19951228_GVE008

Dateigröße 90.37 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 18:37
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1995-12-28
Erscheinungsdatum 1995-12-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-1- GEMEINDEAMT VANDANS 28. Dezember 1995 Niederschrift aufgenommen am 28. Dezember 1995 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 8. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 18. Dezember 1995 nehmen an der auf heute, 19.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Franz Egele, Peter Scheider, Josef Tschofen, Siegfried Bitschnau, Manfred Blenke, Gerlinde Linder, Michael Zimmermann, Karin Ganahl, Günter Fritz, Stefan Jochum, Norbert Sartori, Florentin Salzgeber, Eveline Breuss, Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Maier, Alois Neher, Gottfried Schapler, Wilhelm Pummer sowie die Ersatzleute Jürgen Atzmüller und Johann Waidacher. Entschuldigt: Wolfgang Violand und Gerhard Flatz Schriftführer: Gem.Kassier Wolfgang Brunold Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 19.00 Uhr die 8. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, die Ersatzleute sowie die Zuhörer und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Dem Antrag des Vorsitzenden, die Tagesordnung um den Punkt 11) zu erweitern, wird einstimmig zugestimmt. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 7. Sitzung der Gemeindevertretung vom 9. November 1995 2. Entscheidung zu den nachstehenden Ansuchen um Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans von: a) Peter Kohlbacher, Schruns, Batloggstraße 39 b) Jelle und Astrid Zandveld, Schlins, Augarten 7 3. Bericht des Bürgermeisters über das Ergebnis der Schlußkollaudierung am 14. November 1995 in der Rätikonhalle Vandans betreffend das Walgaukraftwerk der Vorarlberger Illwerke AG 4. Entscheidung zu den Empfehlungen des Kulturausschusses vom 14. November 1995 5. Entscheidung zu den Empfehlungen des Bauausschusses vom 17. November 1995 6. Entscheidung zu den Empfehlungen des Sport-, Vereins- und Jugendausschusses vom 20. November 1995 7. Genehmigung einer Verordnung über das Sperren von Schipisten, Schirouten und daran angrenzendem freiem Schigelände 8. Genehmigung eines Grunderwerbes bzw. Tauschgeschäftes mit der Agrargemeinschaft Vandans im Zusammenhang mit dem Ausbau der Schießstandstraße 9. Beschlußfassung über die Gemeindeabgaben, -steuern und -gebühren für das Jahr 1996 -2- 10. Berichte und Anfälliges 11. Entscheidung zur Berufung von Dr. Fritz Miller, Schruns, als Vertreter der Monika Bleiner, Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 21. November 1995 Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Niederschrift über die 7. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 9. November 1995, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. 2. Nach kurzer Erläuterung des beiden zur Entscheidung anstehenden Ansuchen wird den Antragstellern einstimmig die Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans erteilt. Die Genehmigungen werden ausdrücklich unter den Bedingungen der derzeit gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung ausgesprochen. 