19920311_GVE000

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Letzte Änderung 27.05.2021, 10:26
Gemeinde Fraxern
Bereich oeffentlich
Schlagworte: fraxernvertretung
Dokumentdatum 1992-03-11
Erscheinungsdatum 1992-03-11
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Inhalt des Dokuments

- 0 - Gemeinde FRAXERN Fraxern, am 05.03.1992 LADUNG UND BEKANNTMACHUNG zur Sitzung der Gemeindevertretung am Mittwoch, dem 11.03.1992, abends 20.00 Uhr, im Gemeindesaal. LADUNG - Vollversammlung des Tourismusverbandes Oberland; verschiedene Widmungsverfahren; 11. ARA-Vorstandssitzung; Sicherheitsvorkehrungen beim "Orsankaweg"; Sitzung der Miteigentümergem. Altersheim Vorderland; BERATUNGSGEGENSTÄNDE 1) Verlesung und Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolles. 2) Vorstellung des 1. Umlegungsentwurfes "PLATTE" durch Dipl.-Ing. FALCH und Beratung desselben. 3) Teilgebiet der Gp. 761 und 764 - Beratung und Beschlußfassung über ein Ansuchen um Umwidmung v. Freifläche/Landwirtschaft in Bauwohnfläche. 4) Beratung und Beschlußfassung über d. Neuregelung nachfolgender Abgaben aufgrund einer Novellierung des FAG 1989 vom 13.12.1991: a) Getränkesteuer b) Grundsteuer 5) Beratung u. Beschlußfassung über d. Fortführung der Aktion "Durstlöscher". 6) Beratung über einen Gestaltungsvorschlag von Ing. NUSSBAUMER für den Dorfplatz/Kreuzungsbereich und den Spielplatz. 7) Beratung und Beschlußfassung über eine Berufung des Bauherren BONELLI Peter gegen den Bescheid vom 28.11.1991, mit welchem vom Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz eine Einstellung der Bauarbeiten verfügt wurde. 8) Bis zur Sitzung einlangende Dringlichkeitsanträge. 9) Allfälliges. Damit Dipl.-Ing. FALCH recht bald die Heimfahrt antreten kann, wäre vorgesehen, Pkt. 2 der Beratung am Beginn zu behandeln. Die Beginnzeit wäre daher besonders zu beachten. Der Bürgermeister - 1 - Gemeinde FRAXERN PROTOKOLL zur Sitzung der Gemeindevertretung am Mittwoch, dem 11.03.1992, abends 20.00 Uhr, im Gemeindesaal. Anwesend: Bgm. SUMMER DEVIGILI Karlheinz KATHAN Erich MÜLLER Quido NACHBAUR Peter SUMMER Herbert Josef KATHAN Werner DOBLER Martin MITTELBERGER Julius NACHBAUR Klemens PETER Michael (Ersatz Reinhard) Weiters anwesend: Dipl.-Ing. FALCH Reinhard Entschuldigt abwesend: KOBALD Severin Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden. Er stellt fest, daß die Ladung zur Sitzung ordnungsgemäß ergangen ist und mit vorstehender Ausnahme alle Gemeindevertreter erschienen sind. Die Beschlußfähigkeit ist somit gegeben. BERICHTE - Tourismusverband Vlbg. Oberland/Feldkirch - Vollvers. 16.01.1992; - Verschiedene Widmungsverfahren (KATHAN 85/SUMMER 88 und GRABHER); - Abwasserverband Vorderland - Vorstandssitzung 20.02.1992; - Orsankaweg/Parzelle "Elefuns" - Steinschlaggefahr Sicherheitsvorkehrungen; - Orsankaweg - Brücke über Klausbach - Unterspülung Böschung; - Altersheim Vorderland - Sitzung Miteigentümergem. 20.02.1992; BESCHLÜSSE zu Pkt. 1 der Tagesordnung) Verlesung und Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolles. Das Protokoll zur Sitzung vom 10.02.1992 wird verlesen und einstimmig genehmigt. - 2 - zu Pkt. 2 der Tagesordnung) Vorstellung des 1. Umlegungsentwurfes "PLATTE" durch Dipl.-Ing. FALCH und Beratung desselben. Anhand v. Plänen u. Folien präsentiert Dipl.