20200113_GVE040

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Letzte Änderung 27.05.2021, 13:27
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2020-01-13
Erscheinungsdatum 2020-01-13
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276 NIEDERSCHRIFT über die 40. Sitzung der Gemeindevertretung am Montag, den 13. Jänner 2020 um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz vom Bürgermeister Karl Wutschitz. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Baldauf Kurt, Schnetzer Norbert, Konzett Kurt, Hron-Ströhle Sabine, Frick Andrea, Mittempergher Wolfgang, DI Mathis Hans-Jörg, SchnetzerSutterlüty Gerda, Mathies Lothar, Mag. Kühne Klaus, Mag. FH Schnetzer Michael, Mag. Egle Markus, Greussing Thomas, Erath Dietmar, Vinzenz Florian, Bischof David, Kicker Bernd Anwesende Ersatzleute: Kieber Patrick, Osl Sebastian Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Bawart Christoph, Visintainer Lukas, Frick Stefan, Lutz Herwig Tagesordnung 1. Eröffnung, Begrüßung 2. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls 3. Gemeindevoranschlag 2020; Beschlussfassung und Festlegung der Finanzkraft 4. Gemeindewahl 2020 5. Übertragungserweiterung Baurechtsverwaltung 6. Berichte 7. Allfälliges Erledigung 1. Eröffnung und Begrüßung Der Vorsitzende begrüßt alle Anwesenden und stellt fest, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und auf Grund der Anwesenheit von 20 Gemeindemandataren Beschlussfähigkeit gegeben ist. 2. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls Die Niederschrift der 39. Gemeindevertretungssitzung vom 16. Dezember 2019 wird einstimmig genehmigt. 3. Gemeindevoranschlag 2020; Beschlussfassung und Festlegung der Finanzkraft a) Voranschlag 277 Der Vorsitzende stellt fest, dass der vom Finanzgremium zusammen mit dem Gemeindevorstand erstellte Voranschlagsentwurf 2020 mit Datum 20.12.2019 als PDF-Datei allen Gemeindemandataren rechtzeitig zugegangen ist. Fragen zum Voranschlag sind bis dato keine eingelangt. Der Voranschlag wurde, sowohl Einnahmen- als auch Ausgabenseitig sehr vorsichtig erstellt. Der vorliegende Entwurf sieht – trotz geplantem Verkauf zweier Gemeindeliegenschaften im Studacker – einen Abgang von EUR 275.100, - vor. Margit Burtscher (Buchhaltung) erläutert anhand einer kurzem PowerPoint Präsentation die Eckdaten des vorliegenden Voranschlagsentwurfes für das Jahr 2020, welcher nachstehende Summen ausweist: Erträge / Einzahlungen (Summe operative und investive Gebarung) Aufwendungen / Auszahlungen (Summe operative und investive Gebarung) Nettoergebnis / Nettofinanzierungssaldo - Entnahme von Haushaltsrücklagen / Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Zuweisung von Haushaltsrücklagen / Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen / Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung Ergebnishaushalt Finanzierungshaushalt 7.459.900, 00 EUR 7.403.500, 00 EUR 7.519.300, 00 EUR 7.107.600, 00 EUR 59.400, 00 EUR 295.900, 00 EUR 0, 00 EUR 0, 00 EUR - 59.400, 00 EUR - 0, 00 EUR 571.000, 00 EUR 275.100, 00 EUR Nach Beantwortung einiger Anfragen stellt der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung des vorgestellten Voranschlages für das Jahr 2020. Der Antrag wird einstimmig angenommen. b) Finanzkraft Die Finanzkraft der Gemeinde Sulz gem. § 73 Abs. 4 Gemeindegesetz wird für das Jahr 2020 auf Grundlage des Voranschlages 2020 einstimmig mit EUR 3.572.100, - festgelegt. c) Berechtigung Bargeldannahme Auf Grund personeller Änderungen im Gemeindeamt (Pensionierung Karl Frick) ist eine Änderung der Berechtigung zur Bargeldannahmen erforderlich. Der Antrag, die Ermächtigung entsprechend dem vorliegenden Entwurf (Anlage 1) zu erlassen, wird einstimmig angenommen. 