20001214_GVE008

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 19:38
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2000-12-14
Erscheinungsdatum 2000-12-14
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-1GEMEINDEAMT VANDANS 14. Dezember 2000 Niederschrift aufgenommen am 14. Dezember 2000 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 8. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 7. Dezember 2000 nehmen an der auf heute, 18.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Franz Egele, Stefan Jochum, Karin Ganahl, Jürgen Atzmüller, Günter Fritz, Peter Scheider, Kurt Bechter, Rupert Platzer, Norbert Sartori, DI Alois Kegele, Wilhelm Pummer, Josef Maier, Harald Tschugmell, Alois Neher, Ing. Manfred Vallaster, Wolfgang Fussenegger, Ernst Stejskal sowie die Ersatzleute Florentin Salzgeber und Ing. Thomas Maier. Entschuldigt: Leo Brugger und Gottfried Schapler Schriftführer: GSekr. Roland Angeli Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 18.00 Uhr die 8. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, die Ersatzleute, den Gemeindekassier, den Schriftführer sowie die Zuhörer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 7. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. November 2000 2. Genehmigung zur Nachrüstung der hauseigenen EDV-Anlage und die Installation von insgesamt 7 Internet-Anschlüssen für das Gemeindeamt 3. Beschlussfassung über die Höhe der Gemeindeabgaben, -steuern und -gebühren im Jahre 2001 4. Gesundheits- und Sozialzentrum Montafon: Abgabe einer verbindlichen Erklärung, dass sich die Gemeinde Vandans am gegenständlichen Projekt beteiligt und die daraus resultierenden Kosten übernimmt 5. Umwidmung der Grundstücke Nr. 276/1, 276/2 und 277/1 von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Wohngebiet 6. Genehmigung einer neuen Friedhofsordnung 7. Festlegung einer monatlichen Entschädigung für den Vizebürgermeister 8. Aufkündigung der freiwilligen Zusatzversicherung für die Gemeindebediensteten 9. Berichte und Allfälliges -2- Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Niederschrift über die 7. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. November 2000, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergänzung einstimmig genehmigt: TOP 4., 3. Absatz: Im Anschluss daran ergibt sich eine angeregte Diskussion, bei der insbesondere der Bürgermeister und der Gemeindekassier zu den diversen Fragen Stellung nehmen. In diesem Zusammenhange äußert Stefan Jochum die Überlegung, das Ergebnis der Finanzamtprüfung zum Anlass zu nehmen, die für die Gemeindebediensteten bestehende Kranken-Zusatzversicherung zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Im Gegenzuge soll die Gemeinde die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung in Höhe von ATS 147.023, - übernehmen und auf eine Rückforderung von den betroffenen Bediensteten verzichten. Nachdem die im „Internen Prüfungsbericht" 2. Der Vorsitzende informiert eingangs, dass die im Gemeindeamt im Einsatz befindliche EDV-Anlage nicht mehr annähernd ihre Erwartungen erfülle und von Tag zu Tag unbrauchbarer werde. Insbesondere fehle es an den notwendigen Speicherkapazitäten, wobei eine Nachrüstung bei insgesamt 4 Geräten nicht mehr möglich sei. Weil laufend neue Programme zum Einsatz gelangen, werde eine Nachrüstung der Anlage unumgänglich. In diesem Zusammenhange sei nunmehr auch geplant, die längst fällige Installation von insgesamt 7 Internet-Anschlüssen vorzunehmen. Als vermutlich einzige Gemeinde in der Talschaft verfüge die Gemeinde Vandans noch nicht über einen Internet-Anschluss, was die Arbeit nicht vereinfache. Über seinen Auftrag, so der Bürgermeister weiters, habe das Gemeindeamt die Kosten für die notwendige Erweiterung der EDV-Anlage und die Installation der erwähnten Internet-Anschlüsse erhoben. Während sich die Netto-Kosten für die Nachrüstung der Anlage auf rund ATS 94.000, -belaufen, errechne sich der laufende Netto-Aufwand auf zirka ATS 22.000, - pro Jahr. Nachdem der Voranschlag für das Jahr 2001 erst in Ausarbeitung sei, könne man diese Kosten selbstverständlich dort noch berücksichtigen. Über Ersuchen des Vorsitzenden ergreift sodann noch der Bedienstete Heinz Scheider das Wort und bestätigt die Notwendigkeit der beabsichtigten Nachrüstung. Weil in nahezu allen Geräten die erforderliche Speicherkapazität fehle, komme es immer wieder zu Programmabstürzen. Die Anlage sei mehr oder weniger total veraltet und könne bei weitem nicht mehr als zeitgemäß bewertet werden. Nach Beantwortung einiger weniger Fragen, sprechen sich alle Anwesenden für die beabsichtigte Nachrüstung und die sofortige Installation der ins Auge gefassten Internet-Anschlüsse aus und genehmigen die daraus resultierenden Aufwendungen. 