19951120_GVE007

Dateigröße 253.66 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 27.05.2021, 15:56
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 1995-11-20
Erscheinungsdatum 1995-11-20
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

33 Niederschrift über die 7. Gemeindevertretungssitzung am Montag, dem 20. November 1995 um 20.oo Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Bgm. Adalbert Gut. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Fleisch Oskar, Bawart Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Frick Raimund, Baur Herbert, Schnetzer Walter, Erath Clemens, Nachbaur Fritz, Kopf Werner, Lehninger Irene, Hartmann Meinrad und Summer Reinhard Anwesende Ersatzleute: Frick Roland, Keckeis Bernhard u. Watzenegger Georg Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Konzett Kurt, Entner Erich, Weber Armin u. Schnetzer Kurt Der Vorsitzende stellt fest, daß die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlußfähigkeit gegeben ist. Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls Gebührenfestsetzung für 1996 Neuregelung des Gemeindearztvertrages Nominierung einer Vertreterin in den Büchereiausschuß Schwimmbadverein; Abgangsdeckung der Jahresrechnung 1994/95 Kreuzungsbereich Alemannenstraße - Lonserstraße - Straße Unterm Berg; Vorstellung der Überarbeitung Grundtransfer Schwerpunkte für 1996 Grundablöse Auf Grund gegebener Dringlichkeit wird gem. § 41 GG noch folgender Punkt in die Tagesordnung aufgenommen: 10. Bebauungsplan; evtl. Änderung 11. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Die Niederschrift über die 6. Gemeindevertretungssitzung vom 19.10.1995 wird ohne Einwand genehmigt. 2. Auf Grund der vorgelegten und erläuterten Kostenberechnungen und der eingetretenen Preis- u. Indexerhöhungen werden einstimmig folgende Gemeindegebühren neu festgesetzt und folgende Verordnungen erlassen: 34 a) Verordnung über die Wassergebühren Auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985 und des § 15 Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. Nr. 959/1993, in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl.Nr. 26/1929, i.d.g.F, im Sinne der Wasserleitungsordnung Sulz vom 25.11.1991, wird verordnet: § 1 Art der Gebühren Die Gemeinde Sulz legt gemäß § 7 Abs. a) und b) der Wasserleitungsordnung folgende Gebühren fest: 1. Wasseranschlußgebühr 2. Grundgebühr pro Wasserzähler 3. Wassergebühr § 2 Anschlußgebühr Der Gebührensatz gemäß § 7 Abs. a) (1) der Wasserleitungsordnung wird mit S 22, -- ohne Mehrwertsteuer pro Kubikmeter umbauter Raum festgesetzt. § 3 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt monatlich einschließlich Mehrwertsteuer für einen 3/5 m³ Wasserzähler S 25, -einen 7/10 m³ Wasserzähler S 40, -einen 20 m³ Wasserzähler S 75, -einen 50 m³ Wasserzähler S 200, -einen 80 m³ Wasserzähler S 275, -einen 100 m³ Wasserzähler S 350, -§ 4 Wassergebühr Die Wassergebühr beträgt einschließlich Mehrwertsteuer bei einem jährlichen Wasserbezug a) von 1 - 3.000 m3 pro m3 S 7, 30 3 b) von 3.001 - 6.000 m pro m3 S 6, 90 c) ab 6.001 m3 pro m3 S 6, 50 § 5 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Wassergebührenordnung ihre Wirksamkeit. b) Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Auf Grund der §§ 12, 18, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., und der Kanalordnung der Gemeinde Sulz vom 27.5.1991, wird verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze werden wie folgt festgesetzt: 1. Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz wird mit S 295, -- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, das sind 12 % jenes Betrages der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. 35 2. Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz beträgt pro m3 Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen) S 22, -- einschließlich Mehrwertsteuer. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. c) Verordnung über die Änderung der Abfallgebührenverordnung Gemäß § 15 Abs. 3. Ziff. 5 Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl.Nr. 959/1993, in Verbindung mit § 22 des Abfallgesetzes, LGBl.Nr. 10/1994, wird verordnet: Die Abfallgebührenverordnung 1990 wird wie folgt geändert. § 4 Gebührenhöhe 1. Die Abfallgrundgebühr für die einzelnen Haushalte wird pro Jahr wie folgt festgelegt: a) Einpersonenhaushalt S 270, -b) Zweipersonenhaushalt S 380, -c) Drei- u. Mehrpersonenhaushalt S 440, -d) Zuschlag pro Haushaltsmitglied S 70, -2. Die Entsorgungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a) 20 Liter-Abfallsack S 15, -b) 40 Liter-Abfallsack S 26, -c) 60 Liter-Abfallsack S 38, -d) 800 Liter-Container S 540, -e) Container mit anderen Fassungsvermögen pro Liter S 0, 67 f) Sperrmüll: Wertmarke für höchstens 0, 50 m³ oder maximal 35 kg Sperrmüll S 85, -g) Kühlschrankentsorgung S 450, -3. Bei den in den Absätzen 1. und 2. angeführten Abfallgebühren ist die Mehrwertsteuer enthalten. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. d) Friedhofsgebührenverordnung Gemäß § 42 des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird folgende Verordnung erlassen: § 1 Gültigkeitsbereich Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhof bei der Pfarrkirche St. Georg in Sulz. § 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen 1. Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein: 36 a) b) c) d) e) Grabstättengebühren für die Dauer eines Benützungsrechtes Grabstättengebühren für die jährliche Erhaltung des Friedhofes Verlängerungsgebühren für die Verlängerung eines Benützungsrechtes Aufbahrungsgebühren für die Aufbahrung von Leichen in der Friedhofskapelle Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle § 3 Grabstättengebühren 1. Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 9 der Friedhofsordnung) wie folgt festgesetzt: a) Reihengräber für Kinder Tiefe 1, 00 m S 1.200, -b) Reihengräber für Erwachsene Tiefe 1, 60 m S 2.300, -c) Sondergräber (Familiengräber) mit 2 Grabstellen Tiefe 2, 20 m S 3.200, -d) Sondergräber (Familiengräber) mit 4 Grabstellen Tiefe 2, 20 m S 6.400, -e) Urnennischen S 4.700, -2. Die jährliche Grabstättengebühren für die Erhaltung des Friedhofes betragen: a) für ein Reihengrab, ein Sondergrab mit 2 Grabstellen oder eine Urnennische S 140, -b) für ein Sondergrab mit 4 Grabstellen S 250, -§ 4 Verlängerungsgebühren Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstätten gebühr gem. § 3 (2) entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten. § 5 Aufbahrungsgebühr Für jede Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle ist eine Pauschalgebühr von S 450, -und für Einstell-Leichen von S 650, -- zu entrichten. § 6 Bestattungsgebühr Die Bestattungsgebühr beträgt für jede Grabstelle a) bei Urnenbestattung b) bei einer Grabtiefe von 1, 00 m (Kindergrab) c) bei einer Grabtiefe von 1, 60 m d) bei einer Grabtiefe von 2, 20 m S S S S 1.000, -1.200, -5.000, -5.500, -- § 7 Verzicht auf Benützungsrecht Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rücker stattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren. § 8 Stillegung oder Auflassung des Friedhofes Bei Stillegung oder Auflassung des Friedhofes sind die bereits entrichteten Friedhofsgebüh ren anteilmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten. § 8 Schlußbestimmung Die Friedhofsgebührenverordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Friedhofsgebührenverordnung ihre Wirksamkeit. e) Kindergartengebührenverordnung Auf Grund der Ermächtigung gemäß § 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 37 959/1993 und auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet: Die Elternbeiträge für den Gemeindekindergarten Sulz werden wie folgt festgelegt: §1 1. Der monatliche Beitrag je Kind für den Besuch des Kindergartens wird wie folgt festge legt: a) Ganztagsbesuch für das 1. Kind S 220, -ab dem 2. Kind S 170, -b) Halbtagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind S 170, -S 120, -- 2. Weiters wird zum Kindergartenbeitrag ein Materialkostenbeitrag von monatlich S 50, -eingehoben. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Kindergartengebührenverordnung ihre Wirksamkeit. f) Verordnung über die Änderung der Hundesteuerverordnung Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 20. November 1995 gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 3 Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl.Nr. 30/1993, in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe in Vorarlberg, LGBl.Nr. 33/1875, i.d.g.F., und dem Gemeindeabgabengesetz, LGBL.Nr. 22/1973, verordnet: Die Hundesteuerverordnung 1988 wird wie folgt geändert. § 2 Steuersatz Die Hundesteuer beträgt jährlich pro Hund - ausgenommen gemäß § 3 befreite Hunde S 750, --. Die Hundesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten und nach den Bestimmungen des Abga benverfahrensgesetzes zur Zahlung fällig. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. g) Marktstandsgebühren Die Marktstandsgebühren für den jährlichen Kilbimarkt werden mit S 50, -- per lfm. Stand, jedoch mit mindestens S 150, -- pro Stand, festgelegt. 3. Der Vorsitzende berichtet, daß zwischen dem Land Vorarlberg, der Vbg. Ärztekammer und dem Vbg. Gemeindeverband Mustervereinbarungen über neue Gemeindearztverträge und die nächtlichen Bereitschaftsdienste ausgearbeitet wurden. Die bestehenden Gemeindearztverträge sind daher auf Grundlage der vorliegenden Musterverträge neu zu regeln. Der bestehende Gemeindearztvertrag ist nun durch zwei Verträge und zwar durch einen Vertrag über die Bestellung zum Gemeindearzt und einen Vertrag über die ärztliche Versorgung an Wochentagen zu ersetzen. 38 Die Gemeindearztentschädigung würde ab 1.1.96 monatlich S 3.500, -- zuzüglich Mwst sowie allfällige Einzelleistungen nach den im Entwurf enthaltenen Tarifen betragen. Diese Entschädigung würde vom Gemeindearztsprengel bezahlt werden. Die Regelung der nächtlichen Bereitschaftsdienste an Wochentagen wäre durch die Ärzte der Sanitätssprengel Rankweil, Klaus, Meiningen und Sulz vorgesehen. Die Entschädigung für diese Leistung würde S 11, 15 pro Einwohner betragen und von den jeweiligen Gemeinden an die Ärztekammer bezahlt werden, welche dann die Aufteilung und Auszahlung an die Ärzte vornimmt. Nach Beantwortung einiger Anfragen durch den Vorsitzenden wird einhellig beschlossen, den bestehenden Gemeindearztvertrag mit Dr. Jürgen Tschannett entsprechend der vorliegenden Musterverträge neu zu regeln. 4. Bgm. Gut berichtet, daß eine Neuorganisation der Bücherei Sulz-Röthis notwendig ist. Es ist vorgesehenen einen Büchereiausschuß zu bilden, in den neben Vertretern der Bücherei je ein Vertreter der Gemeinden und Pfarreien von Sulz und Röthis bestellt werden sollen. Die Aufgaben dieses Ausschusses wären vorerst die Durchführung einer Bestandsanalyse, Ausarbeitung neuer Statuten, Festlegung der künftigen Zielsetzung, Voranschlagserstellung und Überwachung der Kassa und Ausarbeitung eines längerfirstigen Konzeptes. Vom Gemeindevorstand wird vorgeschlagen als Vertreterin der Gemeinde Sulz Frau Brunhilde Frick zu nominieren. Dieser Antrag wird von der Gemeindevertretung einstimmig angenommen. 5. Die vorliegende und erläuterte Betriebskostenabrechung 1994/95 des Schwimmbadvereines Rankweil-Vorderland mit Gesamtausgaben von S 1.716.603, 70 und Gesamteinnahmen von S 1.225.103, 20 was einen Abgang von S 491.500, 40 ergibt wird ohne Einwand genehmigt. Der Anteil der Gemeinde Sulz am Betriebsabgang beträgt S 98.300, -- (20 %). In diesem Zusammenhang wird die noch ausstehende Prüfung der Baugebarung urgiert. Vbgm. Wutschitz stellt fest, daß die Schwimmbadtarife in Vorarlberg gegenüber anderen Bundesländern sehr niedrig sind. Er schlägt vor, daß sich der Schwimmbadverein um eine Zusammenkunft aller Bäderbetreiber in Vorarlberg bemühen sollte, damit über eine einheitliche Preisanpassung gesprochen werden könnte. 6. Ein vom Bauamt ausgearbeiteter neuer Entwurf über den Kreuzungsbereich „Alemannenstraße - Lonserstraße - Unterm Berg“ wird vorgestellt. Der Entwurf sieht im Bereich der Einmündung der Lonserstraße eine Kreisverkehrslösung vor. Die Einmündung der Straße „Unterm Berg“ wurde nach Westen abgerückt. Dadurch ergibt sich eine bessere Trennung zwischen Aleamannenstraße und Unterm Berg-Straße. Der Vorschlag den Entwurf vor Ort auszustecken und dann eine gemeinsame Besichtigung durchzuführen wird einhellig befürwortet. Ebenso soll der vorgeschlagene Vollausbau der Straße „Unterm Berg“ ausgesteckt werden. 7. Es wird berichtet, daß die Familie Wehinger für den Abtausch ihres Grundstückes im Gebiet Bützen gegen Landwirtschaftsgrund bei der Haltestelle ein Tauschverhältnis von 1 : 3, 5 vorschlägt. Dies bedeutet, daß die Gemeinde einen Landwirtschaftsgrund im Ausmaß von rund 7.945 m² anbieten müßte. 39 Bei der anschließenden Beratung wird einhellig die Ansicht vertreten, daß derzeit ein Abtausch für die Gemeinde ein zu großes Risiko darstelle, da nicht abzusehen ist, ob überhaupt die angestrebte Ausdehnung des Industriegebietes überhaupt möglich sein wird. Vor einer Entscheidung müßte daher zuerst eine Zustimmung seitens der Geschwister Marte und der Pfarre Weiler vorliegen. 8. Der Vorsitzende bringt die voraussichtlichen Schwerpunkte des Voranschlages 1996 wie folgt zu Kenntnis: Ankauf des ULF einschlich Errichtung einer Garage Umlegung Kuster - Straßenbau, Kanal u. Wasserversorgung Evtl. Errichtung einer Grünmüllsammelstelle Sanierungen im Kindergarten (WC, Vorhänge) und Volksschule (Turnahlle) Hauptschule - Erneuerung Nähmaschinen und EDV-Ausstattung Vorplatzüberdachung beim Sportheim 9. Es wird berichtet, daß mit dem Besitzer der Gst.Nr. 598/2 (Thoenes Wolfgang) auf Grundlage des früheren Besch-Planes für den Ausbau der Straße „Unterm Berg“ ein Grundeinlösungsvertrag abgeschlossen wurde, der jedoch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde. Da jedoch die Straße „Unterm Berg“ sicher nicht breiter als die vorhandenen 8 m ausgebaut wird, ist diese zusätzliche Ablöse nicht erforderlich. Der Antrag des Vorsitzenden auf diese Grundeinlöse zu verzichten wird bei einer Gegenstimme (GR Bawart Christoph) mehrheitlich angenommen. GR Bawart vertrat die Meinung, daß zuerst die Ausbauart der Straße „Unterm Berg“ festgelegt und erst dann über den Verzicht entschieden werden sollte. 10. Es wird berichtet, daß bei der Festlegung der BNZ für die von der Gemeinde verkauften Grundstücke „Im Gut“ die Bestimmung, daß die Fläche von Erschließungsstraßen, auch wenn sie nur als Fahrrecht geregelt sind, bei der Berechnung der BNZ nicht berücksichtigt werden dürfen, unwissentlich nicht beachtet wurde. Auf Grund dieser Bestimmung wäre eine Genehmigung der Bauvorhaben „Blekac und Häusle“ nicht möglich gewesen. Auch bei Antrag für die Bebauung des letzten Grundstücke gibt es daher Probleme. Der Vorschlag, die Anrainer wegen einer Erhöhung der BNZ auf 70 (wie die westlich angrenzenden Grundstücke) zu hören wird einhellig befürwortet. 11. a) Vzbgm. Wutschitz ersucht den Vorsitzenden die Anschaffung neuer Tische und Stühle für das Sitzungszimmer in den Voranschlag 1996 aufzunehmen, da auf Grund der Erhöhung der Gemeindevertreterzahl die neue Sitzordnung sehr schlecht ist. b) Weiters stellt Vbgm. Wutschitz fest, daß auch heuer der Besuch der Abschlußübung der Ortsfeuerwehr sehr mangelhaft war und ersucht die Gemeindemandatare künftig zahlreicher an der Abschlußübung und auch anderer Veranstaltungen der Ortsvereine teilzunehmen. c) Vor dem Wohnhaus von Gantner Erich soll im Mühlbach beim Beginn der verrohrten Strecke ein Baustahlgitter angebracht werden. 40 d) Vom Vorsitzenden werden noch Anfragen über „Fahrradständer bei ÖBB-Haltestelle“, „Garagenbox für ULF“ und „längerfristige Budgetplanung“ beantwortet. Ende der Sitzung: 22.25 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. A. Gut, Bgm.