19950511_GVE002

Dateigröße 103.22 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 20:36
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1995-05-11
Erscheinungsdatum 1995-05-11
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-1- GEMEINDEAMT VANDANS 11. Mai 1995 Niederschrift aufgenommen am 11. Mai 1995 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 2. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 4. Mai 1995 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Franz Egele, Peter Scheider, Josef Tschofen, Manfred Blenke, Gerlinde Linder, Michael Zimmermann, Karin Ganahl, Günter Fritz, Stefan Jochum, Norbert Sartori, Florentin Salzgeber, Eveline Breuss, Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Maier, Alois Neher, Gottfried Schapler, Wilhelm Pummer, Gerhard Flatz sowie die Ersatzleute Jürgen Atzmüller und Reinhard Rützler. Entschuldigt: Siegfried Bitschnau und Wolfgang Violand Schriftführerin: Gem.Bed. Marion Wachter Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 2. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter sowie die Ersatzleute und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Vor Eingang in die Tagesordnung werden die anwesenden Ersatzleute Reinhard Rützler und Jürgen Atzmüller gem. § 37 GG. durch den Bürgermeister angelobt. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 1. und konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung am 21. April 1995 2. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Bestellung von Ausschüssen gemäß § 51 GG. für Bauausschuß Jagdausschuß Landwirtschaftsausschuß Prüfungsausschuß Raumplanungsausschuß Schulausschuß Sozialausschuß Kulturausschuß Sport-, Vereins- und Jugendausschuß Wohnungsvergabeausschuß 3. Bestellung der Kommissionen und Beiräte a) Abgabenkommission b) Dienstbeurteilungskommission c) Grundverkehrs-Ortskommission d) Fremdenverkehrsbeirat e) Standesbürgerbeirat 4. Nominierung von Vertretern in Verbände und Genossenschaften a) Abwasserverband/Mitgliederversammlung b) Abwasserverband/Prüfungsausschuß -2- c) d) e) f) g) h) Gemeindeverband für Abfall Wirtschaft und Umweltschutz Hauptschule/Verwaltungsausschuß Poly/Verwaltungsausschuß Güterweggenossenschaft Ganeu Güterweggenossenschaft Mazutt Agrargemeinschaft Schandang 5. Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Gemeindemandatare bei Verdienstentgang 6. Entscheidung zu den Ansuchen von a) Armin Geiger, Vandans, Innerbach 517, b) Mathilde Ammann, Vandans, Außervens 902, um die Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans 7. Einrichtung einer Naturgefahrenkommission sowie Genehmigung einer Geschäftsordnung 8. Entscheidung zum Ansuchen der Eheleute Michael und Brigitte Zehentner, Schruns, Außerlitzstraße 70, betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes zur Verlegung von Versorgungsleitungen in der öffentlichen Gemeindestraße, Gst.Nr. 2194/1 9. Entscheidung zur Berufung von Alexander Eschenweck, Vandans, Zwischenbach 649, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1995 10. Bestellung eines Gemeindearztes 11. Berichte und Anfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung vom 21. April 1995, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. 2. Namens der F-Fraktion stellt Bgm. Burkhard Wachter den Antrag, die nachstehenden Arbeitsausschüsse jeweils mit 7 Personen, ausgenommen der Jagd- und Prüfungsausschuß, zu besetzen, wobei die Zusammensetzung aus jeweils 4 Vertretern der F-Fraktion, 2 Vertretern der ÖVP-Fraktion und 1 Vertreter der SPÖ-Fraktion erfolgen soll. Entgegen der bisherigen Praxis plädiere er weiters dafür, die beiden bisherigen Arbeitsausschüsse, nämlich den Finanz- und Personalausschuß, in der kommenden Periode nicht mehr zu installieren. Der Finanzausschuß habe in der Vergangenheit lediglich einmal pro Jahr und zwar im Zusammenhang mit den Voranschlagsberatungen getagt. Nachdem der Voranschlagsentwurf ohnehin vor der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung vom Gemeindevorstand beschlossen werden müsse, erübrige sich seiner Meinung nach eine zusätzliche Vorberatung im Finanzausschuß. Ähnlich verhalte es sich auch beim sogenannten Personalausschuß. In nahezu allen Fällen trete der Gemeindevorstand als Dienstbehörde in Erscheinung. Eine Vorberatung im Personalausschuß erspare eine eingehende Beratung im Gemeindevorstand nicht. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erachte er daher einen Personalausschuß für entbehrlich. Dem Begehren des Bürgermeisters schließen sich in der weiteren Diskussion auch die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung an. -3Auf die Installierung dieser beiden vorgenannten Ausschüsse könne unter den vom Vorsitzenden genannten Gründen vorerst verzichtet werden, zumal die Installierung dieser beiden Ausschüsse zu einem späteren Zeitpunkt auch noch möglich sei. GR Gottfried Schapler äußert abschließend den Wunsch, hinkünftig BudgetVorentwürfe so rechtzeitig den Fraktionen vorzulegen, daß ausreichend Zeit für interne Beratungen zur Verfügung stehe. Nachdem ein Finanzausschuß vorerst nicht mehr bestehe, komme diesem Begehren zusätzliche Bedeutung zu. Dies wird vom Bürgermeister zugesichert. Aufgrund der von den Fraktionen erstatteten Wahlvorschläge setzen sich die Arbeitsausschüsse für die nächsten 5 Jahre wie folgt zusammen: Bauausschuß incl. Straßen-, Wasser- und Abwasserbau (7): Franz Egele, Peter Scheider, Siegfried Bitschnau, Jürgen Atzmüller, Josef Maier, Ing. Manfred Vallaster und Erich Kremnitz Ersatz: Ernst Schoder, Josef Tschofen, Leo Brugger, Manfred Blenke, Alois Neher, Hubert Schreiber und Wolfgang Fussenegger Jagdausschuß (1): Komm.Rat Hermann Lorünser Ersatz: Stefan Jochum Landwirtschaftsausschuß incl. Forstangelegenheiten (7): Gerhard Stampfer, Florentin Salzgeber, Stefan Jochum, Rupert Platzer, Alois Neher, Franz Bitschnau und Erich Kremnitz Ersatz: Peter Scheider, Franz Egele, Karin Ganahl, Reinhard Rützler, Richard Schoder (745), Peter Schapler und Wolfgang Fussenegger Prüfungsausschuß (3): Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Mai er und Gerhard Flatz Raumplanungsausschuß (7): Bgm. Burkhard Wachter, Siegfried Bitschnau, Michael Zimmermann, Stefan Jochum, Gottfried Schapler, Wilhelm Pummer und Anton Kovar Ersatz: Josef Tschofen, Peter Scheider, Manfred Blenke, Norbert Sartori, Alois Neher, Alfred Bitschnau (179) und Gerhard Flatz Schulausschuß incl. Kindergartenangelegenheiten (7): Bgm. Burkhard Wachter, Manfred Blenke, Norbert Sartori, Karin Ganahl, Peter Schapler, Mag. Florian Bachmayr-Heyda und Wolfgang Fussenegger Ersatz: Wolfgang Violand, Inge Dobler, Ernst Schoder, Eveline Breuss, Dipl. Ing. Alois Kegele, Friedericke Feurstein und Johann Waidacher Sozialausschuß (7): Bgm. Burkhard Wachter, Gerlinde Linder, Eveline Breuss, Rupert Platzer, Friedericke Feurstein, Mag. Florian Bachmayr-Heyda und Gerhard Flatz Ersatz: Michael Zimmermann, Karin Ganahl, Reinhard Rützler, Gerhard Bitschnau, Gottfried Schapler, Hubert Schreiber und Johann Waidacher -4- Kulturausschuß (7): Inge Dobler, Gerlinde Linder, Florentin Salzgeber, Rupert Platzer, Dipl. Ing. Alois Kegele, Mag. Florian Bachmayr-Heyda und Gerhard Flatz Ersatz: Eveline Breuss, Karin Ganahl, Josef Tschofen, Peter Scheider, Friedericke Feurstein, Hubert Schreiber und Johann Waidacher Sport-, Vereins- und Jugendausschuß (7): Peter Scheider, Günter Fritz, Michael Zimmermann, Reinhard Rützler, Wilheim Pummer, Christian Ganahl und Johann Waidacher Ersatz: Siegfried Bitschnau, Norbert Sartori, Jürgen Atzmüller, Roman Zimmermann, Josef Maier, Dipl. Ing. Alois Kegele und Karlheinz Thaler Wohnungsvergabeausschuß (7): Bgm. Burkhard Wachter, Franz Egele, Manfred Blenke, Jürgen Atzmüller, Gottfried Schapler, Hubert Schreiber und Gerhard Flatz Ersatz: Josef Tschofen, Günter Fritz, Siegfried Bitschnau, Eveline Breuss, Alois Neher, Wilhelm Pummer und Anton Kovar Die Besetzungen der vorgenannten Ausschüsse erfolgen allesamt einstimmig. Als Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse fungieren die jeweils Erstgenannten, als deren Stellvertreter die jeweils Zweitgenannten. 3. Die nachstehenden Kommissionen und Beiräte werden den Vorschlägen der drei Fraktionen zufolge wie folgt besetzt: Abgabenkommission (5): Stefan Jochum, Norbert Sartori, Günter Fritz, Peter Schapler und Wolfgang Fussenegger Ersatz: Josef Tschofen, Wolfgang Violand, Michael Zimmermann, Josef Mai er und Gerhard Flatz Dienstbeurteilungskommission (3): Bgm. Burkhard Wachter, Gottfried Schapler, 1 Personal Vertreter Grundverkehrs-Ortskommission (4): Bgm. Burkhard Wachter, Komm.Rat Hermann Lorünser, Raimund Wachter und Alois Neher Ersatz: Franz Egele, Alfons Bott, Hugo Maier und Franz Bitschnau Fremdenverkehrsbeirat (10): Anton Kofler, Roman Tagwercher, Hansjörg Kasper, Norbert Sartori, Egon Kasper, Brigitte Wachter, Anita Oberhuber, Jutta Fritz, Christian Ganahl und Franz Bitschnau Sämtliche Bestellungen erfolgen einstimmig. Ebenso einstimmig vertreten die Damen und Herren der Gemeindevertretung die Auffassung, daß in den sogenannten Standesbürgerbeirat aus der Gemeinde Vandans kein Vertreter mehr entsandt