-Ing. FALCH ein 1. Erschließungs- und Gestaltungskonzept für das Wohnsiedlungsgebiet "Platte/Ziel". Gleichwohl erläutert er den anwesenden Gemeindevertretern anhand von realisierten Projekten mögliche Bebauungsformen und das Zustandekommen d. vorgeschlagenen Grundaufbringung f. Erschließungswege, Fußwege und den Spielplatz. Die Neueinteilungsflächen und die vorgeschlagenen Abtretungen sind als Vorschlag zu werten und werden nun in den nächsten Tagen mit den betroffenen Grundbesitzern besprochen. Der Umlegungsvorschlag und das Gestaltungskonzept findet die Anerkennung der Gemeindevertretung. Die eingeschlagene Linie soll weiterverfolgt werden. zu Pkt. 3 der Tagesordnung) Teilgebiet der Gp. 761 und 764 - Beratung und Beschlußfassung um Umwidmung von Freifläche/Landwirtschaft in Baufläche/Wohngebiet. Über einstimmigen Beschluß wird im Bereich "Riedacker" eine Teilfläche der Gp. 761 und 764 (Grundeigentümer Geschw. WALSER) von derzeit Freifläche/Landwirtschaft in Baufläche/Wohngebiet umgewidmet. Die nord-westlich an die Widmungsfläche angrenzende Privatstraße soll nach Möglichkeit ins öffentliche Gut übernommen werden. zu Pkt. 4 der Tagesordnung) Beratung und Beschlußfassung über d. Neuregelung nachfolgender Abgaben aufgrund einer Novellierung des FAG 1989 vom 13.12.1991: a) Getränkesteuer b) Grundsteuer zu a) Getränkesteuer Die Finanzausgleichsgesetznovelle 1991 hat für die Einhebung der Getränkesteuer wesentliche Änderungen gebracht. Die Getränkesteuer wird nunmehr nicht mehr als Verbrauchssondern als Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabenpflicht entsteht somit in der Gemeinde, in der das Getränk an d. Letztverbraucher verkauft wird. Die Festsetzung des Hebesatzes liegt nicht im Ermessen der Gemeindevertretung. Vielmehr ist dieser im Finanzausgleichsgesetz der Höhe nach zwingend vorgeschrieben. Der Hebesatz beträgt für alkoholhaltige Getränke alkoholfreie Getränke und Speiseeis 10 v. H. 5 v. H. 10 v. H. Die Reduzierung des Hebesatzes bei den alkoholfreien Getränken bedeutet für die Gemeinden einen erheblichen Steuerausfall. - 3 - Über einstimmigen Beschluß wird zum 01.01.92 die Getränkesteuer in der Gemeinde FRAXERN nach folgender Maßgabe eingehoben: 1) In der Gemeinde FRAXERN werden alle Getränkearten sowie auch das Speiseeis in die Steuerpflicht miteinbezogen. Demnach unterliegen der Getränkesteuer: Getränke, Speiseeis und Früchte, die im oder mit dem Speiseeis verabreicht werden; weiters das Zubehör und die Verpackung. Da beim Eis auch die darin verarbeiteten oder dazu verabreichten Früchte der Getränkesteuer unterliegen, ist für sämtliche Früchtebecher, unabhängig, ob der Speiseeis- oder der Früchteanteil bestimmend ist, Getränkesteuer zu entrichten. 2) Ausnahmen: Milch ist von der Getränkeabgabe ausgenommen. Als Milch ist anzusehen: Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch, Kefir, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (nicht hingegen Milchmixgetränke wie z.B. Bananenmilch); Weiters sind flüssige Grundstoffe zur Herstellung von Getränken (Sirupe) oder hochprozentige Spirituosen, die wegen ihres hohen Alkoholgehaltes nicht zum Trinken geeignet sind (z.B. 80%iger Rum), nicht mehr getränkesteuerpflichtig. zu b) Grundsteuer Mit der FAG-Novelle wird ab 01 . 01 . 1992 der Höchsthebesatz für die Grundsteuer B von bisher 420% auf nunmehr 500 % angehoben. Eine Änderung der Hebesätze kann gemäß § 15 Abs. 2 FAG 1989 nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni erfolgen und wirkt dann auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Über einstimmigen Beschluß wird die Grundsteuer B von bisher 420% auf 460% angehoben. zu Pkt. 5 der Tagesordnung) Beratung u. Beschlußfassung über d. Fortführung der Aktion "Durstlöscher". Die seit 01.01.1992 in Kraft stehende reduzierte Getränkesteuer für die alkoholfreien Getränke und die gleichzeitige, bedeutende Erhöhung des Bierpreises veranlaßt d. Gemeindevertretung, die Notwendigkeit einer zusätzlichen Subventionierung der Durstlöschergetränke in Frage zu stellen. Mit Jahresbeginn werden demnach die Durstlöschergetränke nicht mehr subventioniert. Die Einstellung der Förderungsaktion ist auch im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmer, für die Gemeinde u. für das Amt d. Vlbg. Landesregierung zu sehen. Die heimischen Wirte sind jedoch eingeladen, auch in Zukunft ein Durstlöschergetränk zu einem ermäßigten Preis anzubieten. - 4 - zu Pkt. 6 der Tagesordnung) Beratung über einen Gestaltungsvorschlag von Ing. NUSSBAUMER für den Dorfplatz/Kreuzungsbereich und den Spielplatz. Der Einteilungsvorschlag für den neu zu errichtenden Kinderspielplatz wird für in Ordnung befunden. Der Vorschlag von Ing. NUSSBAUMER, für den Dorfplatz keine Fahnenstangen anzuschaffen, einzelne Lichtmasten mit Kletterpflanzen zu begrünen und bei der neugepflanzten Linde eine Blumenwiese einzusäen, findet ebenfalls die Zustimmung der Gemeindevertretung. zu Pkt. 7 der Tagesordnung) Beratung u. Beschlußfassung über eine Berufung des Bauherren BONELLI Peter gegen den Bescheid v. 28.11.91, mit welchem vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz eine Einstellung der Bauarbeiten verfügt wurde. Bgm. SUMMER übergibt den Vorsitz an VBgm. KATHAN Werner. Er stellt sich als Auskunftsperson zur Verfügung, beteiligt sich aber weder an der Beratung noch an der Abstimmung. Mit Bescheid vom 28.11.1991 hat der Bürgermeister der Gemeinde FRAXERN beim Wohnhausneubau über der bestehenden Pizzeria gem. § 40 Abs. 1 BauG. die sofortige Einstellung der Bautätigkeit verfügt. Gegen vorangeführten Bescheid hat Herr BONELLI Peter am 12.12.1991 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet nach § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 GG. die Gemeindevertretung. Gem. § 66 Abs. 4 AVG wird d. Berufung mit nachfolgender Begründung keine Folge gegeben: Die Frage, ob die Abweichungen von den genehmigten Plänen von Herrn BONELLI schuldhaft verursacht wurden oder nicht, hat keinen Einfluß auf den angefochtenen Bescheid. Falsche Lieferung kann nicht zu Lasten des Ortsbildes gehen u. ist allenfalls eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Bauherrn u. Lieferanten (§ 37 BauG.). Mit Schreiben v. 06.11.1991 wurde Herr BONELLI aufgefordert, bezüglich eines Teiles der Abweichungen einen entsprechenden Bauantrag mit Plan- und Beschreibungsunterlagen einzubringen. Innerhalb der gewährten Frist hat Herr BONELLI jedoch weder Pläne eingebracht, noch um eine Fristerstreckung angesucht. Trotz der klaren Forderung der Gemeinde FRAXERN - wie im Schreiben vom 06.11.1991 ausgeführt - hat Herr BONELLI nicht reagiert. Für die Baubehörde I. Instanz war durch d. Fortführung der Bauarbeiten klar zu erkennen, daß jede Baufortführung die Sanierung der Mängel erschwert und dem Bauherrn in weiterer Folge zusätzliche Kosten verursachen. Aus diesen Überlegungen und der Tatsache, daß für die vorgenommene Bauführung keine Baugenehmigung vorliegt, war die Behörde gem. § 40 Abs. 1 BauG. verpflichtet, die Einstellung zu verfügen. Die Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschlußfassung erfolgt einstimmig. - 5 - zu Pkt. 8 der Tagesordnung) Bis zur Sitzung einlangende Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge sind keine eingebracht worden. zu Pkt. 9 der Tagesordnung) Allfälliges. Unter diesem Tagesordnungspunkt werden nachfolgende Belange beredet: a) Erwerb Wohnhaus Nr. 58 (Schweigl Martin u. Reinelde) b) Übernahme der Ortsdurchfahrt bis zur Bauschuttablage in die Landesstraßenverwaltung Ende d. Sitzung: 24.00 Uhr [Unterschrift des Bürgermeisters und des Schriftführers]