20180726_GVE031

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 19:35
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2018-07-26
Erscheinungsdatum 2018-07-26
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GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 26. Juli 2018 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 31. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 19. Juli 2018 nehmen an der auf heute, 19.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Liste „Gemeinsam für Vandans“: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Mag. Christian Egele, Florian Küng, Ing. Alexander Zimmermann MSc, Günter Fritz, Peter Scheider, Stefan Steininger BSc, Mag. Johannes Wachter, Gerhard Flatz, Ina Bezlanovits, Marko Schoder, DI Thomas Hepberger sowie Ferdinand Marent und Paul Schoder (ab 19.10 Uhr - Punkt 2.) als Ersatzleute. Liste „An frischa Loft – Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“: Kornelia Wachter, Armin Wachter, Andrea Vallaster-Ganahl, Walter Stampfer sowie Thomas Slovik, Christoph Brunold und Christoph Schuchter als Ersatzleute. Liste „Grüne und Parteifreie Vandans“: Mag. Nadine Kasper Entschuldigt: Luzia Klinger (GFV), Stefan Jochum (GFV), Markus Pfefferkorn (AFL), Manuel Zint (AFL), Johannes Neher (AFL) und Klaus Dreier (AFL) Schriftführerin: GBed. Eveline Breuß Um zirka 19.05 Uhr eröffnet der Vorsitzende die 31. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin sowie die zahlreichen Zuhörer und stellt die ordentliche Einladung beziehungsweise die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 30. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. Juli 2018 2. Erlassung einer „Verordnung über die Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume“ 3. Entscheidung zur Berufung von Frau Andrea Sauseng, Vandans, Herrn Markus Stüttler, Vandans, Frau Elke Stüttler, Vandans, Frau Birgit Dönz, Vandans, Frau Iris Bodingbauer, Vandans, Herrn Carsten Bodingbauer, Vandans, Frau Claudia Grögler, Vandans, und Herrn Markus Loretz Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 30. November 2016, Zl. V 131-9/33-2016, mit welchem Herrn Johann Bösch die Baubewilligung für die Errichtung zweier Luftwärmepumpen auf den Grundstücken Nr. .846 und Nr. 62/4, je GB Vandans, genehmigt worden ist. 4. Entscheidung zum Antrag der Eheleute Christine und Reinhard Hofer, 6890 Lustenau, um Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von 59 m² aus dem Grundstück Nr. 958/1, GB Vandans, von „Freifläche – Landwirtschaftsgebiet“ in „Freifläche – Sondergebiet (Holz- und Geräteschuppen)“ 5. Stellungnahme zum Bericht des Prüfungsausschusses vom 24. Juli 2018 6. Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2017 gemäß § 78 Gemeindegesetz 7. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Bildungsreform-Anpassungsgesetz (Sammelgesetz) 8. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 30. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 12. Juli 2018 Die Verhandlungsschrift über die 30. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 12. Juli 2018, welche allen Gemeindevertreter/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird einstimmig genehmigt. Gerhard Flatz, Ina Bezlanovits, Ferdinand Marent, Paul Schoder, Kornelia Wachter, Andrea Vallaster-Ganahl und Christoph Schuchter haben an der Abstimmung nicht teilgenommen, nachdem diese bei der besagten Sitzung nicht anwesend waren. 2. Erlassung einer „Verordnung über die Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume“ Beschlussvorlage: Auf Initiative des Vorarlberger Umweltverbandes sind bereits von mehreren Gemeinden des Landes solche „Littering-Verordnungen“ erlassen worden. Angesichts der Bedeutung einer solchen Verordnung wird begrüßt, auch für die Gemeinde Vandans eine solche Verordnung zu beschließen und zwar im Sinne der angeschlossenen Musterverordnung des Umweltverbandes, die gegenüber der Mustervorlage nur geringfügig adaptiert worden ist. Beschluss: Bgm. Burkhard Wachter gibt in seiner Einleitung zu verstehen, dass in einigen Vorarlberger Gemeinden bzw. Städten bereits solche „Littering-Verordnungen“ beschlossen worden seien. Das Erlassen einer solchen Verordnung sei die eine Seite, die Kontrolle bzw. Exekution einer solchen sei die andere. Um überhaupt eine rechtliche Grundlage für solche Kontrollen/Exekutionen zu haben, bedürfe es einer solchen Verordnung. Ganz generell müsse man sich allerdings fragen, ob vorerst nicht auf das Erlassen einer solchen Verordnung verzichtet und die Bevölkerung mittels Informationen/Hinweisen/Appellen sensibilisiert werden soll. Wenn sich die Gemeindevertretung zur Erlassung einer solchen Verordnung entschließe, müsse man sich auch im Klaren sein, dass es Organe geben müsse, die berechtigt seien, solche Kontrollen vorzunehmen bzw. die Einhaltung