4. Gemeindewahl 2020 Der Vorsitzende berichtet, dass die Gemeindewahl am Sonntag, den 15. März 2020 stattfinden. Die Anzahl der Gemeindevertreter errechnet sich auf Basis der Volkszählung aus dem Jahr 2011 und beträgt somit unverändert 21. Eine Aussendung der Gemeindeliste ist durch die Gemeinde bereits erfolgt, eine weitere soll folgen. Dies soll allen Wahlwerbern gleichermaßen ermöglicht werden. Nach kurzer Diskussion stellt der Vorsitzende den Antrag, jeder Wahlwerbenden Gruppe den Kostenersatz für zwei Postwurfsendungen zu übernehmen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 278 5. Übertragungserweiterung Baurechtsverwaltung Wie bereits in der letzten Sitzung kurz berichtet, ist geplant der Aufgabenbereich der Baurechtsverwaltung Vorderland zu erweitern. Künftig soll neben der bereits durchgeführten Kanalvorschreibung nun auch die Berechnung und Vorschreibung der Wasserbeiträge von der Baurechtsverwaltung durchgeführt werden. Nach kurzer Erläuterung durch Ing. Daniel Novak wird die Abtretung des vorgenannten Aufgabenbereichs durch die Gemeindevertretung befürwortet. Der Antrag des Vorsitzenden auf Abtretung des Aufgabenbereichs auf Grundlage des vorgelegten Entwurfs (Anlage 2) an die Baurechtsverwaltung Region Vorderland wird einstimmig angenommen. 6. Berichte a) Der Vorsitzende weist auf die kommenden Veranstaltungen im Jahr 2020 hin und bittet um rege Teilnahme – Eröffnung ASZ Vorderland am 07. März 2020, Gemeindewahlen 2020 am 15.03.2020, Eröffnung Kinderhaus am 30.05.2020, Jubiläumsjahr des Schützenmusikvereins (140 Jahre) mit verschiedenen Veranstaltungen b) Der Vorsitzende berichtet von der heutigen Besprechung mit der Landesstraßenverwaltung hinsichtlich des Projekts L63 „Treietstraße“. Beim Ortseingang soll hauptsächlich durch bauliche und optische Veränderungen eine Reduktion der bestehenden Verkehrsproblematik erreicht werden. Für 2021 ist die Adaptierung des Kreisverkehrs vorgesehen (100%ige Kostentragung durch das Land). Die weiteren Kreuzungsbereiche folgen danach. Einen konkreten Kostenschlüssel gibt es hierfür noch nicht. c) Am 23. Jänner 2020 findet eine Sitzung mit den Vereinen statt. Hier werden die Termine für 2020 vorbesprochen und Ulrich Fehle als Gebäudewart vorgestellt. Zudem soll festgelegt werden, welche Richtlinien hinsichtlich der Nutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten und Infrastruktur zukünftig gelten. Auch werden die Kosten für Vermietung diskutiert. d) Der Vorsitzende gibt einen kurzen Ausblick auf die bevorstehenden Gemeindewahlen 2020 und die hierdurch anstehenden Veränderungen in der politischen Landschaft des Vorderlandes. e) Hans-Jörg Mathis berichtet, dass die e5 Teamsitzung am 15 Februar 2020 terminlich nicht möglich ist und auf 21. Februar 2020 verschoben werden soll. Die öffentliche Sitzung des e5-Teams soll am 26. März 2020 um 20:00 Uhr stattfinden. f) Mit Schreiben vom 07.11.2019 liegt der Gemeinde ein Ansuchen auf pachtlose Nutzung der im Gemeindebesitz stehenden Liegenschaft, Gst.Nr. 1474/1, im Gebiet „Kreuz“ für obstbauliche Zwecke auf eine Dauer von 60 Jahren durch Manfred Kopf vor. g) Im Bereich „Frutzstraße“ liegt der Gemeinde eine Anfrage über die Abtretung einer Teilfläche der Gemeindestraße vor. Der Gemeindevorstand hat 279 diesbezüglich bereits beraten und ist der Auffassung, dass eine Abtretung denkbar ist. Vor allem da die derzeitige Straßenführung im betroffenen Bereich nicht dem Grundstücksverlauf entspricht. Die abzutretende Fläche kann nicht vernünftig genutzt werden. Vom Gemeindevorstand soll ein Vorschlag ausgearbeitet werden. h) Der Vorsitzende berichtet, dass Anfragen zur Kinderbetreuung im neuen Kinderhaus von anderer Gemeinden vorliegen. Nach dem Umzug im März wären hier Betreuungsplätze verfügbar. Da derzeit noch keine Kostenkalkulation erstellt werden kann, ist angedacht sich vorerst an den Tarifen der Villa Kamilla zu orientieren. Dies wird Seitens der Gemeindevertretung befürwortet. 7. Allfälliges a) Frick Andrea möchte darauf hinweisen, dass beim Gehweg „Montfortstraße – Felixa Bongert“ noch das Verkehrszeichen „Geh – und Radweg“ steht. Der Vorsitzende erklärt, dass diese gegen eine „Gehweg“ Tafel getauscht werden soll. b) Hans-Jörg Mathis erkundigt sich über den Stand beim Frödischuferweg. Der Vorsitzende berichtet, dass bei der Tischlerei Frick in den letzten Wochen nichts mehr geschehe ist jedoch in den nächsten Tagen nochmals Kontakt aufgenommen wird. Ende der Sitzung: 20.20 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: Ing. Daniel Novak Gemeindesekretär Karl Wutschitz Bürgermeister 280 Anlage 1 Kundmachung Ermächtigung von Personen Zur Bargeldannahme Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 13.01.2020 wird gemäß § 79 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F. kundgemacht, dass folgende Gemeindebedienstete zur Entgegennahme von Bargeldzahlungen an die Gemeinde Sulz bevollmächtigt sind: Gemeindeamt – Hauptkassa Ganahl Simone Pöder Brigitte Burtscher Margit Novak Daniel Gemeindebauhof – Sondermüllabgabestelle Morscher Siegfried Watzenegger Klaus Fehle Ulrich 281 Anlage 2 VEREINBARUNG über die Erweiterung der Agenden der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft „Baurechtsverwaltung Region Vorderland“ §0 Präambel Die Gemeinden Fraxern, Göfis, Laterns, Rankweil, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser haben auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der jeweiligen Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaft „Baurechtsverwaltung Region Vorderland“ zur gemeinschaftlichen Besorgung der gesamten Agenden des Baugesetzes am 22.09.2005 gegründet. Am 15.05.2007 wurden zwei weitere Gemeinden, nämlich die Gemeinden Klaus und Meiningen, sowie am 16.12.2010 die Gemeinde Röthis in die Baurechtsverwaltung Region Vorderland aufgenommen. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft werden im Namen der einzelnen Gemeinden für die einzelnen Gemeinden die gesamten Agenden des Baurechtes im Sinne des Baugesetzes gemeinschaftlich besorgt. Dem Leiter der Baurechtsverwaltung Region Vorderland ist durch jeden einzelnen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden die Befugnis gemäß § 27 Abs. 2 Gemeindegesetz übertragen, im Namen des jeweiligen Bürgermeisters Entscheidungen und Verfügungen im Bereich Baurecht vorzunehmen. Darüber hinaus sind dem Leiter der Baurechtsverwaltung Region Vorderland noch weitere Befugnisse gemäß § 27 Abs. 2 Gemeindegesetz übertragen, nämlich die bescheidmäßige Ausfertigung der Zulassung kleinerer Abstände gegenüber Gemeindestraßen gemäß § 36 Abs. 2 Straßengesetz (i.d.g.F.), die bescheidmäßige Ausfertigung der Zuweisung einer Hausnummer zu einem Gebäude gemäß § 15 Abs. 4 Gemeindegesetz (i.d.g.F.), die Ausfertigung des Kanalanschlussbescheides gemäß § 5 Kanalisationsgesetz (i.d.g.F.) sowie die Ausfertigung des Wasseranschlussbescheides gemäß § 5 Wasserversorungsgesetz (i.d.g.F.) in den Gemeinden, die über eine Gemeindewasserversorgung verfügen. Mit Vereinbarung vom 21.01.2016 sind die beteiligten Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft überein gekommen, weitere Agenden durch die Baurechtsverwaltung Region Vorderland besorgen zu lassen und zwar das Anhörungsverfahren und die bescheidmäßige Erledigung im Ausnahmeverfahren nach § 35 Abs. 2 und 3 Raumplanungsgesetz, die bescheidmäßige Erledigung im Ausnahmeverfahren nach § 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz, die Betreuung des Gebäude- und Wohnungsregisters, die Hausnummernvergabe im Sinne des § 15 Abs. 4 Gemeindegesetz, die Vollziehung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes, die administrative Begleitung der Feuerbeschau im Sinne der §§ 6 bis 282 9 Feuerpolizeiordnung sowie die Vollziehung der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 14 und 15 Kanalisationsgesetz. Auch für diese Agenden erfolgte eine Übertragungsbefugnis für den Leiter der Baurechtsverwaltung im Sinne des § 27 Abs. 2 Gemeindegesetz. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft „Baurechtsverwaltung Region Vorderland“ soll nunmehr eine weitere Agende gemeinschaftlich besorgt werden. Diesbezüglich wird daher seitens der beteiligten Gemeinden nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen §1 Beteiligte Gemeinden, Name, Sitz Die Gemeinden Fraxern Göfis Klaus Laterns Meiningen Rankweil Röthis Sulz Übersaxen Viktorsberg Weiler Zwischenwasser haben auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen wie nachstehend angeführt Fraxern, am Göfis, am Klaus, am Laterns, am Meiningen, am Rankweil, am Röthis, am Sulz, am Übersaxen, am Viktorsberg, am Weiler, am Zwischenwasser, am nachstehende Vereinbarung getroffen: 283 (1) Die Gemeinden Fraxern Göfis Klaus Laterns Meiningen Rankweil Röthis Sulz Übersaxen Viktorsberg Weiler Zwischenwasser kommen überein, dass neben den bereits übertragenden Agenden nunmehr für die Gemeinden Fraxern, Göfis, Klaus, Laterns, Röthis, Sulz Übersaxen, Viktorsberg und Weiler auch die Ermittlung der Wasseranschlussbeiträge und Ergänzungsbeiträge sowie die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Beiträge im Sinne der in der jeweiligen Gemeinde geltenden Wassergebührenverordnung durch die Verwaltungsgemeinschaft „Baurechtsverwaltung Region Vorderland“ mit Sitz in Sulz gemeinschaftlich besorgt werden. Eine gemeinschaftliche Besorgung erfolgt nur in den zuvor angegebenen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, da in den übrigen Gemeinden Wassergenossenschaften bzw. eine Eigenwasserversorgung bestehen. §2 Geschäftsführung, Beteiligung am Aufwand, Auflösung (1) Die Regelungen bezüglich Geschäftsführung, Beteiligung am Aufwand bzw. Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft werden durch diese Vereinbarung nicht verändert und gelten nach wie vor entsprechend der bisher gültigen Vereinbarungen. Eine Anpassung des Aufteilungsschlüssels ist deswegen nicht erforderlich, da durch die geplante Agendenerweiterung ein lediglich vernachlässigbarer zusätzlicher Aufwand für die Mitarbeiter der Baurechtsverwaltung entsteht. §4 Aufgabenübertragung an den Leiter der Baurechtsverwaltung gem. § 27 Abs. 2 Gemeindegesetz (1) Die Bürgermeister der Gemeinden Fraxern, Göfis, Klaus, Laterns, Röthis, Sulz Übersaxen, Viktorsberg und Weiler erklären, eine schriftliche Verfügung gemäß § 27 Abs. 2 des Gemeindegesetzes zu erlassen, im Rahmen derer sie dem Leiter der „Baurechtsverwaltung Region Vorderland“ die Befugnis 284 übertragen, im Namen des jeweiligen Bürgermeisters bezüglich der in § 1 dieser Vereinbarung angeführten Aufgabe, Entscheidungen und Verfügungen zu treffen und sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. (2) Die unterzeichnenden Bürgermeister erklären, die vorgenommenen Übertragungen nur in begründeten Fällen zu widerrufen. (3) Der Widerruf wird nur dann wirksam, wenn der beabsichtigte Widerruf allen anderen Bürgermeistern der in der Verwaltungsgemeinschaft vertretenen Gemeinden mindestens 4 Monate vorher bekannt gegeben wird. (4) Die unterzeichnenden Bürgermeister kommen überein, dass diese Vereinbarung zugleich auch die schriftliche Verfügung gemäß § 27 Abs. 2 GG darstellt, mit welcher dem Leiter der Veraltungsgemeinschaft die in § 2 dieser Vereinbarung genannten Rechte übertragen werden. Eine gesonderte schriftliche Verfügung eines jeden einzelnen Bürgermeisters ist daher nicht erforderlich. §5 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt am …. in Kraft.