20180403_GVE028

Dateigröße 688.8 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 21:22
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2018-04-03
Erscheinungsdatum 2018-04-03
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 03. April 2018 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 28. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 27. März 2018 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Liste „Gemeinsam für Vandans“: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Mag. Christian Egele, Luzia Klinger, Florian Küng, Günter Fritz, Peter Scheider, Stefan Steininger BSc, Mag. Johannes Wachter, Gerhard Flatz, Ina Bezlanovits, Marko Schoder, DI Thomas Hepberger sowie Ferdinand Marent und Arno Saxenhammer als Ersatzleute. Liste „An frischa Loft – Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“: Markus Pfefferkorn, Armin Wachter, Manuel Zint, Andreas Vallaster-Ganahl, Johannes Neher, Klaus Dreier, Walter Stampfer sowie August Montibeller als Ersatzmann. Liste „Grüne und Parteifreie Vandans“: Mag. Nadine Kasper Entschuldigt: Ing. Alexander Zimmermann MSc (GFV), Stefan Jochum (GFV), Kornelia Wachter (AFL) Schriftführerin: GBed. Eveline Breuß Pünktlich um 20.00 Uhr eröffnet der Vorsitzende die 28. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin sowie die zahlreich erschienenen Zuhörer und stellt die ordentliche Einladung beziehungsweise die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 27. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 15. Februar 2018 2. Räumliches Entwicklungskonzept Innerbach – Rodund: Beschlussfassung 3. Entscheidung zu den Empfehlungen des Ausschusses für Raumplanung und Gemeindeentwicklung vom 20. März 2018 4. Entscheidung zu den Empfehlungen des Ausschusses für Schule und Kindergarten sowie Jugend, Familie und Soziales vom 22. Februar 2018 5. Entscheidung zu den Empfehlungen des Ausschusses für Sport und Vereine vom 06. März 2018 6. Genehmigung bzw. Kenntnisnahme der Empfehlungen und Entscheidungen des Ausschusses für Bau vom 02. März 2018 und 29. März 2018 7. Stellungnahme zum Bericht des Prüfungsausschusses betreffend die Prüfung am 24. Jänner 2018 und 29. Jänner 2018 8. Ergänzungswahlen auf Antrag der Liste „An frischa Loft“ im Bauausschuss und im Ausschuss für Schule und Kindergarten 9. Neunutzung des Gerichtsgebäudes Montafon: Beschluss 10. Neubau Schulturnhalle: Errichtung einer Photovoltaik-Anlage 11. Neufestsetzung des Wasseranschlussbeitrages (lit j) sowie des Kanalanschlussbeitrages (lit n) der Abgaben- und Gebührenverordnung 2018 12. Festsetzung der Gästetaxe für das Jahr 2019 13. Anschaffung eines gebrauchten Tanklöschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr 14. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 27. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Februar 2018 Die Verhandlungsschrift über die 27. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Februar 2018, welche allen Gemeindevertreter/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. Vbgm. Michael Zimmermann, DI Thomas Hepberger, Johannes Neher, Mag. Nadine Kasper und Arno Saxenhammer haben an der Abstimmung nicht teilgenommen, nachdem diese bei der besagten Sitzung nicht anwesend waren. 2. Räumliches Entwicklungskonzept Innerbach – Rodund: Beschlussfassung Beschlussvorlage: In der Sitzung am 17. Oktober 2017 hat die Gemeindevertretung Vandans unter anderem den Entwurf „Räumliches Entwicklungskonzept Innerbach – Rodund“ beschlossen. Gemäß Kundmachung wurde der REK-Entwurf in der Zeit vom 18. Oktober bis 17. November 2017 öffentlich aufgelegt. Schon vor diesem Auflageverfahren wurde die Bevölkerung an 2 Nachmittagen zu so genannten „Planungsgesprächen“ eingeladen, nämlich am 04. und 05. Oktober 2017. Während am 04. Oktober insgesamt 35 Personen an diesen Planungsgesprächen teilgenommen haben, waren dies am 05. Oktober 2017 insgesamt 40 Personen. Das Interesse der Bevölkerung an diesen Planungsgesprächen war meiner Einschätzung nach unerwartet hoch. Während dem Auflageverfahren selber sind insgesamt 9 schriftliche Stellungnahmen eingelangt. Jede einzelne Stellungnahme wurde in der Folge im Detail diskutiert und beraten. Unter Mitarbeit von DI Georg Rauch, dem Bürgermeister und der Amtsleiterin wurde letztlich zu jeder eingelangten Stellungnahme eine Gegenäußerung erarbeitet. In der Sitzung 2 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 am 20. März 2018 sind sowohl diese Gegenäußerungen wie auch die von DI Georg Rauch im REK bereits eingearbeiteten Änderungen beraten worden. Es wird nun ersucht, das gegenständliche Räumliche Entwicklungskonzept Innerbach – Rodund in seiner neuesten Fassung zu beschließen. Beschluss: Auf Ersuchen des Bürgermeisters erläutert DI Georg Rauch nochmals den vorliegenden Entwurf des „Räumlichen Entwicklungskonzeptes Innerbach – Rodund“ und nimmt zu den zahlreichen Fragen Stellung. In weiterer Folge gibt DI Georg Rauch Einblick in die während der öffentlichen Auflage (18.10. bis 17.11.2017) eingelangten Stellungnahmen und legt die erarbeiteten Gegenäußerungen dar. Der Vollständigkeit halber weist DI Georg Rauch dann noch auf einige von Amts wegen erfolgten Ergänzungen im Erläuterungsbericht hin. In der allgemeinen Diskussion bringen Vertreter der Oppositionsparteien sodann zum Ausdruck, dass bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwicklungskonzeptes die betroffene Bevölkerung viel zu wenig miteinbezogen worden sei und es auf viele offene Fragen noch keine Antwort gebe. Vertreter der Fraktion „Gemeinsam für Vandans“ halten dagegen, dass am nunmehr vorliegenden Konzept seit fast 3 Jahren gearbeitet werde. Den Vorwurf, die betroffene Bevölkerung sei zu wenig in die Erarbeitung des Konzeptes einbezogen worden, müsse man entschieden zurückweisen. Dass man zur einen oder anderen Frage, insbesondere zu solchen die kommende Hotelprojekte betreffen, heute noch keine konkreten Antworten geben könne, liege auf der Hand. Zu Projekten und Vorhaben, die es noch nicht gebe oder zu denen es erst vage Überlegungen gebe, könne man noch keine Aussagen treffen. Mit 16 : 8 Stimmen sprechen sich sodann die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung für eine Genehmigung des vorliegenden „Räumlichen Entwicklungskonzeptes Innerbach – Rodund“, und zwar unter Berücksichtigung der Ergänzungen im Erläuterungsbericht, aus. 3. Entscheidung zu den Empfehlungen des Ausschusses für