einer Verordnung 2 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 zu überwachen. Organe, die mit der Überwachung der „Littering-Verordnung“ betraut werden, müsse man entsprechend schulen. In einer Fülle von Wortmeldungen sprechen sich die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung mehrheitlich für das sofortige Erlassen einer solchen Verordnung, wie sie vom Gemeindeverband als Muster vorgelegt worden sei, aus. Mit Appellen lasse sich dieses zunehmende Problem nicht mehr lösen. Mit finanziellen Strafen werde dies schon eher möglich sein. Florian Küng plädiert seinerseits dafür, vom Erlassen einer solchen Verordnung heute Abstand zu nehmen und stattdessen wiederkehrende Appelle an die Bevölkerung zu richten. Mit entsprechenden Appellen bzw. einer generellen Sensibilisierung der Bevölkerung lasse sich vermutlich einiges erreichen. Wenn all diese Appelle keine Wirkung zeigen, könne von der Gemeindevertretung noch immer eine solche „Littering-Verordnung“ erlassen werden. Mit 22 : 1 Stimme sprechen sich die Anwesenden in der Folge für die Erlassung der nachstehenden „Littering-Verordnung“ aus und genehmigen in diesem Zusammenhang die Bestellung bzw. Einschulung der entsprechenden Überwachungsorgane. VERORDNUNG der Gemeinde Vandans über die Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 26. Juli 2018 wird gemäß § 18a des Gesetzes über die Vermeidung und Erfassung von Abfällen (Landes-Abfallwirtschaftsgesetz – L-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 9/2018 verordnet: §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Diese Verordnung findet zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Anwendung auf a) alle öffentlichen Straßen im Sinne des Straßengesetzes und b) öffentlich zugängliche Freiräume der Gemeinde Vandans, die der Allgemeinheit zumindest zeitweise zugänglich sind. (2) Als öffentlich zugängliche Freiräume gem. Abs. 1 gelten jene, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, insbesondere a) Rasenflächen und Parkanlagen samt Blumenbeeten und Strauchrabatte b) Park- und Spazierwege: befestigte und unbefestigte Wege und Plätze c) Öffentliche Grill- und Spielplätze d) Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs e) Unterführungen, Brücken f) Geh- und Radwege g) Loipen und Wanderwege (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grünanlagen in Wohnhaus- und sonstigen Privatanlagen. 3 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 §2 Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume (1) Öffentliche Straßen und Freiräume sind so zu benützen, dass sie nicht verschmutzt werden. (2) Verboten sind alle Verunreinigungen im Sinne des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere a) das Wegwerfen von Abfällen (zum Beispiel Zeitungen, Verpackungen jeder Art, Glas, Papiertaschentücher, Zigaretten- und Zigarrenstummel, Zündholzpackungen, Dosen, Flaschen, Obst- und Speisereste, Kaugummi, etc); b) das Zurücklassen von Hundekot oder menschlichen Fäkalien; c) das Versprühen von Farben (Graffiti), Schaum oder Schmiermittel, das Anbringen von Klebern, etc; d) das Ausgießen bzw. Ausbringen sämtlicher verunreinigender Stoffe. §3 Ausnahmen Die in § 2 normierten Verbote gelten nicht: a) während öffentlich zugänglicher Veranstaltungen auf den für die Veranstaltung genutzten öffentlichen Flächen; b) während Märkten. §4 Strafbestimmungen (1) Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000, 00 Euro geahndet. §5 Beseitigungskosten Die der Gemeinde Vandans durch die Beseitigung der Verunreinigung entstehenden Kosten können dem Verursacher mit Bescheid vorgeschrieben werden. §6 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Burkhard Wachter 3. Entscheidung zur Berufung von Frau Andrea Sauseng, Vandans, Herrn Markus Stüttler, Vandans, Frau Elke Stüttler, Vandans, Frau Birgit Dönz, Vandans, Frau Iris Bodingbauer, Vandans, Herrn Carsten Bodingbauer, Vandans, Frau Claudia Grögler, 4 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 Vandans, und Herrn Markus Loretz, Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 30. November 2016, Zl. V 131-9/33-2016, mit welchem Herrn Johann Bösch die Baubewilligung für die Errichtung zweier Luftwärmepumpen auf den Grundstücken Nr. .846 und Nr. 62/4, je GB Vandans, genehmigt worden ist. Beschlussvorlage: Mit Bescheid vom 30. November 2016, Zl. V 131-9/33-2016, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Vandans die von Johann Bösch beantragte Baubewilligung für die Errichtung zweier Wärmepumpen beim bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Nr. .846 und Nr. 62/4, je GB Vandans, erteilt. Dagegen haben Andrea Sauseng, Rätikonstraße 4/Top 1, Vandans, Markus Stüttler, Rätikonstraße 4/Top 2, Vandans, Elke Stüttler, Rätikonstraße 4/Top 2, Vandans, Birgit Dönz, Rätikonstraße 4/Top 