3. Das Inkrafttreten der neuen Steuern und Abgaben per 1. Jänner 2001 setze, so der Vorsitzende eingangs seiner Ausführungen, eine zeitgerechte Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung voraus. Aus diesem Grunde bitte er heute um eine Genehmigung dieser ab 1. Jänner 2001 gültigen Steuern, Abgaben und Gebühren. Der vom Amt erarbeitete Vorschlag sehe in nahezu allen Bereichen notwendige Anpassungen bzw. Erhöhungen vor. Auch wenn die finanzielle Belastung eines jeden Einzelnen ohnehin schon enorm hoch sei, erachte er eine Anhebung der Gästetaxe, der Kosten für die Müllbeseitigung, der Sperrgutwertmarken, der Wasserverbrauchsgebühr, der Kanalbenützungsgebühr, des Kanalbeitragssatzes, der Grabstätten-Benützungsgebühr, der Totengräbergebühr, der Kindergartengebühr und des Elternbeitrages für die Inanspruchnahme -3- des Kindergartenbusses für unvermeidbar. Soferne seinem Ansinnen zugestimmt werde, müsse die Taxordnung, die Abfallgebühren-Verordnung, die Wasserordnung und die Kanalordnung abgeändert werden. Ausserdem mache dies die Erlassung einer neuen Friedhofgebühren-Verordnung erforderlich und zwar: Verordnung über eine Änderung betreffend die Festsetzung der Gästetaxe Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2000 unter Punkt 3. der Tagesordnung unter anderem beschlossen, die Verordnung der Gemeinde Vandans vom 12. April 1991 über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung) auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 43/1996, wie folgt zu ändern: § 4 hat zu lauten: • Die Gästetaxe wird für das gesamte Gemeindegebiet und während des ganzen Jahres mit ATS 12.00 pro Nächtigung festgesetzt. Dieser Betrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer. Diese Verordnung tritt am 1 Jänner 2001 in Kraft. Verordnung über eine Änderung der Abfallgebührenverordnung Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2000 unter Punkt 3. der Tagesordnung beschlossen, aufgrund der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 i.d.g.F., und i.V.m. §§ 25 und folgende des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 58/1998, i.d.g.F. zu verordnen: Die Verordnung der Gemeinde Vandans über die Festsetzung der Abfallgebühren vom 1. April 1994 wird im § 4 wie folgt geändert: Die im Abs. 2 angeführten Gebühren werden wie folgt festgelegt: • 401 Abfallsack ATS 47, -- • 601 Abfallsack ATS 71, -- • Container mit einem Fassungsvermögen von 240 I ATS 270, -- • Container mit einem Fassungsvermögen von 800 I ATS 895, -- • Container mit einem Fassungsvermögen von 1000 I ATS 1.120.- • Container mit einem Fassungsvermögen von 1100 I ATS 1.230, -- • Sperrgutwertmarke ATS 104, Die vorgenannten Beträge verstehen sich inkl. Umsatzsteuer. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. -4- Verordnung der Gemeinde Vandans über eine Änderung der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) Die Gemeindevertretung Vandans hat mit Beschluß vom 14.12.2000 aufgrund der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg (Wasserleitungsordnung), LGBl. Nr. 26/ 1929 i.d.F. LGBl. Nr. 22/1954 und LGBl. Nr. 59/1993, und des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993 i.d.g.F., verordnet: Die von der Gemeindevertretung am 10. Oktober 1991 beschlossene Wasserleitungsordnung wird wie folgt geändert: §13 Abs. 1: Die Wasserverbrauchsgebühr je Kubikmeter bezogenes Wasser beträgt im Jahr 2001 ATS 8, -Der vorgenannte Betrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnung betreffend die Änderung der Kanalordnung Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2000 unter Punkt 3. der Tagesordnung beschlossen: Aufgrund der §§ 11, 12, 18, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 i.d.g.F., des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i.d.g.F., sowie des § 14 Abs. 1 Z. 15 und des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 i.d.g.F., wird verordnet: Die Kanalordnung der Gemeinde Vandans vom 28.2.1992 bzw. 1.4.1994 wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 2: Der Kanalbeitragssatz wird von ATS 438, - auf ATS 450, -- erhöht. Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasserverbrauch ATS 20, --. Der vorgenannte Betrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Darüberhinaus müsse eine neue Friedhofs-Gebührenverordnung mit nachstehendem Inhalt erlassen werden: -5- Verordnung über eine Friedhofgebühren-Verordnung Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 14.12.2000 unter Punkt 3. der Tagesordnung beschlossen, aufgrund der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996 , i.V.m. den §§ 42 bis 51 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, idF. LGBl. Nr. 41/1996, zu verordnen: Die Friedhofsgebühren für das Jahr 2001 werden wie folgt festgesetzt: Grabstätten-Benützungsgebühr: Reihengrab (einfache Beerdigungstiefe), 15 Jahre Berechtigungszeit ATS 5.000, -- Sondergrab (doppelte Beerdigungstiefe), 15 Jahre Berechtigungszeit ATS 5.000, -- Urnennischen (für die Beisetzung von max. 4 Urnen), 15 Jahre Berechtigungszeit ATS 20.000, -- Totengräbergebühr: Die Totengräbergebühr beträgt bei einem Reihengrab (einfache Tiefe -1.70 m) ATS 5.000, -- Sondergrab (doppelte Tiefe - 2.40 m) ATS 7.500, -- für die Beisetzung einer Urne in einem Sondergrab ATS 500, -- Die Beisetzung einer Urne in einer Urnennische ATS 1.600, -- Gravur der Urnenwandplatte: Per Buchstaben bzw. per Zahl ATS 170, - Sämtliche Beträge verstehen sich inkl. Umsatzsteuer Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Angesichts der vom Bürgermeister geschilderten Notwendigkeit, sprechen sich alle Anwesenden für die Genehmigung der vom Bürgermeister beantragten Änderungen aus und stimmen den vorstehenden Verordnungen einstimmig zu. Alle anderen Gebühren, Steuern und Abgaben, sollen im Kalenderjahr 2001 in der bisherigen Höhe zur Vorschreibung bzw. Einhebung gelangen. KO Franz Egele zeigt sich abschließend verärgert über die in den letzten Jahren stetig angestiegenen Kosten für die Müllbeseitigung. Seiner Meinung nach sei es höchst an der Zeit, den mit der Firma Branner im Jahre 1989 abgeschlossenen Vertrag eingehend zu prüfen bzw. neu auszuverhandeln. Dies setze allerdings eine sofortige Kündigung dieses Vertrages voraus, damit diese per 31.12.2001 wirksam werden könne. Nur dann könne man mit anderen Entsorgungsunternehmen ernstzunehmende Verhandlungen führen und bei Bedarf einen Wechsel zu einem anderen Partner vollziehen. Auch die beiden Klubobmänner Ing. Manfred Vallaster und Ernst Stejskal schließen sich dieser Auffassung von Franz Egele an. Auch wenn sich die Müllbeseitigungsgebühr aus zwei Komponenten, nämlich der in finanzieller Höhe dominierenden Deponiegebühr und den reinen Transportkosten zusammensetze, erachte man die Einholung von Vergleichsangeboten und das Aushandeln neuer Bedingungen für zweckmäßig und sinnvoll. -6- Einhellig beschließen daraufhin die Anwesenden eine Kündigung dieses derzeit gültigen Vertrages mit der Firma Branner vom 09.03.1989 und sprechen sich für die Aufnahme von Verhandlungen sowie Gesprächen mit anderen Entsorgungsunternehmen aus. 4. Äußerst ausführlich informiert der Bürgermeister vorab über ein am 28. November 2000 mit Landesrat Hans-Peter Bischof geführtes Gespräch. In diesem habe dieser unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Darinka Schmidt mit keiner spitalsrechtlichen Bewilligung für diesen Erweiterungsbau bzw. den Bestand rechnen könne. Sowohl das derzeitige als auch neu geplante Seniorenwohnheim der Darinka Schmidt könne also auch hinkünftig nur der Unterbringung von pflegebedürftigen Personen bis zur Pflegestufe 3, in Ausnahmefällen der Pflegestufe 4, dienen. Diesen Sachverhalt habe er am 4. Dezember 2000 auch Darinka Schmidt mitgeteilt. Diese habe dann zu verstehen gegeben, dass der geplante Erweiterungsbau trotzdem zur Ausführung gelangen werde. Von der Beantragung einer spitalsrechtlichen Bewilligung werde sie allerdings Abstand nehmen und das Heim im bisherigen Umfange betreiben. Für die Gemeinde Vandans, so der Vorsitzende weiters, sei also nunmehr der Zeitpunkt gekommen, sich für die eine oder andere Beteiligung auszusprechen. Nachdem Darinka Schmid als Betreiberin des privaten Seniorenheimes keine spitalsrechtliche Bewilligung bekommen werde, bleibe der Gemeinde keine andere Wahl, als sich am Sozialzentrum Außermontafon zu