3. In kurzen Zügen informiert der Bürgermeister über das Ergebnis der am 14. November 1995 in der Rätikonhalle stattgefundenen Schlußkollaudierung betreffend das Walgaukraftwerk der Vorarlberger Illwerke AG. Leider habe er in den Vorverhandlungen zu dieser Schlußkollaudierung zur Kenntnis nehmen müssen, daß die von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 9. November 1995 beschlossene Vereinbarung Nr. 21.98 von den Vertretern der Vorarlberger Illwerke AG nicht vollinhaltlich akzeptiert werde. Entgegen dieser von der Gemeindevertretung beschlossenen Vereinbarung habe das Verhandlungsteam der Vorarlberger Illwerke AG auf nachstehende Neuformulierungen bzw. Korrekturen bestanden: Punkt 4.2 - 2. Absatz: Als Kompensation für den Wegfall der bisherigen Quellbeileitung (von der Mustergiel-Quelle bis zum Hochbehälter "Vens") samt Quellfassung wird die Gemeinde zu den Reparatur- und Erhaltungskosten an der Förderleitung vom Pumpwerk bis zum Hochbehälter einen Beitrag in Höhe von 30% der anfallenden Kosten leisten bzw. den "Illwerken" nach Rechnungslegung vergüten. Punkt 4.3 - 3. Absatz: Für den Fall, daß die Schüttung der Mustergiel-Quelle ganz oder teilweise wieder anspringt, wird der Pumpbetrieb ausgesetzt oder entsprechend reduziert. Die "Illwerke" werden in diesem Fall für die Beileitung dieser Quellwässer in den Hochbehälter "Vens" Sorge tragen. Punkt 4.6 - 2. Absatz: Die "Illwerke" verpflichten sich, vorsorglich um die Überlassung von 23 1/s aus der Quelle "Lorüns" bemüht zu sein, sodaß im Bedarfsfälle dieses Wasser der Gemeinde Vandans als Ersatz für die versiegte MustergielQuelle geliefert werden könnte. Diese Änderungswünsche habe er noch vor der Schlußkollaudierung mit den Mitgliedern des Gemeindevorstandes beraten. Nachdem diese von den Mitgliedern des Gemeindevorstandes einhellig als akzeptabel beurteilt worden seien, habe er die von der Gemeindevertretung am 9. November 1995 beschlossene Vereinbarung dahingehend abgeändert. -3- Ohne weitere Wortmeldungen stimmen die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung diesen vorgenommenen Korrekturen zu und genehmigen diese im nachhinein einstimmig. 4. Über Bitte des Vorsitzenden erläutert Gerlinde Linder die am 14. November 1995 getroffenen Empfehlungen des Kulturausschusses. Nach kurzer Diskussion werden die vom Kulturausschuß geäußerten Empfehlungen sodann einstimmig zum Beschluß erhoben. Gerlinde Linder und Florentin Salzgeber ersuchen letztlich um eine Berichtigung der Niederschrift vom 14. November 1995. Unter Punkt 2) dieser Niederschrift stehe unter anderem, daß sich die Mitglieder des Arbeitsausschusses nach teilweiser Zerstreuung ursprünglicher Bedenken für eine Verpflichtung der Gruppe "Twist of Fate" zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen haben. Dies entspreche nur bedingt den Tatsachen, nachdem diese Empfehlung lediglich mehrheitlich erfolgt sei. 5. Anhand der allen Gemeindevertretern zugegangenen Niederschrift informiert Vbgm. Franz Egele als Vorsitzender des Bauausschusses die Anwesenden über die am 17. November 1995 anläßlich der 4. Sitzung des Bauausschusses getroffenen Empfehlungen. Nach Beantwortung einiger Detailfragen durch den Vorsitzenden genehmigen die Damen und Herren der Gemeindevertretung die geäußerten Empfehlungen einstimmig und erheben diese zum Beschluß. Josef Maier und Siegfried Bitschnau ersuchen abschließend um eine geringfügige Korrektur der Niederschrift über die besagte Sitzung. Unter Punkt 4) dieser Niederschrift sei unter anderem zu lesen, daß sie beide aus finanziellen Überlegungen nicht für eine Etappenlösung plädieren. Zur Vermeidung einer Fehlinterpretation sei deshalb eine kurze Klarstellung erforderlich und zwar: Das vom Ingenieurbüro BHM vorgelegte Sanierungskonzept beinhalte bereits drei Realisierungsstufen. Ihre damalige Wortmeldung sei daher so zu verstehen, daß eine weitere Unterteilung dieser vorgeschlagenen drei Realisierungsstufen ihrerseits nicht befürwortet werde. 