20120223_GVE021

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 19:15
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2012-02-23
Erscheinungsdatum 2012-02-23
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Syntax Error: Expected the optional content group list, but wasn't able to find it, or it isn't an Array GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 23. Februar 2012 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 21. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 16. Februar 2012 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Luzia Klinger, MMag. Eva-Maria Hochhauser, Mag. Christian Egele, Josef Maier, Florian Küng, DI Alois Kegele, Wilfried Dönz, Günter Fritz, Ulrike Bitschnau, Manfred Schapler, Peter Scheider, Stefan Jochum, Leo Brugger sowie die Ersatzleute Renate Neve, Manfred Blenke, Ingeborg Dobler, Marko Schoder, Johann Bleiner, Helmut-Robert Bitschnau, Gerhard Flatz und Paul Schoder. Entschuldigt: Schriftführerin: Mag. Klaus Neyer, Thomas Amann, Ernst Stejskal, Thomas Maier, Werner Vergut, Markus Pfefferkorn, Rupert Platzer, Martin Tschabrun und Rita Zint GBed. Eveline Breuß Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 21. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin sowie die anwesenden Zuhörer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 20. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 19. Jänner 2012 2. Abschluss einer Grundlagenvereinbarung mit der Schruns-Tschagguns Tourismus GmbH 3. Mustergielbach – Projekt für Einzelmaßnahmen 2012: Genehmigung zur Übernahme eines 19%igen Interessentenbeitrages 4. Entscheidung zum Antrag von Wolfgang Bischof, Vandans, Innerbachstraße 47, um Zustimmung zur teilweisen Umlegung des „Rosaweges“ 5. Entscheidung zu den Empfehlungen des Raumplanungsausschusses vom 22. Februar 2012 6. Entscheidung zur Berufung von Herrn Karl Märker, Großer Kamp7, D- 22885 Barsbüttel, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 12.09.2011, Zl. 0-031-2/15/2011 7. Entscheidung zur Berufung von Bernd Dietrich, Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.05.2011, Zl. I-131-9/36/2010 8. Entscheidung zur Berufung der Eheleute Karl und Getraud Bitschnau, Untere Venserstraße 29, 6773 Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06.06.0211, Zl. I-131-9/14/2011 9. Stellungnahme zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabengesetzes b) ein Verfassungsgesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes c) ein Gesetz über eine Änderung des Spitalsbeitragsgesetzes 10. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 20. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Jänner 2012 Die Verhandlungsschrift über die 20. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Jänner 2012, welche allen Gemeindevertretern/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird von den Anwesenden einstimmig genehmigt. Die Gemeindevertreter/innen Vbgm. Michael Zimmermann, Mag. Christian Egele, DI Alois Kegele, Leo Brugger, Ingeborg Dobler, Gerhard Flatz und Paul Schoder nehmen an der Abstimmung nicht teil, nachdem diese bei der Sitzung am 19. Jänner 2012 nicht anwesend waren. 2. Abschluss einer Grundlagenvereinbarung mit der Schruns-Tschagguns Tourismus GmbH („STT“) Bei der gestrigen Informationssitzung, so der Bürgermeister am Anfang seiner Ausführungen, sei der Geschäftsführer der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH, nämlich Herr Manuel Bitschnau, anwesend gewesen und habe Sinn und Zweck einer solchen „Grundlagenvereinbarung“ ausführlich erläutert. In weiterer Folge sei dann auch die jetzt aktuelle Tourismuskonstruktion zur Sprache gekommen, die de facto aus der Montafon Tourismus GmbH (MT), der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH (STT) und der Hochmontafon-Tourismus GmbH (HMT) bestehe. Während die Gemeinden Schruns, Tschagguns, Bartholomäberg und Silbertal von der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH „betreut“ werden, übernehme dies für die Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn (samt Gargellen, Gortipohl und Partenen) die Hochmontafon-Tourismus GmbH. Die Gemeinde Vandans sei im Augenblick die einzige Gemeinde im Montafon, die von keinem „professionellen“ Partner „betreut“ werde. Es sei deshalb wichtig und notwendig, dass sich die Gemeinde Vandans ebenfalls eines solchen Partners bediene und mit STT einen Kooperationsvertrag, wie vorliegend, abschließe. Er bitte deshalb schon jetzt um die Genehmigung, mit der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH eine solche „Grundlagenvereinbarung“ mit nachstehenden Inhaltes abschließen zu dürfen:   Intensive Anfangsevaluation der touristischen Dienstleistungen und Agenden des lokalen Tourismusbüros im Hinblick auf die Arbeitsprozesse, das Qualitätsmanagement und die Destinationsphilosophie, gemeinsam mit den Mitarbeitern und betroffenen Leistungsträgern Regelmäßige Evaluation, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen und Vorschläge für Synergien für die oben genannten Bereiche 2 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012              Teilnahme an touristischen Sitzungen vor Ort und Einbringung im Rahmen der Destinationsphilosophie Beratung in touristischen Belangen seitens der Geschäftsführung, der Leitung der Front Office und der Leitung Events und Kommunikation von STT Vertretung der Gemeinde im Fachbeirat von Montafon Tourismus Einbindung des Tourismuspersonales in die monatlichen Koordinationssitzungen von STT und HMT Erstellung der monatlichen Berichte für Tourismus Aktuell Wartung der Veranstaltungskalender und digitalen Informationskanäle Tägliche Aufbereitung und Versand des Heute Aktuell an die Gastgeber Grafische Gestaltung von Drucksorten für eigene Veranstaltungen Call-Center-Funktion außerhalb der Öffnungszeiten des lokalen Tourismusbüros Leistungserbringung für Gastgeber in den Büros Schruns und Tschagguns Einbindung der Gastgeber in die regelmäßigen Schulungs- und Informationsveranstaltungen von STT und HMT Bei Bedarf Personalsuche und – evaluation Integration des Personals in alle relevanten Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen von STT und HMT Um in Zukunft unter anderem Doppelgleisigkeiten auf örtlicher Ebene, Abstimmungsunklarheiten und Mankos in der talweiten Vermarktung zu verhindern, so nochmals der Vorsitzende, soll mit Beginn des kommenden Jahres die jetzige Montafon Tourismus GmbH, die Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH und die Hochmontafon-Tourismus GmbH zu einer einzigen zentralen Tourismusorganisation mit dem Namen „DestinationManagement-Company (DMC)“ zusammengeführt werden. Diese zukünftige DMCMontafon soll die Zielsetzungen in erster Linie auf folgende Leitsätze ausrichten:  Das Hauptziel des Destinations Managements (DM) soll die Steigerung der Attraktivität und der Anziehungskraft der Destination Montafon sein, um sich im Wettbewerb besser positionieren zu können.  Das DM soll im Sinne der gemeinsamen Corporate Identity alle Maßnahmen auf das angestrebte Image ausrichten und die Marke Montafon mit Inhalten füllen.  Eine weitere Vorgabe soll die Aufgabe sein, der Vision und der Positionierung der Destination Montafon mit geeigneten Marketingmaßnahmen Gehalt zu geben.  Ein weiteres Ziel soll ein effektiveres und effizienteres Miteinander anstatt eines nicht abgestimmten, unproduktiven „Nebeneinanders“ diverser Einzelkämpfer sein.  Die Geschäftsführung des DM soll im Einvernehmen mit den Beteiligten alle Werbemaßnahmen, Aktionen und Events für die Destination Montafon organisieren und koordinieren.  Im Mittelpunkt aller Bestrebungen soll eine Erhöhung der Wertschöpfung und die Imagewerbung für den Standort Montafon mit all seinen Facetten sein.  Den Mitgliedern sollen spezielle Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet, zusätzliche Marketingdienstleistungen angeboten sowie eine optimale Interessensvertretung garantiert werden.  Die stetige Erhöhung der Professionalität des DM soll Signalwirkung nach außen und zwar regional wie auch überregional haben.  Das DM soll letztlich auch das Ziel der Reduzierung der politischen Einflussnahme in die operativen Aufgaben sowie der Integrierung und Aktivierung aller Tourismusbeteiligten und damit einhergehend die Unternehmerisierung der gesamten Destination Montafon haben. Bevor aber diese neue Dachorganisation gegründet werde, gebe es für die Gemeinde Vandans bzw. das örtliche Tourismusbüro noch eine Fülle von Aufgaben zu erfüllen und eine Vielzahl von Vorarbeiten (Hausaufgaben) zu leisten. Mit Unterstützung der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH soll dies in den nächsten Monaten auf Grundlage der bereits erwähnten „Grundlagenvereinbarung“ geschehen. 3 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Josef Maier ruft in seiner Wortmeldung in Erinnerung, dass der Nächtigungsanteil der Gemeinde Vandans bei zirka 6 % liege. Bei diesem Nächtigungs- und Finanzierungsanteil stehe der Gemeinde Vandans vermutlich auch in Zukunft kein entscheidendes Mitspracherecht zu. Für ihn bestätige sich einmal mehr die Erkenntnis, dass die beste und erfolgreichste Werbung für den Montafoner Tourismus motivierte, engagierte und überzeugte Tourismusakteure sind, die mit Leib und Seele bei der Sache sind. Dies gelte sowohl für den privaten als auch den gewerblichen Tourismus. Seiner Meinung nach fehle es vielen Tourismusakteuren an der touristischen Gesinnung. Dieses touristische Denken, das jedenfalls wieder über die einzelnen Kirchtürme hinausgehen müsse, sollte wieder in die Köpfe aller Touristiker. Unzufriedene oder verärgerte Gäste seien nicht nur für den betreffenden Betrieb von Schaden, sondern schaden dem ganzen Ort bzw. der gesamten Region. Stefan Jochum zeigt sich in seiner Wortmeldung äußerst verwundert ob der Entwicklung der Montafon Tourismus GmbH in den letzten Jahren. Die Vorgehensweise derselben sei für ihn nicht nachvollziehbar. Immer wieder gründe man neue Gesellschaften, investiere viel Geld und das Ergebnis bleibe unverändert – nämlich alles andere als zufrieden stellend. Generell könne er natürlich die Gründung dieser DMC und die Verschmelzung dieser jetzt bestehenden 3 Tourismusgesellschaften begrüßen. Allerdings erwarte er sich, dass diese DMC die in sie gesetzten Erwartungen auch tatsächlich erfülle und sich damit im Montafoner Tourismusgeschehen wirklich Grundlegendes ändere. MMag. Eva-Maria Hochhauser bringt in ihrer Aussage klar zum Ausdruck, dass es im gesamten Montafon ein grundlegendes Umdenken geben müsse. Dieses klein karierte „Kirchturmdenken“ müsse aus jedem einzelnen Kopf gebracht werden. Um in der heutigen Zeit touristisch erfolgreich agieren zu können, brauche es eine Bündelung aller konstruktiven Kräfte sowie eine bessere und effizientere Werbung bzw. ein gemeinsames Auftreten am Markt. Die Strategie der letzten Jahrzehnte, nämlich jeder Ort präsentiert sich nach den eigenen Möglichkeiten, habe in die falsche Richtung geführt. Nur ein Montafon, das sich geschlossen und als eine touristische Destination am Markt präsentiere, könne in Zukunft erfolgreich sein. Auch Leo Brugger schließt sich seiner Vorrednerin an und verweist auf die Praktiken im Bundesland Tirol, wo nicht einzelne Orte, sondern ausschließlich gesamte Talfschaften (wie zum Beispiel: Ötztal, Zillertal, Paznauntal etc.) auf dem touristischen Markt beworben werden. Nur eine gemeinsame und konzentrierte Werbung könne von Erfolg gekrönt sein und letztlich jene Effizienz bringen, die man sich erwarte. Die Destination Montafon müsse diesbezüglich noch viel lernen. Leider könne die Gemeinde Vandans auch weiterhin von einem touristischen Zugpferd, wie zum Beispiel einem gut geführten 4 * Hotel, mit dem man andere Tourismusbetriebe im Ort tatsächlich unter Zugzwang bringen könne, nur träumen. Nach zahlreichen weiteren Wortmeldungen grundsätzlicher Natur, sprechen sich die Anwesenden geschlossen für den Abschluss einer solchen „Grundlagenvereinbarung“ mit der Schruns-Tschagguns-Tourismus GmbH aus und genehmigen die daraus resultierenden Aufwendungen in Höhe von 16.000, 00 Euro für das erste Jahr. 3. Mustergielbach – Projekt für Einzelmaßnahmen 2012: Genehmigung zur Übernahme eines 19%igen Interessentenbeitrages Durch die starke Eintiefungstendenz des Mustergielbaches im Bereich oberhalb der Gemeindestraße, so der Bürgermeister einleitend, seien die Fundamente der linksufrigen Leitwerke auf einer Länge von zirka 70 Meter freigelegt worden. Teilweise liege die Bachsohle bis zu 30 cm unter der Fundamentsohle. Dadurch seien größere Abschnitte der Fundamente „freischwebend“. Es bestehe die Gefahr, dass bei einem er4 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 höhten Abfluss (einsetzende Schneeschmelze oder bei Starkniederschlägen) eine weitere Eintiefung des Baches erfolge. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass in weiterer Folge die freigelegten Ufermauern stark beschädigt bzw. im Extremfall sogar zerstört werden könnten. Ein Bachausbruch mit erheblichen Schäden an Gebäuden und an der Infrastruktur wären dann die Folge. Dem nunmehr vorliegende Projekt „Mustergielbach PE 2012“ zufolge, soll die bestehende Ufermauer oberhalb der Gemeindestraße auf einer Länge von zirka 160 m links- und rechtsufrig unterfangen werden. Am Ende der Unterfangung soll eine zirka 5, 0 m hohe Konsolidierungssperre erstellt werden. Diese soll eine weitere bachaufwärtige Eintiefung verhindern. Die Unterfangung soll so ausgeführt werden, dass sich in diesem Bereich ein mittleres Bachgefälle von 4 % einstellt. Durch die zusätzliche Absenkung der Bachsohle sollen weitere Eintiefungen in diesem Bereich verhindert werden. Durch diese Maßnahme wird oberhalb der Gemeindestraßenquerung ein zusätzlicher Ablagerungsplatz für zirka 8.000 m³ Geschiebe hergestellt. Dieser biete bei kleineren Ereignissen einen zusätzlichen Schutz vor Auflandungen im Bereich der Brücke. Die Baukosten seien von den Projektsverfassern mit zirka 650.000, 00 Euro errechnet worden. Die Finanzierung dieser Kosten erfolge zu 56 % durch den Bund, zu 18 % durch das Land Vorarlberg sowie zu 1 % durch das Land Vorarlberg als Straßenerhalter, zu 19 % durch die Gemeinde Vandans und zu 6 % durch die Vorarlberger Illwerke AG. Angesichts der vom Vorsitzenden geschilderten Dringlichkeit befürworten alle Anwesenden eine schnelle Umsetzung des gegenständlichen Verbauungsprojektes. Ebenfalls einstimmig genehmigen die anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung die Übernahme eines Interessentenbeitrages in Höhe von 19 % durch die Gemeinde Vandans, die Verpflichtung zur kostenlosen und lastenfreien Beistellung der von den gegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke und die Übernahme der Instandhaltung bzw. Pflege der fertig gestellten Maßnahmen. 4. Entscheidung zum Antrag von Wolfgang Bischof, Vandans Innerbachstraße 47, um Zustimmung zur teilweisen Umlegung des „Rosaweges“ Am 18. Jänner 2012, so der Vorsitzende, habe Wolfgang Bischof, Sohn der Eheleute Gerhard und Anna Bischof, im Gemeindeamt vorgesprochen und dabei die Bitte geäußert, die Gemeinde möge einer Umlegung des so genannten „Rosaweges“ im Bereich der Grundstücke Nr. 275 und Nr. 276/1, und zwar im Sinne des Planes vom 17.01.2012, zustimmen. Im Gegenzuge, so Wolfgang Bischof, könne sich die Familie Bischof vorstellen, der Gemeinde Vandans die Anlegung einer Schiroute im Bereich des Grundstückes Nr. 273/1 sowie deren maschinelle Präparierung zu genehmigen. Damals habe er Wolfgang Bischof zugesagt, dass er die gegenständliche Bitte der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen werde. Am 13. Februar 2012, so nochmals der Bürgermeister, sei im Gemeindeamt von Wolfgang Bischof eine e-Mail eingelangt. In diesem bringe dieser zum Ausdruck, dass die Familie Bischof eine Zustimmung zur Anlegung einer Schiroute im Bereich des Grundstückes Nr. 273/1 an nachstehende Bedingungen knüpfe: a) b) c) Zustimmung der Gemeinde zur Umlegung des „Rosaweges“ im Bereich der Grundstücke Nr. 275 und Nr. 276/1; Einräumung eines Überfahr- und Zufahrtsrechtes über den neu angelegten „Rosaweg“ zum Wohnhaus bzw. dem Stallgebäude auf Grundstück Nr. 273/1; Genehmigung einer Bauabstandsnachsicht für das bestehende Wohnhaus, das bestehende Stallgebäude sowie die bestehende Gartenmauer auf Grundstück Nr. 273/1; sofern es bei den bestehenden Gebäuden einmal Umbauten geben sollte, erwarte man sich von der Gemeinde die Zustimmung zu einer Bauabstandsnachsicht auf 1, 00 m an den „Rosaweg“; 5 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 d) e) f) g) h) Die aus den auf dem Grundstück Nr. 273/1 bestehenden Gebäude resultierenden Abstandsflächen dürfen über den „Rosaweg“ reichen; Die Gemeinde hat sich an den aus der Wegumlegung resultierenden Vermessungs- und Baukosten zu beteiligen; Die Kosten für die Erhaltung bzw. die laufende Instandsetzung des „Rosaweges“ hat die Gemeinde zu tragen. Die aus der Benützung des „Rosaweges“ resultierende Haftung hat ebenfalls die Gemeinde zu übernehmen. Die gegenständlichen Vereinbarungen bzw. Zustimmungen und Abmachungen gelten auch für sämtliche Rechtsnachfolger; Hinsichtlich der Anlegung einer Schiroute bzw. der Zustimmung zur maschinellen Präparierung derselben ist mit den Eigentümern des Grundstückes Nr. 273/1 ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In der darauf folgenden Diskussion bringen alle Anwesenden zum Ausdruck, dass der von Wolfgang Bischof geäußerten Bitte auf Umlegung des „Rosaweges“ im Bereich der Grundstücke Nr. 275 und Nr. 276/1 nur dann entsprochen werden soll, wenn dieser bzw. die Familie Bischof bereit sei, die nachstehenden Bedingungen der Gemeinde zu akzeptieren: a) Über die Grundstücke Nr. 275 und Nr. 276/1 führt eine Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. 277. Der neue „Rosaweg“ ist in diesem Bereich an die Ostseite dieser bestehenden Zufahrtsstraße zu verlegen. b) Zirka 5.00 m vor der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 277 und Nr. 276/1 hat der neue „Rosaweg“ schräg in den bestehenden „Rosaweg“ zu münden. c) Der neue „Rosaweg“ hat im Bereich der Grundstücke Nr. 275 und Nr. 276/1 eine gleich bleibende Breite von 1, 50 m aufzuweisen. d) Die Kosten der Wegumlegung werden zur Gänze von der Gemeinde Vandans getragen. Sämtliche Vermessungs-, Vertrags- und Verbücherungskosten sind hingegen zur Gänze von der Fam. Bischof zu tragen. e) Über die Erteilung einer allfälligen Bauabstandsnachsicht wird dann entschieden, wenn ein konkretes Projekt zur Genehmigung ansteht. f) Zur Schaffung einer Schiroute ist der Gemeinde Vandans im Bereich des Grundstückes Nr. 273/1 ein entsprechendes Dienstbarkeitsrecht einzuräumen. Dieses hat auch das Recht zu beinhalten, die betreffende Schiroute bei Bedarf maschinell zu präparieren. g) Ferner ist der Gemeinde Vandans bzw. Fahrzeugen, die im öffentlichen Auftrag unterwegs sind (z.B. Fahrzeuge der Schneeräumung, der Müllabfuhr, der Feuerwehr bzw. des Rettungswesens etc.) auf dem vorhandenen Parkplatz das Recht des Umkehrens einzuräumen. Diese Bedingungen der Gemeinde, so abschließend das einhellige Resümee der anwesenden Damen und Herren, sollen vom Bürgermeister dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch zur Kenntnis gebracht werden. 5. Entscheidung zu den Empfehlungen des Raumplanungsausschusses vom 22. Februar 2012 Anhand der vorliegenden Anträge und der diesen angeschlossenen Planunterlagen, erläutert der Bürgermeister die in der Sitzung am 22. Februar 2012 erarbeiteten Empfehlungen. Im Detail stellen sich diese wie folgt dar: 6 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 a) Helmut Fussenegger, 6830 Rankweil, Johannesweg 15 Antrag vom 17. November 2011: Umwidmung des Grundstückes Nr. 1449/1 mit einer Fläche von 2.602 m² von „Freifläche Freihaltegebiet“ in „Freifläche Sondergebiet (Reitplatz)“. Sachverhalt: Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans ist das antragsgegenständliche Grundstück als „Freifläche Freihaltegebiet“ ausgewiesen. Im vergangenen Jahr wurde auf dem besagten Grundstück ein Reitplatz errichtet. Die Errichtung dieses Reitplatzes bedurfte keiner Baubewilligung. Das Grundstück Nr. 1449/1 stellt im Flächenwidmungsplan eine „FF-Enklave“ dar, da sowohl an der Ost- als auch an der Westseite gewidmete Bauflächen an das besagte Grundstück angrenzen. Die Liegenschaft wird von einer Freileitung der Vorarlberger Illwerke AG überspannt; dies dürfte vermutlich auch der Grund dafür gewesen sein, dass diese seinerzeit nicht als Bauland ausgewiesen worden ist. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 01. Dezember 2011 sind alle Nachbarn eingeladen worden, zum gegenständlichen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben die Eheleute Alexander und Susanne Burtscher, die Eheleute Markus und Nicole Pfefferkorn, Herr Ernst Stejskal, Herr Erwin Flatz und Herr Reinhard Flatz, Frau Waltraud Flatz sowie Frau Mag. Natalie Flatz und Frau Mirjam Flatz Gebrauch gemacht. Alle vor erwähnten Nachbarn haben sich in ihren Stellungnahmen gegen eine Genehmigung - wie vom Antragsteller beantragt - ausgesprochen und an die Gemeindevertretung appelliert, die beantragte Genehmigung zu versagen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Wie vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme am 19. Jänner 2012 richtig erkannt worden ist, liegt das zur Umwidmung beantragte Grundstück „inselartig“ zwischen 2 kompakten und zusammenhängenden BW-Gebieten. Die Errichtung des heute bestehenden Reitplatzes konnte von der Gemeinde Vandans (leider) nicht verhindert werden, da das Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedurfte. Mit der Ausweisung des Grundstückes Nr. 1449/1 als „Freifläche Sondergebiet (Reitplatz)“ würde der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, auch Bauwerke etc. zu errichten, die im Zusammenhang mit einem Reitplatz stehen. Im Übrigen kann der Auffassung des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung nur beigepflichtet werden, der resümierte, dass ein solcher Reitplatz nicht mitten in ein Wohngebiet, sondern irgendwo an den Siedlungsrand gehöre. Die Genehmigung der Umwidmung, wie vom Antragsteller beantragt, würde in raumplanerischer Hinsicht ein völlig falsches Signal darstellen. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung sprechen sich in der Folge in Anlehnung an die Empfehlung des Raumplanungsausschusses gegen eine positive Erledigung des vorliegenden Antrages auf Änderung des Flächenwidmungsplanes aus. b) Paul Tagwercher, 6773 Vandans, Dorfstraße 43 Antrag vom 19. Jänner 2012: Umwidmung einer Teilfläche mit zirka 143 m² aus den Grundstücken Nr. 244/2 und Nr. 244/4 von „Freifläche Freihaltegebiet“ in „Freifläche Sondergebiet (Tiefgarage)“. Sachverhalt: Auf den Grundstücken Nr. 244/2 und Nr. 244/4, die sich beide im alleinigen Eigentum des Antragstellers befinden, stehen sowohl ein Wohnhaus (Gandenglaweg Nr. 3) als auch ein Stallgebäude. Das besagte Wohnhaus wurde im vergangenen Jahr einer Generalsanierung unterzogen. Mit Antrag vom 19. Jänner 2012 ersucht der 7 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Antragsteller um Erteilung einer Baubewilligung zur Erstellung einer Tiefgarage. Diese soll an der Südseite und zwar direkt angrenzend an das Wohnhaus zur Errichtung gelangen. Dem vorgelegten Plan zufolge soll die Einfahrt in die Tiefgarage von der Ostseite her erfolgen. Das Einfahrtstor wird sichtbar, alles andere wird hinter- bzw. überfüllt und anschließend begrünt. Wie bereits erwähnt, wurde das auf den genannten Grundstücken bestehende Wohnhaus im vergangenen Jahr mit großem finanziellen Aufwand generalsaniert. Dass die künftigen Bewohner des besagten Wohnhauses zur Unterstellung ihrer Fahrzeuge eine Garage wünschen, ist verständlich, zumal sich die genannten Liegenschaften gemäß dem gültigen Gefahrenzonenplan in der „Roten Zone“ des Rellsbaches befinden. Mit Schreiben vom 06. Februar 2012 hat die Wildbach- und Lawinenverbauung mitgeteilt, dass es derzeit mit dem Antragsteller Gespräche gebe. Bis zur Abklärung der noch offenen Fragen könne aus wildbachtechnischer Sicht zur geplanten Umwidmung daher keine Stellungnahme abgegeben werden. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum gegenständlichen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Stellungnahme abzugeben. Da von keinem der Nachbarn innert der gesetzten Frist eine Stellungnahme eingegangen ist, kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass von den Nachbarn kein Einwand gegen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des vorliegenden Antrages erhoben wird. Entscheidung der Gemeindevertretung: Wie im Sachverhalt bereits erwähnt worden ist, wurde das auf den Grundstücken Nr. 244/2 und Nr. 244/4 bestehende Wohnhaus im vergangenen Jahr einer Generalsanierung unterzogen. Das besagte Wohnhaus soll in Zukunft vom Sohn des Antragstellers, nämlich Roman Tagwercher, als Hauptwohnsitz bewohnt werden. Dass es von diesem Interesse gibt, seine Fahrzeuge in einer entsprechenden Garage unterzustellen, ist verständlich und nachvollziehbar. Unter der Voraussetzung, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung eine positive Stellungnahme zum vorliegenden Umwidmungsantrag abgibt und die Erteilung der beantragten Baubewilligung ebenfalls befürwortet, kann die Ausweisung einer entsprechenden „Sonderfläche“ und somit eine positive Erledigung des vorliegenden Antrages vertreten werden. 6. Entscheidung zur Berufung von Herrn Karl Märker, Großer Kamp7, D-22885 Barsbüttel, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 12.09.2011, Zl. 0031-2/15/2011 Der Bürgermeister gibt eingangs seiner Ausführungen zu verstehen, dass der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 12. September 2011, Zl. 0 – 031-2/15/2011, einem Antrag von Herrn Karl Märker, D – 22885 Barsbüttel, Großer Kamp 7, auf Bewilligung zur Nutzung der Wohnung „TOP 3“ im Wohnhaus „Vandans, Ferdinand-Schoder-Straße 7“ als Ferienwohnung die Zustimmung verweigert und dessen Antrag abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid habe Herr Karl Märker, vertreten durch seinen Bruder Ernst Märker, wohnhaft in 6840 Götzis, Ringstraße 66, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung selber sei insbesondere damit begründet worden, dass Herr Bartmann (der Mieter der besagten Wohnung) in naher Zukunft beabsichtige, seinen Wohnsitz nach Vandans zu verlegen. Außerdem sei vom Berufungswerber in Abrede gestellt worden, dass es bei der besagten Wohnung (TOP 3) oftmals „geschlossene Fensterläden“ gebe, weil die Familie Bartmann sehr viel anwesend sei und folglich nicht als (klassische) Touristen angesehen werden können. Wegen Befangenheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes übergibt der Bürgermeister sodann den Vorsitz an Florian Küng. Dieser legt in der Folge den Sachverhalt in 8 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 der gegenständlichen Causa dar und bringt die von Herrn Ernst Märker eingebrachte Berufung den Anwesenden durch Verlesung zur Kenntnis. Nach einer sehr sachlichen und äußerst umfassenden Beratung, treffen die Damen und Herren der Gemeindevertretung einstimmig folgende Entscheidungen: 1. Gemäß § 66 Absatz 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 Gemeindegesetz (GG), LGBl.-Nr. 40/1985 idgF, wird der Berufung von Karl Märker, D – 22885 Barsbüttel, Großer Kamp 7, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Vandans vom 12. September 2011, Zl. 0 – 031-2/15/2011, keine Folge gegeben. Die gegenständliche Entscheidung wird wie folgt begründet: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl den Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Hinsichtlich Ferienwohnungen sieht § 16 des Vorarlberger Raumplanungsgesetztes vor: (1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist. (2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus. (3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden. (4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig. (4a) Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf 9 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. (6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind. Gemäß § 2 Absatz 2 lit. a-c RPG sind die Ziele der Raumplanung die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft, sowie der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet. 1. Der gegenständlichen Entscheidung liegt nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde: Mit Kaufvertrag vom 26.05./06.07./23.06.1993 hatte der Berufungswerber von Herr Josef Schoder, das Grundstück Nr. 1274/3, Grundbuch Vandans, erworben. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Montafon erfolgte die grundbücherliche Einverleibung am 19.10.1993 (TZl 2409/93). Mit Schreiben vom 13.10.1994 beantragte der Berufungswerber bei der Baubehörde der Gemeinde Vandans die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrwohnungshauses. Mit Bescheid vom 21.01.1995 wurde dem Antragsteller daher eine Baubewilligung erteilt. Die Benutzungsbewilligung für das gegenständliche Objekt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.04.1996 erteilt. Mit Schreiben vom 15.06.2011 beantragte der Berufungswerber, vertreten durch seinen Bruder Ernst Märker, die Umwidmung der Wohnung „TOP 3“ im Objekt Ferdinand-Schoder-Straße 7, 6773 Vandans, ab 01.07.2011 - und zwar für die Dauer von 3 Jahren - in eine Ferienwohnung. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Vandans vom 12.09.2011 wurde dem Berufungswerber gemäß § 16 Absatz 4 RPG die Bewilligung zur befristeten Nutzung der Wohnung „TOP 3“ im Wohnobjekt, Ferdinand-SchoderStraße 7, 6773 Vandans, als Ferienwohnung versagt. In der Begründung brachte die Erstbehörde zusammengefasst vor, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 03.12.2009 hinsichtlich Ferienwohnung als erklärtes Ziel festgelegt habe, dass der Bestand an Ferienwohnungen möglichst nicht ausgeweitet werden solle und das Ausmaß von privat genutzten Ferienwohnungen in einem wohn- und qualitätsorientierten Tourismusort gering gehalten werden solle. Als qualitätsorientierter Tourismusort seien nämlich von Ferienwohnungen keine touristischen Impulse zu erwarten, die zu einer Verbesserung der Qualität des Angebots führen bzw. dem Gesamtwohl der Gemeinde als Wohn- und Tourismusort förderlich seien. Probleme, die durch den Zuwachs an Ferienwohnungen entstünden, seien beispielsweise:   Die beschränkten Siedlungsflächen würden für einen meist nur kurzfristigen Bedarf in Anspruch genommen. Dieser Flächenanspruch gehe zu Lasten einer privaten, gewerblichen oder öffentlichen Dauernutzung. Auch nur für eine kurzfristige Nutzung sei während des ganzen Jahres eine 10 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012   weitgehend aus dem Steueraufkommen der Bewohner zu finanzierende Infrastruktur nur für Dauernutzer bereit zu halten. Ferienwohnungen würden erfahrungsgemäß überwiegend zu jenen Zeiten genutzt, in denen auch die gewerbliche Nutzung belegt sei und brächten damit eine zusätzliche Belastung für die zu diesem Zeitpunkt ohnehin voll ausgelasteten touristischen Einrichtungen mit sich. Beispiele aus Orten mit hohem Zweitwohnsitzanteil würden zeigen, dass die einen Großteil des Jahres nicht genutzten Wohnungen mit geschlossenen Fensterläden den Charakter und der Atmosphäre eines Wohn- und Tourismusortes eher abträglich seien. Gegen den vor angeführten Bescheid erhob der Berufungswerber, vertreten durch seinen Bruder Ernst Märker, mit Schreiben vom 23.09.2011, eingelangt am 27.09.2011, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte zusammengefasst vor, dass H. Bartmann beabsichtige in naher Zukunft seinen Wohnsitz nach Vandans zu verlegen. Geschlossene Fensterläden würden hier sicher nicht zutreffen, da diese Familie sehr viel anwesend sei und nicht als Touristen eingestuft werden können. Es werde daher eine neue Urteilsfindung bzw. Entscheidung beantragt. 2. Rechtlich ergibt sich hieraus wie folgt: Wie den Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen ist, diente die verfahrensgegenständliche Wohnung jedenfalls nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedarfes, wie dies bei einem ständigen Wohnsitz impliziert ist. Der Berufungswerber selbst gibt zwar an, dass Familie Bartmann sehr oft anwesend sei, dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass sie nicht dauernd ortsanwesend ist. Außerdem widerspricht sich der Berufungswerber, wenn er anführt, dass Familie Bartmann nicht als Touristen zu kategorisieren sei, aber lediglich eine Befristung der Bewilligung von 3 Jahren beantragt, was wiederum für eine touristische Nutzung spricht. Gesamthaft ist daher aus diesen Äußerungen zu schließen, dass die Familie Bartmann jedenfalls nicht dauerhaft in der Wohnung „TOP 3“ im Wohnobjekt Ferdinand-Schoder-Straße 7, 6773 Vandans, anwesend ist und kann somit zurecht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um keinen so genannten Hauptwohnsitz handelt. Sohin ist das vor angeführte Mietobjekt im Sinne des § 16 Abs 2 jedenfalls als Ferienwohnung zu betrachten. Eine entsprechende Widmung im rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde Vandans liegt aber nicht vor. Gemäß § 16 Abs 1 RPG kann durch die Gemeindevertretung die Errichtung von Ferienwohnungen bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Wie aus dieser Bestimmung klar und deutlich ersichtlich ist, handelt es sich hierbei um eine so genannte Ermessensbestimmung, weshalb die Behörde unter Maßgabe des Vorliegens der gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung erteilen kann, aber nicht muss. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 16 Absatz 4 RPG liegen jedenfalls nicht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die seitens des Berufungswerbers beantragte Umwidmung nicht den in § 2 RPG angeführten Raumplanungsziele entspricht, keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß § 16 Absatz 4 leg. cit vorliegen und die Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans am 03.12.2009 in puncto Ferienwohnungen klar festgelegt hat, dass der Bestand an Ferienwohnungen möglichst nicht ausgeweitet werden solle und das Ausmaß von privat genutzten Ferienwohnungen in einem wohn- und qualitätsorientiertem Tourismusort gering gehalten 11 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 werden soll, hat die Erstbehörde die Bewilligung zur befristeten Nutzung der Wohnung „TOP 3“ im Wohnungsobjekt „Vandans, Ferdinand-Schoder-Straße 7“, als Ferienwohnung vollkommen zu Recht versagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wegen Befangenheit haben der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. Florian Küng übergibt sodann den Vorsitz an Vizebürgermeister Michael Zimmermann, weil Bürgermeister Burkhard Wachter bei den nächsten zwei Tagesordnungspunkten befangen ist. Bürgermeister Burkhard Wachter verlässt in der Folge auf eigenen Wunsch den Sitzungssaal. 7. Entscheidung zur Berufung von Bernd Dietrich, Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.05.2011, Zl. I-131/9/36/2010 Mit Bescheid vom 12. Mai 2011, Zl. I – 131-9/36/2010, so einleitend der Vizebürgermeister, sei Herrn Bernd Dietrich, wohnhaft in Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, hinsichtlich des Flugdaches, des Lagerschuppens und der Gleisanlage auf dem Grundstück Nr. 217, GB Vandans, gemäß § 40 Absatz 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Flugdaches, des Lagerschuppens und der Gleisanlagen) bis längstens 16. August 2011 aufgetragen worden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 sei von Herrn Bernd Dietrich fristgerecht das Rechtsmitel der Berufung gegen diesen vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans eingebracht worden. In der Folge legt Vbgm. Michael Zimmermann sodann den gegenständlichen Sachverhalt dar. Nach einer sehr sachlich und äußerst umfassenden Beratung, treffen die Damen und Herren der Gemeindevertretung in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit einstimmig folgende Entscheidung: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird der Berufung des Berufungswerbers stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 12. Mai 2011, Zl. I – 131-9/36/2010, ersatzlos aufgehoben. Die Entscheidung wird wie folgt begründet: 1. Der Entscheidung liegt nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde: Gemäß Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Vandans vom 12.05.2011, Zl. I131-9/36/2010, wurde dem Berufungswerber die nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Flugdaches, eines Lagerschuppens sowie einer Gleisanlage auf dem Grundstück Nr. 217, GB Vandans, untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 12.05.2011, Zl. I131-9/36/2010, wurde Herrn Bernd Dietrich gemäß § 40 Absatz 3 BauG hinsichtlich des Flugdaches, des Lagerschuppens und der Gleisanlage auf dem Grundstück Nr. 217, GB Vandans, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Flugdaches, des Lagerschuppens und der Gleisanlage) bis längstens 16.08.2011 aufgetragen. In der Begründung führte die Behörde an, dass die Baubewilligung versagt wurde und daher gemäß § 40 Absatz 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zu verfügen sei. 12 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Gegen den vor angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 12.05.2011 erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 24.05.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte zusammengefasst aus, dass offenbar die Gegebenheiten und Verwendungszwecke missverständlich aufgefasst worden seien. Er wolle daher Anpassungsvorschläge und Erläuterungen einbringen, damit die Gemeinde eine differenzierte Ansicht von der Anlage erhalte. Er schlage nunmehr vor, dass unter dem Flugdach Holzwände angebracht werden sollen, damit ein typisches Erscheinungsbild herkömmlicher Holzbauten vorliege. Um Spiegelungen an der Oberfläche des Flugdaches und am Lagerschuppen zu vermeiden, würden die großflächig, verzinkten Blechteile mit Korrodeck überstrichen. Flugdach und Lagerschuppen seien demontierbar, ohne festes Fundament und somit zeitlich begrenzt erstellt. Das selbe gelte ja auch für die Gleisanlage, hier herrsche das fliegende Bauprinzip. Die Gleise würden ohne besondere Veränderungen des Untergrundes mit einfachen Mitteln aufgelegt und nach Gebrauch entfernt. Rollbahnen würden auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Im benachbarten Sägewerk sei eine solche Rollbahn heute noch in Gebrauch. Daher könnten die Fahrzeuge der Verwendung nach eher mit Traktoren und deren Anhängern gleich gesetzt werden und nicht mit Loks und Waggons der Bundesbahn. Die Anlage diene lediglich zum gesicherten und geordneten Abstellen von Rollwagen, nicht aber um einen Bahnbetrieb - welcher Form auch immer durchzuführen. Waren und Personen würden nicht befördert. Sodann wurden seitens der Baubehörde in Zusammenarbeit mit dem Gestaltungsbeirat neuerliche Gespräche mit dem Berufungswerber geführt. Im Zuge dieser Gespräche stellte sich heraus, dass dem Berufungswerber der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, mit dem die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben versagt wurde, niemals zugestellt worden ist. Dem Berufungswerber wurde sodann mit Schreiben vom 06.09.2011 der vor angeführte Bescheid neuerlich zugestellt, gegen den der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.09.2011 fristgerecht berufen hat. 2. Rechtlich ergibt sich hieraus wie folgt: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in Hinsicht der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da dem Berufungswerber der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, durch ein Versehen der Erstbehörde erst am 06.09.2011 erstmals zugegangen ist und dagegen ein Berufungsverfahren anhängt, ist das Bauverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 12.05.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, entbehrt somit jeglicher rechtlicher Grundlage, da der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegt daher keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung vor, welche gemäß § 40 Absatz 3 BauG jedenfalls vorliegen muss. Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 13 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 8. Entscheidung zur Berufung der Eheleute Karl und Gertraud Bitschnau, Untere Venserstraße 29, 6773 Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06. Juli 2011, Zl. I-131/9/14/2011 Mit Bescheid vom 06. Juli 2011, Zl. 131-9/14/2011, so einleitend der Vizebürgermeister, sei den Eheleuten Arnold und Rosemarie Dönz, Untere Venserstraße 31, 6773 Vandans, gemäß den §§ 28 und 29 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 idgF, die baupolizeiliche Bewilligung zur Dachsanierung beim Wohnhaus „Vandans, Untere Venserstraße 31“ auf Grundstück Nr. 1872/1, GB Vandans, bewilligt worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011, eingelangt am 18. Juli 2011, sei von den Eheleuten Karl und Gertraud Bitschnau, wohnhaft in 6773 Vandans, Untere Venserstraße 29, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans eingebracht worden. In der Folge legt Vbgm. Michael Zimmermann sodann den gegenständlichen Sachverhalt dar. Nach einer sehr sachlich und äußerst umfassenden Beratung, treffen die Damen und Herren der Gemeindevertretung in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit einstimmig folgende Entscheidung: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, in Verbindung mit § 50 Absatz 1 lit. a Zif. 13 Gemeindegesetz (GG), LGBl. Nr. 40/1985, wird der Berufung von Karl und Gertraud Bitschnau, beide wohnhaft in 6773 Vandans, Untere Venserstraße 29, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 06. Juli 2011, Zl. 1319/14/2011, keine Folge gegeben. Die Entscheidung wird wie folgt begründet: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung gem. § 60 AVG ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Laut Bestimmung des § 28 Absatz 2 BauG, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energiesparung und des haushälterischen Umganges mit Grund und Boden (§ 2 Absatz 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Gemäß § 7 Absatz 1 lit. b BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Absatz 1 – 6 sowie des § 6 Absatz 1 – 3 leg. cit zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zum Beispiel wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre. 1. Der Entscheidung liegt nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde: Über die auf dem Grundstück Nr. 1872/1, GB Vandans, befindlichen zwei Wohnhaushälften „Untere Venserstraße 29 und 31“ verlief in früheren Jahren ein und dasselbe Dach, dies in einer Ebene und Höhe. Im Jahre 2001 wurde von der Familie Bitschnau, Aktenzeichen I-131-9/Div.8/01, deren Dachhälfte saniert. Im Zuge dieser Sanierung wurde das Dach dieser Wohnhaushälfte um ca. 30 cm erhöht und 14 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 überragte sohin das Dach der Vorbesitzer der Wohnhaushälfte der nunmehrigen Baubewilligungswerber. Zum damaligen Zeitpunkt wurden keinerlei Einwendungen gegen diese Erhöhung erhoben. Aufgrund altersbedingter Setzungen des Daches auf der Wohnhaushälfte „Untere Venserstraße 31“ beantragten die nunmehrigen Eigentümer Arnold und Rosemarie Dönz die baupolizeiliche Bewilligung zur Dachsanierung anhand der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen. Mit Kundmachung vom 07.06.2011 des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans, wurde zu dem vor angeführtem Bauvorhaben eine mündliche Bauverhandlung am 16.06.2011, mit Zusammenkunft der Verhandlungsteilnehmer um 08:00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt, zu welcher sämtliche Nachbarn geladen wurden. Mittels Schreiben vom 15.06.2011 bezog der Berufungswerber zur beantragten Dacherhöhung Stellung und führte zusammengefasst aus, dass er - wie bereits mehrfach mündlich dargelegt - als unmittelbarer Nachbar der Dachsanierung an sich keinesfalls widersprochen habe. Es sei sodann mehrmals vereinbart worden, dass die Nachbarn im Zuge der Sanierung den ursprünglich vorhandenen Zustand mit der gleichen Dachhöhe, wie dies in seinem direkt angrenzenden Wohnhaus der Fall sei, wieder herstellen. Er habe jedoch etwas dagegen, wenn die Nachbarn im Zuge dieser Sanierung nicht den ursprünglich gleich hohen Zustand des Daches, sondern viel mehr eine Erhöhung planen würden. Einer solchen Erhöhung würde jedenfalls kein Einverständnis erteilt. Gemäß § 7 Absatz 1 lit. a BauG sei normiert, dass im Falle einer solchen Erhöhung die Zustimmung des Nachbarn erforderlich sei, weil der Mindestabstand nicht gegeben sei. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt würde, sei die Baubehörde nur wenn die Interessen der Sicherheit der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt würden und bei Erfüllung der im § 7 Abs. 1 lit.b – f BauG, genannten Voraussetzungen berechtigt, trotzdem eine gesetzeskonforme Baubewilligung zu erteilen. Zudem werde unter der lit. a der zitierten Bestimmung bestimmt, dass der Nachbar nicht einverstanden sein müsse, wenn eine solche Verletzung der Bauabstandsnachsichtsbestimmungen für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis 0, 25 Meter notwendig sei. Dies ändere aber nichts daran, dass diese Erhöhung aus den vorher angeführten Gründen notwendig sei. Das bei dem vorgenannten Bauobjekt vorher bereits eine entsprechende Wärmedämmung vorhanden gewesen sei, diese auch ohne die geplante und bereits errichtete Erhöhung wieder angebracht werden könne, werde die Notwendigkeit aus diesem Grund bereits von vornherein ausgeschlossen. Der wahre Grund der Erhöhung liege viel mehr darin, dass der Bauwerber ein von ihm (trotz bereits beim Einkauf bekannter und geplanter, notwendiger Dachsanierung) neu hergerichtetes Zimmer, dessen Decke nicht zerstört werden möge und deshalb der neue Dachbalken auf den bestehenden vorhandenen Dachbalken aufzusetzen ist bzw. bereits aufgesetzt worden sei. Diese Variante des nachbarschaftlichen Abstandrechtes sehe das Gesetz nicht vor. Hinsichtlich der geplanten Verlängerung des Vordaches auf der Westseite des Hauses hielten die Berufungswerber fest, dass einer Verlängerung auf die gleiche Länge nichts entgegenzusetzen sei, wenn die Höhe des Daches auf die ursprünglich geplante Höhe in waagrechter, gerader Linie zu deren Dachhöhe zurückgesetzt werde. Andernfalls würde auf die bereits vor der Sanierung bestandene Länge bestanden werden. Im Zuge der mündlichen Bauverhandlung am 16.06.2011 wurde seitens der Baubehörde in Ergänzung der eingereichten Plan- und Baubeschreibungsunterlagen festgestellt, dass das bestehende sanierungsbedürftige Dach zwischenzeitlich bereits abgetragen worden sei. Um die Setzungen des Daches zum Wohnhausteil der Familie Bitschnau auszugleichen, sei es nunmehr erforderlich, auf die 15 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 bestehenden Pfetten zum Teil konische Pfetten aufzusetzen. Damit die darunter liegenden Wohnräume nicht zerstört würden, sei eine andere Ausführungsart nicht möglich bzw. nur mit sehr hohen Kosten ausführbar. Im Zuge der Dachsanierung solle auch eine thermische Sanierung vorgenommen werden. Gemäß § 7 Absatz 1 lit. d BauG sei eine nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0, 25 Meter möglich, ohne dass hiefür eine Zustimmung der Anrainer erforderlich sei. Nachdem seitens der Anrainer Familie Bitschnau massive Einwendungen gegen die geplante Ausführung der Dachsanierung erhoben worden seien, würden von den Antragstellern jetzt Überlegungen angestellt, anstatt der vorgesehenen Eindeckung mit Dachziegeln eine Eindeckung aus Schindeln oder Blechbahnen auszuführen. Damit würden die Dach- sowie Kontralattungen wegfallen und somit keine Erhöhung des neuen Daches zum bestehenden Dach notwendig. Bei dieser Variante sei keine Zustimmung der Anrainer notwendig, da sich die Abstandsflächen nicht ändern und es sich lediglich um eine reine Sanierungsmaßnahme handle. Die neue Dacheindeckung aus Blech oder aus Bitumenschindeln oder Bitumenbahnen solle der Farbe der bestehenden Eindeckung der Familie Bitschnau angepasst werden. Das Vordach an der Nordfassade werde anstatt den ursprünglich 40 cm Vorsprung nun an den Bestand angepasst. Dieser Änderung sei seitens der Berufungswerber ausdrücklich zugestimmt worden. Im Übrigen solle das Bauvorhaben nach den eingereichten Plan- und Baubeschreibungsunterlagen vom 06.06.2011 sowie den nachgereichten Fotounterlagen zur Ausführung gelangen. Die Baukostensumme betrage rund EUR 20.000, 00. Die anwesenden Grundeigentümer Beate Lorünser, Reinhard Rützler und Daniela Gursch gaben zu verstehen, dass sie bei der vorgesehenen Ausführung keinen Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung erheben würden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 06. Juli 2011, Zahl 131-9/14/2011, wurde Arnold und Rosemarie Dönz gemäß den §§ 28 und 29 des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr. 52/2001 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes unter Einhaltung der im Bescheid näher bezeichneten Auflagen die baupolizeiliche Bewilligung zur Dachsanierung beim Wohnhaus „Untere Venserstraße 31“ auf dem Grundstück Nr. 1872/1, GB Vandans, erteilt. In der Begründung hielt die Baubehörde fest, dass sich der Spruch auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2011 sowie die angeführten Gesetzesstellen stütze. Gegen den vor angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans erhoben die Berufungswerber mit Schreiben vom 14.07.2011, eingelangt am 18.07.2011, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten zusammengefasst vor, dass die reine Sanierungsmaßnahme in jenem Augenblick verlassen worden sei, als ein neuer Balken auf den bestehenden alten Dachbalken aufgesetzt worden sei, um den Raum darunter nicht zu zerstören. Es sei zwar richtig, dass das Dach nicht mehr überragt werde, weshalb man auch bei der Bauverhandlung, als man mit der Lösung konfrontiert worden sei, den Aussagen des Bauamtsleiters hinsichtlich einer reinen Sanierung geglaubt habe. Dies treffe im vorliegendem Fall aber nicht zu. Vielmehr sei bereits vor der Sanierung das Dach mit Eternitplatten bedeckt gewesen, also ebenfalls eine Bedeckung, die kaum in der Höhe auftrage. Zudem hätte man seit Beginn dieses Bauverfahrens die Ansicht vertreten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, dass jemand der sich an die gültigen Gesetze halte, weniger an Baumaßnahmen durchführen dürfe und zudem mehr Kosten habe, als jemand, der sich von Beginn an über sämtliche Gesetze erhebe, Nachbarrechte verletze, die Baumaßnahmen ohne Baubewilligung durchführe und diese noch vor der Erteilung der Bewilligung zu Ende bringe. Durch die Legalisierung 16 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 einer solchen Vorgangsweise würde ein falsches Signal gesetzt. Sodann brachte der Berufungswerber eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes zu Papier. Zusammenfassend hielt er fest, dass die Berufungswerber den Eindruck gewonnen hätten, dass der Bauamtsleiter sich sehr parteiisch verhalten habe und dass eine Genehmigung in diesem Zustand von vornherein beschlossene Sache gewesen sei. Außerdem wurde nochmalig vorgebracht, dass im vorliegenden Fall § 7 Absatz 1 lit. d BauG nicht zur Anwendung kommen könne. Aus diesen Gründen werde daher beantragt den Baubescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, DI Österreicher, erklärte am 08.09.2011, dass eine Abstandsnachsicht erforderlich sei. Gemäß Lokalaugenschein vom 08.09.2011 mit dem Amtssachverständigen DI Ulrich Grasmugg, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Raumplanung – Baurecht, sei beim vorliegenden Bauvorhaben jedenfalls eine zweckmäßige Bebauung gegeben. 2. Rechtlich ergibt sich daraus wie folgt: Die von den Bauwerbern geplante Sanierung stellt laut Ansicht des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baurecht, Herr DI Ulrich Grasmugg, Amt der Vorarlberger Landesregierung, jedenfalls eine so genannte zweckmäßige Bebauung im Sinne des Baugesetzes dar. Diese stellt auch die einzig sinnvolle und mögliche Variante dar. Daher kann auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls die Bestimmung des § 7 Absatz 1 lit. b BauG angewendet werden und eine Ausnahme von den Vorschriften des § 5 Absatz 1 – 6 sowie des § 6 Absatz 1 – 3 (Abstandsnachsicht) erteilt werden, da die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich wäre. Durch die beabsichtigte Sanierung des Daches des Wohnhauses „Untere Venserstraße 31“ wird das Dach auf das Niveau des Nebengebäudes, nämlich das Wohnhaus „Untere Venserstraße 29“ angeglichen und sohin auch der ursprüngliche, nämlich bereits vor dem Jahre 2001 bestehende Zustand annähernd wieder hergestellt. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit sind alle vom Baugesetz zu wahrenden Interessen, auch jene des Nachbarn mit zu berücksichtigen (Germann-Hämmerle: Das Vorarlberger Baugesetz, MB zu § 7 Abs 1 lit b BauG). Da - wie bereits ausgeführt - das beantragte Bauvorhaben dazu führt, dass das Dach auf die Höhe des Daches des Gebäudes der Berufungswerber angepasst wird, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, woraus den Berufungswerbern durch die geplante Bauführung ein Nachteil erwachsen soll bzw. welche berechtigten Interessen gefährdet sind. Es mag sein, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ex lege eine Abstandsnachsicht erforderlich ist, aus den bereits oben angeführten Gründen liegt jedoch eine Ausnahme im Sinne des § 7 Absatz 1 lit. b BauG vor. Das Bauvorhaben erfüllt sohin sowohl die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften und diesem stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, weshalb die Voraussetzungen des § 28 BauG vorliegen und zu Recht eine baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen war. In Anwendung der Bestimmung des § 66 Absatz 4 AVG war daher spruchgemäß zu entscheiden. 9. Stellungnahme zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) b) ein Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabengesetzes ein Verfassungsgesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes 17 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 c) ein Gesetz über eine Änderung des Spitalsbeitragesgesetzes Nach Erläuterung der wesentlichsten Änderungen bzw. der Gesetzesinhalte durch den Vorsitzenden beschließt die Gemeindevertretung einstimmig, zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages keine Volksabstimmung zu verlangen. 6. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  am 09. Februar 2012 im Tourismusbüro die Beschwerde einer Schweizer Familie eingelangt sei, die deutlich mache, an was die touristische Situation in Vandans kranke. Die gegenständliche Beschwerde betreffe ein 4-Stern-Hotel in der Gemeinde Vandans.  am 06. Februar 2012 von der VOGEWOSI ein neuerlich überarbeitetes Projekt betreffend „Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Parzelle Diel“ eingelangt sei. Vom Gestaltungsbeirat gebe es dazu bereits ein positives Gutachten. Die Gemeindevertretung habe in der nächsten Sitzung nunmehr zu entscheiden, zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen das Grundstück Nr. 199/2 an die VOGEWOSI verkauft werde. Unter Punkt „Allfälliges“ ergeben sich folgende Wortmeldungen: Renate Neve: In den letzten Tagen und Wochen musste ich mehrmals feststellen, dass die von Vandans nach St. Anton führende Langlaufloipe äußerst mangelhaft präpariert ist. Mich würde interessieren, wer eigentlich für das Präparieren dieser Loipe zuständig ist und warum einer einwandfreien Qualität der Loipe nicht mehr Augenmerk geschenkt wird? Antwort des Bürgermeisters: Für das Präparieren der Loipen im äußeren Montafon sind die Gemeinden selber zuständig. Alle Gemeinden des äußeren Montafons, ausgenommen Silbertal, haben sich vor Jahren entschieden, ein eigenes Loipengerät anzuschaffen. Das besagte Fahrzeug ist im Bauhof der Marktgemeinde Schruns stationiert. Das Präparieren selber erfolgt durch einen Mitarbeiter des dortigen Bauhofes. In der Regel wird bei Bedarf präpariert, ohne dass es eine spezielle Anforderung der Gemeinde bedarf. Ich werde beim Bauhof der Marktgemeinde Schruns gerne deponieren, dass das Präparieren der hiesigen Loipe nicht unseren Erwartungen entspricht. Wilfried Dönz: Beidseitig der besagten Loipe befinden sich beachtliche Schneeablagerungen. Weil das Loipengerät ohnehin einen Schneeschild montiert hat, würde ich dafür plädieren, dass von Zeit zu Zeit seitlich abgelagerter Schnee in die Loipe eingebracht wird. Damit könnte die Loipe vermutlich um einige Tage bzw. Wochen mehr befahrbar gehalten werden. Antwort des Bürgermeisters: Ich bin gerne bereit, diese Anregung weiterzuleiten. Ob dies mit dem vorhandenen Schneeschild tatsächlich möglich ist, kann ich aber nicht versprechen. DI Alois Kegele: Im heurigen Winter wurde auch „auf der Alma“ eine Langlaufloipe angelegt. Hat die Gemeinde dafür einen Auftrag erteilt? Antwort des Bürgermeisters: Ja. Bei entsprechender Schneelage wurde seit jeher „auf der Alma“ eine Langlaufloipe angelegt. Viele Jahre war dies wegen Schneemangel aber nicht mehr möglich. Nach dem vielen Schnee im heurigen Winter haben wir die Gelegenheit wieder wahrgenommen. Vielleicht sollte in den Amtlichen Mitteilungen des Gemeindeamtes auf dieses Faktum hingewiesen werden. 18 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Stefan Jochum: Im Bereich der St. Antonerstraße, konkret zwischen dem Bahnübergang und der Illbrücke, wurden einige Ausweichen geschaffen, damit sich zwei Fahrzeuge begegnen können. In den letzten Wochen musste ich feststellen, dass diese Ausweichen beim Winterdienst nicht geräumt worden sind. Das Begegnen zweier Fahrzeuge ist bei entsprechender Schneelage nicht möglich. Meiner Meinung nach sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, diese Ausweichen ebenfalls von Schnee frei zu räumen. Antwort des Bürgermeisters: Grundsätzlich zeichnet sich für den Winterdienst auf diesem Teil der St. Antonerstraße die Gemeinde St. Anton verantwortlich. Warum diese Ausweichen bei der allgemeinen Schneeräumung nicht mitgeräumt werden, weiß ich nicht. Es gibt absolut keinen Anlass dafür. Ich werde die Gemeinde St. Anton auf dieses Manko hinweisen. Ulrike Bitschnau: Wir haben heute unter anderem über die touristische Situation in Vandans diskutiert. In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, was eigentlich mit dem ehemaligen Tourismusbüro in der Zentrumsverbauung geschieht? Antwort des Bürgermeisters: Unser Bestreben sollte es sein, diese Räumlichkeiten so schnell wie möglich einer Nachnutzung zuzuführen – unter Umständen wurde auch bereits ein Verkauf derselben in Erwägung gezogen. Obwohl ich mich sehr bemühe, ist es mir bisher nicht gelungen, einen „passenden“ Nachnutzer für diese Räumlichkeiten zu finden. Für jeden brauchbaren Hinweis in dieser Sache wäre ich daher sehr dankbar. Nachdem keine Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Bürgermeister allen für ihr Kommen sowie die sachliche und konstruktive Mitarbeit und schließt um 22.15 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 19 / 19 21. Sitzung Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012