19980416_GVE034

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 19:07
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1998-04-16
Erscheinungsdatum 1998-04-16
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Inhalt des Dokuments

-1Gemeindeamt Vandans 16. April 1998 Niederschrift aufgenommen am 16. April 1998 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 34. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 9.4.1998 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Peter Scheider, Siegfried Bitschnau, Manfred Blenke, Michael Zimmermann, Karin Ganahl, Günter Fritz, Stefan Jochum, Norbert Sartori, Florentin Salzgeber, Eveline Breuss, Gerhard Stampfer, Reinhard Rützler, Leo Brugger, Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Maier, Alois Neher, Gottfried Schapler, Wilhelm Pummer, Wolfgang Fussenegger sowie Rupert Platzer als Ersatz. Entschuldigt: Wolfgang Violand Schriftführerin: Gem.Bed. Marion Wachter Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 34. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, den Ersatzmann, die Schriftführerin sowie den Zuhörer und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Dem Antrag des Bürgermeisters, die Tagesordnung um den Punkt 9. zu erweitern, wird einstimmig entsprochen. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 33. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. März 1998 2. Entscheidung zum Ansuchen um Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans von a) Martin und Astrid Brenner, 6773 Vandans, Untere Venserstraße 59, für ein Bauvorhaben auf Gst.Nr. 1594 3. Genehmigung einer Petition an den Österreichischen Nationalrat betreffend das Berggesetz 1975 4. Vergabe der Sommerblumen 1998 5. Genehmigung der Empfehlungen des Bauausschusses vom 27. März 1998 6. Genehmigung einer neuen Verordnung über die Abfuhr von Abfällen (Abfuhrverordnung) 7. Stellungnahmen zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Gesetz über eine Änderung des Abfallgesetzes b) ein Verfassungsgesetz über eine Änderung der Landesverfassung 8. Berichte und Allfälliges 9. Neuerliche Entscheidung zum Antrag von Karoline Ammann, Vandans, auf Umwidmung einer weiteren Teilfläche aus Gst.Nr. 1520/5 -2Erledigung der Tagesordnung: 1. Bgm. Burkhard Wachter informiert, daß Wolfgang Violand am 30. März 1998 eine Berichtigung der gegenständlichen Niederschrift, soweit diese seine Wortmeldung unter Punkt 8. der Tagesordnung betreffe, beantragt habe. Die beantragte Änderung stelle sich wie folgt dar: „Wolfgang Violand bringt mit Vehemenz zum Ausdruck, daß er der diesbezüglichen Empfehlung des Bauausschusses kein Verständnis entgegenbringen könne. Das vom Bauausschuß empfohlene Pflanzen weiterer Bäume könne beim besten Willen nicht akzeptiert werden, zumal der schon vorhandene Baumbestand in der Unteren Bündtastraße erhebliche Probleme für den Straßenbenützer mitsich bringe. Als täglicher, oftmaliger Benutzer dieser Straße könne er die Behauptung der Eheleute Karl und Carmen Schuchter nicht bestätigen, wonach der dortige Gehsteig permanent und vielfach durchgehend von Autos befahren werde. Er empfinde diese als ungerechtfertigten Vorwurf an die dortigen Straßenbenützer. Persönlich könne er daher guten Gewissens bescheinigen, daß der Gehsteig in der Regel nur für Ausweichmanöver bei Gegenverkehr und bei Ladetätigkeiten beim Sporthotel in Anspruch genommen werde. Ein weiterer Grund für seine Ablehnung sei auch der enorme Kostenaufwand von etwa S 100.000, -, welcher eine solche nachträgliche Einbauaktion verursachen würde. Ein solcher Aufwand sei sicher nicht gerechtfertigt. Außerdem müßte die Straße, obwohl erst vor 2 Jahren fertiggestellt, bereits jetzt wieder umgebaut werden. Ohne Zweifel müßte man in diesem Falle auch mit Folgeschäden durch Senkungen etc. rechnen. Weiters warne er auch von Folgewirkungen bei anderen Anrainern, welche dann ebenfalls solche Forderungen erheben könnten. In mehreren Beispielen nennt er andere Straßen und Anrainer, welche in gleicher Weise mit solchen Problemen konfrontiert sind. Darüberhinaus habe der Antragsteller ja die derzeitige Situation