beteiligen. Er bitte deshalb um einen Beschluss, aus dem eine Zustimmung zur Beteiligung beim Sozialzentrum Außermontafon hervorgehe. Gleichzeitig ersuche er um Genehmigung zur Unterfertigung des von Dr. Günter Flatz, Schruns, ausgearbeiteten Kaufvertrages. Mit diesem Kaufvertrag erwerbe die Gemeinde Vandans 192/1000 Anteile am GStNr 876/2, GB Schruns, im Ausmaß von 5.000 m2. Der Kaufpreis dafür belaufe sich für die Gemeinde Vandans auf ATS 1.080.000, -. Zusätzlich habe die Gemeinde Vandans aus dem Titel „Vorleistungen für das Sozialzentrum" einen Anteil von ATS 260.610, 23, das sind 19, 21%, zu finanzieren. Mit der Unterfertigung dieses Kaufvertrages trete also auch die Gemeinde Vandans dem zwischen der Marktgemeinde Schruns und der St. Anna Sozialzentren gGmbH am 29.3.2000 abgeschlossenen Baurechtsvertrag als weitere Vertragspartei bei. Abschließend macht der Bürgermeister aufmerksam, dass in den vorgenannten Beträgen die anteilige Grunderwerbssteuer bzw. GrundbuchEintragungsgebühr noch nicht enthalten sei und diese unmittelbar nach Unterfertigung des Kaufvertrages noch zusätzlich an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt zur Zahlung fällig werde. Sodann erfolgt eine ausführliche Diskussion zum gegenständlichen Thema. KO Franz Egele lässt in seiner Wortmeldung keinen Zweifel offen, dass diese Mitbeteiligung am Sozialzentrum Außermontafon eine richtige und zukunftsweisende Entscheidung sei. Für die Mitfinanzierung der sogenannten „Vorleistungen für das Sozialzentrum" habe er allerdings nur insoweit Verständnis, als diese die Kosten für das seinerzeitige Altenhilfekonzept des Büros „Simma & Partner" betreffen. Für eine Mitfinanzierung der von der Marktgemeinde Schruns bzw. der Gemeinde Tschagguns in Rechnung gestellten Vorleistungen habe er absolut kein Verständnis. Wenn er heute dieser anteiligen Kostenübernahme trotzdem zustimme, geschehe dies nur im Interesse einer gemeinsamen Lösung und eines raschen Baubeginnes. Bei allen bisherigen Projekten habe man es als eine Selbstverständlichkeit angesehen, dass die jeweils betroffene Gemeinde solche oder ähnliche „Vorleistungen" selber getragen habe. Die Gemeinde Vandans habe dies zuletzt bei der Bewerbung zur Unterbringung des Polytechnischen Lehrganges auch unter Beweis gestellt. Auch KO Ing. Manfred Vallaster schließt sich diesen Ausführungen an. Auch innerhalb seiner Fraktion könne man der anteiligen Übernahme dieser „Vorleistungen" nur -7- schweren Herzens zustimmen. Sachlich sei eine solche Forderung jedenfalls nicht begründbar. Auch die Vorgangsweise der Marktgemeinde Schruns bei der Suche nach einem künftigen Partner sei alles andere als im partnerschaftlichen Miteinander erfolgt. In der Hoffnung, dass mit der St. Anna Sozialzentren gGmbH nunmehr aber der richtige Partner zur Verwirklichung dieses Sozialzentrums gefunden worden sei und einem raschen Baubeginn nun nichts mehr im Wege stehe, plädiere auch er für eine Beteiligung am gegenständlichen Projekt. Nach einigen weiteren Debattenbeiträgen ähnlichen Inhaltes, sprechen sich die Anwesenden einstimmig für eine Beteiligung am Sozialzentrum Außermontafon aus und genehmigen die Unterfertigung des vorliegenden Kaufvertrages bzw. die Übernahme der aus diesem Kauf bzw. dieser Mitbeteiligung resultierenden Kosten unter nachstehenden Bedingungen: a) Um ein entsprechendes Mitspracherecht aller beteiligten Gemeinden sicherzustellen, ist bei der Gründung des „Beirates" eine personelle Aufstockung zu berücksichtigen. Jeder am Sozialzentrum Außermontafon beteiligten Gemeinde muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Vertreter in diesen Beirat zu entsenden. b) Sollten - und zwar im Sinne des Ergebnisses der damaligen Studie des Büros Simma & Partner - im Außermontafon weitere Sozialzentren zur Ausführung gelangen, haben sich wiederum alle Gemeinden anteilig an den Grunderwerbs- bzw. sonstigen Kosten zu beteiligen. c) Die Forderung zur anteiligen Mitfinanzierung der bereits erwähnten „Vorleistungen für das Sozialzentrum" ist weder sachlich noch moralisch gerechtfertigt. Die anteilige Mitfinanzierung dieser Kosten erfolgt also nur als Zeichen des guten Willens und im Interesse eines unverzüglichen Baubeginnes. 