20151119_GVE007

Dateigröße 477.79 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 18:47
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2015-11-19
Erscheinungsdatum 2015-11-19
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 19. November 2015 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 7. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 12. November 2015 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Liste „Gemeinsam für Vandans“: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Mag. Christian Egele, Luzia Klinger, Alexander Zimmermann BSc, Günter Fritz, Peter Scheider, Ing. Stefan Steininger BSc, Mag. Johannes Wachter, Gerhard Flatz, Ina Bezlanovits sowie DI Thomas Hepberger, Mag. Beatrice Pfeifer und Hildegard Funk als Ersatzleute; Liste „An frischa Loft – Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“: Markus Pfefferkorn, Kornelia Wachter, Armin Wachter, Johannes Neher sowie Walter Stampfer, Jürgen Atzmüller, Christoph Netzer und August Montibeller als Ersatzmann; Liste „Grüne und Parteifreie Vandans“; Mag. Nadine Kasper; Entschuldigt: Florian Küng, Thomas Amann, Angela Burtscher, Stefan Jochum, Manuel Zint, Andrea Vallaster-Ganahl, Monika Seeberger und Hannes Ganahl; Schriftführerin: GBed. Eveline Breuß Vor Beginn der öffentlichen Sitzung geloben die beiden Herrn DI Thomas Hepberger und August Montibeller in die Hand des Bürgermeisters, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde Vandans nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Um 20.00 Uhr eröffnet der Vorsitzende pünktlich die 7. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin sowie die anwesenden Zuhörer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Dem Antrag des Vorsitzenden, nämlich die Tagesordnung um den Punkt 12. zu erweitern, wird einstimmig zugestimmt. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 6. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Oktober 2015 2. e-5Gemeinde: Deklaration der Gemeindevertretung zur Programmbeteiligung sowie Genehmigung zum Ansuchen um eine Aufnahme beim Landesprogrammträger bzw. Abschluss einer Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg 3. Entscheidung zum Antrag von Michael Rinderer und Christine Linguanti um Verkauf eines Grundstreifens zwischen der „Oberen Venserstraße“, Grundstück Nr. 2211, und dem Grundstück Nr. 1887/3 4. Entscheidung zum Antrag der Pfarre Vandans um Gewährung eines „Stromkostenbeitrages“ für die Aufwendungen in der Pfarrkirche 5. Entscheidung zum Antrag der Pfarre Vandans um Gewährung eines Kostenbeitrages zu den im Jahr 2016 geplanten Sanierungsmaßnahmen in der Pfarrkirche 6. Festsetzung der Abgaben, Steuern und Gebühren für das Jahr 2016 7. Stellungnahme des Bürgermeisters zu den Prüfberichten vom 02. Oktober 2015 8. Änderung der Verordnung vom 29. April 2014 (Bezeichnung von Verkehrsflächen mit Namen) gemäß § 16 Gemeindegesetz 9. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes 10. Berichte und Allfälliges 11. Entscheidung zur Berufung des Elmar Kasper, Vandans, Dorfstraße 16, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 24.02.2015, Zl. V 131-9/68-2014 12. Ergänzungswahlen in diverse Ausschüsse auf Antrag der Fraktion „An frischa Loft - Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“ Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 6. Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Oktober 2015 Die Verhandlungsschrift über die 6. Sitzung der Gemeindevertretung vom 15. Oktober 2015 welche allen Gemeindevertreter/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird einstimmig genehmigt. Die Gemeindevertreter Thomas Hepberger (GFV), Mag. Beatrice Pfeifer (GFV), Hildegard Funk (GFV), Kornelia Wachter (AFL), Walter Stampfer (AFL), Christoph Netzer (AFL) und August Montibeller (AFL) nehmen an der Abstimmung nicht teil, nachdem diese bei der Sitzung am 15. Oktober 2015 nicht anwesend waren. 2. e5-Gemeinde: Deklaration der Gemeindevertretung zur Programmbeteiligung sowie Genehmigung zum Ansuchen um eine Aufnahme beim Landesprogrammträger bzw. Abschluss einer Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg Am Beginn seiner Ausführungen begrüßt der Bürgermeister Herrn Karl-Heinz Kaspar MSc vom Energieinstitut Vorarlberg, Dornbirn, und dankt diesem für sein Kommen. In der Folge erinnert der Vorsitzende, dass die Gemeinde Vandans in dieser Legislaturperiode erstmals einen Ausschuss für „Energieeffizienz und Umwelt“ bestellt habe. Im Jahre 2009 habe der Vorarlberger Landtag das Ziel formuliert, Vorarlberg bis zum Jahre 2050 „Energieautonom“ 2 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 zu gestalten. Im Rahmen dieser Zielsetzung wolle auch die Gemeinde Vandans ihren Beitrag leisten. Es sei daher erklärtes Ziel und ausdrücklicher Wille, auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des Umweltschutzes mehr zu tun, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Energieinstitut Vorarlberg sei daher eine logische Konsequenz dieses Bemühens. Er wolle nun aber das Wort an Herrn Karl-Heinz Kaspar MSc, dem Vertreter der Gemeinden und Energieregionen im Energieinstitut, übergeben, damit dieser die zahlreichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit und in diesem Zusammenhang auch die e5-Programmbeschreibung näher erläutern könne. Herr Karl-Heinz Kaspar MSc bedankt sich in der Folge bei den Anwesenden für die Einladung zur heutigen Sitzung und die Möglichkeit, das e5-Programm in dieser Runde beschreiben zu können. Das „e5“, so Herr Kaspar einleitend, sei ein Umsetzungsprogramm des Landes zur „Energieautonomie 2050“. Es beinhalte gleichzeitig Hinweise und Anreize zur Betreuung und Zertifizierung von „Vorreitergemeinden“ im Bereich Energieeffizienz und Klimaschutz. Ziel sei jedenfalls die Unterstützung von engagierten Gemeinden, die bereit seien, schönen Worten und Absichtserklärungen auch Taten folgen zu lassen. Die Lösungen seien vielfach schon bekannt. In erster Linie gehe es um eine sparsame und intelligente Energienutzung und den vermehrten Einsatz von erneuerbaren Energieträgern. Das Energieinstitut Vorarlberg unterstütze die Gemeinden im Bemühen, in machbaren Schritten ein klar formuliertes Ziel zu erreichen. Derzeit gebe es in Vorarlberg 42 e5-Gemeinden inklusive 1 e5-Region mit 6 Gemeinden. Viele der zirka 400 Teammitglieder seien ehrenamtliche Bürger und Bürgerinnen. Österreichweit seien 7 Bundesländer mit über 175 e5Gemeinden bereits an diesem Programm beteiligt. Und auch auf europäischer Ebene sei man mit 9 Staaten und 6 weiteren Staaten im Pilotversuch stark vertreten. In Vorarlberg gebe es zahlreiche gute Beispiele was die Umsetzung der e5-Gemeinden betreffe. Die wichtigsten Elemente und e5-Erfolgsfaktoren seien jene Menschen, die sich an diesem Projekt beteiligen. In jeder Mitgliedsgemeinde gebe es ein sogenanntes „e5-Team“, das sich aus Personen der Verwaltung, aus engagierten Bürgern, aus Energiefachleuten, aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. der Gemeindevertretung, aus Mitgliedern von Umweltgruppen sowie einem e5-Betreuer vom Energieinstitut Vorarlberg zusammensetzen soll. Dieses „e5-Team“ kläre den Bedarf und die Möglichkeiten, übernehme die Koordination, begleite die Umsetzung und evaluiere die Ergebnisse. Die Aufgaben des „e5Betreuers“ könne man in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:      coacht, bringt Fachwissen ein. ist Moderator und Mediator. motiviert – hilft durch Tief’s. entwickelt Hilfsmittel und Tools. freut sich über gemeinsamen Erfolg. Herr Karl-Heinz Kaspar MSc gibt letztlich zu verstehen, dass sich durch den gesamten Prozess ein „roter Faden“ ziehe. Beim Programmeinstieg werde eine Ist-Analyse dokumentiert und in weiter Folge gebe es eine kontinuierliche Programmarbeit von der Planung, über die Umsetzung, bis hin zur jährlichen Kontrolle. Wichtig sei auch der Erfahrungsaustausch mit anderen Gemeinden sowie die Weiterbildung und die Vernetzung. In erster Linie aber gehe es um ein Miteinander, nicht um ein Gegeneinander. Nach diesen äußerst umfangreichen und interessanten Ausführungen bedankt sich Bgm. Burkhard Wachter bei Herrn Kaspar und verleiht seiner Freude über die künftige Zusammenarbeit Ausdruck. Bgm. Burkhard Wachter macht in weiterer Folge aufmerksam, dass der Abschluss einer Basisvereinbarung zwischen der Gemeinde Vandans und dem Energieinstitut Vorarlberg eine wesentliche Voraussetzung der Zusammenarbeit sei. Es folgt sodann eine sehr sachliche und umfassende Grundsatzdiskussion. 3 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Kornelia Wachter ersucht um Auskunft, mit welchen jährlichen Kosten dieser Basisvertrag verbunden sei. In seiner Antwort gibt Karl-Heinz Kaspar zu verstehen, dass mit zirka 5.000, 00 Euro pro Jahr gerechnet werden müsse. Vbgm. Michael Zimmermann bringt in seiner Wortmeldung zum Ausdruck, dass er ein vermehrtes Bemühen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und in diesem Rahmen den Abschluss einer Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg nur befürworten könne. Für besonders wichtig erachte er in einem ersten Schritt eine seriöse IST-Analyse bzw. Bestandsaufnahme. Erst wenn diese vorliege, könne seiner Meinung nach ein erklärtes Ziel formuliert werden, das dann Schritt für Schritt angesteuert werden soll. Luzia Klinger ersucht um eine Information was den zeitlichen Rahmen betrifft. Karl-Heinz Kaspar gibt in seiner Antwort zu verstehen, dass nach Abschluss der Basisvereinbarung sofort mit der IST-Analyse begonnen werde. Diese IST-Analyse sei nach den bisherigen Erfahrungen in einem halben Jahr abgeschlossen. Danach gehe es um die Sammlung von Ideen und in weiterer Folge an die Planung bzw. Umsetzung. Alles in allem müsse das Erreichen der e5-Ziele aber als langfristiger Prozess gesehen werden. Markus Pfefferkorn befürwortet ebenfalls den Abschluss einer solchen Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg. Eine Bestandsaufnahme bzw. eine IST-Analyse bringe sicherlich viele neue Erkenntnisse. Obwohl der jährliche Kostenaufwand mit 5.000, 00 Euro beachtlich sei, glaube er an ein großes Einsparungspotential im Bereich „Energie“. Mag. Nadine Kasper befürwortet ebenfalls den Abschluss dieser Basisvereinbarung und möchte von Herrn Kaspar wissen, ob bereits vorhandene bzw. realisierte Ideenkataloge nachgelesen werden können. Stefan Steininger MSc zeigt sich ebenfalls erfreut über den Abschluss einer Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg. Als Vorsitzender des Ausschusses für „Energieeffizienz und Umwelt“ könne er dem Bemühen, nämlich irgendwann als e5-Gemeinde zertifiziert zu werden, vieles abgewinnen. Gerade im Bereich der Energieeffizienz habe die Gemeinde einiges aufzuholen. In der heutigen Zeit sei das Einsparen von Energie mehr als ein Gebot der Stunde. Wenn die Gemeinde hier mit gutem Beispiel vorangehe, könne dies nur befürwortet werden. Ina Bezlanovits äußert die Frage, ob und welchen Nutzen der einzelne Bürger an dieser Beteiligung habe. Karl-Heinz Kasper verweist nochmals auf die noch fehlende IST-Analyse. Erst wenn es eine solche gebe, könne man die Bürger zur Mitarbeit bzw. in einen allfälligen Umsetzungsprozess einbeziehen. Und erst dann zeige sich, wo der Nutzen für den einzelnen Bürger liege. Dass es für jeden einzelnen Bürger einen solchen Nutzen gebe, stehe für ihn außer Frage. Mag. Christian Egele verweist auf den Umstand, dass die Gemeinde Eigentümerin einer stattlichen Anzahl an alten und sanierungsbedürftigen Objekten (z.B. Schulgebäude, Feuerwehr-Gerätehaus, Bauhof etc.) sei. Er glaube nicht, dass diese Gebäude alle innert kürzester Zeit an neueste Energiestandarts herangeführt werden können. Man müsse deshalb befürchten, dass sich dieser Umstand negativ auf eine künftige e5-Zertifizierung auswirken werde. 4 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 In seiner Antwort gibt Karl-Heinz Kaspar unmissverständlich zu verstehen, dass sich dieser Umstand keinesfalls negativ auf eine künftige e5-Zertifizierung auswirke. Wichtig sei ausschließlich das Bekenntnis der Gemeinde, diese Energiedefizits beseitigen zu wollen und es dafür auch einen schlüssigen und nachvollziehbaren Zeitplan gebe. Auf Wunsch eines Zuhörers unterbricht der Bürgermeister für zirka 5 Minuten die Sitzung und gibt diesem die Möglichkeit, eine Frage an Herrn Karl-Heinz Kaspar zu richten. Nachdem der Bürgermeister die Sitzung wieder eröffnet hat, ersucht Armin Wachter um Auskunft, ob es landes- oder österreichweit eine Statistik gebe, wie hoch für die einzelnen e5-Gemeinden deren Aufwand für die Umsetzung der diversen Maßnahmen gewesen sei. Karl-Heinz Kasper bedauert, dass es eine solche Statistik nicht gebe. Jede Gemeinde habe unterschiedliche Zielsetzungen und auch unterschiedliche Voraussetzungen. Auch der zeitliche Rahmen im Hinblick auf die Umsetzung der diversen Maßnahmen sei bei jeder Gemeinde anders. Jede Gemeinde entscheide für sich, was für umsetzungsrelevant angesehen werde und was nicht. Nachdem keine Wortmeldungen mehr erfolgen, sprechen sich die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung einstimmig dafür aus, sich künftig in Sachen Klimaschutz und Energieeffizienz über das übliche Maß hinaus zu engagieren und einen möglichst hohen „Umsetzungsgrad der für die Gemeinde möglichen Klimaschutzmaßnahmen“ erreichen zu wollen. Dem Antrag des Bürgermeisters, nämlich ein Ansuchen um Aufnahme beim Landesprogrammträger zu stellen und eine solche Basisvereinbarung mit dem Energieinstitut Vorarlberg abzuschließen, wird sodann einstimmig zugestimmt. 3. Entscheidung zum Antrag von Michael Rinderer und Christine Linguanti um Verkauf eines Grundstreifens zwischen der „Oberen Venserstraße“, Grundstück Nr. 2211, und dem Grundstück Nr. 1887/3 Der von Michael Rinderer und Christine Linguanti am 20. Oktober 2015 eingelangte Antrag wird vom Vorsitzenden verlesen. Diesem zufolge beabsichtigen die Antragsteller das Grundstück Nr. 1887/3 zu teilen. Weil das südseitig gelegene Grundstück in Bälde bebaut werden soll erlaube man sich anzufragen, ob es eine Möglichkeit gebe, den zwischen dem Grundstück Nr. 1887/3 und der Gemeindestraße, Grundstück Nr. 2211, gelegenen Grundstreifen käuflich zu erwerben. Anhand eines Luftbildes erläutert der Vorsitzende in weiterer Folge die Situation im gegenständlichen Bereich. In diesem Bereich weise der Straßenkörper der „Oberen Venserstraße“, Grundstück Nr. 2211, eine Gesamtbreite von rund 7, 50 m auf. Die Fahrbahn selber weise eine asphaltierte Breite von 5, 00 m auf, der Gehsteig eine solche von 1, 80 m. Zwischen asphaltiertem Fahrbahnrand und der tatsächlichen Grundstücksgrenze liege also noch ein begrünter Grundstreifen mit einer Breite von rund 0, 75 m. Fallweise stelle dieser Grundstreifen lediglich eine Böschungsfläche dar. Nach jedem Straßenausbau bzw. jeder Neuasphaltierung habe man in der Regel die Straßen immer wieder neu vermessen lassen und den Anrainern der Straße die Möglichkeit geboten, „abfallende Flächen“ käuflich zu erwerben. Im gegenständlichen Bereich sei nach der Neuasphaltierung (vermutlich nach dem Ausbau der Ortskanalisation) keine Neuvermessung vorgenommen worden. Die heutige Straßengrundgrenze (Asphaltrand) entspreche