Raumplanung und Gemeindeentwicklung vom 20. März 2018 Beschlussvorlage: In der Sitzung am 20. März 2018 hat sich der Ausschuss der Gemeinde Vandans für Raumplanung und Gemeindeentwicklungen nebst dem Räumlichen Entwicklungskonzept Innerbach – Rodund unter den Tagesordnungspunkten 2. bis 10. mit verschiedenen Anträgen (siehe Verhandlungsschrift vom 20. März 2018) auseinander gesetzt. Es wird ersucht, die Empfehlungen des Ausschusses für Raumplanung und Gemeindeentwicklung vom 20. März 2018 zu den einzelnen Anträgen zum Beschluss zu erheben. Stellungnahme zum vorliegenden Antrag von Amts wegen, nämlich die im Gebiet Ganeu/Schandang bestehenden „Bauflächen“ den tatsächlichen Erfordernissen entsprechend anzupassen und zwar gemäß den nunmehr vorliegenden Bestandsaufnahmen (tatsächlich überbaute Flächen, einschließlich unterirdischer Zubauten, der Vordächer bzw. allfälliger Terrassen (§ 2 BBV) Kurz und bündig erinnert der Vorsitzende nochmals an die diesbezüglichen Beratungen in der Sitzung am 11. Oktober 2017 und gibt nochmals zu verstehen, dass gemäß dem gültigen Teilbebauungsplan für die Gebiete „Banella“, „Ganeu“, „Grubes“, „Haggen“, „Laferdas“, „Muleriensch“, „Schandang“ und „Valehr“ die Neuerrichtung von Gebäuden mit 3 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 einer „überbauten Fläche“ von 50 m² möglich sei. Seit dem Inkrafttreten dieses Teilbebauungsplanes im Jahre 1997 bzw. 2010 seien eine stattliche Anzahl an neuen Gebäuden mit einer „überbauten Fläche“ von 50 m² genehmigt worden. Sodann verweist der Vorsitzende nochmals auf das Faktum, dass gemäß der gültigen Baubemessungsverordnung, LGBl. Nr. 29/2010, alle Bauteile, die das Gelände weniger als 0, 75 m überragen, und untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und dergleichen, nicht in die „überbaute Fläche“ einzurechnen seien. Anders sei dies gemäß den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes. Die Errichtung solcher „untergeordneter Bauteile“ dürfe nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes nur genehmigt werden, wenn diese auf einem als „Baufläche“ gewidmeten Grundstück zu liegen kommen. Im Klartext bedeute das, dass ein Gebäude mit einer überbauten Fläche von 50 m² de facto nur genehmigt werden könne, wenn die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene „Baufläche“ deutlich größer als 50 m² sei. Vermutlich müsse diese Fläche in den meisten Fällen mindestens 85 m² und noch größer sein. In den Gebieten „Banella“, „Ganeu“, „Grubes“, „Haggen“, „Laferdas“, „Muleriensch“, „Schandang“ und „Valehr“ seien bis dato keine „Bauflächen“, die größer als 50 m² seien, ausgewiesen worden. Bei den meisten Wohnobjekten liege deshalb das Vordach, der Lichtschacht, die Terrasse etc. auf einem nicht als „Baufäche“ gewidmeten Teil des Grundstückes. Die Behebung dieser Fehler, so nochmal der Bürgermeister, die im Prinzip seit Bestehen dieses Teilbebauungsplanes immer wieder gemacht worden seien, habe die exakte Einmessung aller 62 bestehenden Wohnobjekte (aufgehendes Mauerwerk, Traufenpflaster, Anbauten) erforderlich gemacht. Die Naturaufnahmen, die beim Vermessungsbüro Bolter + Schösser, Bludenz, in Auftrag gegeben worden seien, seien nunmehr vorliegend. Es gelte nun, die bisher im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen „Bauflächen“ exakt den tatsächlichen Erfordernissen bzw. gemäß dem nunmehr vorliegenden Ergebnis der Naturbestandsaufnahmen entsprechend anzupassen. Anhand einiger Beispiele erläutert der Vorsitzende sodann die einzelnen Differenzen zwischen IST-Bestand und SOLL-Bestand. Armin Wachter erkundigt sich, ob auch für die Erstellung so genannter Nebengebäude (Holzschopf, Lagerschuppen etc.) eine „Bauflächen-Widmung“ erforderlich sei. In seiner Antwort gibt der Bürgermeister zu verstehen, dass es sich in der Regel bei solchen Bauvorhaben um kleinräumige Objekte handle, deren Genehmigung auf einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes basieren können. Vbgm. Michael Zimmermann äußert sein Unverständnis darüber, dass gewisse Terrassen, Vorplätze etc. ebenfalls einer Baubewilligung bedürfen. Bürgermeister Burkhard Wachter macht in seiner Antwort deutlich, dass nicht jede „überbaute Fläche“ automatisch einer Baubewilligung bedürfe. Von der Bauverwaltung Montafon habe es zuletzt aber deutliche Signale gegeben, nämlich dass man sich alle über-bauten Flächen genau anschauen wolle und es bei der einen oder anderen sicherlich eine Bewilligungspflicht gebe. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Nach einer kurzen Diskussion grundsätzlicher Natur, sprechen sich alle Anwesenden für eine möglichst umgehende Anpassung des Flächenwidmungsplanes im Sinne der nunmehr vorliegenden exakten Einmessungen aller Wohnobjekte aus, damit bei allen Bauvorhaben die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt seien. Entscheidung der Gemeindevertretung: Die vom Ausschuss für Raumplanung und Gemeindeentwicklung geäußerten Argumente sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Emp- 4 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 fehlung des Ausschuss, nämlich von Amts wegen die bestehenden „Bauflächen“ den tatsächlichen Erfordernissen entsprechend anzupassen, und zwar gemäß den nunmehr vorliegenden Bestandsaufnahmen (tatsächlich überbaute Flächen, einschließlich unterirdischer Zubauten, der Vordächer bzw. allfälliger Terrassen (§ 2 BBV), wird einstimmig zum Beschluss erhoben. Da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erst am 10. April 2018 endet, soll dieser Beschluss der Gemeindevertretung nur für jene Anträge gelten, zu denen keine Stellungnahmen einlangen. Zu jenen Anträgen, zu denen noch eine Stellungnahme des Grundeigentümers einlangt, soll in der kommenden Sitzung eine Entscheidung getroffen werden. Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Teilbebauungsplanes für die Gebiete „Banella“, „Ganeu“, „Grubes“, „Haggen“, „Laferdas“, „Muleriensch“, „Schandang“ und „Valehr“ Der im Raumplanungsgesetz gegebene Begriff der „Kleinräumigkeit“, so der Bürgermeister in seiner Einleitung, sei vom Raumplanungsausschuss bereits einmal, und zwar ebenfalls in der Sitzung am 11. Oktober 2017, beraten und diskutiert worden. Er erinnert in der Folge, dass gemäß § 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen könne, wenn a) b) c) d) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig sei, es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt, sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen. Gemäß den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, so nochmals der Vorsitzende, liege die Bewilligung einer solchen Ausnahme im behördlichen Ermessen und könne erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Mit Urteil vom 25. September 2007 habe allerdings der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Behörde (Gemeindevorstand) für die Ausübung „von Ermessen“ kein Raum bleibe, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, vom Antragsteller erfüllt werden. Somit bedeute das Wort „kann“ in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein „muss“. Weil man verhindern wolle, dass in diesen vorgenannten Maisäßgebieten künftig solche „kleinräumige“ Bauvorhaben wie Pilze aus dem Boden schießen und es im Raumplanungsgesetz auch keine exakte Definition des Begriffes „Kleinräumigkeit“ gebe, habe der Gemeindevorstand in der Sitzung am 17. Juli 2017 für eine Adaptierung der gültigen Verordnung über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die Gebiete „Banella“, „Grubes“, „Ganeu“, „Muleriensch“, „Valehr“ und „Schandang“ votiert. Auf sein Ersuchen hin, so neuerlich der Bürgermeister, habe sich DI Reinhard Falch, der an der Erarbeitung der in Vandans im Augenblick gültigen Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Dichte maßgeblich mitgearbeitet habe, Gedanken zur bestehenden Verordnung über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die Gebiete „Banella“, „Grubes“, „Ganeu“, „Muleriensch“, „Valehr“ und „Schandang“ gemacht und für einige Ergänzungen plädiert. Der neue Punkt 1.3 widme sich speziell den „geplanten Nebengebäuden“, der neue Punkt 1.4 konkret der Erweiterung bestehender Nebengebäude und der neue Punkt 1.5 „geplanten sonstigen Objekten“ (z.B. Heubargen, Geißschärmen etc.). In der Folge erinnert der Bürgermeister an die rege Diskussion in der Sitzung am 11. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Festlegung der „überbauten Fläche“ bei Nebengebäuden (20 m² oder 25 m²), der tatsächlichen Größe von Heubargen und Geißschärmen 5 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 (10 m², 12 m² oder 15 m²) bzw. deren exakte Ausführung (z.B. ohne Betonboden, in Rundholz-Blockbauweise, die Eindeckung mit Holzschindeln etc.) und über die eventuelle Möglichkeit der Errichtung von Ställen durch Nichtlandwirte, wenn ein solcher in seiner ursprünglichen und typischen Art und Weise, sozusagen als kulturhistorisch wertvoller Bestandteil der Montafoner Berglandschaften und somit Teil des regionalen baukulturellen Erbes, errichtet werden soll. Zwischenzeitlich, so nochmals der Vorsitzende, habe man entsprechende Erkundigungen angestellt und vor allem einschlägige Fachliteratur studiert, wobei „die Entwicklung der Montafoner Stallbauten von einem dauernden, langsamen, aber stetigen Anwachsen des Raumbedarfs begleitet worden sei“ (Zitat aus: „Das Montafonerhaus und sein Stall“ von Friedl Haas). Im Buch „Das Montafonerhaus und sein Stall“ gebe es eine Fülle von Beispielen zu Heubargen, Schermen, Maisäßställen etc. Der Vorsitzende präsentiert in der Folge einen Verordnungsentwurf, der von der Verwaltung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse, erarbeitet worden sei. Florian Küng plädiert in der Folge dafür, auch das maximale Ausmaß der Vordächer zu definieren (z.B. 1.30 m einschließlich der Dachrinne). Armin Wachter spricht sich dafür aus, sowohl bei Nebengebäuden als auch bei „geplanten sonstigen Gebäuden“ die maximale Traufenhöhe festzulegen und einen Hinweis, dass bei Nebengebäuden auch eine Unterkellerung möglich sei. Der Vorsitzende regt letztlich an, dass ein „Sonstiges Gebäude“ jedenfalls in einer Rundholz-Blockbauweise errichtet werden müsse und der neue Teilbebauungsplan in dieser Hinsicht jedenfalls eine zwingende Bestimmung enthalten müsse. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Alle Anwesenden sprechen sich in der Folge für vorliegende Verordnung über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die Gebiete „Banella“, „Grubes“, „Ganeu“, „Valehr“, „Schandang“ und „Muleriensch“ aus. Entscheidung der Gemeindevertretung: Nach Beantwortung einiger Fragen grundsätzlicher Natur und der Erläuterung der eingearbeiteten Änderungen gegenüber dem vorgestellten Entwurf in der Sitzung des Ausschusses für Raumplanung und Gemeindeentwicklung am 20. März 2018, die vom Vorsitzenden ausführlich dargelegt wurden, sprechen sich die Damen und Herren letztendlich einstimmig für die Erlassung nachstehendem Verordnungsentwurf aus: ENTWURF VERORDNUNG über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die Gebiete „Banella“, „Grubes“, „Ganeu“, „Valehr“, „Schandang“ und „Muleriensch“ Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Vandans vom 03. April 2018 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/2013, in der geltenden Fassung, verordnet: §1 Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Bestehende und geplante Hauptgebäude 6 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 ● bestehendes Ferienhaus ● geplantes Ferienhaus überbaute Fläche (ÜBF) gemäß § 2 lit. i) der BBV: max. 50 m² Bei Bestandsobjekten kann im Falle der nachträglichen Anbringung einer Außenwärmedämmung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 35 des Raumplanungsgesetzes für das Überschreiten der maximal zulässigen überbauten Fläche in Aussicht gestellt werden. max. 4, 50 m über Terrain (Beilage 1) Satteldach 20 – 30 Grad Holzschindeln oder anthrazitfarbene Aluminiumschindeln Traufenhöhe: Dachform: Dachneigung: Dacheindeckung: Dachvorsprünge und Vordächer: max. 1.30 m ab Außenwand (Beilage 1) Im Bereich zurückversetzter Hauptfassaden (z.B. bei Eingangsbereichen/Sitzplätzen) kann eine Ausnahmebewilligung gemäß § 35 des Raumplanungsgesetzes für das Überschreiten der maximal zulässigen Tiefe der Dachvorsprünge und Vordächern in Aussicht gestellt werden, sofern die Fluchten der Dachvorsprünge der Traufe bzw. des Ortgangs entlang der Hauptfassaden nicht überschritten werden. 1.2 Erweiterungen bei bestehenden Hauptgebäuden sind nur dann zulässig, wenn das Gesamtausmaß der überbauten Fläche gemäß § 2 lit. i) der Baubemessungsverordnung (BBV), LGBl. Nr. 29/2010, 50 m², nicht übersteigt. 