selbst so herbeigeführt. Die vorhandene Mauer habe die Gemeinde über seinen Auftrag und seinem Wunsche entsprechend errichten lassen. Auch die Bepflanzung seines Grundstückes gegen die Straße sei seinen Vorstellungen entsprechend ausgeführt worden. Wenn es dadurch zu Sichtbehinderungen komme, dürfe dies nicht der Gemeinde angelastet werden. Schon gar nicht könne man aus diesen Gründen heraus Maßnahmen fordern, die von der Allgemeinheit zu finanzieren wären. Aus diesen vorgenannten Überlegungen stelle er daher den Antrag, der Empfehlung des Bauausschusses nicht zu folgen und das Pflanzen zusätzlicher Bäume im Bereich der „Unteren Bündtastraße" abzulehnen." Der von Wolfgang Violand beantragten Änderung wird daraufhin einstimmig zugestimmt. Ebenso wird die restliche Niederschrift über die 33. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. März 1998, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, sodann einstimmig genehmigt. Stefan Jochum, Wilhelm Pummer, Gottfried Schapler und Wolfgang Fussenegger haben an der Abstimmung nicht teilgenommen, nachdem diese bei der gegenständlichen Sitzung nicht anwesend waren. 2. Nach kurzer Erläuterung des zur Entscheidung anstehenden Ansuchens wird den Antragstellern einstimmig die Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans erteilt. Die Genehmigung wird ausdrücklich unter den Bedingungen der derzeit gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung ausgesprochen. 3. Der Vorsitzende berichtet, daß im Herbst des vergangenen Jahres von zahlreichen Kiesunternehmern eine Novellierung des geltenden Berggesetzes angestrebt worden sei. Die beantragte Änderung enthalte allerdings eine Vielzahl von Forderungen, denen man aus Sicht der Gemeinde beim besten Willen nicht zustimmen könne. Unverkennbar ziele die geplante Novellierung auf eine weitere Entmündigung der Bürgermeister bzw. der -3- betroffenen Gemeinden ab. Über Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde Weikersdorf habe man in vielen Gemeinden Österreichs aus diesem Grunde eine Resolution an den Österreichischen Gemeindebund beschlossen. In all diesen Resolutionen gehe es darum, das Berggesetz 1975 dahingehend zu ändern, daß a) die im § 5 Berggesetz geregelte Kompetenz für grundeigene mineralische Rohstoffe wie Schotter, Sand, Steine, Kies etc. in die Gewerbeordnung zurückgeführt wird (wie vor der Novelle 1990), b) das Bergrecht an die Gewerbeordnung angegliedert wird, c) angemessene - den Belästigungen angepaßte - Anrainerbestimmungen normiert werden, d) die Gemeinden eine echte Parteistellung erhalten, e) die Gemeinden eine Baubewilligung auch für Bergbauanlagen erteilen müssen und f) der Stand der Technik für derzeit bergrechtlich bewilligte Anlagen gesetzlich verankert wird. Einstimmig schließen sich in der Folge die Damen und Herren der Gemeindevertretung diesen geäußerten Forderungen an und stimmen einer gleichlautenden Petition an den Österreichischen Nationalrat zu. 4. Einleitend informiert der Bürgermeister über das Bemühen, zur anstehenden Vergabe mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Leider sei letztlich nur ein Angebot und zwar von der Firma Bitschnau, Vandans, eingelangt. Dieses wird in der Folge vom Vorsitzenden erläutert und den Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Das gegenständliche Angebot weist eine Brutto-Summe von S 34.912, - aus. Nach kurzer Diskussion sprechen sich die Anwesenden daraufhin für eine Annahme des von der Firma Bitschnau, Vandans, vorliegenden Angebotes aus und genehmigen die darin enthaltenen Anschaffungen. Abschließend macht der Bürgermeister aufmerksam, daß im gegenständlichen Leistungsumfang das Liefern der zahlreichen „Geranienkübel" nicht inkludiert sei. Gottfried Schapler plädiert abschließend dafür, bei der Illbrücke am Ortseingang lediglich an zwei Brückengeländern Blumenkisten anzubringen. Diese Einschränkung sei optisch durchaus vertretbar und dränge sich aus Kostengründen geradezu auf. 5. Über Ersuchen des Bürgermeisters ergreift nunmehr der Vorsitzende des Bauausschusses, Siegfried Bitschnau, das Wort und erläutert die in der Sitzung am 27. März 