20191216_GVE039

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Letzte Änderung 27.05.2021, 13:28
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2019-12-16
Erscheinungsdatum 2019-12-16
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233 NIEDERSCHRIFT über die 39. Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, dem 16. Dezember 2019 um 20.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz vom Bürgermeister Karl Wutschitz. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Baldauf Kurt, Schnetzer Norbert, Konzett Kurt, Hron-Ströhle Sabine, Frick Andrea, Mittempergher Wolfgang, DI Mathis Hans-Jörg, SchnetzerSutterlüty Gerda, Mathies Lothar, Mag. Kühne Klaus, Mag. Egle Markus, Greussing Thomas, Erath Dietmar, Kicker Bernd Anwesende Ersatzleute: Kieber Patrick, Osl Sebastian Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Bawart Christoph, Mag. FH Schnetzer Michael, Vinzenz Florian, Bischof David, Visintainer Lukas, Frick Stefan, Lutz Herwig Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Eröffnung, Begrüßung Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls Gebühren 2020 Genehmigung Personalrahmenplan 2020 Genehmigung diverser Verordnungen a) Kanalverordnung b) Wasserleitungsverordnung c) Abfuhrordnung d) Verordnung über die Entschädigung der Gemeindeorgane Angebotslegung für ein Landwirtschaftliches Grundstück Änderung der ärztlichen Grundversorgung Erdbestattung; Vereinbarung mit dem Dienstleistungszentrum Blumenegg Berichte Allfälliges Erledigung 1. Eröffnung und Begrüßung Der Vorsitzende begrüßt alle Anwesenden und stellt fest, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und auf Grund der Anwesenheit von 17 Gemeindemandataren Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gemäß § 41 GG wird einstimmig beschlossen, die Tagesordnung um folgenden Punkt zu erweitern: 9. Kooperationsvereinbarung Streusalzsilo 234 2. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls Die Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 13. November 2019 wird einstimmig genehmigt. 3. Gebühren 2020 Vom Vorsitzenden wird der vom Gemeindevorstand gemeinsam mit dem Finanzgremium erstellte Vorschlag für die Festlegung der Gemeindegebühren zur Kenntnis gebracht und näher erläutert. Der Antrag, die Gemeindegebühren entsprechend dem vorliegenden Vorschlag ab 1. Jänner 2020 neu festzusetzen und die folgenden Verordnungen (Anhang 1 – 6) zu erlassen wird einstimmig angenommen: a) b) c) d) e) f) Wassergebührenverordnung Verordnung für die Wassergebühren Verordnung über die Kanalisationsgebühren Verordnung über die Friedhofsgebühren Verordnung über die Abfallgebühren Änderung der Hundesteuerverordnung 4. Genehmigung Personalrahmenplan 2020 Der vom Vorsitzenden erläuterte Dienstposten- u. Beschäftigungsrahmenplan für das Jahr 2020 wird in der vorgestellten Fassung (Anhang 7) einstimmig genehmigt. 5. Genehmigung diverser Verordnungen Auf Grund gesetzlicher Änderungen sowie auf Grund der anstehenden Betriebsaufnahme des Abfallsammelzentrums Vorderland sind bei folgenden Verordnungen Änderungen bzw. Anpassungen erforderlich: a) Kanalordnung b) Wasserleitungsverordnung c) Abfuhrordnung Die geänderten Verordnungsentwürfe wurden bereits mit der Einladung allen zugesandt und werden von Daniel Novak nochmals zur Kenntnis gebracht. Auf Antrag des Vorsitzenden werden die Kanalordnung (Anlage 8), die Wasserleitungsordnung (Anlage 9) und die Abfuhrordnung (Anlage 10) in der erläuterten Fassung einstimmig beschlossen. Vbgm. Baldauf stellt fest, dass die Verordnung über die Entschädigung der Gemeindeorgane seit 2005 nicht mehr überarbeitet wurde und eine Neuregelung angebracht wäre. Er legt einen überarbeiteten Entwurf vor und erklärt die vorgesehenen Änderungen. Nach kurzer Diskussion wird die vorliegende Verordnung über die Entschädigung der Gemeindeorgane (Anlage 11) einstimmig beschlossen. 