1.3 geplante Nebengebäude Je Hauptgebäude ist die Errichtung maximal 1 Nebengebäudes zulässig. Dieses muss dem auf demselben Baugrundstück befindlichen Hauptgebäude aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sein (z.B. Geräte- oder Holzschuppen) und auf Grund der Kleinräumigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 RPG keiner eigenen Widmung bedarf: überbaute Fläche (ÜBF) gemäß § 2 lit. i) der Baubemessungsverordnung (BBV) Traufenhöhe: Dachform: Dachneigung: Dacheindeckung: Dachvorsprünge und Vordächer: max. 20 m² Eine Unterkellerung ist zulässig. max. 3, 00 m über Terrain (Beilage 2) Satteldach 20 bis 30 Grad Holzschindeln oder anthrazitfarbene Aluminiumschindeln max. 1.30 m ab Außenwand (Beilage 2) 7 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Im Bereich zurückversetzter Hauptfassaden (z.B. bei Eingangsbereichen/Sitzplätzen) kann eine Ausnahmebewilligung gemäß § 35 des Raumplanungsgesetzes für das Überschreiten der maximal zulässigen Tiefe der Dachvorsprünge und Vordächern in Aussicht gestellt werden, sofern die Fluchten der Dachvorsprünge der Traufe bzw. des Ortgangs entlang der Hauptfassaden nicht überschritten werden. 1.4 Erweiterung bestehender Nebengebäude Erweiterungen bestehender Nebengebäude sind nur dann zulässig, wenn nur ein Nebengebäude zum Hauptgebäude besteht und das Gesamtausmaß der überbauten Fläche 20 m² nicht übersteigt. 1.5 geplante Sonstige Objekte (z.B. Heubargen, Geißschärmen etc.) Heubargen, Geißschärmen etc. sind als kulturhistorisch wertvolle Bestandteile de Montafoner Berglandschaften und somit Teil des regionalen baukulturellen Erbes, auch im Maisäß- und Ferienhausgebiet Ganeu/Schandang. Jeder Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft ist berechtigt, maximal 1 Sonstiges Objekt zu errichten, das nicht für Wohnzwecke bestimmt ist (z.B. Heubarge oder Geißschärmen), sofern dieses aufgrund der Kleinräumigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 RPG keiner eigenen Widmung bedarf. überbaute Fläche (ÜBF) gemäß § 2 lit. i BBV: Bauart: Traufenhöhe: Dachform: Dachneigung: Dacheindeckung Dachvorsprünge: 1.6 max. 10 m² offene Rundblockbauweise max. 2, 50 m über Terrain (Beilage 3) Satteldach 20 bis 30 Grad Holzschindeln max. 1, 00 m ab Außenwand (Beilage 3) Für die Errichtung und Erweiterung von landwirtschaftlichen Gebäuden gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 RPG §2 Bebauung 2.1 Die über dem Kellergeschoss liegenden Geschosse sind zum überwiegenden Teil mit dem Baustoff Holz zu erstellen bzw. zu verkleiden. Eine Erstellung in Holzstrickbauweise bzw. Rundblockbauweise wird befürwortet. Sämtliche Holzteile in der Außenfassade sind naturfarben oder in einem Braunton zu halten. Mauer-, Beton- und Putzteile sind farblich unterzuordnen und dürfen keine artfremden Bemalungen erhalten. 2.2 Die Ausbildung von Balkonen jeglicher Art ist nicht zulässig. 2.3 Die Anbringung von Rollläden, Jalousien, Markiesen und ähnlichen Sonnenschutzeinrichtungen ist nicht zulässig. 8 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 2.4 Die Anbringung von Antennen, Parabolspiegeln, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und ähnlichem bedürfen in jedem Fall einer separaten Bewilligung durch die Behörde. 2.5 Die separate Erstellung von Garagen sowie von überdachten Autoabstellplätzen ist nicht zulässig. §3 Sonstige Bedingungen und Auflagen Geländeveränderungen sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaße zulässig. Jedenfalls unzulässig ist die Errichtung von Stützmauern zum Zwecke der Schaffung einer Terrasse, eines Vorplatzes oder ähnlichem. §4 Straßen und Wege Die Bauliegenschaft muss über eine rechtlich gesicherte Verbindung zum „Öffentlichen Gut, Straßen und Wege“ verfügen. Die Errichtung von Zufahrtswegen zu Haupt- und Nebengebäuden ist zulässig. Diese haben dem beabsichtigten Verwendungszweck zu entsprechen. §5 Trinkwasserversorgung 5.1 Hinsichtlich einer quantitativ ausreichenden Trinkwasserversorgung ist vom Bauwerber ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Trinkwasserqualität ist mittels Attest eines befähigten Unternehmens nachzuweisen. 5.2 Die Einrichtung und der Betrieb so genannter „Laufbrunnen“ ist nur dann zulässig, wenn das Wasser aus dem Laufbrunnen gefahrlos in ein bereits bestehendes Gerinne abgeleitet werden kann. §6 Abwasserbeseitigung Sämtliche Fäkalien sind in eine rundum geschlossene Jauchegrube, welche der Objektgröße entsprechend zu dimensionieren ist, einzuleiten. Die Entsorgung hat nach Bedarf in die ARA Vandans bzw. in die dafür vorgesehene Übernahmestation zu erfolgen. Dem Gemeindeamt ist eine Bestätigung der ARA Vandans über die ordnungsgemäße Ablieferung der Abwässer vorzulegen. §7 Beseitigung von Niederschlagswässern 9 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Die Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer hat auf eigenem Grund und Boden ohne Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken zu erfolgen, wobei konzentrierte Wasserversickerungen oder -ableitungen zur Vermeidung von Hangabplatzungen unzulässig sind. §8 Abfallentsorgung Hausmüll ist in die bei der Gemeinde käuflich erhältlichen Müllsäcke zu geben und im Tal entweder ordnungsgemäß über die jeweilige Vertragsfirma der Gemeinde entsorgen zu lassen oder auf der Altstoffsammelstelle der Gemeinde abzugeben. §9 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Teilbebauungsplanes sind im angeschlossenen Lageplan im Maßstab 1 : 3.000 ersichtlich gemacht. Der Bürgermeister Burkhard Wachter Abschließend gibt der Bürgermeister zu verstehen, dass dieser Entwurf samt dem Erläuterungsbericht nun einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werde und während dieser Auflagefrist jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Teilbebauungsplan beziehe, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten könne. Stellungnahme zum Antrag von Herrn Walter Egele, wohnhaft in 6773 Vandans, Dorfstraße 21– Nr. 09/2017 Antrag vom 14. Dezember 2017: Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 472 m² aus den Grundstücken Nr. 1356 und Nr. 1359 von „Bauerwartungsfläche - Mischgebiet“ in „Baufläche - Mischgebiet“ sowie einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 264 m² aus dem Grundstück Nr. 1356 von „Freifläche - Freihaltegebiet“ in „Verkehrsfläche – Straßen (Planung)“. Sachverhalt: Walter Egele ist alleiniger Eigentümer des Grundstückes Nr. 1356, GB Vandans. Das genannte Grundstück liegt talseits der Dorfstraße und zwar im Nahbereich zum Mustergielbach. Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 2.293 m² auf. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans ist eine Teilfläche im Ausmaß von 413 m² als „Baufläche – Mischgebiet“, eine Teilfläche im Ausmaß von 467 m² als „Bauerwartungsfläche – Mischgebiet“ und eine Teilfläche im Ausmaß von 1.413 m² als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmet. Mit dem vorliegenden Antrag ersucht der Grundeigentümer unter anderem um Umwidmung einer 453 m² großen Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1356 (Walter Egele) und 10 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 einer 19 m² großen Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1359 (Mag. (FH) Philipp Egele) von „Bauerwartungsfläche – Mischgebiet“ in „Baufläche – Mischgebiet“. Diese zur Umwidmung beantragte Teilfläche soll noch im heurigen Jahr vom Sohn des Antragstellers, nämlich Christoph Egele, bebaut werden. Das neue Baugrundstück von Christoph Egele soll über eine Weganlage erschlossen werden, die von der Dorfstraße abzweigt und über das Grundstück Nr. 1356 führt. Mit dem vorliegenden Antrag ersucht Walter Egele um Umwidmung dieser Zufahrtsstraße mit 264 m² von „Freifläche – Freihaltegebiet“ in „Verkehrsfläche – Straßen (Planung). Die zur Umwidmung beantragte Teilfläche, die von Christoph Egele mit einem Eigenheim bebaut werden soll, grenzt nordseitig an das Grundstück Nr. 1359, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Bauerwartungsfläche – Mischgebiet“ gewidmet ist. Nach Westen hin grenzt die zur Umwidmung beantragte Teilfläche an das Grundstück Nr. 1357, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Baufläche – Mischgebiet“ gewidmet ist. Die zur Umwidmung in „Baufläche – Mischgebiet“ beantragte Teilfläche ist im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans als „Gelbe Zone“ ausgewiesen. Die geplante Erschließungsstraße über das Grundstück Nr. 1356 kommt in der „Roten Zone“ zu liegen. Das Grundstück Nr. 1356 verfügt sowohl über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch eine solche an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 02. Februar 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Innert der vorgegebenen Frist ist lediglich eine Stellungnahme eingelangt und zwar vom Amt der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung Wasserwirtschaft). Vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, ist mit Schreiben vom 22. Jänner 2018 zum vorliegenden Antrag wie folgt Stellung genommen worden: „Aus Sicht der Abteilung Wasserwirtschaft kann die beabsichtigte Umwidmung in BauflächeMischgebiet zur Kenntnis genommen werden. Die beabsichtigte Umwidmung von Freifläche-Freihaltegebiet in Verkehrsfläche wird kritisch gesehen, da der bestehende Gewässerrandstreifen erhalten werden sollte und bereits gewidmete Flächen für die Errichtung einer Zufahrt/Verkehrsfläche vorhanden sind.“ Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Bereits im Jahre 1978, also bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, ist im Bereich des Grundstückes Nr. 1356 eine zirka 467 m² große Teilfläche als „Bauerwartungsfläche – Mischgebiet“ gewidmet worden. Es wurde also damit gerechnet, dass früher oder später ein Antrag auf Umwidmung dieser Teilfläche gestellt wird. Diese besagte Teilfläche soll nun vom Sohn des Antragstellers, nämlich Herrn Christoph Egele, mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut werden. Diese zur Umwidmung beantragte Teilfläche erfüllt alle Voraussetzungen gemäß § 4 des Baugesetzes (Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren). Der gegenständliche Antrag stellt nach Auffassung des Raumplanungsausschusses eine klassische Anschlusswidmung dar, die raumplanerischen Zielvorstellungen nicht widerspricht. Generell betrachtet, ist die Ausweisung der geplanten Zufahrtsstraße als „Verkehrsfläche – Straßen (Planung) wichtig und richtig. Zur Situierung dieser Zufahrtsstraße gibt es unterschiedliche Auffassungen. Der Vertreter der Abteilung Wasserwirtschaft plädiert dafür, 11 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 diese Zufahrtsstraße im Bereich der bestehenden BM-Widmung zu errichten. Der Antragsteller selber argumentiert, dass vom Grundstück Nr. 1356 seinerzeit bereits eine zirka 1.413 m² große Teilfläche als „Rote Zone“ ausgewiesen worden ist. Warum in dieser „Roten Zone“ keine Zufahrtsstraße geschaffen werden soll, kann vom Vertreter der Abteilung Wasserwirtschaft nicht gesagt werden. Der bestehende Gewässerrandstreifen wird durch die Anlegung dieser Zufahrtsstraße nicht geschmälert. Die Situierung dieser Zufahrtsstraße in der bereits gewidmeten BM-Fläche widerspricht allen Intentionen im sparsamen und haushälterischen Umgang mit Grund und Boden bzw. mit „Bauland“, zumal im Bereich dieser als „Baufläche – Mischgebiet“ ausgewiesenen Fläche gut und gerne noch ein weiteres Wohnobjekt zur Errichtung kommen könnte. Die Mitglieder des Raumplanungsausschusses plädieren nach Abwiegen aller Vor- und Nachteile einer solchen Widmung und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente dafür, die geplante Erschließungsstraße direkt im Anschluss an die bestehende BM-Widmung als „Verkehrsfläche – Straßen (Planung) auszuweisen. Alle anwesenden Mitglieder des Raumplanungsausschusses äußern letztlich die Empfehlung an die Gemeindevertretung, dem vorliegenden Antrag antragsgemäß zu entsprechen. Dem Antrag selber soll allerdings nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller dem Abschluss eines Raumplanungsvertrages zustimmt. Entscheidung der Gemeindevertretung: Die vom Ausschuss für Raumplanung und Gemeindeentwicklung geäußerten Argumente sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Empfehlung des Ausschusses, nämlich die vom Antragssteller beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zu genehmigen, wird einstimmig zum Beschluss erhoben, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein Raumplanungsvertrag mit dem Antragssteller abgeschlossen wird. Arno Saxenhammer plädiert in seiner Wortmeldung dafür, bei der geplanten Einfahrtsstraße links- und rechtsseitig einen „Einfahrtstrichter“ vorzusehen und diese beiden „Einfahrtstrichter“ im Flächenwidmungsplan auch entsprechend auszuweisen. Auch diese von Arno Saxenhammer geäußerte Anregung wird in der Folge einstimmig zum Beschluss erhoben und soll bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes berücksichtigt werden. Mag. Christian Egele hat wegen Befangenheit weder an der Beratung selber noch an der Abstimmung teilgenommen. Stellungnahme zum Antrag von Herrn Herwig Schapler, wohnhaft in 6781 Bartholomäberg, Panoramastraße 44 – Nr. 10/2017 Antrag vom 14. November 2017: Umwidmung des Grundstückes Nr. 1384/3 von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ in „Baufläche – Wohngebiet“. Sachverhalt: Das antragsgegenständliche Grundstück, das sich im alleinigen Eigentum des Antragstellers befindet, liegt unterhalb der Dorfstraße. Während das zur Umwidmung beantragte Grundstück südseitig an eine „Verkehrsfläche – Straße“ grenzt, grenzt es westseitig an eine bereits bestehende „Bauland-Widmung“ an. Im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans ist das Grundstück Nr. 1384/3 als Gelbe Zone ausgewiesen. 