1998 getroffenen Empfehlungen. Josef Maier gibt zu verstehen, daß er an der gegenständlichen Sitzung des Bauausschusses leider nicht teilnehmen habe können. Er begrüße aber die nunmehr ins Auge gefaßte Dachkonstruktion beim Kindergarten-Zubau. Seiner Meinung nach stelle diese jetzt eine optimale Lösung dar und sei der ursprünglich geplanten Überlegung eindeutig vorzuziehen. Die nunmehr zur Ausführung gelangende Variante stelle zwar eine gravierende Abweichung vom eingereichten Wettbewerbs-Vorschlag dar, sei aber optisch und sachlich zu rechtfertigen. Dipl. Ing. Alois Kegele befürwortet die getroffene Empfehlung ebenfalls und äußert die Vermutung, daß diese nunmehr angestrebte Lösung aber eine Beheizung der Dachrinne erfordere. Anschließend weist der Bürgermeister auf die am 29. April 1998 stattfindende kommissionelle Verhandlung hin und ladet alle Interessierten zur Teilnahme ein. -4- In einer weiteren Wortmeldung begrüßt Josef Maier den Vorschlag von Vbgm. Peter Scheider, die Befugnis für alle Entscheidungen bzw. Vergaben beim gegenständlichen Kindergarten-Erweiterungsprojekt dem Bauausschuß zu übertragen. Diese Vorgangsweise habe sich bereits bei der Sanierung des Wohnhauses „Franz-Bitschnau-Weg 2" bestens bewährt. Allerdings habe er die Bitte, die zur Abgabe eines Angebotes einzuladenden Unternehmen gemeinsam festzulegen, soferne nicht ohnehin eine öffentliche Ausschreibung erforderlich werde. Darüberhinaus plädiere er für die Bildung eines Gremiums zur Öffnung aller eingelangten Angebote. Der Bürgermeister begrüßt die Anregung auf Bildung eines solches Gremiums und ersucht die anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung um Einbringung von Vorschlägen. Aufgrund der daraufhin eingelangten Vorschläge werden einvernehmlich nachstehende Personen in das besagte Gremium bestellt: Siegfried Bitschnau, Josef Maier und Raimund Flatz. Abschließend beantragt Alois Neher eine Ergänzung der gegenständlichen Niederschrift vom 27. März 1998. Obwohl in der Niederschrift nicht angeführt, habe auch Ernst Schoder an der besagten Sitzung teilgenommen. Siegfried Bitschnau ersucht diesen Fehler zu entschuldigen und verspricht eine Korrektur der Niederschrift. Sodann werden sämtliche vom Bauausschuß geäußerten Empfehlungen einstimmig zum Beschluß erhoben. 6. Seit 1.1.1995, so der Bürgermeister eingangs seiner Ausführungen, bestehe in Österreich die gesetzliche Verpflichtung, biogene Abfälle getrennt zu erfassen und zu sammeln. Obwohl dieser gesetzliche Auftrag bekannt gewesen sei, habe sich die Gemeindevertretung am 23. Oktober 1997 gegen die sofortige Einführung der Bioabfallsammlung ausgesprochen. Am 7. dieses Monats habe nunmehr der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft aufmerksam gemacht, daß in allen Gemeinden Vorarlbergs, ausgenommen Vandans, die Bioabfallsammlung beschlossen worden sei. Soferne die Gemeinde Vandans diesem gesetzlichen Auftrag jetzt nicht unverzüglich nachkomme, müsse Anzeige an das Amt der Vorarlberger Landesregierung erstattet werden. Auch wenn das Verständnis für diese ultimative Forderung nach wie vor fehle, ersuche er nunmehr diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und die Einführung der Bioabfallsammlung zu beschließen. In einem ersten Schritt sei die bislang geltende Abfuhrordnung diesbezüglich zu adaptieren und neu zu beschließen. In einem zweiten Schritt, vermutlich im Laufe des Frühjahrs, habe die Gemeindevertretung dann Details wie Abfuhrtag, Art der Behältnisse, Mindestabnahmemenge von Säcken, Gebühren etc. zu beschließen. Vor diesem Schritt werde er aber selbstverständlich mit dem Entsorgungsunternehmen Branner klärende Gespräche bzw. Verhandlungen führen. Stefan Jochum beurteilt diesen gesetzlichen Auftrag als Schildbürgerstreich erster Klasse. Wie in vielen anderen Fällen auch, habe der Gesetzgeber nicht zwischen städtischem und ländlichem Raum differenziert. Für ihn sei eine solche generelle Verpflichtung alles andere als verständlich. Es sei verwunderlich, daß diese Vorgangsweise allerorts akzeptiert worden sei, obwohl die Erfahrungen mit dieser Bioabfallsammlung recht unterschiedlich