also nicht der tatsächlichen Grundstücksgrenze. Unbestritten, so der Bürgermeister abschließend, sei seiner Meinung nach, dass die „Obere Venserstraße“ schon jetzt eine ausreichende Ausbaubreite aufweise. Ganz generell könne er sich den Verkauf dieses „Grünstreifens“ also schon vorstellen. Er plädiere allerdings dafür, mit jenen im Bereich zwischen der Kreuzung „Daunerstraße/Obere 5 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Venserstraße“ und der Kreuzung „Valkastielstraße/Obere Venserstraße“ gelegenen Anrainern das Gespräch zu suchen und bei diesen auszuloten, ob ebenfalls Kaufinteresse an diesem „Grünstreifen“ bestehe. Seiner Auffassung zufolge soll dieser „Grünstreifen“ nur dann verkauft werden, wenn es von allen Anrainern ein Kaufinteresse gebe. Kornelia Wachter informiert, dass sie am heutigen Tag ein Telefongespräch mit Frau Christine Linguanti geführt habe. In diesem habe sie „zur Vorgeschichte“ einiges erfahren. Vor zig Jahren, als die Errichtung des Gehsteiges entlang der „Oberen Venserstraße“ Thema gewesen sei, habe die Familie Sauerwein (die Eltern von Frau Christine Linguanti) einigen Grund kostenlos an die Gemeinde zur Realisierung dieses Straßenprojektes abgetreten. Angeblich sei deshalb so viel Grund an die Gemeinde abgetreten worden, weil damals die Errichtung eines beidseitigen Gehsteiges geplant gewesen sei. Weil dieses Vorhaben dann aber nicht umgesetzt worden sei, gebe es heute an der Talseite diesen „Grünstreifen“. Frau Linguanti vertrete nun die Auffassung, dass dieser „Grünsteifen“ ohnehin aus dem ehemaligen Anwesen der Familie Sauerwein stamme. Ihrer Meinung nach sei legitim, wenn die Familie Sauerwein jetzt diesen „Grünstreifen“ wieder zurück erwerben wolle. Kornelia Wachter plädiert abschließend dafür, diese Argumente von Frau Christine Linguanti bei der Festsetzung des Verkaufspreises zu berücksichtigen. Bgm. Burkhard Wachter erinnert, dass die Gemeinde früher solche Grundflächen für einen Straßen- oder Gehsteigausbau in der Regel zum Preis von 10, 00 Schilling pro Quadratmeter gekauft habe. Später seien dann Ablösepreis von 10, 00 Euro pro Quadratmeter bezahlt worden, wobei die Gemeinde immer die Kosten für die Kaufverträge, die Vermessung und die Verbücherung dieser Rechtsgeschäfte übernommen habe. Ein Faktum sei außerdem, dass nach erfolgter Vermessung der neuen Straße bzw. des Gehsteiges solche „Restflächen“ immer den Anrainern mit einem moderaten Preis zum Kauf angeboten worden seien. August Montibeller plädiert in seiner Wortmeldung dafür, mit solchen Grundverkäufen zurückhaltend zu agieren. Solche Restflächen seien für die Gemeinde immer wieder von Vorteil, insbesondere wenn er an die Schneeräumung etc. denke. Wenn jeder Anrainer sein Grundstück mit einer Mauer eingrenze, fehle irgendwann der Platz für Schneeablagerungen und anderes. Dann sei die Gemeinde froh, wenn sie noch über solche „Restflächen“ verfüge. Bgm. Burkhard Wachter kann sich dieser Auffassung von August Montibeller nicht anschließen. Grund und Boden sei ein kostbares Gut – dies gelte für die Gemeinde wie auch den privaten Grundbesitzer. Wenn eine Straße einmal ihre fertige Ausbaubreite habe, spreche seiner Meinung nach nichts dagegen, wenn die Gemeinde solche Restflächen an die Anrainer, von denen sie in der Regel auch gekauft worden sind, wieder verkaufe. Die Pflege dieser Restflächen obliege in der Regel einzig und alleine der Gemeinde. Der finanzielle Aufwand daraus sei nicht unerheblich. Vbgm. Michael Zimmermann plädiert in seiner Wortmeldung für „informelle“ Gespräche mit allen besagten Anrainern. Dem Verkauf dieser Restfläche könne er dann zustimmen, wenn es Kaufinteresse von allen Anrainern gebe. Den Verkauf einzelner Restflächen könne er nicht befürworten. Der Bürgermeister sollte ein entsprechendes Pouvoir bekommen, diese Verkaufsgespräche mit den Anrainern zu führen. Walter Stampfer und auch Mag. Johannes Wachter vertreten ebenfalls die Auffassung, dass mit allen dortigen Anrainern das Gespräch gesucht werden sollte. Wenn es tatsächlich Kaufinteresse von allen Anrainern gebe, soll dieser „Grundstreifen“ zu einem angemessenen Preis an diese verkauft werden. Alle heute anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung sprechen sich letztlich für eine Vertagung der Entscheidung aus und beauftragen den Bürgermeister, mit den 6 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 dortigen Anrainern der „Oberen Venserstraße“ das Gespräch zu suchen und deren Kaufinteresse auszuloten. 4. Entscheidung zum Antrag der Pfarre Vandans um Gewährung eines „Stromkostenbeitrages“ für die Aufwendungen in der Pfarrkirche Das von der Pfarre Vandans am 30. Oktober 2015 eingelangte Ansuchen wird vom Vorsitzenden verlesen. Dem Ansuchen zufolge hat sich der Stromverbrauch in der Pfarrkirche im Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 mit insgesamt 3.681, 46 Euro zu Buche geschlagen. Weil der finanzielle Spielraum der Pfarre Vandans äußerst beengt sei, ersuche man - wie jedes Jahr - um Gewährung eines finanziellen Beitrages zu diesen Stromkosten. In der Folge erinnert der Bürgermeister, dass derartige Ansuchen in der Vergangenheit mehr oder weniger immer mit der Gewährung eines 50 %igen Kostenbeitrages erledigt worden seien. Er plädiere deshalb dafür, dem Ansuchen – und zwar wie in der Vergangenheit - zu entsprechen und einen 50 %igen Kostenbeitrag zu genehmigen. Dem darauf folgenden Antrag des Vorsitzenden, nämlich dem Ansuchen der Pfarre mit der Gewährung eines 50 %igen Kostenbeitrages, das sind 1.840, 73 Euro, zu entsprechen, wird einstimmig zugestimmt. 5. Entscheidung zum Antrag der Pfarre Vandans um Gewährung eines Kostenbeitrages zu den im Jahr 2016 geplanten Sanierungsmaßnahmen in der Pfarrkirche Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, so der Vorsitzende einleitend, informiere die Pfarre Vandans über die im Jahr 2016 geplante Innenrenovierung (Umbau des Altarraumes, Installation einer neuen Beleuchtung, Installation einer neuen Heizungsanlage etc.) und bitte gleichzeitig um einen Kostenbeitrag. Der finanzielle Aufwand für diese geplante Innenrenovierung belaufe sich auf zirka 419.000, 00 Euro. In der Folge erinnert der Bürgermeister an die Erledigung früherer Ansuchen. Die seinerzeitige Sanierung des Pfarrhauses sei von der Gemeinde mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 33 % bezuschusst worden. Für die Sanierung der Friedhofskirche habe die Gemeinde tief in die Taschen gegriffen und einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2.350.000, 00 Millionen Schilling geleistet. Das seien damals zirka 25 % der Gesamtkosten gewesen. Die Sanierung des Kirchendaches im Jahre 2010 habe die Gemeinde mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 36.700, 00 Euro ( = 15 % der tatsächlichen Kosten) unterstützt. Die Gemeinde habe sich de facto immer sehr „spendabel“ gezeigt. Heute, so neuerlich der Vorsitzende, wisse er allerdings nicht, woher die Gemeinde das Geld für einen solchen Kostenbeitrag nehmen soll. Schon seit Jahren lebe die Gemeinde mehr oder weniger von der Substanz. Jedes Jahr müsse auf´s Neue vom „Familiensilber“ veräußert werden, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Grundreserven der Gemeinde seien zwischenzeitlich stark dezimiert. Und für die Sanierung von gemeindeeigenen Gebäuden fehle das dafür notwendige Geld. Auch wenn er das Engagement unseres Herrn Pfarrers sehr schätze und dieser in das kirchliche Geschehen neue Qualitäten gebracht habe – sehe er im Augenblick beim besten Willen keine Möglichkeit, die von der Pfarre ins Auge gefassten Sanierungsmaßnahmen mit einem angemessenen Beitrag zu unterstützen. Dem mit dem Ansuchen vorgelegten Finanzierungsplan könne er absolut nichts abgewinnen. Dieser sehe nämlich folgende Finanzierung der Baukosten vor: Aufwendungen total: 419.000, 00 Euro 7 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Kostenbeitrag der Diözese Kostenbeitrag der Gemeinde Kostenbeitrag des Landes Kostenbeitrag des Bundesdenkmalamtes Spenden der Bevölkerung Eigenmittel der Pfarre 60.000, 00 Euro (= zirka 15 %) 100.000, 00 Euro (= zirka 25 %) 60.000, 00 Euro (= zirka 15 %) 5.000, 00 Euro 10.000, 00 Euro 184.000, 00 Euro Mag. Nadine Kasper plädiert in ihrer Wortmeldung für eine moderate Lösung. Ihrer Meinung nach solle sachlich und seriös geprüft werden, wie die Pfarre bei der Umsetzung dieses Sanierungsprojektes unterstützt werden könnte. Wenn ihre Information richtig sei, könne die Gemeinde solche finanziellen Spenden von der Steuer absetzen. Vielleicht könnte mit einem solchen Plan das Vorhaben der Pfarre unterstützt werden. Anhand einiger konkreter Beispiele prangert der Vorsitzende in der Folge die Haltung der Diözese bei verschiedenen Entscheidungen in den letzten Jahren an. Den Willen der Diözese zu einvernehmlichen Lösungen habe er immer wieder vermissen müssen. Jede Entscheidung sei nach dem Willen der Diözese getroffen worden. Wenn es um den Verkauf oder den Tausch von Grundstücken gehe, könne mit der Diözese überhaupt nicht geredet werden. Die Haltung der Diözese bei irgendwelchen Sachentscheidungen sei alles andere als christlich. Markus Pfefferkorn ersucht um Verständnis, dass die Diözese keinen Grundverkäufen durch die Pfarre zustimme. Die Diözese verhalte sich bei Grundverkäufen tatsächlich kompromisslos. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen der Pfarre Vandans sollten seiner Meinung nach nicht mit der Haltung der Diözese verquickt werden. Er plädiere jedenfalls dafür, dieses Bauvorhaben der Pfarre mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 40.000, 00 Euro (4 Jahresraten á 10.000, 00 Euro) zu unterstützen. Das Aufbringen eines jährlichen Finanzierungsbeitrages in Höhe von 10.000, 00 Euro sollte der Gemeinde möglich sein. Vbgm. Michael Zimmermann äußert Kritik am Finanzierungsplan der Pfarre. Wenn von der Diözese und vom Land Vorarlberg ein Kostenbeitrag von je 60.000, 00 Euro und gleichzeitig von der Gemeinde ein solcher in Höhe von 100.000, 00 Euro erwartet werde, dann stimme die Relation in keiner Art und Weise. Und wenn es vom Bundesdenkmalamt gar nur einen Beitrag in Höhe von 5.000, 00 Euro gebe, müsse man sich schon ernsthaft fragen, mit welcher Begründung die Gemeinde einen Förderbeitrag in Höhe von 100.000, 00 Euro gewähren soll. Im Übrigen verfüge die Pfarre Vandans auch über beträchtliches Grundvermögen, das einen erheblichen Wert repräsentiere. Der Wortmeldung von Walter Stampfer zufolge sollte die von der Pfarre vorgelegte Kostenschätzung überprüft werden. Er selber sei davon überzeugt, dass diese zu hoch angesetzt worden sei. Er plädiere deshalb dafür, heute keine Entscheidung zum vorliegenden Ansuchen der Pfarre zu treffen. Er sehe sich mit dem heutigen Wissensstand nicht in der Lage, zum gegenständlichen Ansuchen der Pfarre eine Entscheidung zu treffen. Mag. Beatrice Pfeifer plädiert vom Grundsatz her für die Gewährung eines angemessenen und aus der Sicht der Gemeinde vertretbaren Baukostenzuschusses an die Pfarre. Persönlich fehle ihr aber jegliches Wissen über das Ausmaß dieser ins Auge gefassten Innensanierung. Auch wisse sie nicht, ob das Bundesdenkmalamt zur Umsetzung dieser geplanten Maßnahmen bereits eine Zustimmung gegeben habe. Bgm. Burkhard Wachter spricht sich abschließend für eine Vertagung der Entscheidung aus. Weil es de facto keinerlei Detail-Informationen zu diesem Bauprojekt gebe, solle Pfarrer Hans Tinkhauser zu einer Präsentation bzw. einer Information über das Ausmaß und den Inhalt dieses Sanierungsprojektes eingeladen werden. Dem darauffolgenden Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig zugestimmt. 8 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 4 Festsetzung der Abgaben, Steuern und Gebühren für das Jahr 2016 Eingangs informiert der Vorsitzende, dass ein Inkrafttreten der Abgaben, Steuern und Gebühren per 01. Januar 2016 eine zeitgerechte Beschlussfassung voraussetze. In den vergangenen Jahren sei es immer wieder gelungen, die Abgaben- und Gebührenverordnung in der „November-Sitzung“ zu beschließen. Wie bereits bei der Finanzklausur am vergangenen Samstag beraten worden sei, habe er gemeinsam mit Gemeindekassier Wolfgang Brunold für das kommende Jahr einen Vorschlag erarbeitet, den er nun gerne präsentieren wolle. Im Prinzip, so der Bürgermeister in der Folge, bleibe alles wie bisher. Lediglich bei der Haushalts-Grundgebühr (Abfallbeseitigung), der Wasserbezugsgebühr, bei den Beitragssätzen für den Wasseranschluss, die Kanalerschließung sowie den Kanalanschluss plädiere er für eine Erhöhung. Sodann erläutert der Bürgermeister jene Positionen im Detail, die für das Jahr 2016 erhöht werden sollen: Abfallbeseitigung: Haushalts-Grundgebühr von Für Ferienwohnungen, die als Zweitwohnsitz genutzt werden von 30, 00 € auf 33, 00 € 60, 00 € auf 66, 00 € Wasserbezugsgebühr: Wasserbezugsgebühr je Kubikmeter von 1, 40 € auf Beitragssatz für den Wasseranschlussbeitrag, Kanalerschließungsbeitrag und den Kanalanschlussbeitrag von 1, 50 € 49, 54 € auf 49, 74 €. Die letzte Erhöhung der beiden Haushalts-Grundgebühren sei im Jahr 2012 erfolgt. Die Erhöhung der Wasserbezugsgebühr, so neuerlich der Bürgermeister, lasse sich angesichts der riesigen Investitionen, die im heurigen und im letzten Jahr getätigt worden seien, gut argumentieren. Ohne Übertreibung getraue er sich zu sagen, dass die Gemeinde Vandans im gesamten Bezirk eine der besten Wasserversorgungsanlagen habe und sich diese auf dem neuesten Stand befinde. Im Übrigen habe die Gemeinde Vandans bei der Wasserbezugsgebühr einen der günstigsten Tarife im gesamten Tal. Die Erhöhung der „Beitragssätze“ beinhalte lediglich eine Index-Anpassung. Letztendlich dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Deckungsgrad laut der Gebührenkalkulation bei 65 % liege. Das Land Vorarlberg empfehle als „Fördergeber“ die Einhebung kostendeckender Beiträge. Von dieser sei die Gemeinde Vandans noch weit entfernt. Als Vertreter der Fraktion „An frischa Loft“ stellt Markus Pfefferkorn in der Folge den Antrag, die Wasserbezugsgebühr nicht anzuheben und diese im kommenden Jahr in derselben Höhe wie im Jahr 2015 in Rechnung zu stellen. Die Wasserbezugsgebühr, so seine Argumentation, sei die letzten Jahre permanent angehoben worden. Stefan Steininger Bsc und Mag. Christian Egele finden in ihren Wortmeldungen kein Verständnis für diesen Antrag von Markus Pfefferkorn. Wie vom Bürgermeister eingangs ausgeführt worden sei, habe die Gemeinde Vandans in den letzten zwei Jahren enorme Beträge in die Wasserversorgungsanlage investiert und diese, einschließlich einem neuen Hochbehälter für den Ortsteil Vens, auf einen Top-Stand gebracht. Angesichts dieser Investitionen sei eine moderate Anpassung der Wasserbezugsgebühr jedenfalls vertretbar, zumal die diesbezügliche Gebührenkalkulation einen Deckungsgrad von lediglich 65 % aufweise. Unter Berücksichtigung dieser neuesten Investitionen liege dieser Deckungsgrad vermutlich deutlich unter 65 %. Eine Anhebung der Wasserbezugsgebühr um 10 Cent pro Kubikmeter bezogenes Wasser sei gut vertretbar. Außerdem sei es besser, jährlich „moderate“ Erhöhungen vorzunehmen, als in ein paar Jahren gezwungenermaßen einen „großen“ Sprung machen zu müssen. 9 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Angesichts der vom Bürgermeister dargelegten Beweggründe spricht sich auch Mag. Nadine Kasper für eine Erhöhung der Wasserbezugsgebühr, wie im vorliegenden Entwurf berücksichtigt, aus. Die Einnahme-Möglichkeiten einer Gemeinde seien sehr begrenzt. Die Verrechnung eines möglichst kostendeckenden Tarifes sei gerade bei der Wasserbezugsgebühr durchaus vertretbar. Persönlich plädiere sie allerdings dafür, die Bevölkerung in geeigneter Art und Weise über die diesbezüglichen Investitionen in den letzten Jahren zu informieren und diesen auch Einblick in die Gebührenkalkulation zu geben. In der Folge sprechen sich die Anwesenden geschlossen für die Festsetzung der dieser Niederschrift angehängten Abgaben, Steuern und Gebühren, ausgenommen die Wasserbezugsgebühr für das Jahr 2016, aus und genehmigen ausdrücklich die Erlassung der dafür notwendigen Verordnungen. Die Erhöhung der Wasserbezugsgebühr für das Jahr 2016 von 1, 40 € auf 1, 50 € pro Kubikmeter wird mit 15 : 8 Stimmen (Gegenstimmen: Markus Pfefferkorn, Kornelia Wachter, Armin Wachter, Johannes Neher, Walter Stampfer, Jürgen Atzmüller, Christoph Netzer und August Montibeller) beschlossen. 7. Stellungnahme des Bürgermeisters zu den Prüfberichten vom 02. Oktober 2015 Eingangs seiner Ausführungen gibt Bürgermeister Burkhard Wachter zu verstehen, dass am 15. Juli 2015 sowie am 16. September 2015 jeweils eine angemeldete Prüfung der „Gemeindekassa“ stattgefunden habe. An der Prüfung am 15. Juli 2015 habe die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nämlich Mag. Nadine Kasper, sowie die Mitglieder Günter Fritz, Andrea Vallaster-Ganahl, Armin Wachter und Johannes Schmid teilgenommen. Bei der Prüfung am 16. September 2015 seien Mag. Nadine Kasper als Vorsitzende sowie Ina Bezlanovits, Günter Fritz, Andrea Vallaster-Ganahl und Armin Wachter anwesend gewesen. Vom Ergebnis dieser beiden Prüfungen sei er am 02. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt worden. Mit den Ergebnissen der beiden Prüfungen beziehungsweise den einzelnen Prüfbemerkungen habe er sich in der Folge eingehend auseinander gesetzt, bevor er am 12. Oktober 2015 schriftlich zu diesen Prüfberichten Stellung bezogen habe. Mit der Einladung zur heutigen Gemeindevertretungssitzung habe er seine schriftlichen Stellungnahmen allen Damen und Herren der Gemeindevertretung zukommen lassen. Er wolle daher heute auf eine Verlesung dieser beiden Stellungnahmen verzichten und stelle diese jetzt zur Diskussion. Die vom Prüfungsausschuss verfassten Prüfberichte sowie die vom Bürgermeister erarbeiteten Stellungnahmen werden sodann einstimmig und ohne Einwände zur Kenntnis genommen. 8. Änderung der Verordnung vom 29. April 2014 (Bezeichnung von Verkehrsflächen mit Namen) gemäß § 16 Gemeindegesetz In der Sitzung am 16. Dezember 2010, so der Bürgermeister einleitend, habe die Gemeindevertretung unter anderem gemäß § 15 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 17 des Vorarlberger Gemeindegesetzes die Bezeichnung von Verkehrsflächen mit Namen beschlossen. Aus gegebener Veranlassung sei diese Verordnung in den vergangenen Jahren aber schon mehrmals „ergänzt“ worden. Eine solche Ergänzung stehe auch heute wieder zur Entscheidung an und zwar: Über das Grundstück Nr. 1831/15 bzw. die Grundstücke Nr. 1831/17, 1831/16 und Nr. 1831/14 verlaufe eine Zufahrtsstraße, mit welcher mehrere Baugrundstücke erschlossen 10 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 werden. Das Grundstück Nr. 1831/16 werde derzeit bereits bebaut und zwar von den Eheleuten Isabell und Arno Saxenhammer. Das Grundstück Nr. 1831/14 soll dem Vernehmen nach in absehbarer Zeit bebaut werden. Die Zuweisung einer Hausnummer setze jetzt die Bezeichnung dieser Zufahrtsstraße mit einem Namen voraus. Bgm. Burkhard Wachter stellt zur Diskussion, die gegenständliche Weganlage als „Hermann-Gmeiner-Weg“ oder als „Kaplan-Bonetti-Weg“ zu benennen. Er selber sei aber auch für andere Benennungen offen. Vbgm. Michael Zimmermann plädiert in der Folge für eine Benennung, die „leicht“ auszusprechen und klar verständlich sei. Nach einer kurzen Diskussion sprechen sich alle anwesenden Damen und Herren geschlossen dafür aus, diese Weganlage als „Kaplan-Bonetti-Weg“ zu benennen. 9. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes In aller Kürze erläutert der Bürgermeister die wesentlichsten Inhalte dieses Gesetzesbeschlusses über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes. Nach diesen Ausführungen des Vorsitzenden sprechen sich alle Anwesenden der Gemeindevertretung dafür aus, den nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages keiner Volksabstimmung zu unterziehen. 10. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  am 20. Oktober 2015 eine Informationsveranstaltung von der Montafon Tourismus GmbH im Haus des Gastes in Schruns stattgefunden habe. Leider sei das Interesse an dieser Veranstaltung nicht groß gewesen. Von insgesamt rund 400 Personen, an die eine Einladung ergangen sei, seien letztlich nur zirka 40 Personen zur Veranstaltung gekommen. Die Gemeinde Vandans sei mit insgesamt 14 Teilnehmern jene eGemeinde gewesen, die am besten vertreten gewesen sei. Für dieses Kommen wolle er allen einen ganz besonderen Dank aussprechen.  nun eine IST-STAND-Erhebung zum „Räumlichen Entwicklungskonzept (REK)“ für den Bereich „Innerbach-Fadergall-äußeres Rodund“ vorliege. Am Montag, dem 30. November 2015, soll diese IST-STAND-Erhebung im erweiterten Raumplanungsausschuss im Beisein des Raumplaners DI Georg Rauch diskutiert werden. Wenn jemand aus dem Kreis der Gemeindevertretung/der Ersatzleute Interesse habe, an diesem „Räumlichen Entwicklungskonzept“ mitzuarbeiten, soll dies gesagt werden. Es sei jede/jeder herzlich zur Mitarbeit eingeladen.  von einzelnen Vertretern der Fraktion „An frischa Loft“ immer wieder unwahre Behauptungen aufgestellt bzw. böse Unterstellungen geäußert werden. Wo die Beweggründe bzw. die Motivation dafür liegen, wisse er nicht. Faktum sei, dass er in Zukunft solche falsche und unwahre Behauptungen öffentlich richtigstellen werde. Unter Punkt „Allfälliges“ ergeben sich folgende Wortmeldungen: 11 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Alexander Zimmermann BSc: Wenn Vieh vom Stall auf die Weideflächen bzw. umgekehrt getrieben wird, ist die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen vermutlich unumgänglich. Ich habe damit kein Problem. Die daraus resultierenden Verschmutzungen sind für mich allerdings ein Problem. Ich sehe nicht ein, dass die Öffentliche Hand die Kosten der daraus resultierenden Straßenreinigungen alleinig tragen muss. Meiner Meinung nach müssten die Verursacher zur Mitfinanzierung dieser Kosten verpflichtet werden. Antwort des Bürgermeisters: Öffentliche Verkehrsflächen dürfen nach der Straßenverkehrsordnung auch für Viehtriebe in Anspruch genommen werden. Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße ist jedoch verboten. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können zur Entfernung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. In der Gemeinde Vandans ist von dieser rechtlichen Möglichkeit bis dato nie Gebrauch gemacht worden. Der Ordnung halber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass einzelne Landwirte sehr wohl um eine Reinigung der Straße bemüht sind und selber direkt bzw. indirekt Hand anlegen. Jürgen Atzmüller: Bereits bei der Finanzklausur der Gemeindevertretung habe ich informiert, dass meiner Meinung nach eine statische Sanierung der Kellerdecke in der Rätikonhalle möglich ist. Meiner Meinung nach würde sich der finanzielle Aufwand dafür in Grenzen halten. Auch könnte ich mir gut vorstellen, dass die Benützbarkeit des Gymnastikraumes nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Zusammen mit dem Statiker, nämlich Herr Christian Gantner, habe ich mir Gedanken bezüglich einer solchen Lösung gemacht und auch die daraus resultierenden Kosten errechnet. Wir beide, nämlich Christian Gantner und ich, sind der Meinung, dass eine solche statische Sanierung der Kellerdecke zum Preis von rund 65.000, 00 Euro ausgeführt werden könnte. Dass ein Gebäude, das zirka 45 Jahre alt ist, jetzt abgebrochen werden soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Bei solchen und ähnlichen Gebäuden geht man allgemein von einer „Lebenserwartung“ von zirka 80 bis 90 Jahren aus. Antwort des Bürgermeisters: Ich selber kann nicht beurteilen, mit welchem finanziellen Aufwand bzw. mit welchen Einschränkungen des Gymnastikraumes eine Sanierung dieser besagten Decke möglich ist. Persönlich bin ich aber sehr dankbar für jeden Tipp und jede Anregung. Ich wäre sehr froh, wenn mir die betreffenden Plan- und Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt würden, damit ich diese unserem Statiker, nämlich DI Dr. Ronald Brugger, Bludenz, zur Prüfung vorlegen kann. Markus Pfefferkorn: Am 27. Februar 2016 wird die Funkenzunft Vandans in der Partnerstadt Heitersheim den Funken aufbauen. Ich habe mir erlaubt, sowohl die Trachtengruppe Vandans als auch die Harmoniemusik Vandans zur Mitfahrt einzuladen. Heute möchte ich die Gelegenheit nützen, auch alle Mitglieder der Gemeindevertretung zur Mitfahrt in unsere Partnerstadt einzuladen. Markus Pfefferkorn: Zu den Vorwürfen des Bürgermeisters, nämlich dass von Vertretern der Fraktion „An frischa Loft“ falsche bzw. unwahre Behauptungen verbreitet werden, möchte ich als Fraktionsobmann ganz kurz meine Meinung kundtun. Wenn sich eine Gemeindevertretung aus mehreren Parteifraktionen zusammensetzt, wird es immer wieder unterschiedliche Standpunkte geben. Es gehört zur den Aufgaben einer Oppositionspartei, Fehler der „Regierungspartei“ aufzuzeigen bzw. anzuprangern, wobei ich darunter aber nicht die Verbreitung von Unwahrheiten oder falschen Unterstellungen verstehe. Antwort des Bürgermeisters: Ich weiß persönlich sehr gut, mit welchen Mitteln sich eine Oppositionspartei ins rechte Licht rücken kann, soll bzw. darf. Mit einer konstruktiven Oppositionspolitik habe ich absolut kein Problem, sie kann demokratiepolitisch nur begrüßt werden. Kein Verständnis habe ich aber für die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder falschen Behauptungen. In solchen Fällen werde ich künftig ausnahmslos an die Öffentlichkeit gehen. 12 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Mag. Nadine Kasper: Die Niederschrift über die 1. Sitzung Ausschusses für Schule und Kindergarten ist meiner Meinung nach nicht richtig abgefasst worden. Ich ersuche deshalb um eine Änderung derselben. Antwort des Bürgermeisters: Bitte sei so gut und teile deine Einwände dem Vorsitzenden des Ausschusses, nämlich GV Gerhard Flatz bzw. dem Schriftführer, mit. In der nächsten Sitzung des Ausschusses wird dann über diesen Einwand befunden. Kornelia Wachter: Wann findet eine Sitzung des Finanzausschusses statt. Meiner Meinung nach wäre es äußerst wichtig, eine solche Sitzung anzuberaumen. Antwort des Bürgermeisters: Noch vor der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes wird es eine Sitzung des Finanzausschusses geben, in der die „Rohdaten“ des Voranschlages für das Jahr 2016 beraten werden. Bereits bei der Finanzklausur der Gemeindevertretung habe ich darauf hingewiesen, dass vor der Beratung des Voranschlages im Gemeindevorstand noch eine Sitzung des Finanzausschusses stattfinden wird. Walter Stampfer: Zur Wortmeldung von Alexander Zimmermann BSc möchte ich noch sagen, dass die Arbeit unserer Bauern in jeder Hinsicht geschätzt werden muss. Sie leisten auch wertvolle Beiträge, die der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit zugutekommen. Das Bemühen der Bauern, ihre Arbeit so gut wie möglich zu verrichten, sollte nicht negiert werden. Vbgm. Michael Zimmermann: Am Sonntag, dem 06. Dezember 2015, findet der diesjährige Adventmarkt statt. Um 16.00 Uhr wird es in diesem Zusammenhang eine weihnachtliche Lesung in der Friedhofskirche geben, zu der ich einige Literaten gewinnen konnte. Schon heute möchte ich die Anwesenden zu dieser Lesung herzlich einladen. 11. Entscheidung zur Berufung des Elmar Kasper, Vandans, Dorfstraße 16, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 24.02.2015, Zl. V 131-9/68-2014 Der Bürgermeister informiert einleitend, dass er sich in dieser Causa für Befangen erklären müsse. Aus Gründen dieser Befangenheit sei der seinerzeit ergangene Bescheid von Vbgm. Michael Zimmermann als Vertreter der Baubehörde unterzeichnet worden. Bei der heutigen Entscheidung müsse sich daher auch Vbgm. Michael Zimmermann als Unterfertiger des beeinspruchten Bescheides für befangen erklären. Er müsse daher gemäß § 65 des Gemeindegesetzes ersuchen, dass GR Markus Pfefferkorn ab sofort den Vorsitz übernehme. Bevor Bgm. Burkhard Wachter, Vbgm. Michael Zimmermann und Johannes Neher über eigenen Wunsch den Sitzungssaal verlassen, ersucht der Vorsitzende Markus Pfefferkorn den Bürgermeister, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen: Bürgermeister Burkhard Wachter informiert in der Folge, dass Johannes und Christof Neher, wohnhaft in 6773 Vandans, Dorfstraße 18, mit Eingabe vom 19.09.2014 nachträglich um die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung für die in den 1980-er Jahren ausgeführte wesentliche Änderung des Nebengebäudes auf GST-NR 1278/2, GB 90109 Vandans, durch Änderung der Dacheindeckung angesucht haben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 24.02.2015, Zl. V 131-9/68-2014, sei die von Johannes und Christof Neher, Dorfstraße 18, 6773 Vandans, beantragte Baubewilligung für die Änderung der Dacheindeckung erteilt worden. Dagegen habe Elmar Kasper, Dorfstraße 16, 6773 Vandans, vertreten durch RA Dr. Michael Battlogg, Schruns, mit Schreiben vom 11.03.2015 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die von Rechtsanwalt Dr. Battlogg ins Treffen geführten Berufungsgründe werden von Bürgermeister Burkhard Wachter abschließend verlesen. Sowohl Bgm. Burkhard Wachter als auch Vbgm. Michael Zimmermann und Johannes Neher verlassen in der Folge den Sitzungssaal. 