5. Der Bürgermeister erinnert, dass Anni Bischof, wohnhaft in Vandans, Innerbachstraße 47, am 4. Juni 1998 die Umwidmung des Grundstückes Nr. 276/1 mit 1266 m2 von Frei- fläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Wohngebiet beantragt habe. In der Sitzung am 27. Oktober 1998 habe der Raumplanungsausschuss die gegenständliche Umwidmung unter der Bedingung, dass auch die nordseitig angrenzenden Grundstücke Nr. 276/2 und 277/1 in diese Umwidmung einbezogen werden, befürwortet. Diese beiden Grundstücke seien im Eigentum von Kurt Künzle. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses zwischenzeitlich geführter Gespräche und Verhandlungen, so der Bürgermeister weiters, stelle er nunmehr den Antrag, die Grundstücke Nr. 276/1 mit 1.266 m2, 276/2 mit 603 m2 und 277/1 mit 1.368 m2 von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Wohngebiet umzuwidmen. Kurt Künzle habe im Übrigen am 22. November 2000 der Umwidmung dieser beiden letztgenannten Grundstücke ausdrücklich zugestimmt. In Anlehnung an die Empfehlung des Raumplanungsausschusses, sprechen sich sodann alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aus und genehmigen die Umwidmung der Grundstücke 276/1, 276/2 und 277/1 von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Baufläche/Wohngebiet. 6. Mit der Errichtung der neuen Urnennischen, so der Bürgermeister einleitend, werde zwangsläufig auch die Erlassung einer neuen Friedhofsordnung unumgänglich. Aus dieser Notwendigkeit heraus habe er einen Entwurf erarbeitet, der teilweise an die Musterverordnung des Landes, an die bisher gültige Friedhofsordnung in Vandans und an Friedhofsordnungen anderer Gemeinden anlehne. -8- In der Folge wird der vom Bürgermeister vorgelegte Entwurf einer solcher Friedhofsordnung eingehend beraten und diskutiert. Unter Berücksichtigung einiger kleiner Korrekturen und Ergänzungen, sprechen sich daraufhin alle Anwesenden für eine solche neue Friedhofsordnung aus und genehmigen gemäß § 31 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, nachstehende FRIEDHOFSORDNUNG: § 1 Allgemeines (1) Der Friedhof der Gemeinde Vandans ist laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2000 auf den Gst. Nr. 1, 5/2, 73/4 und 2181/2 der KG Vandans errichtet. (2) Rechtsträgerin der im Abs. 1 genannten Bestattungsanlage ist die Gemeinde Vandans. § 2 Zweckbestimmung (1) Der Gemeindefriedhof ist für die Bestattung Verstorbener bestimmt, die in der Gemeinde Vandans ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1 genannten Verstorbenen bewilligen. § 3 Allgemeine Friedhofseinrichtung und -dienste (1) Die Gemeinde Vandans stellt für Bestattungen die Leichenhalle (Friedhofskirche) und den Totengräber zur Verfügung. (2) Die Friedhofskirche dient zur Aufbahrung der Toten und der Abhaltung von Sterberosenkränzen. (3) Jede Leiche, welche im Gemeindefriedhof beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in die Leichenhalle (Friedhofskirche) zu bringen. Die Namen der aufgebahrten Leichen sind jeweils unter Angabe des Zeitpunktes der Bestattung oder Beisetzung an einer für jedermann zugänglichen Tafel durch Anschlag bekanntzugeben. (4) Die Aufbahrung hat in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise zu erfolgen. (5) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat ausschließlich durch den Totengräber zu erfolgen. -9- § 4 Grabstätten (1) Die räumliche Einteilung des Friedhofes und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofsplan, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. (2) Als Grabstätten sind vorgesehen: a) Reihengräber b) Sondergräber c) Urnennischen (3) Reihengräber sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, und der Bestattung von jeweils nur einer Leiche dienen. Eine Verlängerung des Benützungsrechtes ist nicht möglich (§ 31 Abs. 3 lit. a BestG). (4) Sondergräber sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder in Ausnahmefällen eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist (§ 31 Abs. 3 lit. b BestG). (5) Urnennischen sind Grabstätten, in denen eine bzw. maximal vier Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist. § 5 Beschaffenheit der Grabstätten (1) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt: a) Reihengräber L: 1.20 m, B: 1.00 m, T: 1.70 m b) Sondergräber L: 1.20 m, B: 1.00 m, T: 2.40 m c) Urnennischen H: 0.90 m, B: 0.40 m, T: 0.40 m (2) Die Särge müssen mindestens 1.20 m mit Erde bedeckt sein. (3) Urnen, soferne diese in einem Sondergrab beigesetzt sind, müssen mindestens 0.50 m mit Erde bedeckt sein. (4) Die Grabstätten sind, soferne es sich um Reihen- oder um Sondergräber handelt, von den Benützungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung selber darf eine Länge von 1.20 m und eine Breite von 1.00 m in keinem Falle überschreiten. Nach Möglichkeit sind alle Einfassungen in den vorgenannten Ausmaßen auszuführen. (4) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen. § 6 Grabmäler (1) Über jedem belegten Reihen- oder Sondergrab ist vom Benützungsberechtigten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung ein Grabmal zu errichten und auch instandzuhalten. Bis zu dessen Errichtung sind ausschließlich einfache Holzkreuze in Naturfarbe zu verwenden. -10- (2) Grabmäler dürfen die folgenden Höchstmaße nicht überschreiten: Grabsteine: Höhe: 1.30 m, Breite: 0.80 m Grabsteine bei Doppelgräbern: Höhe: 1.30 m, Breite: 1.60 m Grabkreuze: Höhe: 1.80 m inkl. Sockel, Breite: 0.80 m (3) Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten. Unzulässig sind jedenfalls Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen. Die Beschriftung der Urnennischen hat in einheitlicher Form zu erfolgen, wobei diese nur die Namen sowie die Geburts- bzw. Sterbejahre (oder: Geburts- und Sterbedaten) der Verstorbenen enthalten dürfen. Die Beschriftung der Urnenwandplatte hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. (4) Beim Aufstellen der Grabmäler ist durch Fundierung oder anderweitige Befestigung deren dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden. § 7 Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales (1) Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden. (2) Das Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (z.B. Planskizze mit Maßen, Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort). (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört. (4) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen. § 8 Grabschmuck und -bepflanzung (1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1.00 m sind und den Zugang zu anderen Grabstätten nicht behindert. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und in den hiefür vorgesehenen Containern abzulagern. -11- § 9 Benützungsrechte (1) Die Dauer der Benützungsrechte (§§ 38 ff. BestG) wird folgendermaßen festgelegt: a) Reihengräber 15 Jahre b) Sondergräber 15 Jahre c) Urnennischen 15 Jahre (2) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern (§ 38 Abs. 5 BestG) (3) Die Benützungsrechte für Sondergräber und Urnennischen können um jeweils weitere 15 Jahre gegen das in der Gebührenordnung festgelegte Entgelt verlängert werden. § 10 Mindestruhezeit (1) Die Mindestruhezeit beträgt generell 15 Jahre. (2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören. (3) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2, 40 m aufweist. (4) Metallsärge müssen immer mindestens 2, 40 m tief beigesetzt werden. Der Einbau von Grüften ist nicht gestattet. § 11 Ordnungsvorschriften (1) Der Friedhof ist im allgemeinen jederzeit für Besucher geöffnet. Sollte es sich für notwendig erweisen, wird er während der Nachtzeit für jeglichen Zutritt gesperrt. (2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten: (3) Verboten ist insbesondere: a) das Gehen außerhalb der Wege; b) das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der hiefür vorgesehenen Container; c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof; d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofseingängen; e) das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften in den Friedhöfen oder vor den Eingängen; f) das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen sind nicht aufschiebbare Arbeiten der Totengräber. -12- (4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen. (5) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen und dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden. Die Verwendung von leichten Kraftfahrzeugen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen. (7) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnliches auf dem Friedhofsareal ist verboten. § 12 Friedhofsverwaltung (1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Vandans. (2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere: a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berücksichtigen sind; b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten; c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen. § 13 Friedhofsgebühren Art und Höhe der Friedhofsgebühren werden von der Gemeindevertretung alljährlich beschlossen und von der Friedhofsverwaltung dem Benützungsberechtigten vorgeschrieben. § 14 Übergangsbestimmungen (1) Bestehende Grabstätten, die der neuen Friedhofsordnung nicht entsprechen, müssen bei jeder Veränderung dieser Grabstätten (Instandsetzung, Restaurierung oder Neubelegung), soweit dies zumutbar ist, auf Kosten des Benützungsberechtigten auf die gemäß § 6 Abs. 2 der Friedhofsordnung festgelegten Maße abgeändert werden. (2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können die Benützungsrechte der Gräber nur mehr nach diesen Bestimmungen erworben werden. Bereits früher erworbene Rechte an Gräbern bleiben noch bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf aufrecht. -13- § 15 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 60 Abs. 1 lit. c BestG zu bestrafen. § 16 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. 7. Bürgermeister Burkhard Wachter erinnert, dass Michael Zimmermann bei der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 28. April 2000 zum Vizebürgermeister der Gemeinde Vandans gewählt worden sei. Im Zeitraum Mai bis November habe Vbgm. Michael Zimmermann insgesamt 110 Leistungsstunden, also durchschnittlich 15, 71 Stunden pro Monat, erbracht (Anmerkung: Leistungsstunden können nur von Montag bis Freitag und zwar von 8-12 Uhr und von 13-18 Uhr anfallen). Für dienstliche Verpflichtungen, die nach 18 Uhr oder an Wochenenden bzw. Feiertagen angefallen sind, sei selbstverständlich keine Verrechnung erfolgt. Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Mai 2000, so der Vorsitzende weiters, werde für solche Leistungsstunden eine Entschädigung analog der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind derzeit ATS 184, -pro Stunde, gewährt. Für die für den Zeitraum V/2000 bis XI/2000 in Rechnung gestellten Leistungsstunden stehe Vbgm. Michael Zimmermann also eine Entschädigung von ATS 20.240, - zu. Im Monatsdurchschnitt seien dies ATS 2.891, --. Ableitend aus dieser Abrechnung stelle er daher den Antrag, der Einfachheit halber ab 1. Jänner 2001 eine pauschale Nettoentschädigung für den jeweiligen Vizebürgermeister zu beschließen und zwar in Höhe von ATS 2.500, - pro Monat. Diese Entschädigung des Vizebürgermeisters sei von der Gemeinde selbstverständlich zu versteuern. Bei einer Nettoentschädigung von ATS 2.500, - müsse daher die Bruttoentschädigung mit zirka ATS 2.700, - festgesetzt werden. Ergänzend dazu informiert der Bürgermeister, dass auch in zahlreichen anderen Gemeinden, so zum Beispiel in der Gemeinde Bartholomäberg, in Schruns, in Bürs und in Nüziders, eine pauschale Entschädigung an den Vizebürgermeister gewährt werde. KO Ing. Manfred Vallaster spricht sich in seiner Wortmeldung für eine angemessene Entschädigung des Vizebürgermeisters aus. Namens seiner Fraktion plädiere er allerdings dafür, die Entschädigung - und zwar wie bisher - entsprechend dem tatsächlichen Aufwand an Leistungsstunden zu gewähren. Dieser Auffassung schließt sich auch KO Ernst Stejskal vollinhaltlich an. Peter Scheider bringt in seiner Wortmeldung zum Ausdruck, dass die vom Bürgermeister beantragte Entschädigung von monatlich ATS 2.500, -- nicht einmal die tatsächlich erbrachten Leistungsstunden abgelte. Aus diesem Grunde beantrage er die Festsetzung einer monatlichen Nettoentschädigung in Höhe von ATS 2.900, -. Bgm. Burkhard Wachter gibt daraufhin zu verstehen, dass er sich einem solchen Antrag durchaus anschließen könne und er daher seinen Antrag zurückziehe. -14- In der Folge ergibt sich eine recht kontroversielle Diskussion über die Versteuerung dieser Entschädigung zwischen KO Franz Egele und Karin Ganahl einerseits sowie Josef Maier und DI Alois Kegele andererseits. Einstimmig wird letztlich beschlossen, dem jeweiligen Vizebürgermeister ab 1. Jänner 2001 eine monatliche Nettoentschädigung in Höhe von ATS 2.900, -- zu gewähren. Die Bruttoentschädigung wird demnach zirka ATS 3.200, -- betragen. 8. In der Sitzung am 9. Oktober 1980, so der Bürgermeister zur Information der Anwesenden, habe die damalige Gemeindevertretung unter anderem den Abschluss einer Kranken-Zusatzversicherung für alle Bediensteten der Gemeinde mit Wirkung vom 1.12.1980 beschlossen. Diesem Beschluss zufolge habe die Gemeinde für alle Bediensteten die Versicherungsprämie in voller Höhe übernommen. Darüberhinaus habe die Gemeinde zur Versicherungsprämie der mitversicherten Familienangehörigen noch einen Kostenbeitrag von 50% geleistet. Bis zum 1. Juli 1996 seien daher alle Gemeindebediensteten uneingeschränkt in den Genuss dieser Kranken-Zusatzversicherung gekommen. Nach Einführung dieser Stichtags-Regelung habe für neu eintretende Gemeindebedienstete kein Anspruch mehr auf Miteinbeziehung in diese Kranken-Zusatzversicherung bestanden. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 4. April 1996 sei ferner festgelegt worden, dass die Gemeinde zwar noch die Versicherungsprämie für die Bediensteten, aber keinen Kostenbeitrag zur Versicherungsprämie der mitversicherten Familienangehörigen mehr leiste. Dieser Beschluss sei am 1. April 1997 wirksam geworden. Bei der in der Zeit vom 27. bis 28. Juni 2000 durchgeführten FinanzamtPrüfung sei nunmehr unter anderem festgestellt worden, dass jede einzelne Versicherungsprämie in all den Jahren ein steuerpflichtiger Sachbezug dargestellt habe. Weil eine solche Mitversteuerung bislang aber nicht erfolgt sei, sei die Gemeinde Vandans zu einer Lohn- steuer-Nachzahlung für den Zeitraum 1995 bis 1999 in Höhe von ATS 147.023, - verpflichtet worden. Auf Grund der Anregung von Stefan Jochum in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung stelle er nunmehr den Antrag, die vorerwähnte Nachzahlung durch die Gemeinde zu übernehmen und zwar ohne Rückforderung von den Bediensteten. Im Gegenzug soll diese bestehende KrankenZusatzversicherung, deren jährlicher Prämienaufwand bei rund ATS 163.000, - liege, zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Nach kurzer Diskussion Finanzamt unter diesem auf eine Rückforderung soll. Diese Zustimmung genehmigen alle Anwesenden die Bezahlung der vom Titel festgesetzten Lohnsteuer-Nachzahlung, wobei vom jeweiligen Bediensteten verzichtet werden basiert allerdings auf der Verpflichtung, dass a) die bestehende Kranken-Zusatzversicherung zum nächstmöglichen Termin gekündigt bzw. - wenn dies von den betroffenen Dienstnehmern gewünscht wird - in eine private Gruppenversicherung umgewandelt wird. b) die Versicherungsprämien ab dem Inkrafttreten der Kündigung, spätestens ab 1. Jänner 2002, zur Gänze von den jeweiligen Bediensteten geleistet wird sowie c) die geleisteten Versicherungsprämien im Jahre 2000 rückwirkend zur Versteuerung gelangen und die daraus resultierenden Nachzahlungen ebenfalls vom jeweiligen Betroffenen zu tragen sind. -15- 9. Der Bürgermeister berichtet, dass am kommenden Samstag, dem 16. Dezember 2000, um 15.00 Uhr in der Rätikonhalle eine Diskussion mit der Vandanser Jugend stattfinde. An alle Jugendlichen im Alterzwischen 14 und 20 Jahren sei eine entsprechende Einladung ergangen. Auch zwei Vertreter des Vereines „Mühletor" seien dabei anwesend. Zu dieser wohl einmaligen Diskussion lade er selbstverständlich auch alle Damen und Herren der Gemeindevertretung bzw. des Jugendausschusses herzlich ein. Abschließend bedankt sich der Bürgermeister bei allen Mitgliedern der Gemeindevertretung für die konstruktive Mitarbeit und das freundschaftliche Klima das ganze Jahr über. Aus aktuellem Anlass wünscht er allen Anwesenden sowie deren Angehörigen frohe Weihnachten und ein glückliches, gesundes Jahr 2001. Ing. Manfred Vallaster regt an, baldmöglichst alle bestehenden Wasserversorgungs- und Kanalpläne zu aktualisieren, sodass diese wieder dem neuesten Stand entsprechen. Abschließend dankt auch er dem Bürgermeister für die gute Zusammenarbeit und überbringt diesem beste Weihnachts- und Neujahrswünsche namens seiner Fraktion. Auch KO Ernst Stejskal lobt in seiner Wortmeldung das ausgezeichnete Gesprächsklima innerhalb der Fraktionen und wünscht allen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Jahr 2001. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die konstruktive Mitarbeit und schließt um 21.00 Uhr die Sitzung. F.d.R.d.A. "Angeli"] Der Vorsitzende [Unterschrift: [Unterschrift: "Wachter"] [Anhang] Sehr geehrte Gemeindebürger! Auf Grund der umfangreichen Niederschrift (15 Seiten) kann diese nicht an der Amtstafel angeschlagen werden. Im Zimmer Nr. 2 kann Einsicht in die Niederschrift der 8. Gemeindevertretungs-Sitzung vom 14.Dezember 2000 genommen werden. Wir bitten um Verständnis. Der Bürgermeister.