ausgefallen seien. Insbesondere sei das Sammeln dieser biogenen Abfälle mittels Papiersäcken vielfach als problematisch beurteilt worden. Dipl. Ing. Alois Kegele erkundigt sich ob auch Biotonnen verwendet werden dürfen. Dies sei, so die Antwort des Vorsitzenden, grundsätzlich möglich. In erster Linie sei die Verwendung von Biotonnen nur bei größeren Wohnanlagen geplant. Selbstverständlich sei aber eine Verwendung solcher Tonnen darüberhinaus möglich. Während der Papiersack beim Gemeindeamt erworben werden könne, müsse die Tonne direkt beim Entsorgungsunternehmen angekauft werden. Im übrigen bleibe natürlich die Möglichkeit aufrecht, biogene Abfälle wie bisher der hauseigenen Kompostierung zuzuführen. -5- Josef Maier spricht sich in seiner Wortmeldung gegen eine verpflichtende Abnahme von Papiersäcken aus. Sodann bringt Bgm. Burkhard Wachter den Amtsentwurf der neuen „Abfuhrordnung" zur Verlesung. Nach einigen Änderungsanträgen von Gottfried Schapler, DI Alois Kegele und Stefan Jochum, beschließt die Gemeindevertretung einstimmig nachstehende VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfuhrordnung) Die Gemeindevertretung Vandans hat mit Beschluß vom 16. April 1998 aufgrund des § 12 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 und des § 7 des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 30/1988, 10/1994 verordnet: §1 Allgemeines (1) Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfälle, soweit sie nicht auf der Liegenschaft durch Verrottung schadlos beseitigt werden können, so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, daß auf der Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die a) die Gesundheit von Menschen gefährden und unzumutbare Belästigungen entstehen lassen, b) die Tier- und Pflanzenwelt sowie Gewässer, Luft und Boden schädlich beeinflussen, c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung gefährden, d) die Sicherheit gefährden. (2) Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, daß die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt. (3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer udgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. (4) Diese Verordnung gilt für folgende Abfälle: a) Hausabfälle, das sind üblicherweise in Haushalten anfallende Abfälle wie Kehricht, Asche, Küchenabfälle, Verpackungsabfälle, Altpapier, Gartenabfälle sowie gleichartige Abfälle; b) sperrige Hausabfälle, das sind solche Hausabfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können; c) Problemstoffe, das sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie z.B. Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich im Gewahrsam der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, nach der Übernahme durch eine befugte Abfuhreinrichtung als gefährliche Abfälle; -6- d) sperrige Gartenabfälle, das sind pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt werden können; e) Abfälle sind auch dann Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle, wenn sie aus Anlagen stammen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist. f) Die Einhebung der verschiedenen Abfallgebühren erfolgt aufgrund der Verordnung über die Abfallgebühren der Gemeinde Vandans (Abfallgebührenverordnung). §2 Hausabfälle (1) Der Abfuhr dürfen nur jene Hausabfälle übergeben werden, bei denen Altpapier, Altglas, Altmetalle, Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen, Styropor, Holz sowie Problemstoffe ausgesondert sind. (2) Die Hausabfälle sind der Abfuhr getrennt nach den Fraktionen „Bioabfälle" (das sind Küchenabfälle und Gartenabfälle sowie durch nicht gefährliche Stoffe verunreinigtes Papier udgl.) und „Restmüll" (das sind z.B. Abfälle aus dem Hygienebereich, Nichtverpackungen aus Kunststoff, Kehricht udgl.) zu übergeben. (3) Die Hausabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für Bioabfälle und Restmüll zur Abfuhr bereitzustellen. (4) Die bereitgestellten Säcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Container und Biotonne dürfen nur soweit angefüllt werden, daß diese noch geschlossen werden können. (5) In Wohnanlagen mit mindestens 6 Wohneinheiten