werden soll. -54. In die nachstehenden Verbände und Genossenschaften werden im Einvernehmen mit allen in der Gemeindevertretung vertretenen Parteifraktionen folgende Vertreter nominiert: Abwasserverband/Mitgliederversammlung (2): Bgm. Burkhard Wachter, Josef Tschofen Ersatz: Franz Egele, Peter Scheider Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz (1): Bgm. Burkhard Wachter Ersatz: Wolfgang Violand Abwasserverband/Prüfungsausschuß (1): Manfred Blenke Hauptschule/Verwaltungsausschuß (2): Bgm. Burkhard Wachter, Inge Dobler Ersatz: Josef Tschofen, Ernst Schoder Poly/Verwaltungsausschuß (2): Bgm. Burkhard Wachter, Karin Ganahl Ersatz: Franz Egele, Wolfgang Violand Güterweggenossenschaft Ganeu (1): Ernst Schoder Ersatz: Gerhard Stampfer Güterweggenossenschaft Mazutt (1): Florentin Salzgeber Ersatz: Wolfgang Violand Agrargemeinschaft Schandang (1): Franz Egele Ersatz: Bgm. Burkhard Wachter 5. In Anlehnung an die Beschlußfassung am 10. Mai 1995 wird die Entschädigung für Verdienstentgänge der Gemeindevertreter und der Ersatzleute einstimmig wie folgt festgelegt: a) In der Zeit von Montag bis einschließlich Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr, wird eine Entschädigung analog der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind derzeit S 170, -- pro Stunde, gewährt. b) Ein Verdienstentgang über diese Zeit hinaus wird nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises abgegolten. -6- c) Die Abrechnung hat jeweils spätestens am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. 6. Nach kurzer Erläuterung der beiden Ansuchen wird den Antragstellern einstimmig die Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde erteilt. Die Genehmigungen werden ausdrücklich unter den Bedingungen der derzeit gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung ausgesprochen. 7. In kurzen Zügen erläutert der Bürgermeister Sinn und Zweck der beabsichtigten Einrichtung einer sogenannten Naturgefahrenkommission für das Gemeindegebiet von Vandans. Mit der Einrichtung dieser Naturgefahrenkommission erübrige sich in Hinkunft die bisherige Lawinenkommission und die Hochwasserschutzkommission; diese neue Naturgefahrenkommission decke folglich alle Naturgefahren, wie z.B. Lawinen, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen, Steinschlag, Felssturz, Bergsturz, Rutschungen und Erosionen, ab. Nach kurzer Beratung befürworten die Anwesenden einstimmig die Einrichtung einer solchen Naturgefahrenkommission und genehmigen in der Folge einstimmig die nachstehende Geschäftsordnung: 1.0 Allgemeines Die Gemeinde Vandans richtet zur Abwehr von Naturgefahren und zur Maßnahmensetzung im Fall von Naturereignissen eine NATURGEFAHRENKOMMISSION ein. 2.0 Aufgaben 2.1 Sachliche Zuständigkeit Die Naturgefahrenkommission hat den Bürgermeister oder die jeweilige für die Sicherheit im Gemeindegebiet zuständige Person durch die Erstellung von Gutachten in Bezug auf folgende Naturgefahren zu beraten: 2.1.1 Lawinen 2.1.2 Hochwasser und Überschwemmungen 2.1.3 Vermurungen 2.1.4 Steinschlag, Felssturz, Bergsturz 2.1.5 Rutschungen und Erosionen 2.2 Erweiterte sachliche Zuständigkeit Die für die Sicherheit im Gemeindegebiet zuständige Person kann der Naturgefahrenkommission Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren oder Maßnahmen im Zuge von Ereignissen generell oder im einzelnen übertragen. -7- 2.3 Örtliche Zuständigkeit 2.3.1 Die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf Lawinen liegt in der Sicherung des unmittelbaren dauerbesiedelten Ortsbereiches sowie der Abfahrten Tschöppen und Schandang, der Schi abfahrt nach Vandans ohne Landschisott, der Böschisstraße bis zur B 188, der Rodelbahn sowie des Rodundwerkes. 2.3.2 Die Tätigkeit zur Sicherung vor Hochwässer, Überschwemmungen und Vermurungen hat im dauerbesiedelten Ortsbereich sowie im Bereich der Talstation der Golmerbahn incl. Parkplätze der Sportanlagen und der Gemeinde- und Landesstraße zu erfolgen. 2.3.3 Für Maßnahmen bei Rutschungen, Steinschlag oder Felssturz gilt die Summe der unter 2.1 und 2.2 aufgezählten Örtlichkeiten. 2.4 Erweiterte örtliche Zuständigkeit Die für die Sicherheit im Gemeindegebiet zuständige Person kann die örtliche Zuständigkeit der Naturgefahrenkommission generell oder im einzelnen erweitern. 2.5 Maßnahmenkatalog Die Naturgefahrenkommission hat alle für die Abwehr von Naturgefahren zweckmäßigen Maßnahmen vorzuschlagen oder vorzunehmen. Es sind dies unter anderem: 2.5.1 Mitwirkung und Beratung bei Verwaltungsverfahren (Flächenwidmung, Bauverfahren nach Eisenbahnrecht, Baurecht, Gewerberecht usw., Wasserrecht, Landschaftsschutzrecht, Forstrecht usw.) 2.5.2 Sperre von Verkehrswegen, Parkplätzen, Skiabfahrten usw. 2.5.3 Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden, Parkflächen usw. 2.5.4 Anforderung und Anweisung von Maschinen und Geräten 2.5.5 Anforderung und Information von Hilfsdiensten wie Feuerwehr, Bergrettung usw. 2.5.6 Ergreifung anderer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Gefahrenbeseitigung (Steuerung Rodundwerk usw.) 3.0 Durchführung 3.1 Bestellung Die Bestellung der Naturgefahrenkommission erfolgt durch die jeweils für die Sicherheit im Gemeindegebiet zuständige Person 3.2 Funktionsdauer Die Bestellung erfolgt jeweils am 1. Oktober für ein Jahr 3.3 Zusammensetzung Die Naturgefahrenkommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Sie legt intern den Vorsitz fest. Der jeweilige Vorsitzende hat im Ortsbereich anwesend oder für die für die Sicherheit im Gemeindegebiet zuständige Person erreichbar zu sein. -83.4 Die Gutachten der Naturgefahrenkommission werden nach Beratung erstellt. Jedes Mitglied kann seine Einschätzung festhalten lassen; in der Regel entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Gefahr in Verzug kann jedes Mitglied der Naturgefahrenkommission selbständig tätig werden und Maßnahmen setzen. 4.0 Pflichten der Naturgefahrenkommission Die Mitglieder der Naturgefahrenkommission haben die Aufgaben gemäß 2.0 nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Weiters haben sie sich laufend für ihren Angabenbereich fortzubilden und zu schulen. 5.0 Rechte der Naturgefahrenkommission Die Naturgefahrenkommission wird mit ihrer Tätigkeit durch die Gemeinde Vandans betraut. Die Gemeinde Vandans stellt der Naturgefahrenkommission benötigte Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Für ihre Tätigkeit erhalten die Kommissionsmitglieder, wenn sie nicht in ihrer Dienstzeit verrichtet wird, eine Entschädigung analog der Gemeindevertretung. Die Gemeinde übernimmt gemeinsam mit dem Land Vorarlberg die zivilrechtliche Haftung für im Rahmen der Tätigkeit als Naturgefahrenkommission entstandene Schäden. Außerdem gewährt sie den Mitgliedern der Naturgefahrenkommission Rechtsschutz in allen Rechtssachen, die sich aus ihrer Tätigkeit ableiten. 8. Durch Verlesung bringt der Vorsitzende den Anwesenden das Ansuchen der Eheleute Michael und Brigitte Zehentner vom 11. April 1995 zur Kenntnis. Die Antragsteller erbitten darin die Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes zur Verlegung von Versorgungsleitungen (Strom und Telefon) in der sogenannten Innerbachstraße, Gst.Nr. 2194/1. Aus rechtlichen Überlegungen regen GR Gottfried Schapler und Dipl. Ing. Alois Kegele in der Folge an, daß den Antragstellern im Falle einer positiven Erledigung durch die Gemeindevertretung nicht ein Dienstbarkeits- sondern ein Leitungsrecht eingeräumt werden soll. Einstimmig genehmigen die Mitglieder der Gemeindevertretung daraufhin die Einräumung der beantragten Leitungsrechte und zwar unter nachstehenden Bedingungen: a) Mit der Gemeinde Vandans als Verwalterin des öffentlichen Gutes ist ein entsprechendes Vertragswerk abzuschließen. Die daraus resultierenden Kosten haben zur Gänze die Berechtigten zu tragen. b) Die Verlegung der vorgenannten Versorgungsleitungen hat in einer Tiefe von mindestens 0, 80 m zu erfolgen. c) Die Fahrbahn inklusive dem Fahrbahnbelag ist unverzüglich nach Verlegung der Versorgungsleitungen dem Urzustand entsprechend instand zu setzen. d) Sollte aus welchen Gründen immer eine spätere Umlegung dieser Versorgungsleitungen erforderlich werden, haben die Kosten dafür die Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger zu tragen. -9- 9. Zur Information der Gemeindevertretung erläutert der Bürgermeister nochmals den gegenständlichen Sachverhalt sowie den bisherigen Verfahrensgang und stellt die Situation wie folgt dar: Am 2. November 1993 habe er festgestellt, daß Herr Alexander Eschenweck auf dem Gst.Nr. 196/4 zur Gemeindestraße, Gst.Nr. 2182, hin eine Böschungsmauer erstellt habe, ohne daß hiefür eine Baubewilligung beantragt worden sei. Mit Bescheid vom 3. November 1993 habe er daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes für den Fall angedroht, daß nicht innert eines Monats nach Zustellung des Bescheides ein entsprechender Bauantrag eingebracht werde. Mit Antrag vom 15. November 1993, eingelangt am 17. November 1993, habe Herr Alexander Eschenweck daraufhin die nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung für diese Böschungsverfestigung beantragt. Über dieses Ansuchen habe am 27. April 1994 und am 14. September 1994 mündliche Verhandlungen an Ort und Stelle stattgefunden. Darüberhinaus habe am 15. November 1994 der verkehrstechnische Amtssachverständige das bereits erstellte Bauvorhaben begutachtet und hierüber ein verkehrstechnisches Gutachten erstattet. Angesichts der Tatsache, daß die öffentliche Gemeindestraße im gegenständlichen Bereich eine Minimalbreite von 3.21 m aufweise einerseits und dem verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen andererseits, habe er mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 die beantragte Bewilligung versagt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer Frist von 3 Monaten verfügt. Gegen diesen Bescheid habe dann der Bauwerber, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, innert offener Frist Berufung eingebracht. In der Folge übergibt der Bürgermeister den Vorsitz an Vizebürgermeister Franz Egele und nimmt an der weiteren Beratung bzw. Entscheidungsfindung nicht mehr teil. Anhand des Bau- und Straßengesetzes erläutert der nunmehrige Vorsitzende, Vbgm. Franz Egele, sodann die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und bringt die eingebrachte Berufung sowie das verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen zur Verlesung. Zur gegenständlichen Berufung vom 25. Jänner 1995, eingelangt am 27. Jänner 1995, wird daraufhin einstimmig wie folgt Stellung genommen: § 31 Abs. 6 Baugesetz normiert, daß die Baubewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden darf, wenn ein Vorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine solche landesrechtliche Vorschrift ist auch das Straßengesetz. Gemäß § 36 Abs. 1 Straßengesetz dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstige Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde ausnahmsweise kleinere Abstände zulassen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für Straßenbenützer ergeben. -10- Gemäß § 2 lit. e Baugesetz sind unter Bauwerken Anlagen zu verstehen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen. Im vorliegenden Fall ist die von der Unterbehörde vertretene Rechtsauffassung, wonach die gegenständliche Böschungsbefestigung als Bauwerk im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle einzustufen ist, nicht zu beanstanden. Das Erfordernis einer "Verbindung mit dem Boden" ist auch durch das lose Aufschlichten der Betonsteine gegeben, eine feste Verbindung mittels Fundament ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber eine Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (vgl. VwSlg. 9658/A). Aus den Planunterlagen geht hervor, daß geplant ist, die Böschung in unterschiedlichen Neigungswinkeln zu errichten. Es geht somit nicht um ein willkürliches und unkoordiniertes Aufeinanderschlichten von Steinen sondern um die exakte Ausführung eines vorgezeigten Planes. Daß hiezu bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, steht nach Ansicht der Berufungsbehörde außer Zweifel. Im übrigen läßt auch das vom Berufungswerber vorgelegte Privatgutachten einen entsprechenden Schluß zu. Dadurch, daß die Mauersteine der Böschungsbefestigung dienen und somit ein Abrutschen der Oberfläche verhindern sollen, ist bei der Errichtung auch auf die dadurch entstehenden statischen Belastungen Bedacht zu nehmen. Die von der Erstbehörde vorgenommene Einstufung des Bauvorhabens als Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e Baugesetz kann daher bedenkenlos aufrecht erhalten werden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie dies vom Einschreiter gefordert wird, war entbehrlich. Die von der Unterbehörde vorgenommene für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht maßgebliche Einstufung des gegenständlichen Bauvorhabens als Futtermauer vermag der Berufungswerber nicht zu widerlegen. Gemäß § 21 Abs. 1 lit. c Baugesetz bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung nicht unter lit. a und b fallender Bauwerke, wenn durch sie Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, z.B. Schwimmbecken, Brunnen, Dünger- oder Sickergruben, einer Baubewilligung. Als solche Bauwerke kommen weiters auch Stütz- bzw. Futtermauern in Betracht (vgl. Anmerkung 5 zu § 23 in Helmut Feurstein, "Das Vorarlberger Baugesetz", Seite 58). Aus dem vom Einschreiter selbst vorgelegten Privatgutachten von Peter Vonbank geht hervor, daß die verlegten Böschungssteine der Oberflächenbefestigung dienen. Die weitere Behauptung des Einschreiters, daß die Mauer sohin nicht eine Abrutschung verhindern soll, ist für die Berufungsbehörde jedoch nicht nachvollziehbar. Da es gerade als Wesen einer Futtermauer anzusehen ist, eine Abrutschung zu verhindern, besteht an der von der Erstbehörde diesbezüglich vorgenommenen Beurteilung kein Zweifel. Die Berufungsbehörde teilt ebenfalls die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß von einem derartigen Bauwerk eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen kann. Man denke nur an -11- den Fall, daß die Böschungssteine abrutschen und auf der Straße zu liegen kommen. Daß dies eine erhebliche Gefahrensituation für Autofahrer bzw. Radfahrer - vor allem noch bei Dunkelheit - darstellt, braucht nicht näher erläutert zu werden. Im übrigen kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob die konkrete Anlage so ausgeführt wurde, daß daraus eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Sachen entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. BauSlg. 34). Eine derartige abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ist bei einer Futtermauer auf jeden Fall gegeben. Daraus ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall für die Böschungsbefestigung eine Baubewilligungspflicht aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. c Baugesetz besteht. Die vom Berufungswerber diesbezüglich vorgebrachten Bedenken gehen ins Leere. Der vom Einschreiter vertretenen Rechtsauffassung, daß das gegenständliche Bauvorhaben eine Einfriedung im Sinne des § 9 Baugesetz darstelle, kommt hingegen keine Berechtigung zu. Einfriedungen dienen der Abgrenzung eines Grundstückes oder Grundstückteiles bzw. der Absicherung gegen Betreten, um eine ungestörte Nutzung des Grundstückes zu gewährleisten. Daß der verfahrensgegenständlichen Böschungsbefestigungsmauer eine derartige Funktion nicht zugedacht ist, geht bereits mit aller Deutlichkeit aus den eingereichten Planunterlagen hervor und wird weiters durch das vom Antragsteller selbst vergelegte Privatgutachten Peter Vonbank bestätigt. Durch die stufenförmige Anordnung wird ein Betreten eher erleichtert denn verhindert. Eine nähere dahingehende Erörterung konnte unterbleiben. Für die vom Berufungswerber ins Treffen gebrachte Annahme einer Bewilligungspflicht gem. § 23 Abs. 1 lit. d Baugesetz bleibt daher kein Platz. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob nun eine Bewilligungspflicht gem. § 23 Abs, 1 lit. c oder gem. § 23 Abs. 1 lit. d Baugesetz gegeben ist, nicht zu sehr von Bedeutung ist. Das Bestehen einer Baubewilligungspflicht für die Böschungsbefestigungsmauer als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 Baugesetz steht jedenfalls außer Streit. Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Böschungsbefestigungsmauer somit um ein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e Baugesetz handelt, der in § 36 Abs. 1 StrG. vorgeschriebene Bauabstand von 4 m zu Gemeindestraßen jedoch unbestritten nicht eingehalten wird, wäre gem. § 36 Abs. 2 StrG. die Erteilung einer Abstandsnachsicht erforderlich. Eine derartige Abstandsnachsicht liegt nicht vor bzw. wurde deren Erteilung gar nicht beantragt. Dem von § 31 Abs. 6 Baugesetz aufgestellten Erfordernis, daß bei Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Baubewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden darf, wird daher nicht entsprochen. Die beantragte Baubewilligung ist daher zu versagen. Die vom Einschreiter bekämpfte Feststellung, daß das angrenzende Gelände bis zur Oberkante des Objektes aufgeschüttet und die einzelnen Steine mit Erdreich ausgefüllt wurden, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1994. Im übrigen gibt der Antragsteller anläßlich dieser mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, daß er im obersten Bereich der Böschungssteine auf -12die gesamte Länge der Böschungsmauer etwa 30 cm an Breite zugewonnen habe. Die diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid sind daher nicht zu beanstanden. Der Berufung wird daher keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Wiederherstellungsauftrag binnen einem Monat nach Rechtskraft des Berufungsbescheides zu entsprechen ist. 10. Einleitend gibt der Bürgermeister zu verstehen, daß Dr. Klaus Rehor seit dem 1. Oktober 1974 in Vandans als Gemeindearzt tätig sei. Der diesbezügliche Vertrag sei aber am 30. September 1994 ausgelaufen. Ab dem 1. Oktober 1994 habe die Gemeinde Vandans keinen Praktiker mehr als Gemeindearzt unter Vertrag, obwohl dies das Vorarlberger Gemeindesanitätsgesetz verlange. In dankenswerter Weise habe sich Dr. Klaus Rehor aber bereit erklärt, die Aufgaben eines Gemeindearztes bis auf weiteres zu übernehmen. Die Bemühungen zur Niederlassung eines zweiten praktischen Arztes, wie dies von Dr. Klaus Rehor bereits mehrmals gefordert worden sei, seien leider bis dato erfolglos geblieben. Die Verhandlungen haben sich auf Dr. Klaus Rehor und Dr. Alois Tschofen beschränkt. Mit beiden Ärzten habe er mehrere Verhandlungen geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen präsentiere sich nunmehr folgendes Ergebnis: Dr. Klaus Rehor: a) Dr. Klaus Rehor verpflichtet sich, als praktischer Arzt mit Ordinations- und Wohnsitz in Vandans die Heilkunde im Gemeindegebiet auszuüben. Seine Dienstverpflichtung beinhaltet über den Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus 34 1/4 Wochenstunden und zwar: Montag: 6.45 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.30 Uhr = 7 3/4 Std. Dienstag: 6.45 bis 12.00 Uhr = 5 1/4 Std. Mittwoch: 6.45 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.30 Uhr = 8 3/4 Std. Donnerstag: 6.45 bis 12.00 Uhr = 5 1/4 Std. Freitag: 6.45 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr = 7 1/4 Std. b) Seine Leistungen im Rahmen seiner Verpflichtung als Gemeindearzt umfassen: - die Totenbeschau; - Kindergarten- und Schul Untersuchungen sowie Kleinkinder-, Schul- und Erwachsenenimpfung; - Veranlassung von psychiatrischen Einweisungen; - die Teilnahme an den von der Vorarlberger Ärztekammer organisierten Wochenend- und Feiertagsdiensten; c) Über Ersuchen der Gemeinde erbringt Dr. Klaus Rehor folgende Leistungen: - Beratung der Gemeinde in Gemeindesanitätsangelegenheiten und des Umweltschutzes; - Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und des Umweltschutzes; - Beratung gemeindlicher Einrichtungen, die im Gesundheitswesen tätig sind; - Medizinische Gutachten in verwaltungsbehördlichen Verfahren; -13- d) Im Falle seiner Urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit versucht der Gemeindearzt, einen Vertreter namhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht, hat er dies der Gemeinde frühestmöglich zu melden. e) Der Gemeindearzt erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben, ausgenommen jene gemäß Punkt c), ein Netto-Entgelt von S 10.000, -- monatlich wertgesichert. Das Entgelt gebührt 12 mal jährlich. Die Abgeltung der unter c) angeführten Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Erfolgt die Bestellung eines Vertreters bei Urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Dr. Rehor durch die Gemeinde Vandans, verringert sich das monatliche Entgelt entsprechend seiner Abwesenheitsdauer. f) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Oktober 1994 und endet am 30. September 1995. Falls keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen werden, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, aufgelöst werden. Dr. Alois Tschofen: a) Dr. Alois Tschofen erbringt auf Ersuchen der Gemeinde folgende Leistungen: - Beratung der Gemeinde in Gemeindesanitätsangelegenheiten und des Umweltschutzes; - Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und des Umweltschutzes; - Beratung gemeindlicher Einrichtungen, die im Gesundheitswesen tätig sind; - Medizinische Gutachten in verwaltungsbehördlichen Verfahren; b) Seine Bestellung als Gemeindearzt beinhaltet jedenfalls nachstehende Tätigkeiten: - Durchführung der Totenbeschau; - Durchführung der Kindergarten- und Pflichtschuluntersuchungen; - Durchführung der Kleinkinder- und Schul impfungen; - Veranlassung von psychiatrischen Einweisungen; c) Im Falle seiner arbeitsbedingten Abwesenheit (derzeit Notarzttätigkeit im Krankenhaus Bludenz sowie Flugrettungsarzt) sowie einer krankheits- bzw. urlaubsbedingten Abwesenheit wird Dr. Alois Tschofen von sich aus einen Vertreter namhaft machen. Gelingt ihm das nicht, hat er dies der Gemeinde frühestmöglichst zu melden. d) Der Gemeindearzt erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben ein NettoEntgelt von S 4.800, -- monatlich wertgesichert. Das Entgelt gebührt 12 mal jährlich. Allfällige Kosten für seine arbeitsbedingte sowie Urlaubs- und krankheitsbedingte Vertretung gehen zu Lasten der Gemeinde Vandans; e) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Juni 1995 und endet am 31. Dezember 2005. Beide Vertragsteile sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jederzeit aufzulösen. -14- In der recht ergiebigen Diskussion bringen Sprecher aller Fraktionen zum Ausdruck, daß die fachliche Qualität von Dr. Klaus Rehor weit über die Gemeindegrenzen hinaus Anerkennung finde und der Bevölkerung von Vandans ohne Zweifel zugute komme. Die Bestellung eines nicht in Vandans praktizierenden Arztes sei mit mehreren Nachteilen für die ortsansäßige Bevölkerung verbunden. Die Leistungen von Dr. Alois Tschofen würden sich defakto auf die Durchführung der Totenbeschau sowie der Kleinkinder- und Schulimpfungen sowie der Kindergarten- und Pflichtschuluntersuchungen beschränken, wobei insbesondere für letztgenannte Tätigkeiten ein entsprechender Raum adaptiert und beigestellt werden müßte. Unter Berücksichtigung des von Dr. Klaus Rehor angebotenen Bereitschaftsdienstes von 34 1/4 Wochenstunden werde der finanzielle Mehraufwand mehr als kompensiert. Nach gewissenhafter Abwägung aller Vor- und Nachteile sprechen sich die Damen und Herren der Gemeindevertretung sodann einstimmig für die Bestellung von Dr. Klaus Rehor zum Gemeindearzt aus und genehmigen den Abschluß eines Gemeindearztvertrages für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995. Soferne bis zum 30. September 1995 keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, soll sich der gegenständliche Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern. 11. Der Bürgermeister berichtet, daß - die Vorarlberger Illwerke AG auf das Ansuchen der Gemeinde Vandans um Gewährung einer Spende zur Anschaffung eines Kleinlöschfahrzeuges sowie Atemschutzgeräten für die Freiwillige Feuerwehr Vandans eine großzügige Spende in Höhe von S 70.000, -- gebilligt habe. - beabsichtigt sei, im kommenden Sommer in Vandans erstmals sogenannte "Buramärkte" abzuhalten, nachdem der monatliche Buramarkt in der Nachbargemeinde Tschagguns großen Anklang finde. Die Buramärkte sollen seinen Vorstellungen nach jeden 2. Samstag in den Monaten Juni, Juli, August, September und Oktober auf dem "Marktplatz" zwischen der Gemeinde und der Pfarrkirche stattfinden. Er habe bereits von mehreren Fahrverkäufern im Montafon und in der nahen Umgebung definitive Zusagen erhalten. Dies allerdings unter der Zusage, daß die Gemeinde Vandans vorerst die Organisation und die kostenlose Bei Stellung der Marktstände gewährleiste. Unter Punkt "Anfälliges" erkundigt sich Gottfried Schapler über das weitere Schicksal des ehemaligen "Cafe Montafon" bzw. des gesamten Objektes. In seiner Antwort gibt der Vorsitzende zu verstehen, daß einer Auskunft von Rechtsanwalt Dr. Düngler, Schruns, zufolge in absehbarer Zeit eine Versteigerung des gesamten Objektes stattfinden werde. Das weitere Schicksal dieses Objektes werde daher wesentlich von den neuen Eigentümern abhängen. Florentin Salzgeber stellt fest, daß die gedeckte Brücke bei der Gemeindestraßenverbindung nach St.Anton erfreulicherweise eine längst fällige Sanierung erhalten habe. Interessehalber bitte er um Auskunft, -15ob die Nachbargemeinde St.Anton zu diesen Sanierungskosten einen Kostenbeitrag geleistet habe. Der Bürgermeister bestätigt, daß ein entsprechendes Ansuchen bereits an die Gemeinde St.Anton ergangen sei. Bgm. Siegmund Stemer habe zwischenzeitlich eine positive Erledigung in Aussicht gestellt. Voraussetzung dafür sei aber die Vorlage einer Bestätigung aus der ersichtlich sei, daß die Brückenkonstruktion nunmehr wieder statisch einwandfrei belastbar sei. Weiters bemängelt Florentin Salzgeber Form und Aussehen der beim Vorplatz des neuen Spar-Supermarktes gewählten Außenleuchten. Seiner Meinung nach hätte sinnvollerweise Form und Aussehen dieser Außenleuchten jenen des gegenüberliegenden Vorplatzes beim Gemeindeamt angepaßt werden sollen. Gottfried Schapler ersucht seinerseits um Auskunft, ob das in der Parzelle Innervens befindliche Wohnhaus "Vallüla" tatsächlich an deutsche Staatsbürger veräußert worden sei. Eine solche Information sei ihm jedenfalls zugegangen. Der Vorsitzende sowie Günter Fritz bestätigen daraufhin, daß sich das gegenständliche Objekt schon seit längerer Zeit im gemeinsamen Eigentume dreier österreichischer Staatsbürger befinde. Ein Verkauf des Objektes oder einzelner Wohnungen daraus an deutsche Staatsbürger sei bis dato hieramts jedenfalls nicht aktenkundig. Abschließend informiert Gerlinde Linder, daß am 14. Juni 1995 in der Rätikonhalle Vandans die Theatergruppe Götzis mit dem 3. Teil des Kabaretts" Grüß Gott in Voradelberg" gastiere. Der Gemeinde Vandans erwachsen daraus keine nennenswerten Kosten. Die Theatergruppe spiele nämlich ausschließlich für den Eintrittserlös. Der Eintrittspreis betrage S 130, --. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 22.00 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: [AMTSTAFEL angeschl. am: 11.5.1995 abgenommen am: 31.5.1995] Der Vorsitzende: