht, dass noch vor Weihnachten ein Schreiben an die Anrainer erfolgen sollte, in dem kurz über den Beschluss informiert und eine Besprechung auf Jänner ankündigt w ird. Einladung zu einer Informationsversammlung soll Anfang Jänner versandt w erden. Inf oabend muss entsprechend vorbereitet w erden. Verkehrsausschuss Es w ird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass vor Weihnachten kein Schreiben mehr versandt w erden soll. Die Anrainer sollen im Laufe des Jänner zu einer Informationsveranstaltung eingeladen w erden. Wichtig ist jedoch vorher eine entsprechende Vorbereitung dieses Abends. Dies soll durch den Verkehrsausschuss geschehen. k) Der Vorsitzenden gibt einen kurzen Bericht über das Jahr 2001. Anschließend bedankt sich für die Mitarbeit und w ünscht allen frohe und besinnliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr. l) Vbgm. Wutschitz w ünscht ebenfalls allen ein frohes Fest bedankt sich beim Vorsitzenden für seinen Einsatz. Weiters bitte er auch den Gemeindebediensteten einen Dank für ihre Arbeit auszusprechen. Zum Schluß w ünscht er allen ein schönes Weihnachtsfest und alles gut e im neuen Jahr. Ende der Sitzung: 21.05 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde. Sekr. A. Gut, Bgm.