und Restaurationsbetrieben wird für die Fraktion „Bioabfall" anstelle von Abfallsäcken für Bioabfälle die Verwendung der Biotonne vorgeschrieben. Bei Wohnanlagen mit weniger Wohneinheiten und bei Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 lit. e) kann die Gemeinde die Verwendung der Biotonne auf Antrag bewilligen. (6) Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größere Wohnanlagen udgl., überdurchschnittlich große Mengen an Hausabfällen wöchentlich an, kann die Gemeinde für die Abfuhr des Restmülls eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, daß die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Hausabfälle in die Fraktionen „Restmüll" und „Bioabfälle" sowie die Aussonderung von Altstoffen aus der Fraktion „Restmüll" einwandfrei gewährleistet ist. Wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist die Ausnahmegenehmigung von der Gemeinde zu widerrufen. Der Liegenschaftseigentümer hat die Container auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind solche Container zu verwenden, die in ihrer technischen Ausstattung auf das Abfuhrfahrzeug abgestimmt sind. (7) Die Liegenschaftseigentümer haben die Container für Restmüll sowie die Biotonnen so instandzuhalten und zu reinigen, daß die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbare Geruchsbelästigung entsteht. Container und Biotonnen sind unverzüglich nach ihrer Entleerung von der Straße zu entfernen. (8) Die Hausabfälle sind unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, so zur Abfuhr bereitzustellen, daß sie den Verkehr nicht behindern und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust von der Abfuhr übernommen werden können. Soweit die Liegenschaft nicht ohne Schwierigkeiten mit dem Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächstgelegenen leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen. -7- §3 Abfuhrgebiet, Sammelstellen für Hausabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfaßt das in dem dieser Verordnung als Anlage beigeschlossenen Plan ausgewiesene Gebiet. (2) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Hausabfälle zur nächstgelegenen leicht erreichbaren Sammelstelle zu bringen. (3) Die Gemeinde kann die Standorte für Übernahmeorte und Sammelstellen für Restmüll, Bioabfälle, Altstoffe und andere Hausabfälle bescheidmäßig festlegen. §4 Abfuhrplan (1) Die Abfuhr der Bioabfälle und des Restmülls erfolgt jeweils am Donnerstag und zwar dem gültigen Abfuhrplan entsprechend. Die Abfuhr beginnt jeweils um 7.30 Uhr. Fällt auf den Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauffolgenden nächsten Werktag. Die Hausabfälle dürfen erst am Abfuhrtag selber bereitgestellt werden. (2) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vorübergehend abweichend festzulegen. §5 Sperrige Hausabfälle (1) Sperrige Hausabfälle können bei der von der Gemeinde Vandans betriebenen Deponie „Gafadura" jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle abgegeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Abfallbehältern für Restmüll wegen ihrer Sperrigkeit keinen Platz finden, wie z.B. Teppiche, Möbel, Fenster, Sportartikel udgl. Sperrige Altmetalle sowie sperrige Holzabfälle sind getrennt von sonstigen sperrigen Hausabfällen abzugeben. (2) Daneben findet monatlich einmal eine Sammlung sperriger Hausabfälle statt. Die Termine hiefür werden in den „Amtlichen Mitteilungen" veröffentlicht. Die Abholung erfolgt nur aufgrund vorheriger Anmeldung beim Gemeindeamt. §6 Verwertbare Altstoffe (1) Alttextilien können bei den periodischen Sammlungen gemeinnütziger Institutionen sowie bei den öffentlich zugänglichen Sammelbehältern abgegeben werden. (2) Altpapier kann bei den fallweise stattfindenden Sammlungen gemeinnütziger Institutionen oder bei den gemeindeeigenen Altstoffsammelstellen entsorgt werden. Bei den Sammlungen der gemeinnützigen Institutionen, die jeweils in den „Amtlichen Mitteilungen" bekanntgegeben werden, ist das Altpapier getrennt nach Zeitschriften und Kartonagen an den für die Hausabfälle vorgesehenen Sammelstellen gemäß § 2 Abs. 5 bereitzustellen. (3) Verpackungsabfälle aus