6. Die in der 2. Sitzung des Sport-, Vereins- und Jugendausschusses getroffenen Empfehlungen werden von den Anwesenden einstimmig genehmigt bzw. zum Beschluß erhoben, nachdem diese vom Vorsitzenden des Ausschusses Peter Scheider ausführlich erörtert worden sind. 7. Den Ausführungen des Vorsitzenden zufolge, können Sperren von Schipisten, Schirouten und daran angrenzendem freiem Schigelände nur bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung durch die Gemeindevertretung erfolgen. Um im Bedarfsfälle eine solche Sperre verfügen zu können bitte er, so der Bürgermeister in seinen weiteren Ausführungen, um Erlassung einer entsprechenden Verordnung. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Tschagguns und der Vorarlberger Illwerke AG habe das Amt eine solche Verordnung erarbeitet. Diese wird vom Bürgermeister daraufhin verlesen und den Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Ohne weitere Debattenbeiträge genehmigen die Mitglieder der Gemeindevertretung daraufhin einstimmig nachstehende -4Verordnung der Gemeindevertretung über das Sperren von Schipisten, Schirouten und daran angrenzendem freiem Schigelände Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 28. Dezember 1995 wird gemäß § 2 Abs. 3 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/ 1995, verordnet: § 1 (1) Im Gemeindegebiet Vandans können Schipisten, Schirouten und daran angrenzendes freies Schigelände gesperrt werden, wenn es die Schnee- oder Witterungsverhältnisse (z.B. Lawinengefahr, Vereisung, mangelnde Schneedecke) erfordern. Das Befahren oder Betreten des gesperrten Geländes ist verboten. (2) Eine Sperre nach § 1 Abs. 1 erfolgt durch die Aufstellung von Tafeln, die in der ÖNORM S 4611 als genormtes Symbol näher beschrieben sind. Eine Sperre tritt mit der Aufstellung einer Tafel in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. § 2 Die Erlassung und Aufhebung einer Sperre nach § 1 bestimmt der Bürgermeister. Zur Aufstellung und Entfernung der Tafeln kann sich der Bürgermeister der Seilbahn- und Schiliftunternehmen bedienen. § 3 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs. 1 lit. b) des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1995, strafbar. 8. In kurzen Zügen erinnert der Bürgermeister an die bereits stattgefundene Generaldebatte in dieser Angelegenheit in der Sitzung am 19. Oktober 1995. Auftragsgemäß habe er nach der damaligen Entscheidung der Gemeindevertretung mit dem Obmann der Agrargemeinschaft neuerliche Verhandlungen in dieser Sache geführt. Den Vorstellungen der Gemeindevertretung sei anläßlich dieser Verhandlungen teilweise Verständnis entgegengebracht worden. Abweichend von der Forderung der Gemeindevertretung habe der Vertreter der Agrargemeinschaft allerdings die Auffassung vertreten, daß von der ursprünglichen Vereinbarung auf Bei Stellung eines Tauschgrundes nicht gänzlich Abstand genommen werden könne. Die derzeitige Erschließungsstraße nehme bei einer Gesamtlänge von 225.00 m und einer durchschnittlichen Breite von 4.00 m eine Gesamtgrundfläche von 900 m2 in Anspruch. Die von der Gemeinde Vandans projektierte neue Straße erfordere hingegen eine Grundinanspruchnahme von ca. 1260 m2. Es sei daher, so die Äußerung des Obmannes der Agrargemeinschaft Vandans, legitim, wenn die Agrargemeinschaft die Mehrfläche von ca. 360 m2 im Tauschwege