20200701_GVE042

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Letzte Änderung 27.05.2021, 13:28
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2020-07-01
Erscheinungsdatum 2020-07-01
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Inhalt des Dokuments

290 NIEDERSCHRIFT über die 42. Sitzung der Gemeindevertretung am Mittwoch, den 1. Juli 2020 um 20:00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz vom Bürgermeister Karl Wutschitz. Anwesende Gemeindevertreter: BGM Wutschitz Karl, VBGM Baldauf Kurt, Bawart Christoph, Konzett Kurt, HronStröhle Sabine, MA Mittempergher Wolfgang, DI Mathis Hans-Jörg, MSc Schnetzer-Sutterlüty Gerda, Mathies Lothar, Mag. (FH) Schnetzer Michael, Mag. Egle Markus, Erath Dietmar, Vinzenz Florian, Visintainer Lukas Anwesende Ersatzleute: Kieber Patrick, Osl Sebastian Entschuldigt abwesend: Schnetzer Norbert, Mag. Kühne Klaus, Seewald Iris Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Eröffnung, Begrüßung Genehmigung der letzten Niederschrift Rechnungsabschluss 2019 Beratung und Behandlung diverser Widmungsanträge Tarife elementarpädagogische Betreuung (KiBe, KiGa) Begegnungszone Areal „Kindercampus“ Berichte Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Eröffnung und Begrüßung Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und auf Grund der Anwesenheit von 16 Gemeindemandataren Beschlussfähigkeit gegeben ist. Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt „Erhöhung Kontokorrentrahmen“ ergänzt und einstimmig genehmigt. 2. Genehmigung der letzten Niederschrift Die Niederschrift der 41. Gemeindevertretungssitzung vom 9. März 2020, welche gemeinsam mit der Einladung übermittelt wurde, wird mit der Ergänzung zu TOP 4 hinsichtlich Grundstücksnummer und Straßennamen einstimmig genehmigt. 3. Rechnungsabschluss 2019 Der Vorsitzende berichtet, dass der am 9. Juni 2020 vom Prüfungsausschuss geprüfte Rechnungsabschluss 2019 wie folgt abschließt: 291 Einnahmen der Erfolgsgebarung Einnahmen der Vermögensgebarung Gesamteinnahmen Gebarungsabgang Gesamteinnahmen EUR 7.088.164, 86 EUR 5.265.086, 47 EUR 12.353.251, 33 EUR 282.770, 19 EUR 12.636.021, 52 Ausgaben der Erfolgsgebarung Ausgaben der Vermögensgebarung Gesamtausgaben Vortrag Gebarungsabgang Gesamtausgaben EUR 6.227.217, 02 EUR 5.934.872, 93 EUR 12.162.089, 95 EUR 473.931, 57 EUR 12.636.021, 52 Der Abgang liegt EUR 27.570, 19 über dem veranschlagten Abgang von EUR 255.200, 00. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die letzten 2 Jahre ausgeglichen wurden. Anschließend bringt GR Bawart Christoph, Obmann des Finanzgremiums, verschiedene Details und Kennzahlen des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis. GV MA Mittempergher Wolfgang, Mitglied des Prüfungsausschusses, berichtet über die am 9. Juni 2020 erfolgte Rechnungsprüfung. Er verweist auf den Prüfbericht und stellt fest, dass das Rechnungswesen der Gemeinde in einem sehr guten Zustand ist. Die Abweichungen im Rechnungsabschluss gegenüber dem Voranschlag sind dieses Jahr größer als sonst üblich. Grund sind erhebliche Verzögerungen und Verschiebungen von Einnahmen und Ausgaben sowie Änderungen der Maastricht Kriterien. Die Prüfung der Abweichungen gegenüber dem Voranschlag sind gut nachvollziehbar begründet. Er stellt im Namen des Prüfungsausschusses den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2019 und die Entlastung der Rechnungsleger. Der Vorsitzende bedankt sich für die Arbeit des Prüfungsausschusses und stellt den Rechnungsabschluss 2019 und den Prüfbericht nochmals zur Diskussion. Dabei wird festgehalten, dass der übermittelte Prüfbericht unter Punkt 5 Rechnungsergebnis geringfügig korrigiert wurde. Dieser lautet korrekt wie folgt: „Laut Ergebniskontrolle schließt die Haushaltsgebarung des Jahres 2019 mit Einnahmen in Höhe von EUR 12.353.251, 33 und Ausgaben (einschließlich Vortrag Gebarungsabgang aus dem Jahre 2017 mit EUR 151.277, 59 und dem Jahr 2018 mit EUR 322.653, 98 somit gesamt EUR 473.931, 57) in Höhe von EUR 12.636.021, 52. Es ergibt sich somit für das Jahr 2019 ein Gebarungsabgang von EUR 282.770, 19, welcher den veranschlagten Betrag von EUR 255.200, - um EUR 27.570, 19 überschreitet.“ Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen stellt der Vorsitzende den Antrag, den Rechnungsabschluss 2019 in der vorliegenden Fassung zu genehmigen und die Gemeindeverwaltung sowie die Finanzverwaltung zu entlasten. 292 Der Antrag wird einstimmig angenommen. 4. Beratung und Behandlung diverser Widmungsanträge 4.1 Änderung Flächenwidmung Gst.Nrn. 1946, 1948, 1949 und 1952 (Alemannenstraße) von „Freifläche-Freihaltegebiet“ in „Freifläche-Landwirtschaft“ Bildstein Randolf, Rautenastraße 37, Röthis hat mit Schreiben vom 26.02.2020 die Umwidmung von Teilflächen seiner Liegenschaften, Gst.Nrn. 1946, 1948, 1949 und 1952, beantragt. Der Vorsitzenden erläutert die beantragte Änderung. GV DI Mathis Hans-Jörg erkundigt sich nach der Möglichkeit die Widmung zu befristen oder an Auflagen (z.B. nur Landwirtschaft) zu knüpfen. Da weder eine Befristung noch die Bindung an Auflagen möglich ist, stellt der Vorsitzende nach kurzer Diskussion nachstehenden Antrag: Gemäß §§ 23 i.V.m. 21 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, i.d.g.F., wird der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Umwidmung von Teilflächen der Liegenschaften, Gst.Nr. 1946, im Ausmaß von 366 m², Gst.Nr. 1948, im Ausmaß von 295 m², Gst.Nr. 1949 im Ausmaß von 1.189 m² sowie Gst.Nr. 1952, im Ausmaß von 127 m² von derzeit jeweils „Freifläche-Freihaltegebiet“ in „Freifläche-Landwirtschaft“ nach der erläuterten Plandarstellung als Entwurf beschlossen und dem Auflageverfahren unterzogen. Der Entwurf ist während der Amtsstunden für die Dauer von einem Monat im Gemeindeamt Sulz zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jede/r Gemeindebürger/in oder Eigentümer/in von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Der Antrag wir einstimmig angenommen. 4.2 Änderung Flächenwidmung Gst.Nr. 2161 (Im Feld) von „Bauerwartungsfläche-Mischgebiet“ in „Baufläche-Mischgebiet“ Postai Mario, Wolfsgarten 11, Sulz hat mit Ansuchen vom 11.03.2020 die Umwidmung seiner Liegenschaft, Gst.Nr. 2161, beantragt. Der Vorsitzenden erläutert die beantragte Änderung und stellt nach kurzer Diskussion nachstehenden Antrag: Gemäß §§ 23 i.V.m. 21 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, i.d.g.F., wird der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Umwidmung der Liegenschaft, Gst.Nr. 2161, im Ausmaß von 722 m² von derzeit „Bauerwartungsfläche-Mischgebiet“ in „Baufläche-Mischgebiet“ nach der erläuterten Plandarstellung als Entwurf beschlossen und dem Auflageverfahren unterzogen. 293 Der Entwurf ist während der Amtsstunden für die Dauer von einem Monat im Gemeindeamt Sulz zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jede/r Gemeindebürger/in oder Eigentümer/in von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Der Antrag wir einstimmig beschlossen. Der Vorsitzende verweist auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für die Neuwidmung von Bauflächen: die Befristung der Widmung auf 7 Jahre (Aufgrund des fehlenden Raumplanungsvertrags), die Benennung der Folgewidmung (welche nach Ablauf der 7-Jahresfrist eintritt) und die Festlegung eines Mindestmaßes der baulichen Nutzung. Zudem soll der Bebauungsplan entsprechend erweitert werden. GV Erath Dietmar stellt fest, dass nach erfolgter Widmung in Baufläche-Mischgebiet und Festlegung des Bebauungsplanes auch ein normales Wohngebäude, anstelle des bereits eingereichten Schuppens errichtet werden kann. GR Bawart Christoph