Glas, Metall, Kunst- und Verbundstoffen und Styropor sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern bei den Altstoffsammelstellen abzugeben. (4) Die Abgabe von Altstoffen bei den gemeindeeigenen Altstoffsammelstellen darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig. -8- Bei Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe bei der Sammelstelle zurückgelassen werden. In die Sammelbehälter dürfen keine Fremdstoffe, insbesondere keine Hausabfälle, eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt. §7 Problemstoffe (1) Problemstoffe sind bei der stationären Sammelstelle für Problemstoffe im Gemeindebauhof abzugeben. Die Öffnungszeiten der Sammelstelle für Problemstoffe sind in den „Amtlichen Mitteilungen" zu verlautbaren. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen bei der Sammelstelle keine Problemstoffe zurückgelassen werden. (2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältnissen zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte das Behältnis tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. (3) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien), Lampen und Kühlgeräte sowie Ölfilter, Altöl und Altchemikalien besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Werden Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Zif. 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, i.d.g.F. (AWG) besteht, bei Problemstoffsammlungen abgegeben, kann die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 AWG ein Entgelt einheben. §8 Sperrige Gartenabfälle (1) Sperrige Gartenabfälle für die Eigenkompostierung können an Ort und Stelle zerkleinert werden. Solche Abfälle können auch zu den jeweils angekündigten Abgabeterminen bei der Deponie „Gafadura" abgegeben werden. §9 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten sowie die Öffnungszeiten der Sammelstellen vorübergehend abweichend festzulegen. (2) Über die Termine von Sammlungen von sperrigen Hausabfällen, verwertbaren Altstoffen, Problemstoffen und sperrigen Gartenabfällen sowie über vorübergehende Änderungen der Abfuhrtage und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Haushalte vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren. §10 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 7 dieser Abfuhrordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. c AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., mit Geldstrafen bis zu ATS 40.000, -, in allen übrigen Fällen gemäß § 29 Abfallgesetz, LGBl. Nr. 30/1988 i.d.g.F. mit Geldstrafen bis zu ATS 100.000, - bestraft. §11 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Abfuhrordnung vom 9. März 1989 ihre Wirksamkeit. 7. Nach kurzer Erläuterung der wesentlichsten Gesetzesinhalte beschließt die Gemeindevertretung einstimmig zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages keine Volksabstimmung zu verlangen. 8. Der Bürgermeister berichtet, daß - bereits im Juli 1997 eine Besprechung bezüglich der Hangbewegung Tschöppa/Ganeuerwald stattgefunden habe. Bei dieser Gelegenheit habe DDr. Heiner Bertle den erarbeiteten Maßnahmenkatalog vorgelegt. Mit Bedauern habe er nunmehr feststellen müssen, daß bis dato von keiner beteiligten Alpe eine Stellungnahme hiezu eingelangt sei. Aus diesem Grunde habe er vor wenigen Tagen nochmals eine Erledigung urgiert. Nachdem die Situation im Bereich der Alpe Tschöppa bzw. der BrunnenrittRutschung nach wie vor bedenklich sei, fordere er von den Alpvertretern endgültig rasches Agieren. - nunmehr die endgültige Abrechnung über die Sanierung des Wohnhauses „Franz- Bitschnau-Weg 2" vorliegend sei. Diese weise GesamtSanierungskosten in Höhe von S 3.427.694, - auf. Gegenüber der überarbeiteten Kostenschätzung stelle dies eine Abweichung von 9, 27% dar. Nachdem nunmehr alle Abrechnungen vorliegen, bitte er den Prüfungsausschuß um gelegentliche Prüfung dieser Aufwendungen. Unter Punkt „Allfälliges" erfolgen nachstehende Wortmeldungen: Gottfried Schapler: Über den beabsichtigten Straßenausbau in der Gemeinde Lorüns liegen nunmehr relativ konkrete Planskizzen vor. Soferne es gewünscht wird, können diese von mir erläutert werden. Dem