13 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Es ergibt sich sodann eine umfassende Diskussion. Alle anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung gelangen letztlich zur Auffassung, dass gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, der Berufung von Elmar Kasper gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 24.02.2015, Zl. V 131-9/68-2014, betreffend die Erteilung der von Johannes und Christof Neher, Dorfstraße 18, 6773 Vandans, beantragten baurechtlichen Bewilligung für die wesentliche Änderung des Nebengebäudes auf GST-NR 1278/2, GB 90109 Vandans, durch Änderung der Dacheindeckung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werden soll. Zu den geltend gemachten Berufungsgründen wird erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 24.02.2015, Zl. V 131-9/682014, wurde die von Johannes und Christof Neher nachträglich beantragte baupolizeiliche Bewilligung für die in den 1980-er Jahren ausgeführte wesentliche Änderung des Nebengebäudes auf GST-NR 1278/2 und 1355/1, GB 90109 Vandans, durch Änderung der Dacheindeckung erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber (Eigentümer des GST-NR 1355/1) am 27.02.2015 nachweislich zugestellt. Die Berufung wurde am 11.03.2015 beim Postamt aufgegeben und langte am 13.03.2015 beim Gemeindeamt Vandans ein und ist somit fristgerecht eingebracht worden. Begründend führt der Berufungswerber aus, dass er bereits mit Schriftsatz vom 18.08.2014 sowie in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 27.08.2014 die Einwendungen erhoben habe, dass die bisher getätigten Baumaßnahmen ohne Baubewilligung errichtet worden seien, die nunmehr zu errichtenden Gebäude die Nachbarrechte des Berufungswerbers beeinträchtigen, da die Mindestabstände nicht eingehalten worden seien. Durch das Bauvorhaben komme es auch zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung auf der Liegenschaft des Antragstellers. Auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 27.08.2014 sei wiederholt vorgebracht worden, dass er sich gegen das Bauvorhaben ausspreche. Die schriftliche Stellungnahme sei vollinhaltlich verlesen worden. Es sei zusätzlich vorgebracht worden, dass die Mindestabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden. Des Weiteren sei nachträglich das Dach des gegenständlichen Bauvorhabens auf sein Grundstück hineingezogen worden. Es fehle seine diesbezügliche Zustimmung. Der vorliegende Baubescheid sei rechtswidrig ergangen. Die Mindestabstände seien nicht eingehalten worden. Das Bauvorhaben sei sogar in jenen Teil des Grundstückes teilweise einbezogen, der in seinem Alleineigentum stehe. Die Situierung des Daches sei so, dass sich ein Teil des Daches auf GST-NR 1355/1, die in seinem Eigentum stehe, befinde. Es werden daher die Mindestabstände von 3 m nach § 6 des Vlbg BauG nicht eingehalten. Die Einhaltung der Mindestabstände begründe ein Nachbarrecht. Hierauf habe der Berufungswerber einen Rechtsanspruch. Der von der Baubehörde erster Instanz zitierte Vergleich 2 R 323/13 habe sich nicht auf das vorliegende Bauvorhaben bezogen. Das vorliegende Bauverfahren sei dem Verfahren 2 R 323/13k des LG Feldkirch nachgelagert, da im vorliegenden Verfahren erst im Jahr 2014 die mündliche Bauverhandlung stattgefunden habe, weshalb schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass das vorliegende Bauverfahren bereits abgeschlossen war. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Nichteinhaltung der Mindestabstände sowie die Errichtung einer Ziegelwand anstatt der bisherigen Holzwand, durch die das äußere Erscheinungsbild verändert worden sei, auch das sei bewilligungspflichtig. Auch hinsichtlich dieses geänderten äußeren Erscheinungsbildes liege seinerseits keine Zustimmung vor. Auch für dieses Bauvorhaben mit geänderter Außenansicht durch Ziegelmauern habe er keine Zustimmung zur Unterschreitung der im Baugesetz vorgesehenen Mindestabstände erteilt. Eine liquide Zustimmung seinerseits zur Unterschreitung der Mindestbauabstände liege nicht vor. Ob diese Zustimmung in Form eines Vergleichs erteilt wurde, was bestritten werde, sei eine zivilrechtliche Vorfrage, die einer gerichtlichen Klärung bedurft 14 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 habe und daher gemäß § 38 AVG zu einer Unterbrechung des Bauverfahrens bis zur Klärung dieser zivilrechtlichen Vorfrage führen hätte müssen. Dabei sei besonders darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches noch keine Rede davon sein konnte, dass die Dacheindeckung in ausgedehnterer Form erfolgte als bisher und dass anstelle der Holzwand eine Ziegelwand errichtet werde. Für den Fall, dass die Bauwerber vorhaben, auf die Ziegelwand noch eine Holzwand hinaufzumachen, käme es zu einer weiteren Reduktion der Mindestabstände bzw. müsste diese sogar auf seinem Grundstück aufgedoppelt werden, weshalb auch aus diesem Grund die Baubewilligung zu versagen wäre, da auch hinsichtlich dieser Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände von seiner Seite keine Zustimmung vorliege. Folgender Sachverhalt steht somit außer Streit: Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben umfasst die bereits in den 1980-er Jahren vorgenommene Änderung der Dacheindeckung auf dem Nebengebäude der ehemaligen Ziegelei durch Abdichtung des Daches mit rot-braunen Trapezblechen und Anbringung von bräunlichen Stirnblechen. Dabei wurde die ursprüngliche Abdichtung aus Bitumenbahnen belassen und die Blecheindeckung auf dieser aufgebracht. Die Blecheindeckung erfolgte aus Trapezblech mit einer Profilhöhe von ca. 3, 5 cm, welches direkt, also ohne Unterkonstruktion, auf die bestehende Eindeckung aufgeschraubt wurde. Das Dach wurde dabei größen- und lagemäßig nicht verändert. Die Situierung des Daches ist so, dass sich dieses hauptsächlich auf GST-NR 1278/2, im jeweiligen Hälfteeigentum der Bauwerber, befindet, jedoch ein Teil des Daches geringfügig auf GST-NR 1355/1, das im Alleineigentum des Berufungswerbers steht, ragt. Die Abstandsfläche des Daches ragt durch die gegenständliche Änderung der Dacheindeckung aufgrund der Profilhöhe des Trapezbleches tiefer in das GST-NR 1355/1 hinein als bisher. Das Grundstück/Objekt liegt laut Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans in der gelben und roten Gefahrenzone des Mustergielbaches. Das Grundstück/Objekt liegt laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans zum Teil in Freifläche Freihaltegebiet FF und zum Teil in Baufläche Mischgebiet. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Die Gemeindevertretung hat außerdem erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes lauten wie folgt: §2 Begriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist a) ... c) Baugrundstück: die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück; ... i) Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt; ... k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt; l) Nebengebäude: ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen u.dgl.; 15 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 ... n) Umbau: die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle; ... o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können; ... q) Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume. §5 Abstandsflächen (1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3, 5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken. ... (5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind a) Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3, 5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird; b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0, 20 m Ausladung; c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1, 30 m Ausladung. (6) Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Abs. 5 lit. a. Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. §6 Mindestabstände (1) Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen. (2) Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein. ... § 18 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (1) Einer Baubewilligung bedürfen 16 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind; ... § 19 Anzeigepflichtige Bauvorhaben Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig: a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3, 5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt; b) ... § 24 Bauantrag (1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) ... (3) Dem Bauantrag sind anzuschließen a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten; b) ... Die maßgeblichen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes lauten wie folgt: § 18 Freiflächen (1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen. ... (5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist. § 58 Bestandsregelung (1) Soweit der Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sind Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschoßfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 v.H. der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden. (2) Der Abs. 1 gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz und bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß § 16a Abs. 2. Er gilt auch nicht für die Schaffung von 17 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 zusätzlichem Wohnraum bei Ferienwohnungen. Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen dürfen außerhalb des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden, ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig. Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet sind zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig sind. (3) ... Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude hat eine überbaute Fläche von mehr als 25 m² und liegt zum Teil im Freihaltegebiet. Aus diesem Grunde ist es nicht als ein Nebengebäude gemäß § 19 lit. a BauG. zu qualifizieren. Die Anbringung der Dacheindeckung stellt eine wesentliche Änderung des Bauwerks dar, und zwar handelt es sich hierbei um einen Umbau, durch den die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird, nicht jedoch um einen Zubau, da keine neuen Räume hergestellt oder bestehende Räume erweitert werden. Es ist dies eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht fällt dieser Umbau unter die Bestandsregelung des § 58 Abs. 1 RPG. Die Einschränkungen des § 58 Abs. 2 RPG beziehen sich lediglich auf Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet, nicht jedoch auf Umbauten. Unbestritten und vom Berufungswerber auch geltend gemacht worden ist der Umstand, dass ein (geringer) Teil des Daches auf das GST-NR 1355/1 ragt. Baugrundstück im Sinne des Baugesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BauG die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück. Es ist somit unabhängig davon, wem das (allenfalls außerbücherliche) Eigentum an der überbauten Fläche des GST-NR 1355/1 zuzurechnen ist (dazu noch unten), davon auszugehen, dass das Bauvorhaben, das laut Grenzkataster sowohl auf GST-NR 1278/2, als auch auf GST-NR 1355/1 ausgeführt werden soll, aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c BauG in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück bilden. Daraus ergibt sich, dass das GST-NR 1355/1 kein Nachbargrundstück ist und die Bestimmungen über die Einhaltung der Mindestabstände bzw. der Abstandsflächen gegenüber der Grenze zu GST-NR 1355/1 nicht zu Tragen kommen. Dem Berufungswerber kommt hinsichtlich dieses Grundstücks somit auch nicht die rechtliche Stellung eines Nachbarn zu. Aus diesem Grunde gehen die Einwendungen hinsichtlich Nichteinhaltung der Mindestabstände ins Leere. Allerdings haben die Bauwerber die nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung des Eigentümers des GST-NR 1355/1 zur Bauführung auf diesem Grundstück nachzuweisen, und es hat der vom Antragsteller verschiedene Eigentümer, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich ist, Parteistellung. Ein Mitspracherecht kommt ihm nur insoweit zu, als die Baubewilligung ohne seine nach den Bestimmungen des Zivilrechtes erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden darf. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1987, 86/05/0109, und vom 29. August 1996, 96/06/0103). 18 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Die erforderliche Zustimmung kann durch eine rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichtes ersetzt werden (MB zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung Blg. 45/2001 27. LT). Die Vertragsparteien haben laut dem anlässlich des vor dem Landesgericht Feldkirch laufenden Verfahrens 2 R 323/13k, am 10.12.2013 aufgenommenen Protokoll einen Vergleich abgeschlossen, der u.a. wie folgt lautet: „Der Beklagte Elmar Kaspar erklärt sich damit einverstanden, dass der im nordwestlichen Eck des Hauses der Kläger Johannes Neher und Christoph Neher bestehende Dachvorsprung und das auf das Grundstück Nr. 1355/1 in westliche Richtung ragende Dach des Flugdaches bestehen bleiben.“ Dieser gerichtliche Vergleich ist zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, an dem die verfahrensgegenständliche Blecheindeckung längst angebracht war. Es ist also unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Zustimmung zur Belassung des Daches, so wie es jetzt vorzufinden ist, erteilt hat. Dass der Bauantrag hinsichtlich dieser Blecheindeckung erst nachträglich eingereicht worden ist, ändert daran nichts, da die Bestimmung des § 24 Abs. 3 BauG auf die zivilrechtliche Berechtigung abstellt. Der gerichtliche Vergleich, somit die zivilrechtliche Zustimmung, wurde ohne Widerrufsvorbehalt abgeschlossen und ist für alle Teile bindend, abweichende Erklärungen des Berufungswerbers sind rechtlich bedeutungslos. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung gem. § 38 AVG auf die Frage einzugehen, wem in gegenständlicher Rechtssache das Eigentum an der überbauten Fläche tatsächlich zukommt und ob - wenn nicht bereits ein gerichtlicher Vergleich vorliegen würde - vom Bauführer die nach den Bestimmungen des Zivilrechtes erforderliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Bauführung überhaupt zu erbringen wäre. Was die Berufungsausführungen hinsichtlich der Errichtung einer Ziegelwand anstatt der bisherigen Holzwand anbetrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Es war daher, wie bereits angeführt, zu entscheiden. 12. Ergänzungswahlen in diverse Ausschüsse auf Antrag der Fraktion „An frischa Loft Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“ In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, so der Bürgermeister am Beginn seiner Ausführungen, könne die Gemeindevertretung gemäß § 51 des Gemeindesgesetzes nach Bedarf Ausschüsse bestellen und zwar auf Dauer oder fallweise. In der Sitzung am 07. Mai 2015 habe die Gemeindevertretung eine Vielzahl an Ausschüssen eingerichtet und auch deren Mitglieder weitestgehend bestellt. Von der Fraktion „An frischa Loft“ sei unter anderem Frau Ines Hauser MAs in den einen oder anderen Ausschuss nominiert worden. Aus beruflichen Gründen sei diese aber jetzt nicht mehr in der Lage, diese Funktionen auszuüben. Von der Fraktion „An frischa Loft“ seien deshalb neue Personen in diese Ausschüsse nominiert worden, die es heute zu bestellen gelte. In den Ausschuss für Energieeffizienz und Umwelt: In den Ausschuss für Finanzen: In den Ausschuss für Kultur: In den Prüfungsausschuss als Stellvertreter: In den Prüfungsausschuss als Ersatz: In den Ausschuss für Tourismus: Walter Stampfer --Kornelia Wachter Thomas Slovik Andrea Vallaster-Ganahl ---- 19 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015 Ohne lange Diskussion sprechen sich alle anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung dafür aus, die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse entsprechend dem Antrag bzw. dem Vorschlag der Fraktion „An frischa Loft“ zu ändern und bestellt die vor angeführten Personen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in die erwähnten Ausschüsse. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Bürgermeister allen für ihr Kommen sowie die sachliche und konstruktive Mitarbeit und schließt um 22.55 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 20 / 20 7. Sitzung Gemeindevertretung vom 19. November 2015