möchte wissen, ob das angrenzende BM2 wirklich eine Höchstgeschosszahl von HGZ 3 zulässt. Nach kurzer Diskussion stellt er den Antrag, die Festlegung der Folgewidmung als „Bauerwartungsfläche-Wohngebiet“, die Festlegung des Mindestmaßes der baulichen Nutzung mit einer Baunutzungszahl von BNZ 20 sowie die Nachführung der Bebauungsbestimmungen des Bebauungsplanes als BM2 (BNZ 60, HGZ 3) gemäß §§ 30 i.V.m. 29 und 29a Raumplanungsgesetz, i.d.g.F., für die Liegenschaft, Gst.Nr. 2161, festzulegen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 4.3 Änderung Flächenwidmung Gst.Nr. 2080/1 (Pfarrer-Dönz-Straße) von „Bauerwartungsfläche-Wohngebiet“ in „Baufläche-Wohngebiet“ Fenkart Frieda, Obere Gasse 34, Zwischenwasser hat mit Ansuchen vom 20.03.2020 die Umwidmung der Liegenschaft, Gst.Nr. 2080/1, beantragt. Der Vorsitzenden erläutert die beantragte Änderung. GV DI Mathis Hans-Jörg erkundigt sich, weshalb die Widmung an der nördlichen Grundgrenze sich nicht mit dieser deckt. Hintergrund ist wahrscheinlich eine andere Grundstückseinteilung zum Zeitpunkt der Widmung. Es wird eine Korrektur in diesem Bereich angeregt. GV MSc Schnetzer-Sutterlüty Gerda berichtet aus der Praxis, dass geringfügige Anpassungen der Widmung ohne großen Aufwand möglich sind. Der Vorsitzende wird dies so berücksichtigen lassen und stellt nach kurzer Diskussion nachstehenden Antrag: 294 Gemäß §§ 23 i.V.m. 21 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, i.d.g.F., wird der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Umwidmung der Liegenschaft, Gst.Nr. 2080/1, im Ausmaß von 569 m² von derzeit „Bauerwartungsfläche-Wohngebiet“ in „Baufläche-Wohngebiet“ nach der erläuterten Plandarstellung als Entwurf beschlossen und dem Auflageverfahren unterzogen. Der Entwurf ist während der Amtsstunden für die Dauer von einem Monat im Gemeindeamt Sulz zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jede/r Gemeindebürger/in oder Eigentümer/in von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Der Antrag wir einstimmig beschlossen. Der Vorsitzende verweist auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für die Neuwidmung von Bauflächen: die Befristung der Widmung auf 7 Jahre (Aufgrund des fehlenden Raumplanungsvertrags), die Benennung der Folgewidmung (welche nach Ablauf der 7-Jahresfrist eintritt) und die Festlegung eines Mindestmaßes der baulichen Nutzung. Nach kurzer Diskussion stellt er den Antrag, die Festlegung der Folgewidmung als „Bauerwartungsfläche-Wohngebiet“, die Festlegung des Mindestmaßes der baulichen Nutzung mit einer Baunutzungszahl von BNZ 20 sowie die Nachführung der Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan als BW3 (BNZ 60, HGZ 3) gemäß §§ 30 i.V.m. 29 und 29a Raumplanungsgesetz, i.d.g.F., für die Liegenschaft, Gst.Nr. 2080/1, festzulegen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 4.4 Änderung Flächenwidmung Gst.Nrn. 1447, 1448 (Alemannenstraße) von „Freifläche-Freihaltegebiet“ in „Freifläche-Sonderfläche Gartenbau“ Calzone David, Alemannenstraße 31, Sulz hat mit Schreiben vom 17.10.2019 die Umwidmung seiner Liegenschaften, Gst.Nrn. 1447 und 1448, von derzeit „Freifläche-Freihaltegebiet“ in „Freifläche-Sondergebiet (Gartenbau)“beantragt. Die Grundstücke im Gesamtausmaß von 2.039 m² liegen südlich des Hundesportplatzes. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gärtnereibetriebes samt der Kräuterproduktion. Der Vorsitzende verweist auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1) Raumplanungsgesetz, i.d.g.F., wonach der Flächenwidmungsplan nur aus „wichtigen Gründen“ geändert werden darf. Da weder die in § 23 Abs. 1) lit. a) oder b) aufgezählten Gründe vorliegen, hat eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Er stellt den Antrag zu Diskussion und verweist gleichzeitig auf die im Kommentar zum Raumplanungsgesetz angeführte Judikatur des VwGH, wonach „Bauwünsche einer Person alleine“ noch keine wichtigen Gründe i.S.d. vorgenannten Bestimmung darstellen. 295 GV DI Mathis Hans-Jörg gibt zu bedenken, dass mit erfolgter Widmung hier kein Präzedenzfall geschaffen werden könnte und hiervon Abstand genommen werde sollte. Nach ausführlicher Diskussion und Beratung wird einstimmig beschlossen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Der Antrag wird mit nachstehender Begründung abgelehnt und gemäß § 23 a) Abs. 6) RPG der Landesregierung zur Prüfung vorgelegt: Die Gemeinde Sulz hat am 11.10.2019 die Erstellung eines räumlichen Entwicklungsplanes (REP) extern beauftragt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Raumplanungsbüro sollen Umwidmungen grundsätzlich erst nach Fertigstellung des in Ausarbeitung befindlichen REP behandelt werden. Die Widmung der Freifläche-Freihaltegebiet (FF) westlich der Siedlungsrandes erfolgte seinerzeit explizit als Sicherstellung des Naherholungsgebietes. Durch die Widmung als Sonderfläche Gartenbau würde diesem Grundsatz nicht mehr entsprochen. Der Standort liegt außerhalb des Einzugsgebietes der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage. 4.5 Änderung Flächenwidmung Gst.Nrn. 910, 914 (Haltstellenweg) von „Freifläche-Freihaltegebiet“ in „Freifläche-Landwirtschaft“ Ströhle Clemens, Altacherstraße 27, Götzis hat mit Schreiben vom 02.10.2019 um Änderung der Widmung von Teilflächen seiner Liegenschaften, Gst.Nrn. 910 und 914, von derzeit „Freifläche-Freihaltegebiet“ bzw. teilweise „FreiflächeLandwirtschaft“ in „Freifläche-Landwirtschaft“ angesucht. Der Vorsitzende erläutert kurz den Werdegang: Der Antrag wurde mit Schreiben vom 22.10.2019 durch Planunterlagen sowie ein detailliertes Betriebskonzept ergänzt. Diese Unterlagen wurden am 11.11.2019 bei den Abteilungen Va (Landwirtschaft und ländlicher Raum) und VIIa (Raumplanung) mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Nach mehrmaliger Urgenz bei der Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum über den Verbleib der Stellungnahme, zuletzt per E-Mail am 24.02.2020, wurde diese mit Datum 28.02.2020 am 03.03.2020 per E-Mail und 09.03.2020 postalisch der Gemeinde Sulz übermittelt. Auf Grund des Coronavirus bedingten Shutdown am 16.03.2020 konnte das Ansuchen nicht weiter behandelt werden. Auf Verlangen des Antragstellers vom 06.04.2020 wurde diesem die eingelangte Stellungnahme der Abteilung Va am 07.04.2020 per E-Mail übermittelt. In weiterer Folge wurde durch den Antragsteller am 11.05.2020 gemäß § 23 a) Abs. 3) lit. b) RPG die Befassung der Gemeindevertretung schriftlich beantragt. Am 05.06.2020 wurde der Antragsteller zu einer Gemeindevorstandssitzung eingeladen, ich welcher er seine Standpunkte nochmals darlegen konnte. 296 Die Grundstücke im Gesamtausmaß von 6.524 m² liegen südlich der Gärtnerei „Stauden Kopf“ bzw. nördlich der Bahnhaltestelle. Insgesamt wurde die Umwidmung von 2.585 m² beantragt. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gemüse- und Obstbaubetriebes samt Wohnhaus. Der Vorsitzende verweist auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1) Raumplanungsgesetz, i.d.g.F., wonach der Flächenwidmungsplan nur aus „wichtigen Gründen“ geändert werden darf. Da weder die in § 23 Abs. 1) lit. a) oder b) aufgezählten Gründe vorliegen, hat eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Er stellt den Antrag zu Diskussion und verweist gleichzeitig auf die im Kommentar zum Raumplanungsgesetz angeführte Judikatur des VwGH, wonach „Bauwünsche einer Person alleine“ noch keine wichtigen Gründe i.S.d. vorgenannten Bestimmung darstellen. GV Vinzenz Florian möchte wissen, ob die Stellungnahme der Abteilung Va Landwirtschaft und ländlicher Raum auch für das projektierte Wohnhaus tatsächlich positiv ausfiel. Er könne sich dies im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt nicht ganz nachvollziehen. GV Schnetzer Michael hält fest, dass die höchste und letzte Instanz in Sachen Flächenwidmung die Gemeindevertretung ist. Auch wenn in weiterer Folge der unabhängige Sachverständigenrat angerufen wird, liegt die endgültige Entscheidung bei der Gemeindevertretung. Nach ausführlicher Diskussion und Beratung wird einstimmig beschlossen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Der Antrag wird mit nachstehender Begründung abgelehnt und gemäß § 23 a) Abs. 6) RPG der Landesregierung zur Prüfung vorgelegt: Die Gemeinde Sulz hat am 11.10.2019 die Erstellung eines räumlichen Entwicklungsplanes (REP) extern beauftragt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Raumplanungsbüro sollen Umwidmungen grundsätzlich erst nach Fertigstellung des in Ausarbeitung befindlichen REP behandelt werden. Die Widmung der Freifläche-Freihaltegebiet (FF) westlich der Siedlungsrandes erfolgte seinerzeit explizit als Sicherstellung des Naherholungsgebietes. Durch die Widmung als Freifläche-Landwirtschaft sowie die geplante Errichtung eines Wohnhauses würde diesem Grundsatz nicht mehr entsprochen. Der Standort liegt außerhalb des Einzugsgebietes der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigungsanlage. Der Vorsitzende möchte jedoch mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen. Es geht nicht darum etwas zu verhindern – lediglich der gewählte Standort ist auf Grund fehlender Infrastruktur denkbar ungünstig. Es soll geprüft werden, ob möglicherweise andere Grundstücke (z.B. mittels Grundtausch) für eine Widmung in Frage kämen. Hierzu wurden bereits Vorgespräche mit potentiellen Landwirten geführt, wobei hier eine grundsätzlich positive Grundhaltung erkennbar war. 297 GV MSc Schnetzer-Sutterlüty Gerda möchte im Sinne der Gleichbehandlung dies auch im Verfahren von David Calzone berücksichtigt wissen. Der Vorsitzende hält diesbezüglich fest, dass David Calzone bereits im Vorfeld von einem zweiten Standort in Rankweil gesprochen habe. Ein Alternativstandort in Sulz wird daher eher nicht interessant sein bzw. in Frage kommen. Eine Kontaktaufnahme wird aber jedenfalls nochmals erfolgen. 5. Tarife elementarpädagogische Betreuung (KiBe, KiGa) Der Vorsitzende stellt die nunmehr harmonisierten Tarife für die elementarpädagogische Kinderbetreuung am Kindercampus vor. Generell wurden die letztjährigen Stundensätze mit 2, 2 % indexiert bzw. an die Vorgaben des Landes angepasst. Diese wurden seitens des Landes bereits freigegeben. bis 25 Stunden über 25 Stunden 2, 19 € / Stunde 1, 81 € / Stunde 2, 24 € / Stunde 2, 22 € / Stunde 0, 9 bis 2 Jahre Vorjahr 2020/21 2 bis 3 Jahre Vorjahr 2020/21 1, 75 € / Stunde 1, 79 € / Stunde 1, 81 € / Stunde 1, 84 € / Stunde 3 bis 5 Jahre Vorjahr 2020/21 36, 00 € / Monat 37, 00 € / Monat 2, 80 € / Monat 2, 80 € / Monat über 5 Jahre Vorjahr 2020/21 36, 00 € / Monat 37, 00 € / Monat 2, 80 € / Monat 2, 80 € / Monat GV DI Mathis Hans-Jörg erkundigt sich nach dem Grund des geringen Unterschiedes beim Tarif für die 0, 9 bis 2-jährigen von EUR 0, 02 und ob eine Vereinheitlichung auf z.B. EUR 2, 22 keine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringe. Der Vorsitzende erläutert, dass es sich hier um den vorgegebenen Tarifkorridor des Landes handelt und die Tarife in der Abrechnung hinterlegt sind. Grundsätzlich stellt sich jedoch die Frage ob Der Antrag des Vorsitzenden, die Tarife wie vorgelegt zu beschließen, wird einstimmig angenommen. 6. Begegnungszone Areal „Kindercampus“ Der Vorsitzende berichtet von der geplanten Verordnung einer Begegnungszone (Tempo 20) beim Areal Kindercampus. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Begegnungszone am Bahnhof Rankweil. Er erläutert den Geltungsbereich im GIS und stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Verordnung beim Gemeindevorstand liegt. Nach kurzer Diskussion stellt der Vorsitzenden den Antrag, einer entsprechende Verordnung in Abstimmung mit der Polizei auszuarbeiten und durch den Gemeindevorstand beschließen zu lassen. 298 Der Antrag wird einstimmig angenommen. 7. Berichte a) Auf Grund der Pensionierung des ehemalige Legalisators der Gemeinde Sulz, Karl Frick, ist eine Neubestellung erforderlich. Der Vorsitzende schlägt Dr. Rauch hierfür vor. Ein erforderliches Schreiben wird ausgefertigt. b) Der Vorsitzende bringt das Schreiben der Abteilung Gebarungskontrolle des Landes vom 28.02.2020 (eingelangt am 10.03.2020) für den übermittelten Voranschlag 2020 vollinhaltlich zur Kenntnis. c) Es wird von diversen Vergaben beim Kindercampus (u. a. Möbel, Sonnenschutz, etc.) berichtet. Zudem wird von behördliche Auflagen (u. a. Umbau Zugangstür Mehrzwecksaal, Umbau Fluchttüre 2. OG, etc.), welche umgesetzt werden müssen. Weiters wird von der Umsetzung der Signaletik und der Beschilderung berichtet. Die Eröffnung ist nunmehr für 10.10.2020 geplant – hierfür wird eine Broschüre anstelle der Sommerausgabe des „Sulner Leaba“ erstellt. d) Corona bedingt wird es keine Sommerausgabe des Sulner Leaba geben. e) Die ehemals vorhandene Rampe zum östlichen Eingang zu Pfarrhaus muss nach Aufforderung von Diözese und Pfarre wiederhergestellt werden. Der zuerst ebenfalls gewünschten Versetzung der Statute des Hl. Georg wurde nunmehr auch durch den Diözesanbaumeister als nicht notwendig erachtet. Hinsichtlich des Sichtschutzes zum Pfarrgarten konnte ein Kompromiss gefunden werden. f) Der Vorsitzende berichtet von neuen Wahltermin am 13.09.2020. Es wird demnächst eine Sitzung der Gemeindeliste einberufen werden. g) Die erforderliche Nachbesetzung im Bauamt durch die Kündigung wird in Kooperation mit Rankweil erfolgen. h) Im Schwimmbad gab es einen Vorfall mit Chlorgas, welcher zum Glück glimpflich verlaufen ist. i) Das neue Projekt der Familie Welte für die Bebauung des alten Sägeareals wird zur Kenntnis gebracht. j) Kopf Franz hat erneut bezüglich dem Ankauf eines Teilbereiches der Frutzstraße angefragt. Hans-Jörg Mathies gibt zu bedenken, dass die anstehende Konzeptionierung des Mühlbachs hier Berücksichtigung finden soll. 8. Allfälliges a) Hans-Jörg Mathis berichtet von der ausgefallenen e5-Sitzung und stellt die Frage, ob vor der Wahl noch eine Sitzung abgehalten werden soll. 299 b) Sabine Hron-Ströhle berichtet von der Sitzung des Büchereikuratoriums sowie der Rechnungsabschluss. Es wird der Wunsch einer Beschilderung der Bücherei beim Gasthaus Löwen angeregt. c) Der Vorsitzende berichtet von der Sitzung der Gemeindevorstände Sulz und Röthis bezüglich der anstehenden Sanierung der Mittelschule. Die Konzeptionierung ist derzeit in Ausarbeitung. Die erste Kostenschätzung beläuft sich auf EUR 5.000.000, -. d) Kurt Konzett berichtet von der öffentlichen Probe des Schützenmusikvereins diesen Freitag um 19:30 Uhr vor dem Musikhaus. Es sind alle herzlich eingeladen. e) Der Vorsitzende berichtet von der Überlegung auf Grund der strengen Covid-19 Auflagen dieses Jahr die Kilbi auszusetzen. f) VBGM Kurt Baldauf bedankt sich im Namen der gesamten Gemeindevertretung bei allen Gemeindebediensteten für die geleistete Arbeit und den sauberen Rechnungsabschluss. 9. Erhöhung Kontokorrentrahmen Der Vorsitzende berichtet von der Corona bedingten Überziehung des Kontos auf Grund fehlender Einnahmen. Er stellt den Antrag den Kontokorrentrahmen der Gemeinde Sulz auf EUR 900.000, - erhöhen zu lassen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Ende der Sitzung: 22:15 Uhr Vorsitzender Schriftführer Karl Wutschitz Bürgermeister Ing. Daniel Novak Gemeindeamtsleiter