von der Gemeinde Vandans fordere. In zahlreichen Diskussionsbeiträgen bringen die Anwesenden diesem neuen Begehren der Agrargemeinschaft Verständnis entgegen. Die gegenständliche Entscheidung präsentiere sich nunmehr in einer durchaus annehmbaren Form. Die Forderung der Agrargemeinschaft auf tauschweise Überlassung der durch den Straßenneubau beanspruchten Mehrfläche sei auch für die Gemeinde vertretbar. -5Über Antrag des Bürgermeisters genehmigen die Mitglieder der Gemeindevertretung daraufhin einstimmig nachstehenden Grundtausch mit der Agrargemeinschaft Vandans: a) Die Gemeinde Vandans erhält im Zusammenhang mit der Übernahme der Schießstandstraße von der Agrargemeinschaft Vandans aus dem Gst.Nr. 59/2 den für die Neutrassierung erforderlichen Grund im Ausmaß von ca. 1260 m2. b) Die Agrargemeinschaft Vandans erhält im Tauschwege aus dem gemeindeeigenen Gst.Nr. 1094 eine Teilfläche im Ausmaß von 360 m2. c) Die Ausbau-, Vermessungs-, Vertrags- und Verbücherungskosten gehen zu Lasten der Gemeinde Vandans. d) Die Übernahme des Schießstandweges durch das öffentliche Gut beinhaltet die Teilstrecke von der Balzerstraße bis zum oberen Ende der von der Funkenzunft Vandans beanspruchten Grundfläche. 9. Der Bürgermeister bringt vorweg sein Bedauern zum Ausdruck, daß der Voranschlag für das Kalenderjahr 1996 trotz intensiven Bemühungen noch nicht zur Beschlußfassung vorgelegt werden könne. Unabhängig davon vertrete er aber die Auffassung, daß die Gemeindeabgaben, -Steuer und -gebühren für das Jahr 1996 so zeitgerecht geschlossen werden sollen, daß diese termingerecht am 1. Jänner 1996 in Kraft treten können. Die vom Amt erarbeitete diesbezügliche Empfehlung beinhalte im wesentlichen eine generelle Indexanpassung in der Größenordnung von 3% bei sämtlichen Positionen. Von dieser pauschalen Indexerhöhung seien lediglich die Müllgebühren, der Kanalbeitragssatz, die Kindergartengebühr und der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme des Kindergartenbusses ausgenommen. In der darauffolgenden Diskussion befürworten die Anwesenden die vorgenommenen Indexanpassungen bzw. Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr. Abweichend von der letztjährigen Regelung wird beschlossen, daß die Mindestabnahme bei den Müll sacken generell mit 10 Stück ä 40 Liter oder ä 60 Liter pro Jahr und Haushalt festgelegt werden soll. Sodann genehmigen die Damen und Herren der Gemeindevertretung einstimmig nachstehende Abgaben- und Gebührenverordnung: Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 28. Dezember 1995 gem. § 73 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, beschlossen, im Kalenderjahr 1996 nachstehende Steuern, Abgaben und Gebühren gemäß § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, zu erheben: a) Grundsteuer A für land- und forstw. Betriebe 500 v.H. b) Grundsteuer B für sonstige Grundstücke 500 v.H. c) Gewerbesteuer 172 v.H. d) Lohnsummensteuer 2 v.H. Kommunal Steuer 3 v.H. e) Getränkesteuer für alkoholhaltige Getränke und Speiseeis 10 v.H. für alkoholfreie Getränke 5 v.H. -6- f) Vergnügungssteuer 10 v.H. (ortsansäßige Vereine sollen jährlich für eine Veranstaltung die Vergnügungs- und Getränkesteuer im Wege einer Subvention refundiert erhalten) g) Die Gästetaxe wird bei Fremdenverkehrsbeitragssatz S 9, 80 belassen 0, 6 v.H. h) Hundesteuer: Alle über 3 Monate alten Hunde im Haushalt einheitlich S 500, -- für jeden weiteren Hund im Haushalt S 2.000, -- (ausgenommen von der Hundesteuer sind Jagdhunde von hauptberuflichen Jägern und Lawinenhunde) i) Müll wird nur aus den beim Gemeindeamt käuflich erhältlichen Müllsäcken mit Aufschrift "Müllsystem Vandans" abgeführt; (Mindestabnahme 10 Stk. a 40 1/Jahr oder a 60 1/Jahr pro Haushalt 1 Müllsack (60 1) S 43, — 1 Müllsack (40 1) S 29, -- jährl. Grundgebühr für Haushalte mit einer Person S 150, — jährl. Grundgebühr für Haushalte mit mehr als einer Person S 300, — Container je Entleerung 800 1 S 572, — 1100 1 S 786, 50 j) Die Wasserverbrauchsgebühren betragen: 1. Der Preis für den Kubikmeter bezogenes Wasser S 6, — 2. Die Zählermiete pro Wassermesser pro Jahr S 165, — k) Die Wasseranschlußgebühr für Neu-, Auf- oder Zubauten setzt sich wie folgt zusammen: 1. Die Grundgebühr beträgt S 7.630, — 2. Zuzüglich pro Kubikmeter umbauter Raum gemäß Bauverhandlung S 30, — 3. Für die Anschlußwerber oder mindestens ein Eheteil, die 5 Jahre ununterbrochen in Vandans ihren Hauptwohnsitz hatten, ermäßigt sich diese Anschlußgebühr um 50% als indirekte Wohnbauförderung 4. Bei ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden (Ställe) ermäßigt sich diese Anschlußgebühr um 75% als indirekte Landwirtschaftsförderung l) Die Kanalbenützungsgebühr pro Kubikmeter Wasserverbrauch wird angehoben von S 17, 05 auf S 18, — m) Der Kanalbeitragssatz wird mit S 350, — festgesetzt n) Die Benützungsgebühr für eine Grabstätte mit 1.00 m Breite, doppelter Beerdigungstiefe für 2 Beerdigungen und 14 Jahre Berechtigungszeit im Sinne der Friedhofsordnung wird für Einwohner von Vandans mit S 2.800, — festgesetzt -7- o) Die Totengräbergebühr für eine Grabstätte wird bei doppelter Tiefe von 2.40 m mit S 3.500, und bei einfacher Tiefe von 1.70 m mit S 2.350, festgesetzt p) Zur Förderung der Landwirtschaft für ortsansäßige Landwirte wird folgende Regelung getroffen: 1. Die Gemeinde Vandans übernimmt die Kosten für die künstliche Besamung 2. Für die Kosten für den Ankauf und die Stierhaltung kommt die Gemeinde auf 3. Der Abgang des Viehzuchtvereines aus den monatlichen Milchprobearbeiten wird von der Gemeinde übernommen 4. Je ganzjährig gehaltenes Stück Großvieh lt. letzter Viehzählung sind max. 40 m3 Wasser frei q) Die Kindergartengebühr wird mit S 200, pro Kind und für jedes weitere Kind aus der selben Familie mit S 140, pro Monat festgesetzt Elternbeitrag für Inanspruchnahme des Kindergartenbusses S 180, --/Monat In sämtlichen vorstehenden Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. 10. Unter Punkt "Allfälliges" dankt der Bürgermeister allen für die äußerst konstruktive und sachliche Mitarbeit und wünscht allen Mitgliedern der Gemeindevertretung ein gesundes und gesegnetes neues Jahr. Aus Anlaß dieser heutigen letzten Sitzung im alten Jahr lade er alle Anwesenden im Anschluß an die Sitzung zu einem gemeinsamen Abendessen in das Sporthotel Sonne ein. Namens der ÖVP-Fraktion bedankt sich Dipl. Ing. Alois Kegele für die guten Wünsche des Bürgermeisters und schließt sich diesen sowohl persönlich als auch für die Fraktion vollinhaltlich an. 11. Zur Information der Anwesenden erläutert der Bürgermeister in groben Zügen den bisherigen Verfahrensgang in der gegenständlichen Bauangelegenheit. Mit Eingabe vom 19. September 1995 habe die Familie Wolfgang und Bettina Peiker die baupolizeiliche Bewilligung für Zubauten an der Ostseite, an der Süd- bzw. an der Westseite an das bestehende Wohnhaus Nr. 846 auf den Gst.Nr. 1266/2 und 1267, GB. Vandans, beantragt. Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1995 habe Frau Monika Bleiner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Miller, zum Ausdruck gebracht, daß den Antragstellern über das Gst.Nr. 1274/4 zwar ein uneingeschränktes Gehund Fahrrecht zustehe. Dieses Fahrrecht beziehe sich aber nur auf ein Gebäude, das auf dem Gst.Nr. 1267 errichtet werde. Es beziehe sich folglich nicht auf ein Gebäude, das auf dem Gst.Nr. -8- 1266/2 und auch nicht auf einen Gebäudeteil, nämlich auf eine Garage auf Gst.Nr. 1267, die ausschließlich zur Nutzung des Zubaues und der bestehenden Bausubstanz auf dem Gst.Nr. 1266/2 diene. Von den Antragstellern sei daraufhin eine Unterteilung der beantragten Baubewilligung und zwar in eine solche für den ostseitigen Zubau bzw. eine solche für den süd- und westseitigen Zubau beantragt worden. Mit Bescheid vom 21. November 1995 sei in weiterer Folge den Eheleuten Wolfgang und Bettina Peiker die Bewilligung zur Erstellung zweier Zubauten beim bestehenden Wohnhaus auf Gst.Nr. 1266/2 erteilt worden. Die Genehmigung des ostseitigen Zubaues sei ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Bewilligung gewesen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters habe Frau Monika Bleiner, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Miller, am 6. Dezember 1995 fristgerecht eine Berufung eingebracht. Wegen Befangenheit übergibt der Bürgermeister sodann den Vorsitz an seinen Stellvertreter Franz Egele und verläßt auf die Dauer der nachfolgenden Beratungen den Sitzungssaal. Nach der Übernahme des Vorsitzes führt der Vizebürgermeister aus, daß die Entscheidung des Bürgermeisters vom 21. November 1995 im wesentlichen damit begründet worden sei, daß das baugegenständliche Grundstück über die öffentliche Gemeindestraße, Gst.Nr. 2209/1, erschlossen und eine Inanspruchnahme der Wegparzelle 1274/4, welche sich im Eigentum von Frau Monika Bleiner befindet, nicht erforderlich sei. Im übrigen stütze sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1995. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung habe die Anrainerin Monika Bleiner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Miller, den gegenständlichen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und im wesentlichen nachstehende Berufungsgründe geltend gemacht: 1. Unrichtige Sachverhaltsdarstellung: Aus der Verhandlungsschrift vom 11. Oktober 1995 gehe hervor, daß die Zufahrt zur Bauliegenschaft, ausgehend von der sogenannten Innervenserstraße, Gst.Nr. 2209/1, über das Gst.Nr. 1274/4 von Monika Bleiner erfolge. Im angefochtenen Bescheid werde nunmehr ausgeführt, daß die Zufahrt zur Bauliegenschaft direkt von der Innervenserstraße, Gst.Nr. 2209/1, aus erfolge. Dies sei unrichtig. Von der Innervenserstraße führe zum Gst.Nr. 1266/2 keine Zufahrt. Von den Bauwerbern werde das gesamte Baumaterial über die Wegparzelle 1274/4 von Monika Bleiner zugeführt. Seit dem Baubeginn herrsche auf dieser Wegparzelle ein reger Baustellenverkehr. Die Berufungswerberin habe in der Verhandlung am 11. Oktober 1995 ausdrücklich eingewandt, daß den Bauwerbern für das Gst.Nr. 1266/2 keinerlei Geh- und Fahrrecht auf der Wegparzelle 1274/4 zustehe. Der Verhandlungsleiter habe anläßlich dieses Augenscheines dargelegt, daß die Entscheidung über den Bauantrag schriftlich nach Vorliegen des von den Antragstellern zugesicherten Nachweises über das bestehende -9- Geh- und Fahrrecht ergehen werde. Dieser Nachweis sei bis heute nicht vorgelegt worden. Die erste Instanz ersuche nunmehr die Bauwerber diesbezüglich zu entlasten, indem sie festhält, daß die Zufahrt zum Gst.Nr. 1266/2 direkt von der öffentlichen Gemeindestraße, Gst.Nr. 2209/1, aus erfolge. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Anläßlich des Augenscheines am 11. Oktober 1995 habe die Berufungswerberin ausdrücklich begründet, warum den Bauwerbern kein Zufahrtsrecht über das Gst.Nr. 1274/4 zustehe. In dem angefochtenen Bescheid gehe der Bürgermeister der Gemeinde Vandans auf dieses Vorbringen nicht ein. Er erteile den Bauwerbern die Baugenehmigung und verletze daher das Recht der Berufungswerberin, das darin besteht, daß über ihre Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 lit. a) des BauG. zu entscheiden sei. Von der Berufungsbehörde wird dazu erwogen: Gemäß § 31 Abs. 3 des BauG. ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegen stehen. Beim vorgesehenen Bauvorhaben der Eheleute Wolfgang und Bettina Peiker handelt es sich um zwei Zubauten beim bestehenden Wohnhaus auf Gst.Nr. 1266/2, GB. Vandans. Die Baumaßnahmen bestehen aus einem Zubau an der Süd- und einem weiteren an der Westseite. Das auf der Bauliegenschaft Nr. 1266/2 bestehende Wohnhaus wurde bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 21. Dezember 1988 genehmigt. Gemäß § 4 Abs. 2 des BauG. muß jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Das baugegenständliche Gst.Nr. 1266/2 grenzt westseitig über die gesamte Länge von ca. 35.00 m an die öffentliche Gemeindestraße, Gst.Nr. 2209/1, an. Von dieser öffentlichen Gemeindestraße (Innervenserstraße) führt eine ca. 11, 00 m breite Zufahrt zum bestehenden Wohnhaus Nr. 846 auf dem Gst.Nr. 1266/2. Die Bauliegenschaft der Antragsteller verfügt damit ohne Zweifel über eine dem Gesetz entsprechende gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Behauptung der Berufungswerberin, daß von der Innervenserstraße zum Gst.Nr. 1266/2 keine eigene Zufahrt führe, ist daher nicht zutreffend. Die sich auf das Privatrecht gestützte Einwendung der Berufungswerberin, daß die Bauwerber das Baumaterial immer über das Gst.Nr. 1274/4 zuführen, ist auf den Rechtsweg zu verweisen. Anläßlich der kommissionellen Verhandlung am 11. Oktober 1995 haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, daß für das Baugrundstück Nr. 1267 sehr wohl ein vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht über die Wegparzelle 1274/4 der Berufungswerberin bestehe. Ein entsprechender Nachweis (Kopie des Kaufvertrages vom 16. August 1990) hierüber, wie dieser vom Verhandlungsleiter gefordert worden ist, ist von den Bauwerbern am 25. Oktober 1995 der Behörde vorgelegt worden. -10- Die Frage, inwieweit den Bauwerbern ein Geh- und Fahrrecht über die Wegparzelle 1274/4 zusteht, ist im übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine eingehende Erörterung dazu kann daher unterbleiben. Im übrigen wird festgehalten, daß die angefochtene Baubewilligung lediglich die Zubauten an der Süd- und an der Westseite beinhaltet. Die beabsichtigte Erstellung eines Zubaues an der Ostseite, wofür auch eine Zufahrt über die Wegparzelle 1274/4 vorgesehen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Berufungsbehörde kommt daher einstimmig zum Schluß, daß keine Gründe für eine Versagung der Baubewilligung vorliegen. Die Berufung wird folglich gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende abschließend allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 20.35 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit Ausfertigung: Die Vorsitzenden: der