3, Vandans, Iris Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Carsten Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top 4, Vandans, Claudia Grögler, Rätikonstraße 4/Top 5, Vandans, und Markus Loretz, Rätikonstraße 4/Top 6, Vandans, mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wird ersucht, zur vorliegenden Berufung der Vorgenannten eine Entscheidung zu treffen. Beschluss: Der Bürgermeister informiert einleitend, dass er sich in dieser Angelegenheit für befangen erklären müsse, weil er ja den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe. Er übergebe daher den Vorsitz an seinen Stellvertreter, nämlich Vbgm. Michael Zimmermann, und bitte diesen um Erläuterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Bevor Bgm. Burkhard Wachter den Sitzungssaal verlässt, ersucht Vbgm. Michael Zimmermann diesen um eine sachliche Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Auf dieses Ersuchen hin informiert der Bürgermeister, dass mit Bescheid vom 30. November 2016, Zl. V 131-9/33-2016, Herrn Johann Bösch, Lustenau eine Baubewilligung für die Errichtung zweier Luftwärmepumpen auf den Grundstücken Nr. .846 und Nr. 62/4, je GB Vandans genehmigt worden sei. Dagegen sei von Andrea Sauseng, Rätikonstraße 4/Top 1, Vandans, Markus Stüttler, Rätikonstraße 4/Top 2, Vandans, Elke Stüttler, Rätikonstraße 4/Top 2, Vandans, Birgit Dönz, Rätikonstraße 4/Top 3, Vandans, Iris Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Carsten Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top 4, Vandans, Claudia Grögler, Rätikonstraße 4/Top 5, Vandans, und Markus Loretz, Rätikonstraße 4/Top 6, Vandans, mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Auf eigenen Wunsch verlässt der Bürgermeister sodann den Sitzungssaal. Es folgt sodann eine kurze, äußerst sachlich geführte Diskussion, in dessen Rahmen die Anwesenden einstimmig zu folgender Entscheidung gelangen: Der Berufung von Andrea Sauseng, Rätikonstraße 4/Top1, Vandans, Markus Stüttler, Rätikonstraße 4/Top2, Vandans, Elke Stüttler, Rätikonstraße 4/Top2, Vandans, Birgit Dönz, Rätikonstraße 4/Top3, Vandans, Iris Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Carsten Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Claudia Grögler Rätikonstraße 4/Top5, Vandans, und Markus Loretz, Rätikonstraße 4/Top6, Vandans, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 30.11.2016, Zl. V 131-9/33-2016, betreffend die Erteilung der von Johann Bösch beantragten Baubewilligung für die Errichtung zweier Luftwärmepumpen beim bestehenden Wohnhaus auf GST-NR .846 und 62/4, GB 90109 Vandans, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 5 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 Begründung Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 30.11.2016, Zl. V 131-9/332016, wurde die von Johann Bösch beantragte Baubewilligung für die Errichtung zweier Luftwärmepumpen beim bestehenden Wohnhaus auf GST-NR .846 und 62/4, GB 90109 Vandans, erteilt. Wie sich aus dem Bauantrag und den dieser angeschlossenen Eingabeunterlagen ergibt, handelt es sich hierbei um folgende Baumaßnahmen: Die beiden für die Außenaufstellung konzipierten Verdampfer mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 1, 73 m x 0, 93 m x 1, 10 m sollen südlich des Wohnhauses im Garten Richtung Rätikonstraße situiert werden, da sich nördlich des Baugrundstücks eine Bäckerei mit Café und Gastgarten befindet. Gemäß „Abstandsplan Luftwärmepumpe“ der Fa. Hepp Walter GesmbH, Dornbirn, vom 22.07.2016, beträgt der Abstand der dem Grundstück der Berufungswerber (GST-NR 60/2) näher liegenden Luftwärmepumpe zur Grundgrenze dieses Nachbargrundstücks 9, 79 m. Durch die Errichtung der beiden Luftwärmepumpen und die Montage von großflächigen Heizkörpern im Gebäudeinneren sollen die bestehenden Nachtspeicherheizungen ersetzt werden. Die Stromversorgung soll über den bestehenden Hausanschluss erfolgen. Dagegen haben Andrea Sauseng, Rätikonstraße 4/Top1, Vandans, Markus Stüttler, Rätikonstraße 4/Top2, Vandans, Elke Stüttler, Rätikonstraße 4/Top2, Vandans, Birgit Dönz, Rätikonstraße 4/Top3, Vandans, Iris Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Carsten Bodingbauer, Rätikonstraße 4/Top4, Vandans, Claudia Grögler Rätikonstraße 4/Top5, Vandans, und Markus Loretz, Rätikonstraße 4/Top6, Vandans, mit Schreiben vom 13.12.2016 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufungswerber als Eigentümer der WA Rätikonstraße 4 führen darin aus:     „Ein Plan/Skizze, wie und wo die Luftwärmepumpen aufgestellt werden, sowie eine Zeichnung/Foto der geplanten Luftwärmepumpen werden von uns gewünscht. Ist dadurch mit einer eventuellen Sichtbehinderung der Ein und Ausfahrt zu rechnen? Lärmschallpegel anhand von Produktblättern ist nur eine Annahme. Was ist, wenn die angegebenen dB Werte nicht eingehalten werden? Hier sind vorprogrammierte Konflikte zu erwarten. Durch wen und wie oft werden diese dB Werte überprüft?