Wunsche der Gemeindevertretung entsprechend, erläutert daraufhin Gottfried Schapler die vorliegenden Planskizzen mit der Tunnelvariante und beziffert die geschätzten Kosten mit rd. 240 bis 260 Millionen Schilling. Stefan Jochum: Das am Ostersonntag in der Rätikonhalle stattgefundene Frühjahrskonzert der Harmoniemusik Vandans war wieder einmal eine grandiose Leistung und ein musikalischer Hochgenuß. Weit über die Gemeindegrenzen hinaus hat dieses Konzert Beachtung und Anklang gefunden. Die Akteure haben dafür Dank und Anerkennung verdient. Ich ersuche den Bürgermeister, diesen Dank namens der Gemeindevertretung in einigen Zeilen an die Harmoniemusik zum Ausdruck zu bringen. Antwort des Bürgermeisters: Obwohl ich selber krankheitsbedingt am Konzert nicht teilnehmen habe können, ist mir von vielen Seiten ausschließlich positives von diesem Konzert zugetragen worden. Aus mehreren Gesprächen weiß ich, daß hinter diesem großartigen Erfolg eine äußerst intensive Probenarbeit steht. Gerne nehme ich die Anregung auf und bringe den Verantwortlichen der Harmoniemusik und allen Akteuren insgesamt unsere Anerkennung zum Ausdruck. Gerhard Stampfer: Als Obmann des Landwirtschaftsausschusses bedauere ich, daß von den beteiligten Alpen noch keine definitiven Entscheidungen zum Maßnahmenkatalog getroffen worden sind. Es ist mir aber bekannt, daß in den vergangenen Monaten diese Problematik in den Alpausschüssen mehrmals beraten worden ist und auch eine Begehung an Ort und Stelle, an der ich selber teilgenommen habe, stattgefunden hat. Soweit dies in meinen Möglichkeiten liegt, werde ich die Verantwortlichen der Alpen zu einem raschen Handeln bewegen. Außerdem ersuche ich um Auskunft, in welchem Stand sich die Vorarbeiten zur Errichtung einer Altstoff-Sammelstelle befinden. Antwort des Bürgermeisters: Seit Monaten bin ich auf der Suche nach einem geeigneten Standort, der den Erfordernissen gerecht wird. Leider ohne allzu großen Erfolg. Meiner Meinung nach würde sich ein solcher unterhalb des Schießstandes anbieten. Das besagte Grundstück befindet sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Vandans. Mit diesen werde ich demnächst und zwar nach Vorliegen eines Musterprojektes Kontakt aufnehmen und in Verhandlungen treten. -9- Manfred Blenke: Die Bauarbeiten im Bereich der Valkastiel-, der Scheibenkopf- und der Bündtastraße sind mehr oder weniger gänzlich abgeschlossen. Die Ergebnisse sind meinem Empfinden nach äußerst positiv und werden auch von den Betroffenen als solche empfunden. In nahezu allen Kreuzungsbereichen fehlen derzeit aber noch die notwendigen Bodenmarkierungen. Ich ersuche darum bemüht zu sein, daß diese in absehbarer Zeit zur Ausführung gelangen. Antwortet des Bürgermeisters: Aus Kostengründen sollen diese Bodenmarkierungen hinkünftig vom Bauhof ausgeführt werden. Derzeit fehlt lediglich noch das dafür notwendige Instrumentarium. Nachdem dieses aber demnächst zur Anschaffung gelangen soll, kann mit einer baldigen Erledigung gerechnet werden. 9. In kurzen Zügen erinnert der Bürgermeister an den Beschluß der Gemeindevertretung vom 23. Oktober 1997. Damals sei aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen einstimmig beschlossen worden, ca. 630 m2 aus dem Grundstück Nr. 1520/5 von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Betriebsgebiet (Kat. I) umzuwidmen. Erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 habe das Landeswasserbauamt Bregenz zum Ausdruck gebracht, daß dem Antrag von Karoline Ammann nur insoweit zugestimmt werden solle, als sich diese Restfläche außerhalb der Schutzzone Ill befinde. Nachdem gegen die Auffassung nichts einzuwenden sei, beantrage er den seinerzeitigen Beschluß vom 23. Oktober 1997 dahingehend abzuändern, daß lediglich eine Fläche von ca. 200 m2 aus dem Grundstück Nr. 1520/5 von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Betriebsgebiet (Kat. I) umgewidmet wird. Dem Antrag des Bürgermeisters wird in der Folge einstimmig zugestimmt. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 21.40 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung Der Vorsitzende: der Ausfertigung: