Dateigröße | 323.86 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 27.05.2021, 10:25 |
Gemeinde | Fraxern |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | fraxernvertretung |
Dokumentdatum | 1982-02-25 |
Erscheinungsdatum | 1982-02-25 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | GVE-Protokolle_gve |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
1. 25.02.1982 Sitzungs-Ort Sitzungszimmer d. Gemeindehauses Beginn: 19.30 Uhr Ende: 22.15 Uhr Bei Beginn der Sitzung fehlten: entschuldigt: unentschuldigt: B e r a t u n g s g e g e n s t ä n d e 1.) Vorstellung des Kanalprojektes durch das Ing.-Büro Adler und einen Vertreter des Landes-Wasserbauamtes. 2.) Vertrauliche Sitzung: Personalangelegenheiten. 3.) Bis zur Sitzung einlangende Dringlichkeitsanträge. 4.) Allfälliges. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, den Vertreter des Landes-Wasserbauamtes Herr Bechtold und Herrn Dipl.-Ing. Peter Adler mit seinem Mitarbeiter Ing. Mathis. Er stellt fest, daß die Mitglieder der Gemeindevertretung vollzählig zur Sitzung geladen wurden und alle anwesend sind. Gegen die Verhandlungsniederschrift vom 30.12.1981 werden keine Einwände erhoben. B E S C H L Ü S S E zu Pkt. 1 der Tagesordnung) Auf Grundlage des von Dipl.-Ing. Peter Adler, Klaus, ausgearbeiteten Variantenvergleiches wird im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und eine möglichst weitgehende Erschließung von Baugebieten der Ableitungsvariante A (Ableitung von Fraxern über Weiler-Halde) ein Vorzug eingeräumt. Über diese Vorteile hinaus ergibt sich bei der Ableitungsvariante A ein weiterer erheblicher Vorteil hinsichtlich der Finanzierung (unter Voraussetzung der derzeit gültigen Förderungskonditionen bei Bund und Land). Sowohl Fraxern als auch die Gemeinde Weiler, welche den Ableitungskanal gleichzeitig als Teil der Ortskanalisation benützen kann und dafür allenfalls als "überörtliche Anlage" ein erhöhtes Wasserwirtschaftsfonds-Darlehen (derzeit 60% der Baukosten) in Anspruch nehmen könnte, ernten erheblich günstigere Förderungskonditionen. Unter der Voraussetzung, daß die Landesmittel (als verlorener Zuschuß) in Höhe von 30 - 35% zugesichert werden, verbliebe eine Eigenfinanzierung des Kanales in Höhe von 5 - 1 0 % der Baukosten Zu technischen Detailfragen wird mitgeteilt, daß eine Abwassermeßstelle an der Gemeindegrenze vorgesehen werden sollte, damit die Einhaltung des "Trennsystemes" (nur Schmutzwassereinleitung) kontrolliert und eine korrekte Abrechnung der Abwassermengen gesichert ist. Hinsichtlich der Kostenaufteilung bei den Baukosten erscheint der Aufteilungsschlüssel gemäß dem Vorschlag des Ing.-Büros Adler sinnvoll, wonach je nach dem Ausmaß der Benützung des Kanales im unteren Teil eine volle Kostentragung durch die Gemeinde Weiler, im mittleren Abschnitt eine Kostenaufteilung zu 45% Weiler - 55% Fraxern und im oberen Teile eine volle Kostentragung durch die Gemeinde Fraxern vorgeschlagen wird. Beispiele für die Ermittlung des Beitragsausmaßes nach dem Kanalisationsgesetz LGBl. Nr. 33/76 Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 12% jenes Betrages nicht überschreiten, der den durchschnittlichen Herstellungskosten eines Laufmeters Rohrkanal entspricht (hier PVC - NW 200 mm - bei 1, 50 m Tiefe): durchschnittliche Herstellungskosten: S davon 12%: S 1.350, —/lfm 162, — Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung so festzulegen, daß nur Flächen ausgewiesen werden, die vom jeweiligen Sammelkanal nicht mehr als 100 m entfernt sind. Die Bewertungseinheit beträgt 5% der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksflächen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals bzw. mit Rechtswirksamkeit einer allfälligen Umwidmung. Beispiel: angenommene Größe d. Baugrundstückes: 1.000 m2 E = S 162, — x 1.000 m2 x 5% = 'S 8.100, — Anschlußbeitrag:' Die Bewertungseinheit entspricht 40% der Geschoßfläche von Gebäuden. Die Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- u. Innenwände. Keller- u. Dachgeschosse zählen nicht dazu, soweit sie nicht jeweils zum überwiegenden Teil (mehr als 50%) für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen. Scheunen, Lagerhallen u. ä. sind nicht zu berücksichtigen. Bei Ferienwohnungen erhöht sich die Bewertungseinheit um 50%. Angenommenes Beispiel: Einfamilienhaus mit Erd- u. Obergeschoß Geschoßfläche: 220 m2 = S 162, — x 220 m2 x 40% = S 14.256, — Ferienhaus mit Erdgeschoß und überwiegend bewohnbarem Dachgeschoß -Außenabmessungen: 10 x 8 m Geschoßfläche: 2 x 10 x 8 = 160 m2 A^ = S 162, — x 160 m2 x 60% = S 15.552, — Kanalbenützungsgebühren: Berechnung nach Menge des Abwassers bzw. des Wasserverbrauches. Deckung für: Instandhaltung Betriebskosten Zinsen + Tilgung zu Pkt. 2 der Tagesordnung) Personalangelegenheiten werden in vertraulicher Sitzung behandelt. zu Pkt. 3 der Tagesordnung) Unter diesem Tagesordnungspunkt kommt es zu keiner Wortmeldung. zu Pkt. 4 der Tagesordnung) Ebenfalls zu keiner Wortmeldung kommt es bei diesem Tagesordnungspunkt. Lfde. Nr. Beratungsgegenstand I Beschluß Der Bürgermeister: <12. Der Schriftführer: • |