“ Dazu hat die entscheidende Behörde (Gemeindevertretung) erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes lauten wie folgt: §2 Begriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist a) ... e) Bauvorhaben: die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; die Änderung der Verwendung eines Gebäudes; die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase; die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung; die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage; die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonsti- 6 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 gen gebäudeähnlichen Einrichtung; die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft; die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung; Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten; f) ...... §8 Immissionsschutz (1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (2) ... § 18 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (1) Einer Baubewilligung bedürfen ... e) die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können; Folgender Sachverhalt steht fest: Das Baugrundstück liegt laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans in Baufläche Kerngebiet BK. Eine ‚Maschine‘ oder eine ‚sonstige technische Einrichtung‘ liegt nur dann vor, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung mit einem technischen (z.B. mechanischen, elektrotechnischen etc.) Ablauf verbunden ist. Sie sind nur dann erfasst, wenn sie ortsfest sind. Unter diesen Voraussetzungen kommen daher z.B. in Betracht: Aufzüge; Lüftungsanlagen, Stromaggregate, Whirlpool; Produktionsmaschinen; Solar- und Fotovoltaikanlagen; Antennenanlagen; Wärmepumpen; Flüssiggasbehälter; Heugebläse; Schilifte. ...“ (s. Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Matthias Germann – Raimund Fend, Das Vorarlberger Baugesetz, 2016, S. 25f). Bei einer Luftwärmepumpe handelt es sich um eine solche ortsfeste Maschine bzw. sonstige technische Einrichtung, durch die – unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung – die in § 18 Abs. 1 lit. e BauG genannten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Bei der Bestimmung des § 8 (Immissionsschutz) handelt es sich nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung für Bauwerke sowie ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (vgl. VwGH 25.6.1987, 86/06/0037, zur insofern vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 10 des geltenden Baugesetzes). Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist im Sinne der bisherigen Judikatur des VwGH insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend, was durch den letzten Satz klargestellt wird. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen 7 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 (VwGH 23.1.1990, 87/06/0001; 27.5.1999, 98/06/0028). Z.B. wird daher bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wird, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sein. Im Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2016, Zl. VIc144/2016-2, wird ausgeführt, dass die schalltechnische Beurteilung nach dem Abstandsplan der Hepp Walter GesmbH, Dornbirn, vom 22.07.2016, und den Berechnungsblättern der Fa. Wieder Wärmepumpen, Hard, vom 25.07.2016, vorgenommen worden ist. Das Baugrundstück sowie die umliegenden Wohnnachbarschaften seien aufgrund der Örtlichkeit und der Gebietsbeschreibung der ÖNORM S 5021 – „schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und –ordnung, in die Gebietskategorie 2 – ländliches Wohngebiet – einzustufen.“ Es sei daher darauf abzustimmen, dass an der gegenständlichen Grundstücksgrenze in der Nacht ein Schalldruckpegel von maximal 30 dB eingehalten wird. Am nächstgelegenen Gebäude dürfe in der Nacht ein Schalldruckpegel von 25 dB nicht überschritten werden. Im Tagzeitraum sei an der Grundstücksgrenze ein Richtwert von 40 dB zulässig. Aufgrund der derzeitigen Bebauungssituation im Nahbereich des Vorhabens werde die Grundstücksgrenze zu Gst. 66 für die gegenständliche Beurteilung als maßgeblich betrachtet. Einer durch den Sachverständigen durchgeführten Ausbreitungsrechnung zur Folge ergeben sich an dieser Grundstückgrenze einwirkende A-bewertete Schalldruckpegel von 32 dB im Tagzeitraum sowie 25 dB im Abend- sowie Nachtbetrieb. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der eingereichten technischen Daten des Herstellers der Anlage zu keiner Überschreitung der oben angeführten Richtwerte im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft kommen werde, wobei es für erforderlich erachtet werde, die Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, dass die im Zuge der Inbetriebnahme eingestellten Drehzahlwerte für den Abendund Nachtbetrieb der Luftwärmepumpen zu protokollieren und diese Aufzeichnungen bei der Anlage aufzulegen sind. Eine diesbezügliche Auflage sowie die Auflage, dass mit der Meldung über die Fertigstellung der Behörde u.a. ein Nachweis, ausgestellt vom ausführenden Unternehmen, dass der Dauergeräuschpegel durch den Betrieb der Luftwärmepumpe an der Grenze zu Grundstücken mit Wohnbebauung den Beurteilungswert (ÖNORM S 5004, Ausgabe 2008) von 30dB nicht überschreitet (40 dB von 6:00 bis 19:00 Uhr, 35 dB von 19:00 bis 22:00 Uhr, 30 dB von 22:00 bis 6:00 Uhr) vorzulegen ist, wurden in den Bewilligungsbescheid aufgenommen. Unter diesem Aspekt werden im Hinblick auf die Widmung die zu erwartenden Immissionen als zumutbar beurteilt. Festzuhalten ist noch, dass die berufungswerbenden Parteien im Grunde genommen nicht die mangelhafte Beurteilung der Immissionen der Wärmepumpe rügen, sondern geltend machen, dass der Lärmschallpegel anhand von Produktblättern nur eine Annahme sei und nachgefragt werde, was passiere, wenn die angegebenen dB Werte nicht eingehalten werden. Diesbezüglich wird vermerkt, dass bei Beurteilung, ob bzw. inwieweit mit Immissionen (Belästigungen oder Gefährdungen) zu rechnen ist, von den projektsgemäßen (d.h. von den regelmäßigen und vorhersehbaren) Immissionen, nicht aber von anderen Immissionen (z.B. aufgrund von Störfällen, einer nicht projektgemäßen Ausführung der Anlage oder dgl.) auszugehen ist. Sollte sich ergeben, dass der vorgegebene Emissionspegel beim Betrieb der Luft-Wärmepumpe nicht eingehalten wird, ist auf Verlangen der Behörde ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, was als weitere Auflage in den Bescheid aufgenommen worden ist. Es war daher, wie eingangs bereits angeführt worden ist, zu entscheiden. 8 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 4. Entscheidung zum Antrag der Eheleute Christine und Reinhard Hofer, 6890 Lustenau, um Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von 59 m² aus dem Grundstück Nr. 958/1, GB Vandans, von Freifläche – Landwirtschaftsgebiet“ in „Freifläche – Sondergebiet Holz- und Geräteschuppen“) Beschlussvorlage: Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 ist den Eheleuten Christine und Reinhard Hofer, wohnhaft in 6890 Lustenau, die Baubewilligung zur Erstellung eines Ferienhauses sowie eines Holz- und Lagerschuppens auf dem Grundstück Nr. 958/1 erteilt worden. Auf Wunsch des Nachbarn ist damals der Holz- und Lagerschuppen nicht am ursprünglich vorgesehenen (und genehmigten) Standort zur Erstellung gelangt. Die Situierung des besagten Holz- und Lagerschuppens erfolgte nördlich vom Ferienhaus. Da verabsäumt worden ist, in der seinerzeit erteilten Baubewilligung auf diese Planänderung hinzuweisen, erfolgte die Erstellung des Holz- und Lagerschuppens an diesem neuen Standort de facto illegal. Bereits im Jahre 2017 wurden die Eheleute Hofer von der Baubehörde aufgefordert, einen entsprechenden Bauantrag für die Genehmigung dieses Holz- und Lagerschuppens einzubringen und beim Gemeindevorstand die Bewilligung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan gemäß § 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz zu beantragen. In der Sitzung am 17. Juli 2017 hat der Gemeindevorstand der beantragen Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zugestimmt. Eine Baubewilligung ist bis dato nicht erteilt worden. Anlässlich einer Unterredung am 17. Juli 2018 haben die Vertreter der Aufsichtsbehörde die Auffassung vertreten, dass eine Baubewilligung, die auf dieser Entscheidung des Gemeindevorstandes fuße, jedenfalls mit Nichtigkeit bedroht sei. Der von den Eheleuten Hofer seinerzeit errichtete Holz- und Lagerschuppen weise tatsächlich eine „überschirmte Fläche“ von rund 59 m² auf. Von einer Kleinräumigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 RPG könne bei diesem Bauvorhaben keine Rede mehr sein. Eine solche liege nach gängiger Praxis und Rechtsprechung vor, wenn die „überschirmte Fläche“ nicht über 25 m² liege. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018, eingelangt am 17. Juli 2018, ersuchen die Eheleute Hofer daher um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Umwidmung einer 59 m² großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 958/1 von „Freifläche – Landwirtschaftsgebiet“ in „Freifläche – Sondergebiet (Holz- und Lagerschuppen)“ zu genehmigen, damit endlich die raumplanungsrechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung gegeben sei. Es wird ersucht, zum vorliegenden Antrag der Eheleute Hofer auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Entscheidung zu treffen. Beschluss: Sehr ausführlich erläutert der Vorsitzende den gegenständlichen Sachverhalt beziehungsweise den Verlauf des bisherigen Verfahrens und gibt zu verstehen, dass im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren auch der Baubehörde Fehler passiert seien. In der Folge erinnert er nochmals an sein Gespräch am 17. Juli 2018 mit Vertretern der Aufsichtsbehörde und deren Auffassung, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben nach gängiger Praxis und Rechtsprechung nicht mehr von einer „Kleinräumigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz die Rede sein könne. Anhand einer Plankopie erläutert der Bürgermeister sodann den gegenständlichen Antrag und das Begehren der Eheleute Hofer. Das Grundstück Nr. 958/1 sei mit Ausnahme jener aus dem bestehenden Ferienhaus resultierenden „überschirmten Fläche“ (113 m²), die zur Gänze als „Baufläche – Mischgebiet für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, in dem auch 9 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 Ferienhäuser errichtet werden dürfen“ gewidmet sei, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Freifläche – Landwirtschaftsgebiet“ ausgewiesen. Das von den Eheleuten Hofer seinerzeit errichtete Objekt (Holz- und Lagerschuppen) stelle ein sogenanntes „Nebengebäude“ dar, welches eine „überschirmte Fläche“ von 59 m² aufweise. Die Errichtung eines solchen „Nebengebäudes“ sei bisher grundsätzlich möglich gewesen, allerdings nur bei Vorliegen einer entsprechenden Flächenwidmung. Weil es eine solche Flächenwidmung bis dato nicht gegeben habe, sei von den Eheleuten Hofer schon zweimal die Genehmigung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz beantragt worden. Im vorerwähnten Gespräch mit Vertretern der Aufsichtsbehörde sei von diesen mehrmals die Auffassung vertreten worden, dass es de facto 3 Möglichkeiten gebe, die gegenständliche Bauangelegenheit zu erledigen und zwar: 1. Das bereits bestehende Objekt (Holz- und Lagerschuppen) muss auf eine „überschirmte Fläche“ von 25 m² zurückgebaut werden. In einem weiteren Schritt ist vom Gemeindevorstand dann für das besagte Objekt eine Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan gem. § 22 Abs 2 RPG zu erteilen. Auf dieser Grundlage kann dann von der Baubehörde eine Baubewilligung erteilt werden. 2. Die Gemeindevertretung Vandans stimmt einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zu und genehmigt die Umwidmung einer 59 m² großen Teilfläche (= tatsächlich „überschirmte Fläche“) aus dem Grundstück Nr. 958/1 von „Freifläche – Landwirtschaftsgebiet“ in „Freifläche – Sondergebiet (Holz- und Lagerschuppen). In der Folge hätte die Baubehörde auf dieser neuen Grundlage eine Baubewilligung zu erteilen. 3. Die Gemeinde Vandans verfügt die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, was bedeuten würde, dass das besagte Objekt zu beseitigen ist. Während von Vertretern der Oppositionsparteien immer wieder darauf hingewiesen wird, dass eine solche nachträgliche Genehmigung des Bestandsobjektes aus präjudiziellen Gründen nicht erfolgen soll, spricht sich eine deutliche Mehrheit für eine Genehmigung des vorliegenden Antrages auf Änderung des Flächenwidmungsplanes aus. Derzeit, so deren Argumentation, stehe die Genehmigung eines solchen Nebengebäudes noch nicht im Widerspruch zum beschlossenen Teilbebauungsplan. Auch aus raumplanerischen Gründen sei die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes durchaus genehmigungsfähig, weil es im gesamten Gebiet Ganeu - Schandang eine Fülle solcher Nebengebäude gebe, die ähnlich groß bzw. noch größer seien. In raumplanerischer Hinsicht sehe man überhaupt keine Gründe, die gegen eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes sprechen würden. Nach einer Fülle von Wortmeldungen und einer zum Teil recht emotional geführten Diskussion, sprechen sich die Anwesenden letztendlich mit 14 : 9 Stimmen für eine antragsgemäße Erledigung aus und genehmigen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Form, dass aus dem Grundstück Nr. 958/1 eine Teilfläche im Ausmaß von 59 m² von „Freifläche - Landwirtschaftsgebiet“ in „Freifläche - Sondergebiet (Holz- und Lagerschuppen)“ umgewidmet wird. 5. Stellungnahme zu den Berichten des Prüfungsausschusses vom 24. Juli 2018 Beschlussvorlage: Zum gegenständlichen Tagesordnungspunkt kann noch keine Beschlussvorlage vorgelegt werden, da es noch keinen Prüfbericht gibt. 10 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 Beschluss: Am 16. Juli und 17. Juli 2018, so der Bürgermeister, habe eine Prüfung des Rechnungsabschlusses 2017 durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses (PA) der Gemeinde Vandans stattgefunden. Die hierüber verfassten Protokolle beziehungsweise der Prüfbericht selber seien von der Vorsitzenden des PA, nämlich Frau Mag. Nadine Kasper, am 23. Juli 2018, um 20.07 Uhr, per E-Mail an ihn übermittelt worden. Nachdem er über das Ergebnis dieser Prüfungen in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er sich mit dem Ergebnis beziehungsweise den einzelnen Prüfbemerkungen im Detail auseinandergesetzt und eine schriftliche Stellungnahme verfasst. Auf Diskussionspunkte unter dem Punkt „Allfälliges“ sei er in seiner Stellungnahme nicht eingegangen. Diese Stellungnahme vom 24. Juli 2018, so neuerlich der Vorsitzende, habe er allen Damen und Herren der Gemeindevertretung umgehend, und zwar noch am selben Tag, per E-Mail zukommen lassen. Er sehe daher keine Notwendigkeit mehr, den Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme zu verlesen und stelle sowohl den Prüfbericht als auch seine Stellungnahme zur Diskussion. In der Folge beantwortet der Bürgermeister Fragen von Mag. Nadine Kasper, Armin Wachter und Walter Stampfer zu den Prüfbemerkungen „Warum wurde dieses Abendessen (eingeladen waren Balter, Künzle und Felder) über die Gemeinde abgerechnet?“, Warum wurde für den Klettergarten/Steinbruch Kies zugekauft? Kann nicht auf Kies des Standes Montafon zugegriffen werden?“, „Scheinbar wurde auf manchen Belegen Tipp-Ex verwendet. Eintragungen dürften jedoch weder überklebt, radiert noch überschrieben werden!“, „Wurde eine Vereinbarung bezüglich Kostenübernahme mit der VIW getroffen?“, „Wurden hierfür Angebote eingeholt? Wurden Gespräche mit den Miteigentümern (Stand Montafon, Agrargemeinschaft) bezüglich Kostenaufteilung geführt?“, „Wieso wurde beim oberen Teil der Rellstalstraße kein Feinbelag aufgebracht?“, „In der Rellstalstraße gibt es viele beschädigte Kanaldeckel. Ist für deren Sanierung auch die Vorarlberger Illwerke AG aufgekommen bzw. ist von der gesamten Rellstalstraße vor Beginn der Bauarbeiten (Kraftwerk Rells) eine Bestandsaufnahme durchgeführt worden?“. Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen mehr zum Bericht des Prüfungsausschusses bzw. zur Stellungnahme des Bürgermeisters gibt, wird die vom Bürgermeister erarbeitete Stellungnahme einstimmig und ohne Einwände zur Kenntnis genommen. 6. Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2017 gemäß § 78 Gemeindegesetz Beschlussvorlage: (1) Gemäß den Bestimmungen des § 78 Gemeindegesetz hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber 1 Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zuzustellen. Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen. (2) Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die 11 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind. (3) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 1 Monat nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Trotz allen Bemühungen konnte der Rechnungsabschluss nicht fristgerecht zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Am 05. Juli 2018 wurde der Rechnungsabschluss jedem Gemeindevertreter zugestellt. Die wesentlichsten Abweichungen vom Voranschlag wurden im Anhang begründet. Es wird ersucht, dem vorliegenden Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 zuzustimmen und den erforderlichen Beschluss zu fassen. Beschluss: In seiner Einleitung gibt der Vorsitzende zu verstehen, dass der Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 bereits am 05. Juli 2018 allen Damen und Herren der Gemeindevertretung zugestellt worden sei. Persönlich bedauere er sehr, dass es trotz allen Bemühungen nicht möglich gewesen sei, den Rechnungsabschluss fristgerecht zur Beschlussfassung vorzulegen. Trotz diesem Manko wolle er aber nicht verabsäumen, dem Team in der Gemeindekasse mit Gemeindekassier Wolfgang Brunold an der Spitze für deren Einsatz und deren Engagement das ganze Jahr über herzlich zu danken. Mag. Nadine Kasper und Walter Stampfer kritisieren die viel zu späte Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Beschlussfassung und finden kein Verständnis für die diesbezüglichen Argumente des Bürgermeisters bzw. des Gemeindekassiers. Ohne auf die einzelnen Rechnungsabschluss-Ergebnisse bzw. die Gründe für die zahlreichen Abweichungen einzugehen, sprechen sich die Anwesenden mit 15 : 8 Stimmen für eine Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2017 gemäß § 78 Gemeindegesetz aus. Einem weiteren Antrag von Vbgm. Michael Zimmermann, nämlich dem Gemeindekassier und der gesamten Verwaltung die Entlastung zu erteilen, wird ebenfalls mit 14 : 8 Stimmen zugestimmt. Bgm. Burkhard Wachter hat wegen Befangenheit an dieser Abstimmung nicht teilgenommen. Eine Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2017 wird dieser Verhandlungsschrift angeschlossen. 7. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Bildungsreform-Anpassungsgesetz (Sammelgesetz) In aller Kürze erläutert der Bürgermeister die wesentlichsten Inhalte dieses oben angeführten Gesetzesbeschlusses. Nach diesen Ausführungen des Vorsitzenden sprechen sich alle Anwesenden der Gemeindevertretung dafür aus, den nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages keiner Volksabstimmung zu unterziehen. 12 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 8. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  am 24. Juli 2018 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Schreiben betreffend das Verbauungsprojekt „Rellsbach Unterlauf“ eingelangt sei. Mit dem genannten Schreiben vom 16. Juli 2018 informiere das Amt der Landesregierung über eine positive Begutachtung des gegenständlichen Projektes und die Gewährung eines 15 %igen Beitrages aus Mitteln des Landes.  die Caritas Vorarlberg mit E-Mail vom 24. Juli 2018 über eine Schließung des Hauses Noah für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge mit Wirksamkeit Ende August informiert habe. Ab 01. Oktober 2018 werde die Caritas dem Vernehmen nach dieses Haus für die Unterbringung von erwachsenen Flüchtlingen verwenden.  die Vorarlberger Illwerke AG mitgeteilt habe, die Rellstalstraße (von der „Lende“ bis zur „Hubertuskapelle Rells“) aus Gründen der Sicherheit nicht für Radfahrer freigeben könne. Das für Radfahrer bestehende Fahrverbot bleibe also weiterhin aufrecht. Unter Punkt „Allfälliges“ ergeben sich folgende Wortmeldungen: Peter Scheider: Mich würde interessieren, wie Armin Wachter zu einer Aussage kommen könne, nämlich dass es von der Fraktion „Gemeinsam für Vandans“ ein Schriftstück gebe, dem eine Zustimmung zu einem Verkauf des Seniorenheimes um 350.000, 00 Euro entnommen werden könne? Armin Wachter: Ein solches Schriftstück habe ich selber in der Hand gehalten bzw. selber gelesen. Im Augenblick kann ich dieses aber leider nicht präsentieren. Ich werde dies aber gerne nachholen. Walter Stampfer: Die Arbeiten beim Bau der neuen Schulturnhallen schreiten zügig voraus. Darf ich fragen, ob diese im Bauzeitplan bzw. noch immer im Finanzierungsplan liegen? Peter Scheider: Alle Arbeiten liegen bis dato sowohl im Zeit- als auch im Finanzierungsplan. Derzeit sind zirka 96 % aller Aufträge bereits vergeben. Mag. Nadine Kasper: Ich hab gehört, dass es für das Verbauungsprojekt „Sponnagraben“ einen Plan 2 gibt? Wie sieht dieser Plan 2 tatsächlich aus? Antwort des Bürgermeisters: Wenn ich mich richtig erinnere, ist von der Wildbach- und Lawinenverbauung seinerzeit eine „neue“ Variante ins Spiel gebracht worden, nämlich mit einer anderen Erschließung des Auffangbeckens und als Alternative zum Hochwasserentlastungsrohr ein Ausbau des bestehenden Gerinnes, ähnlich dem Gluandigraben. Ob diese Variante als Plan 2 gesehen wird, kann ich nicht sagen. Christoph Brunold: Ich bin nur als Ersatzmitglied in der Gemeindevertretung und habe in dieser Funktion schon einige Male an den Sitzungen teilgenommen. Eigentlich bin ich entsetzt, in welchem Niveau beziehungsweise in welchem Stil/Ton hier von allen Seiten diskutiert wird. Walter Stampfer: Im Zusammenhang mit der Realisierung des Verbauungsprojektes „Sponnagraben“ habe ich mit dem Grundeigentümer Ewald Wachter ein Gespräch geführt. 13 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018 Mir gegenüber hat dieser Bereitschaft erkennen lassen, nämlich der Gemeinde über die Grundstücke Nr. 250/1 und Nr. 251/2 ein Zufahrtsrecht zum neu geplanten Auffangbecken einzuräumen und gleichzeitig eine zirka 1.900 m² große Teilfläche aus den Grundstücken Nr. 287, Nr. 288 und Nr. 289/2 (für Tauschzwecke) an die Gemeinde abzutreten, wenn er im Gegenzug das Grundstück Nr. 1115 im „Dielerwald“ erhalte. Ein solcher Deal mit Ewald Wachter könnte meiner Meinung nach gut vertreten werden. Antwort des Bürgermeisters: Ich werde mit Ewald Wachter gerne nochmals in Verhandlungen treten, zumal sein Angebot, das er angeblich dir gegenüber geäußert hat, mehr als annehmbar wäre. Bis dato waren seine Forderungen immer so, dass er sich die Überlassung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 1.900 m² im Bereich der Grundstücke Nr. 287, Nr. 288 und Nr. 289/2 (für Tauschzwecke) vorstellen könne, wenn er im Gegenzuge von der Gemeinde Waldgrundstücke, und zwar im selben Ausmaß, erhalte. Diese Waldgrundstücke müssten aber auch angrenzend an seine Grundstücke (z.B. im Bereich Mazutt) liegen. Walter Stampfer: Wie schon erwähnt worden ist, sind im Schulareal große Baumaßnahmen im Gange. Meiner Meinung nach sollte man die Gelegenheit nützen, für die Beheizung der Schulgebäude bzw. der neuen Schulturnhallen einen Gasanschluss vorzusehen. Antwort des Bürgermeisters: Wenn ich mich richtig erinnere, ist eine solche Anschlussmöglichkeit an das Gasnetz bereits vor Jahren geschaffen worden. Ich bin mir relativ sicher, dass eine solche Anschlussmöglichkeit bereits im Gebäude vorhanden ist. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt Bgm. Burkhard Wachter allen für ihr Kommen sowie die konstruktive Mitarbeit und schließt um 21.20 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 14 / 14 31. Sitzung Gemeindevertretung vom 26. Juli 2018