235 Bgm. Karl Wutschitz war bei diesem Tagesordnungspunkt nicht im Sitzungszimmer anwesend. 6. Angebotslegung für ein landwirtschaftliches Grundstück Wie in der Sitzung am 16.9.2019 berichtet, hat der Gemeindevorstand für ein Landwirtschaftsgrundstück ein Kaufangebot gestellt. Da ein Nichtlandwirt ein höheres Angebot abgegeben hat, erfolgte durch die Grundverkehrs-Landes-kommission eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 5 Grundverkehrsgesetz. Da aber nur Landwirte bei einem solchen Verfahren Angebote abgeben können, kann die Gemeinde nicht mehr mitbieten. Die heimischen Landwirte sollen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. 7. Änderung der ärztlichen Grundversorgung Aufgrund der Neuregelung beim ärztlichen Bereitschaftsdienst ist ein neuer Vertrag mit den Ärzten des Sprengels Rankweil-Vorderland notwendig. Weiters ist auch ein Vertrag mit den Ärzten des Sprengels Rankweil-Vorderland und dem Roten Kreuz über die Sicherstellung der Totenbeschau erforderlich. Die vorliegenden Verträge werden einstimmig genehmigt. Es soll noch abgeklärt werden, wie die Kostenverrechnung bei den Poolärzten geregelt ist. 8. Erdbestattungen; Vereinbarung mit dem Dienstleistungszentrum Blumenegg Da die bisherige Firma, die die Erdgräber ausgehoben hat, den Vertrag auf Ende November gekündigt hat, musste rasch eine Lösung gefunden werden. Mit dem Dienstleistungszentrum Blumenegg konnten die Vorderlandgemeinden eine Lösung finden und eine Vereinbarung treffen, die zur Kenntnis gebracht wird. Die Vereinbarung sieht vor, dass bei Erdbestattungen das DLZ Blumenegg die Gräber öffnet und das Schließen der Gräber durch den Gemeindebauhof erfolgt. Auf Antrag des Vorsitzenden wird die vorliegende Vereinbarung mit dem Dienstleistungszentrum Blumenegg einstimmig genehmigt. 9. Kooperationsvereinbarung Streusalzsilo Mit den Nachbargemeinden Rankweil, Röthis und Zwischenwasser wurde die gemeinsame Anschaffung eines Streusalzsilos beschlossen. Der Silo wurde beim Gemeindebauhof Zwischenwasser aufgestellt. Der Vorteil ist einerseits der günstigere Streusalzeinkauf und andererseits die große Arbeitseinsparung, da die Zwischenlagerung wegfällt und das Beladen der Streufahrzeuge viel weniger Zeit in Anspruch nimmt. Da es sich um eine Gemeindekooperation handelt, gibt es auch eine Landesförderung. Der Kostenanteil der Gemeinde Sulz beträgt abzüglich Landesförderung rund € 19.000, --. Eine ausgearbeitete Nutzungsvereinbarung wird zur Kenntnis gebracht. 236 Der Antrag des Vorsitzenden, diese Nutzungsvereinbarung (AZ 814-0/19.jb) zu unterzeichnen, wird einstimmig angenommen. 10. Berichte a) Bei der Saalradsport-WM in Basel holten Rosa Kopf und Svenja Bachmann vom RV Enzian im Damen Zweier die Bronzemedaille. b) Benjamin Walch hat im Gemeindeamt bezüglich einer Umlegung des Gebietes „Krummenrain“ vorgesprochen. Er hat diesbezüglich ein Schreiben samt Interessensbekundung einiger Grundstückseigentümer vorgelegt. Derzeit wird geprüft, ob das Schreiben als „Antrag“ gewertet werden kann und welche weiteren Schritte durchzuführen sind. Herr Walch wurde i.Z.d. Gesprächs darüber informiert, dass die Gemeinde aktuell den Räumlichen Entwicklungsplan (REP) erarbeitet. Dieser dient zukünftig auch als Grundlage für Umlegungen. Eine Vorgreifende Umlegung wird kritisch bewertet. c) Anlässlich der letzten Sitzung in diesem Jahr gibt der Vorsitzende einen Rückblick auf das Jahr 2019. Schwerpunkt waren der Bau der neuen Kinderbetreuung einschließlich Neugestaltung des Umgebungsbereichs sowie die Neugestaltung der Frutzstraße und der Lonserstraße im Bereich des Schwimmbades. Weitere Projekte waren die Sanierung der Wasserleitung in der Kusterstraße, die Errichtung des Abfallsammelzentrums Vorderland und der Start des regREK. Der Voranschlag für das kommende Jahr wird in den nächsten Tagen fertig werden und noch vor Weihnachten an alle zur Durchsicht übermittelt werden. Die Budgetsitzung wird Anfang Jänner sein. Der Vorsitzende bedankt sich für die Mithilfe und Mitarbeit, einen besonderen Dank richtet er an Vbgm. Kurt Baldauf, der ihn bei vielen Sitzungen und Beratungen bei Bau der neuen Kinderbetreuung tatkräftig unterstützt hat. Er bedankt sich auch bei allen Gemeindemandataren für die Mitarbeit und Unterstützung und wünscht allen frohe Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr. d) 10. Vbgm. Kurt Baldauf bedankt sich beim Vorsitzenden und allen Gemeindebediensteten für den Einsatz im zu Ende gehenden Jahr und wünscht allen erholsame Feiertage und ein gutes neues Jahr. Allfälliges Keine Wortmeldung Ende der Sitzung: 21.05 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. K. Wutschitz, Bgm. 237 Anlage 1 Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F. verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Beiträge und Gebühren Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben: a) Wasserversorgungsbeiträge b) Wasserbezugsgebühren (einschließlich Bauwasser) c) Wasserzählergebühren 2. Abschnitt Wasserversorgungsbeiträge § 2 Allgemeines 1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag. 2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. 3) Gemeinsame Anschlussnehmer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. 4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. 5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz. § 3 Beitragssatz Der Beitragssatz wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. § 4 Wasseranschlussbeitrag 1) Für den Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben. 238 2) Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke. 3) Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1, 80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. 4) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche. 5) Nicht zu Geschossfläche zählen Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält. 6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes der anfallende Wasserverbrauch pro m² Geschossfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Wasserverbrauchsmenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Bewertungseinheit nach Abs. 1 um ein Viertel, wenn der anfallende Wasserverbrauch weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn er weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. 7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerkes. § 5 Ergänzungsbeitrag 1) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich auf Grund von baulichen Maßnahmen, die der Bemessung des Wasseranschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht. 2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Wasseranschlussbeitrag, wobei der geleistete Wasseranschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. 3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens. § 6 Wiederaufbau 1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. 2) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist. 3) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. 239 4) Der Anspruch auf Anrechnung verjährt 7 Jahre nach Abbruch des Bauwerks. 5) Ist der bereits geleistete Wasseranschlussbeitrag größer als der für das neue Bauwerk ermittelte Wasseranschlussbeitrag, erfolgt keine Rückvergütung des Differenzbetrages. 3. Abschnitt Wasserbezugsgebühren § 7 Bemessung 1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. 2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist – vorbehaltlich des Abs. 3 bis 6 – die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen. 3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei der Gebührenberechnung eine Mindestmenge von 40 m³ zu veranschlagen. 4) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges, im Falle der Festsetzung gemäß Abs. 6 am … (z.B. 1. Oktober) des Jahres und wird in Raten oder als Ganzes für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben. 5) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat höchstens 14 Monate zu betragen. 6) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt: a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit pauschal 40 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum Abrechnungszeitpunkt erfolgt; b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die Abgabenbehörde pauschaliert. 7) Wasserbezüge aus Hydranten sind nur nach Freigabe durch die Gemeinde zulässig und werden mittels geeichten Wasserzählers ermittelt und in Rechnung gestellt. 8) Bei nicht bewilligter Wasserentnahme aus Hydranten sowie bei Wasserverlusten – hervorgerufen durch schuldhafte Beschädigungen an der Gemeindewasserversorgungsanlage – wird die Wassermenge von der Gemeinde Ort geschätzt und in Rechnung gestellt. 9) Für den Wasserbezug für die Errichtung, Zu- bzw. Umbau von Gebäuden ohne Vorhandensein eines Wasserzählers ist eine Bauwassergebühr im Ausmaß von 3% des Anschlussbeitrages zu entrichten. § 8 Gebührenschuldner 240 1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage zu entrichten. 2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. 3) Ist das Gebäude, der Betrieb oder die Anlage vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig und schriftlich verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Gebäudes, Betriebes oder Anlage) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. § 9 Abrechnung, Vorauszahlung 1) Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 anzuwenden sind, einmal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgelegt. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Ablesen des Wasserzählers oder mit dessen Vorschreibung. 2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlung in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 31.3., 30.6. und 30.9. des Jahres. 3) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen. § 10 Gebührensatz Der Gebührensatz wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. 4. Abschnitt Wasserzählergebühren § 11 Wasserzählergebühren 1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine monatliche Bereitstellungsgebühr erhoben. 2) Der Gebührensatz wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. 3) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers. 4) Unsachgemäß verursachte Schäden (z.B. Frostschäden, Demolierungen) sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. 241 5) Die Bestimmungen des § 8 und des § 9 Abs. 2 gelten sinngemäß. 5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen § 12 Übergangsbestimmungen 1) Sind bisher Wasseranschlussbeiträge auf Basis nicht bewertungseinheitsorientierter Berechnungen entrichtet worden, so ist der Ergänzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 wie folgt zu berechnen: Für das gesamte Gebäude oder sonstige Bauwerke ist die Gebühr nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 zu berechnen und die bisher geleisteten Wasseranschlussbeiträge, wertgesichert nach dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex, abzuziehen. 2) Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages i.S.d. § 5 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 4 Abs. 3 die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wassergebührenverordnung außer Kraft. 242 Anlage 2 Verordnung über die Wassergebühren Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf Grund der §§ 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., und der Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) vom 16.12.2019 i.V.m. § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F., verordnet: Die Wassergebühren werden wie folgt festgesetzt: § 1 Beitragssatz (§ 3 Wassergebührenverordnung) Der Beitragssatz wird mit EUR 31, 00 exkl. Mehrwertsteuer festgesetzt. § 2 Gebührensatz (§ 10 Wassergebührenverordnung) Der Gebührensatz für den Wasserbezug pro m³ beträgt bei einem jährlichen Wasserbezug bis 3.000 m³ EUR 1, 30 und über 3.000 m³ EUR 1, 00 inkl. Mehrwertsteuer. § 3 Wasserzählergebühr (§ 11 Abs. 2 Wassergebührenverordnung) Die Wasserzählergebühr beträgt je Zähler monatlich EUR 2, 80 inkl. Mehrwertsteuer. § 5 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Wassergebühren ihre Wirksamkeit. 243 Anlage 3 Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf Grund der §§ 12, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1 Z 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I Nr. 116/2016, i.d.g.F., verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze werden wie folgt festgesetzt: § 1 Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz wird mit EUR 39, 00 exkl. Mehrwertsteuer festgesetzt, das sind 12 % jenes Betrages der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage mit Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. § 2 Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz beträgt pro m³ Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen) EUR 3, 00 inkl. Mehrwertsteuer. § 3 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. 244 Anlage 4 Verordnung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Sulz (Friedhofsgebührenverordnung) Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 gemäß §§ 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 42 - 51 Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., verordnet: § 1 Gültigkeitsbereich Die Friedhofsgebührenverordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhof bei der Pfarrkirche St. Georg in Sulz. § 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen 1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein: a) Grabstättengebühren für die Dauer eines Benützungsrechtes b) Grabstättengebühren für die jährliche Erhaltung des Friedhofes c) Verlängerungsgebühren für die Verlängerung eines Benützungsrechtes d) Aufbahrungsgebühren für die Aufbahrung von Leichen in der Friedhofskapelle e) Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle § 3 Grabstättengebühren 1) Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 9 der Friedhofsordnung) wie folgt festgesetzt: a) Reihengräber für Kinder (Tiefe 1, 00 m) b) Reihengräber für Erwachsene (Tiefe 1, 60 m) c) Sondergräber (Familiengräber) mit 2 Grabstellen (Tiefe 2, 20 m) d) Sondergräber (Familiengräber) mit 4 Grabstellen (Tiefe 2, 20 m) e) Urnenerdgrab f) Urnennischen und Urnenfeld neu g) Urnenfeld neu einmalige Gebühr (zusätzlich für ausgelegte Investitionen) EUR EUR EUR 150, 285, 360, - EUR 720, - EUR EUR EUR 330, 630, 340, - 2) Die jährliche Grabstättengebühren für die Erhaltung des Friedhofes betragen: a) für ein Reihengrab, ein Sondergrab mit 2 Grabstellen, ein Urnenerdgrab oder eine Urnennische EUR 17, 70 245 b) für ein Sondergrab mit 4 Grabstellen EUR 30, 00 § 4 Verlängerungsgebühren Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühr gem. § 3 Abs. 1) entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten. § 5 Aufbahrungsgebühr Für jede Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle ist eine Gebühr von EUR 26, 00 pro Kalendertag zu entrichten. § 6 Bestattungsgebühr Die Bestattungsgebühr beträgt für jede Grabstelle a) b) c) d) e) bei Urnenbestattung in der Wandnische bei Urnenbestattung im Erdgrab bei einer Grabtiefe bis 1, 00 m bei einer Grabtiefe bis 1, 60 m bei einer Grabtiefe bis 2, 20 m EUR EUR EUR EUR EUR 160, 230, 500, 750, 1.000, - § 7 Verzicht auf Benützungsrecht Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren. § 8 Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes Bei Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten. § 9 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Friedhofsgebührenverordnung ihre Wirksamkeit. 246 Anlage 5 Verordnung über die Festsetzung der Abfallgebühren in der Gemeinde Sulz Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 gemäß §§ 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, i.d.g.F., im Sinne der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Sulz verordnet: § 1 Abfallgebühren Gemäß § 4 Abfallgebührenordnung der Gemeinde Sulz werden die Abfallgebühren wie folgt festgesetzt: 1) Die Abfallgrundgebühr wird pro Jahr wie folgt festgelegt: Grundgebühr für Einpersonenhaushalt Grundgebühr für Zweipersonenhaushalt Grundgebühr für Drei- oder Mehrpersonenhaushalt Zuschlag pro Wohnungsbenützer (Haushaltsmitglied) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer EUR EUR EUR EUR EUR 33, 20 47, 00 57, 30 7, 50 57, 30 2) Die Abfuhrgebühren für Restmüll- und Bioabfallsäcke sowie für die Containerentleerungen werden wie folgt festgelegt: Restabfallsack (20 l) je Stück Restabfallsack (40 l) je Stück 60 Liter Restabfallbehälter 120 Liter Restabfallbehälter 240 Liter Restabfallbehälter Restabfallbehälter mit anderen Fassungsvermögen je 100 Liter Bioabfallsack (8 l) je Stück Bioabfallsack (15 l) je Stück Bioabfallsackständer 80 Liter Bioabfallbehälter 120 Liter Bioabfallbehälter 240 Liter Bioabfallbehälter 250 Liter Kunststoffsack EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1, 70 3, 40 5, 10 10, 20 20, 40 8, 50 0, 90 1, 50 21, 40 8, 00 12, 00 24, 00 0, 50 3) Wertmarke für Sperrgutabfuhr (bis 35 kg) je Stück EUR 11, 30 4) Abgabe sperriger Gartenabfälle in der Annahmestelle der Gemeinde (Grünmüllsammelstelle) pro m³ EUR 8, 00 247 5) Die Gebühren für Abfälle, die beim Altstoffsammelzentrum Vorderland abgegeben werden können: Sperrmüll (je 2 kg) Altholz (je 2 kg) Garten- und Parkabfälle (je angefangene 60 Liter) Bauschutt gemischt (je 2 kg) Bauschutt gemischt (je angefangene 10 Liter) Bauschutt rein (je 2 kg) Bauschutt rein (je angefangene 10 Liter) Asbestzementabfälle (pro kg) Asbestzementabfälle (je angefangene 10 Liter) PKW-Reifen (mit und ohne Felgen) LKW-Reifen (mit und ohne Felgen) Flachglasabfälle (je angefangene 10 Liter) Mineralwolle (je angefangene 60 Liter) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 0, 55 0, 35 1, 10 0, 30 0, 70 0, 20 1, 50 0, 35 1, 30 4, 00 32, 00 0, 50 4, 00 Die angeführten Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 10 Prozent. § 2 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Verordnung über die Festsetzung der Abfallgebühren ihre Wirksamkeit 248 Anlage 6 Verordnung über die Änderung der Hundesteuerverordnung Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 gemäß §§ 16 Abs. 1 Z. 11 und 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., verordnet: Die Hundesteuerverordnung 1988 wird wie folgt geändert. § 2 Steuersatz Die Hundesteuer beträgt jährlich pro Hund ausgenommen gemäß § 3 befreite Hunde EUR 95, -. Die Hundesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten und nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes zur Zahlung fällig. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung vom 17. Dezember 2018 ihre Wirksamkeit. 249 Voranschlag 2020 Dienstpostenplan Gemeinde Sulz Anlage 7 – Dienstpostenplan 2020 Beschäftigungsverhältnisse gem. GBedG. 1988 i.f.g.F. a) Angestellte PNR 3 25 8 6 Verwendungsart Dienstzweig Gemeindesekretär Sachbearbeiterin Kindergärtnerin Leitung Kindergärtnerin Verwaltungsdienst Verwaltungsdienst Erzieherdienst Erzieherdienst Verw.Gr. DP.Gr. c c k k 2 1 1 1 fikt.G.Kl. Dienstposteninhaber 17 8 9 8 w/m Frick Karl Pöder Brigitte Müller Andrea Nesensohn Monika BA in % m w w w 100, 0% 100, 0% 100, 0% 91, 5% Eintritt/Austritt 01.09.1975 01.01.1998 01.09.1995 01.09.1983 b) Angestellte in handwerklicher Verwendung 11 12 22 16 Verwendungsart Dienstzweig Straßenmeister Angestellter i.h.V. Angestellte i.h.V. Angestellte i.h.V. handw. Fachführung handw. Fachkraft Raumpflege VS Raumpflege GDE-Amt Verw.Gr. DP.Gr. c IV II II 1 fikt.G.Kl. Dienstposteninhaber 7 15 11 13 w/m Morscher Siegfried Watzenegger Klaus Hecimovic Jasminka Niederstätter Anna BA in % m m w w 100, 0% 100, 0% 100, 0% 50, 0% Eintritt/Austritt 06.11.1989 01.07.1986 01.02.2000 02.09.1996 Anzahl der Ruhe- und Versorgungsempfänger Ruhegenussempfänger (Pensionisten) 0 Versorgungsgenussempfänger (Angehörige) 0 Zusatzpensionsempfänger 0 Ehrenpensionsempfänger 0 Summe 0 Beschäftigungsverhältnisse gem. GAG 2005 Verwendungsart 3 7 39 41 76 82 102 107 108 115 116 118 129 132 133 134 135 139 140 143 143 143 146 148 149 178 179 180 181 182 185 187 188 189 190 192 192 193 194 195 196 197 Sachbearbeiter Archiv Kinderbetreuung Leitung Fachbearbeitung Buchhaltung Kindergarten Pädagogin Gemeindesekretär Leitung Baurecht Bautechniker Kindergarten Pädagogin Bautechniker Kinderbetreuung Assistenz Kindergarten Assistenz Kinderbetreuung Assistenz Säuglingsfürsorge Assistenz Sachbearbeitung Buchhaltung Kinderbetreuung Assistenz Kinderbetreuung Assistenz Handwerkliche Fachkraft Experte Finanzen Sachbearbeitung Buchhaltung Sachbearbeitung Buchhaltung Fachbearbeitung Buchhaltung Leitung Finanzen Kindergarten Pädagogin Kinderbetreuung Assistenz Kindergarten Pädagogin Sachbearbeiterin Kinderbetreuung Assistenz KiCampus Kinderbetreuung Assistenz Kinderbetreuung Assistenz Kindergarten Assistenz Sachbearbeiterin Raumpflege KG Raumpflege KiCampus Kindergarten Assistenz Kindergarten Pädagogin Sachbearbeitung Buchhaltung Sachbearbeiterin Bürgerservice Kinderbetreuung Assistenz Raumpflege VS Kindergarten Pädagogin Bautechniker Kindergarten Pädagogin Raumpflege KiCampus Handwerkliche Hilfskraft Bauhof Kindergarten Assistenz/Pädagogin Kinderbetreuung Assistenz KiCampus BA in % 13, 00% 80, 00% 100, 00% 20, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 65, 00% 85, 00% 45, 00% 5, 00% 100, 00% 35, 00% 50, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 40, 00% 45, 00% 100, 00% 100, 00% 30, 00% 100, 00% 100, 00% 70, 00% 70, 00% 20, 00% 55, 00% 100, 00% 45, 00% 12, 50% 75, 00% 100, 00% 60, 00% 40, 00% 45, 00% 40, 00% 100, 00% 100, 00% 80, 00% 87, 50% 50, 00% 100, 00% 100, 00% JAZF 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 91, 67% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 93, 02% 100, 00% 93, 02% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 94, 65% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 94, 65% 93, 02% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 100, 00% 93, 02% 100, 00% 87, 64% 100, 00% 100, 00% 93, 02% 100, 00% DP.Kl. 11 10 13 8 18 17 10 9 13 7 6 6 3 10 6 7 7 14 9 10 11 17 9 7 9 6 8 8 5 6 6 1 1 5 7 7 7 4 1 9 14 8 1 1 8 7 Dienstposteninhaber w/m Frick Karl Mathies Sabine Burtscher Margit Krug Simone Ing. Novak Daniel Dr. Dittrich Simon Rotheneder Oliver Völker Sandra Nachbaur Jürgen Fleisch Ingeborg Gasser Tina Kolanovic Danijela Gurschler Petra BSc Wutschitz Anja Morscher Ingeborg Baldauf Patricia Fehle Ulrich Mag. Eleftheriadis Konstantin Lechner Alexander Madlener Katharina Rainer Sabine Sinz Markus Egger Katrin Pfaffstaller Christiane Wutschitz Sandra Feist Elena Mathis Veronika Martin Elisabeth Jenny Tanja Peter Sandra Müller Carmen Barosevcic Radmila Mähr Kristina Rapaic Christine Schnetzer Katja Ganahl Simone Ganahl Simone Rützler Nadine Vrbanic Maca Painsi Isabella Windner Manfred Perl Michaela m w w w m m m w m w w w w w w w m m m w w m w w w w w w w w w w w w w w w w w w m w w m w w BA eff. 13, 000% 80, 000% 100, 000% 0, 000% 100, 000% 100, 000% 100, 000% 0, 000% 100, 000% 65, 000% 77, 920% 45, 000% 5, 000% 100, 000% 35, 000% 50, 000% 100, 000% 100, 000% 100, 000% 40, 000% 45, 000% 100, 000% 93, 020% 30, 000% 93, 020% 0, 000% 70, 000% 70, 000% 20, 000% 52, 058% 100, 000% 45, 000% 12, 500% 70, 988% 93, 020% 60, 000% 40, 000% 45, 000% 40, 000% 93, 020% 100, 000% 70, 112% 87, 500% 50, 000% 93, 020% 100, 000% Eintritt/Austritt ab 02/2020 geringf. Besch. 01.10.2010 01.10.2002 23.08.2017/Karenz 16.08.2005 01.09.2005 01.01.2007 05.07.2019/Karenz 01.01.2008 13.10.2010 12.01.2015 20.01.2011 26.04.2011 01.01.2014 01.09.2011 01.09.2011 09.01.2012 18.11.2013 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.09.2014 01.09.2015 01.02.2016 06.05.2017/Karenz ab 02/2020 01.03.2016 01.01.2018 01.09.2016 01.03.2017 02.11.2017 01.03.2018 01.09.2018 01.09.2018 01.02.2019 01.02.2019 01.04.2019 01.06.2019 01.09.2019 01.09.2019 23.10.2019 ab 02/2020 ab 03/2020 ab 09/2020 ab 02/2020 250 Anlage 8 Kanalordnung der Gemeinde Sulz Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf Grund des Kanalisationsgesetzes, LGBI.Nr. 5/1989, i.d.F. LGBI.Nr. 34/2018, und des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen § 1 Allgemeines Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt. § 2 Sammelkanäle 1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer, dies sind Schmutz- und Niederschlagswässer, erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen: a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer und Niederschlagswässer; b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist; c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer. 2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist. 3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben. § 3 Anschlusspflicht und Anschlussrecht 1) Soweit nicht nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (An- 251 schlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht). 2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben. 3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist. 4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise gestattet wird. 5) Die Einleitung anderer als häuslicher Abwässer (z.B. aus Produktionsbetrieben, medizinischen Einrichtungen aber auch aus größeren Gastronomiebetrieben) darf gemäß Indirekteinleiterverordnung (BGBl. II Nr. 222/1998 i.d.F. BGBl. II Nr. 523/2006) jedenfalls nur mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Eigentümer der Abwasserreinigungsanlage) erfolgen. Die Zustimmung ist vor Beginn der Abwassereinleitung einzuholen. 6) Niederschlagswässer, die nicht reinigungsbedürftig sind, dürfen nur dann in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung nicht gewährleistet ist. § 4 Anschlusskanäle 1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Der Anschlussnehmer kann mit Bescheid verpflichtet werden, die Dichtheit des Anschlusskanals bis zum Anschlussschacht des öffentlichen Ortskanals nachzuweisen. Insbesondere kann der Nachweis der Dichtheit des Anschlusskanals gefordert werden, wenn der letzte Nachweis der Dichtheit mehr als 10 Jahre zurückliegt (gerechnet ab der Rechtskraft der Baubewilligung) und a) bauliche Maßnahmen gesetzt werden, durch die die Bewertungseinheit (§§ 14 und 15 Kanalisationsgesetz) um mindestens 5 v.H. erhöht wird, b) Umbaumaßnahmen getätigt werden, die die Abwasserbeseitigungsanlagen betreffen oder c) eine Generalsanierung des Gebäudes durchgeführt wird. 252 Wird der Nachweis der Dichtheit des Anschlusskanals bis zum Anschlussschacht des öffentlichen Ortskanals trotz schriftlichen Verlangens der Behörde nicht erbracht, so wird die Untersuchung von der Behörde beauftragt und hat der Anschlussnehmer die entstandenen Kosten zu ersetzen. 2) Anschlusskanäle sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 150 mm betragen. 3) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen ein Sohlengerinne aufweisen und mit Deckeln versehen sein, welche der zu erwartenden Belastung standhalten können. Schachtdeckel müssen frei zugänglich sein. 4) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften. 5) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes in dauerhaft dichter Ausführung zu erfolgen. 6) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen. 7) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen. Die Gemeinde kann eine Ausnahme von dieser Verpflichtung genehmigen. Liegen der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde. § 5 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer 1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,