12 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 1384/3 erfolgt über die Grundstücke Nr. 1379 und Nr. 1378, die sich beide im Eigentum der Vorarlberger Illwerke AG befinden. Der Antragsteller besitzt über diese vorgenannten Grundstücke ein vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht. Das Grundstück Nr. 1384/3 verfügt sowohl über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch eine solche an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 27. November 2017 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage ist von keinem der Anrainer eine solche Stellungnahme eingelangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von diesen keine Einwände gegen die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben werden. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Das antragsgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans bereits als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ ausgewiesen. Es war daher damit zu rechnen, dass früher oder später ein Antrag auf Umwidmung in „Baufläche – Wohngebiet“ gestellt wird. Das genannte Grundstück grenzt sowohl westseitig als auch südseitig an bereits bestehendes Bauland an. Der vorliegende Antrag kann daher guten Gewissens als klassische „Anschlusswidmung“ gewertet werden – und zwar als Anschlusswidmung, die in raumplanerischer Hinsicht durchaus genehmigungsfähig ist. Die zur Umwidmung beantragte Liegenschaft verfügt über bereits bestehende Anschlussmöglichkeiten an die Wasserversorgungsanlage beziehungsweise den Ortskanal, sodass in diesen Bereichen keine Erweiterungen mehr erforderlich sind und auch keine Investitionen mehr getätigt werden müssen. Unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller zum Abschluss eines „Raumplanungsvertrages“ bereit ist, wird der Gemeindevertretung einstimmig eine antragsgemäße Erledigung empfohlen. Manfred Schapler hat wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Die vom Ausschuss für Raumplanung und Gemeindeentwicklung geäußerten Argumente sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Empfehlung des Ausschusses, nämlich die vom Antragssteller beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zu genehmigen, wird einstimmig zum Beschluss erhoben, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein Raumplanungsvertrag mit dem Antragssteller abgeschlossen wird. Walter Stampfer hat wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. Stellungnahme zum Antrag der Nägele Wohn- und Projektbau GmbH, 6832 Sulz, Müsinenstraße 29 – Nr. 01/2018 Antrag vom 18. Jänner 2018: Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 150 m² aus dem Grundstück Nr. 51/4 von „Freifläche – Freihaltegebiet“ in „Baufläche – Kerngebiet“. Sachverhalt: 13 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Wie von der Antragstellerin in ihrem Antrag ausgeführt worden ist, ist vom Grundstück Nr. 51/4, GB Vandans, derzeit nur eine Teilfläche (563 m²) im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Baufläche - Kerngebiet“ ausgewiesen. Die restliche Fläche ist als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmet. Warum seinerzeit keine „parzellengenaue“ Widmung erfolgte, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Vermutlich decken sich die heutigen Grundstücksgrenzen nicht mehr mit jenen im Jahre 1978 (Genehmigung des Flächenwidmungsplanes). Im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans ist vom genannten Grundstück eine 563 m² große Teilfläche als Gelbe Zone ausgewiesen. Eine Teilfläche im Ausmaß von 150 m² ist als Weiße Zone ausgewiesen. Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. 51/4 die Errichtung eines Mehrwohnungshauses. Damit eine unterirdische Tiefgarage mit 11 Abstellplätzen errichtet werden kann, beantragt die Antragstellerin die Umwidmung der 150 m² großen Restfläche von „Freifläche – Freihaltegebiet“ in „Baufläche - Kerngebiet“. Die Zufahrt zum umwidmungsgegenständlichen Grundstück erfolgt über das Grundstück Nr. 51/7. Im Hinblick auf das Grundstück Nr. 51/7 verfügt die Antragstellerin über ein vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht. Das Grundstück Nr. 51/4 verfügt sowohl über eine Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch eine an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vandans. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag der Nägele Wohn- und Projektbau GmbH bis zum 02. Februar 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Innert der vorgegebenen Frist ist von keinem der Anrainer eine solche Stellungnahme eingelangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von diesen keine Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben werden. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Wie im Sachverhalt bereits festgehalten, beabsichtigt die Antragstellerin auf dem Grundstück Nr. 51/4 die Errichtung eines Mehrwohnungshauses. Damit bei diesem nebst mehreren Kellerabteilen, einem Trockenraum und einem Technikraum auch eine Tiefgarage mit insgesamt 11 Abstellplätzen errichtet werden kann, muss die festgelegte Baulinie überschritten werden bzw. ragt ein Teil der Tiefgarage in die als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmete Restfläche des Grundstückes Nr. 51/4 hinein. Eine zum Mustergielbach hin befindliche Teilfläche (150 m²) des Grundstückes Nr. 51/4 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans derzeit als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmet. Warum seinerzeit nicht das gesamte Grundstück Nr. 51/4 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Baufläche – Kerngebiet“ ausgewiesen worden ist, lässt sich heute leider nicht mehr eruieren. Da die zur nachträglichen Umwidmung in „Baufläche – Kerngebiet“ beantragte Teilfläche im Gefahrenzonenplan der Gemeinde als Weiße Zone ausgewiesen ist, gibt es nach Auffassung der Mitglieder des Raumplanungsausschusses keine wirklich nachvollziehbaren Gründe, die gegen eine Umwidmung der von der Antragstellerin begehrten Fläche in eine „Baufläche“ sprechen. Die Ausweisung des gesamten Grundstückes Nr. 51/4 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans als „Baufläche – Kerngebiet“ macht Sinn und widerspricht keinen raumplanerischen Zielvorstellungen. Angesichts der Gegebenheiten bzw. dieser Beurteilung durch den Raumplanungsausschuss wird der Gemeindevertretung einstimmig die Genehmigung dieses Antrages empfohlen. 14 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Entscheidung der Gemeindevertretung: Die vom Ausschuss für Raumplanung und Gemeindeentwicklung geäußerten Argumente sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Empfehlung des Ausschusses, nämlich die vom Antragssteller beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zu genehmigen, wird einstimmig zum Beschluss erhoben. Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde Vandans, per Adresse: Gemeindeamt, 6773 Vandans, Dorfstraße 26 - Nr. 02/2018 Antrag vom 19. Jänner 2018: Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 271 m² aus dem Grundstück Nr. 1249/11 von „Freifläche – Freihaltegebiet“ in „Baufläche – Wohngebiet“ und einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 1.380 m² aus dem Grundstück Nr. 1249/11 von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ in „Baufläche – Wohngebiet“. Sachverhalt: Das Grundstück Nr. 1249/11 weist im Flächenwidmungsplan 2 Widmungen auf. Eine 1.380 m² große Teilfläche des genannten Grundstückes ist als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ und eine 271 m² große Teilfläche als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmet. Sowohl nach Westen, nach Norden als auch nach Osten hin grenzt das umwidmungsgegenständliche Grundstück als bereits bestehendes „Bauland“ an, nach Süden hin schließt eine als „Freifläche - Freihaltegebiet“ gewidmete Liegenschaft an. Das gesamte Grundstück Nr. 1249/11 ist im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans als Gelbe Zone ausgewiesen. Die Erschließung des genannten Grundstückes erfolgt über das Grundstück Nr. 1249/9, das im Eigentum der Gemeinde Vandans steht. Das zur Umwidmung beantragte Grundstück Nr. 1249/11 verfügt über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 22. Jänner 2018 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 06. Februar 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage ist von keinem der Anrainer eine solche Stellungnahme eingelangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von diesen keine Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben werden. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Der vorliegende Antrag kann angesichts der vorliegenden Fakten als klassische „Anschlusswidmung“ gewertet werden – und zwar als Anschlusswidmung, die in raumplanerischer Hinsicht durchaus genehmigungsfähig ist. Bei einer antragsgemäßen Genehmigung ergibt sich nach erfolgter Umwidmung nach Süden hin eine deutliche, markante Widmungsgrenze, die für wichtig und richtig erachtet wird. Mit dieser markanten Widmungsgrenze soll in erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass weitere Umwidmungen nach Süden hin kurz- und mittelfristig nicht mehr gewollt sind und diese neue Widmungsgrenze auch künftiger „Siedlungsrand“ sein soll. Die zur Umwidmung beantragten Teilflächen verfügen alle über bereits bestehende Anschlussmöglichkeiten an die Wasserversorgungsanlage beziehungsweise den Ortskanal, sodass in diesen Bereichen keine Erweiterungen mehr erforderlich sind und auch keine Investitionen mehr getätigt werden müssen. 15 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Johannes Neher, Markus Pfefferkorn und Armin Wachter verweisen auf den Umstand, dass die erste Bautiefe, also jene unmittelbar nach der Straße, derzeit noch unbebaut ist. Es mache absolut keinen Sinn und widerspreche auch allen bisherigen Gepflogenheiten, in der zweiten Bautiefe Umwidmungen in „Bauland“ vorzunehmen, solange die erste Bautiefe noch unbebaut sei. Außerdem gebe es von der Gemeinde im Augenblick keinen konkreten Bedarf an weiterem „Bauland“. Burkhard Wachter, Michael Zimmermann, Florian Küng und Manfred Schapler halten dagegen, dass die Umwidmung einer Liegenschaft ganz grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob die davor liegenden Grundstücke schon bebaut sind oder nicht. Im gegenständlichen Fall trage sich die Gemeinde mit der Absicht, das Grundstück Nr. 1249/11 zu verkaufen. Wann es diesen Verkauf tatsächlich geben werde, stehe noch nicht fest. Das könne schon bald, aber auch erst in einigen Jahren der Fall sein. Im Augenblick gehe es ausschließlich darum, die widmungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf dieses Grundstückes als „Bauland“ zu schaffen. Angesichts der vorliegenden Fakten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, wird der Gemeindevertretung mit 4 : 3 empfohlen, den vorliegenden Antrag antragsgemäß zu genehmigen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Florian Küng weist in seiner Wortmeldung auf den Umstand hin, dass eine kleine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1250 derzeit noch als „Freifläche – Freihaltegebiet“ gewidmet sei. Aus ganz grundsätzlichen Überlegungen plädiere er dafür, dieses als „Freifläche – Freihaltebiet“ ausgewiesene „Dreieck“ in diesem Zusammenhang jetzt ebenfalls umzuwidmen und diese kleine Restfläche des Grundstückes Nr. 1250 von Amts wegen in „Baufläche – Wohngebiet“ umzuwidmen. Um generellen Antrag der Gemeinde ergibt sich in der Folge eine recht kontroversielle Diskussion. Letztlich sprechen sich die Damen und Herren der Gemeindevertretung mit 14 : 10 Stimmen für die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes aus. Ergänzend zur Empfehlung des Raumplanungsausschusses, soll darüber hinaus auch eine Teilfläche im Ausmaß von zirka 74 m² aus dem Grundstück Nr. 1250 von „Freifläche – Freihaltegebiet“ in „Baufläche – Wohngebiet“ umgewidmet werden. Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde Vandans, per Adresse: Gemeindeamt, 6773 Vandans, Dorfstraße 26 – Nr. 03/2018 Antrag vom 19. Jänner 2018: Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 1.384 m² aus dem Grundstück Nr. 2016 von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ in „Baufläche – Wohngebiet“, einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 370 m² aus dem Grundstück Nr. 2016 von „Forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald)“ in „Baufläche – Wohngebiet“ sowie einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 149 m² von „Verkehrsfläche – Straßen (Planung)“ in „Baufläche – Wohngebiet“. Sachverhalt: Das Grundstück Nr. 2016 weist im Flächenwidmungsplan insgesamt 3 Widmungen auf. Eine 1.384 m² große Teilfläche des genannten Grundstückes ist als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“, eine 370 m² große Teilfläche als Forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald) und eine 149 m² große Teilfläche als „Verkehrsfläche – Straßen (Planung)“ gewidmet. Nach Osten hin grenzt das umwidmungsgegenständliche Grundstück als bereits bestehendes „Bauland“ an, nach Norden hin schließt eine als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ gewidmete Liegenschaft an. 16 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Das gesamte Grundstück Nr. 2016 ist im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans weder als Gelbe noch als Rote Zone ausgewiesen. Die Erschließung des genannten Grundstückes erfolgt über das Grundstück Nr. 2280, das im Eigentum der Gemeinde Vandans steht. Das zur Umwidmung beantragte Grundstück Nr. 2016 verfügt über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 22. Jänner 2018 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 06. Februar 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage ist von keinem der Anrainer eine solche Stellungnahme eingelangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von diesen keine Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben werden. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Der vorliegende Antrag kann angesichts der vorliegenden Fakten als klassische „Anschlusswidmung“ gewertet werden – und zwar als Anschlusswidmung, die in raumplanerischer Hinsicht durchaus genehmigungsfähig ist. Bei einer antragsgemäßen Genehmigung ergibt sich nach erfolgter Umwidmung nach Westen hin eine deutliche, markante Widmungsgrenze, die für wichtig und richtig erachtet wird. Mit dieser markanten Widmungsgrenze soll in erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass weitere Umwidmungen nach Westen hin kurz- und mittelfristig nicht mehr gewollt sind und diese neue Widmungsgrenze auch künftiger „Siedlungsrand“ sein soll. Die zur Umwidmung beantragten Teilflächen verfügen alle über bereits bestehende Anschlussmöglichkeiten an die Wasserversorgungsanlage beziehungsweise den Ortskanal, sodass in diesen Bereichen keine Erweiterungen mehr erforderlich sind und auch keine Investitionen mehr getätigt werden müssen. Angesichts der vorliegenden Fakten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird der Gemeindevertretung mit 6 : 1 Stimme empfohlen, dem vorliegenden Antrag antragsgemäß zu entsprechen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Nach einer recht ausführlichen Diskussion sprechen sich die Damen und Herren der Gemeindevertretung letztendlich mit 17 : 7 Stimmen für eine antragsgemäße Erledigung bzw. für die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes aus. Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde Vandans, per Adresse: Gemeindeamt, 6773 Vandans, Dorfstraße 26 – Nr. 03a/2018 Antrag vom 19. Jänner 2018: Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 41 m² aus den Grundstücken Nr. 2017/1 und Nr. 2017/3 der Agrargemeinschaft Vandans von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ in „Verkehrsfläche – Straßen (Planung)“ sowie einer Teilfläche im Ausmaß von zirka 146 m² aus dem Grundstück Nr. 2078/2 der Agrargemeinschaft Vandans von „Forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald)“ in „Verkehrsfläche – Straßen (Planung)“. Sachverhalt: Die Gemeinde Vandans ist unter anderem Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2016 mit einer Fläche von 1.903 m². Mit Antrag vom 19. Jänner 2018 ist von der Gemeinde Vandans eine Umwidmung des gesamten Grundstückes von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“, von „Forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald)“ bzw. von „Verkehrsfläche – Straßen (Planung) in „Baufläche – Wohngebiet“ beantragt worden. 17 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Zur Erschließung der Grundstücke Nr. 2017/3 und Nr. 2017/1 soll über das Grundstück Nr. 2078/2, sozusagen als Fortführung der auf dem Grundstück Nr. 2280 bereits bestehenden Zufahrtsstraße - eine Weganlage errichtet werden. Mit dem vorliegenden Antrag sollen die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese neu geplante Weganlage geschaffen werden. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 22. Jänner 2018 wurde die Agrargemeinschaft Vandans als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 2078/2, Nr. 2017/3 und Nr. 2017/1 eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 06. Februar 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage ist keine solche Stellungnahme eingelangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von der Agrargemeinschaft Vandans keine Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben werden. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Mit dem vorliegenden Antrag sollen die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Weganlage im Bereich der Grundstücke Nr. 2078/2, Nr. 2017/3 und Nr. 2017/1 geschaffen werden. Da absolut nichts gegen die in diesem Zusammenhang beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes spricht, wird der Gemeindevertretung mit 5 : 1 Stimme eine Genehmigung des vorliegenden Antrages empfohlen. Florian Küng hat wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Nach einer recht ausführlichen Diskussion sprechen sich die Damen und Herren der Gemeindevertretung letztendlich mit 16 : 7 Stimmen für eine antragsgemäße Erledigung bzw. für die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes aus. Florian Küng hat wegen Befangenheit weder an der Beratung selber noch an der Abstimmung teilgenommen. Stellungnahme zum Antrag von Frau Jutta Felder, 6791 St. Gallenkirch, Gortipohl 71b – Nr. 65/2018 Antrag vom 15. März 2018: Umwidmung des Grundstückes Nr. 1384/4 von „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ in Baufläche – Wohngebiet“. Sachverhalt: Das antragsgegenständliche Grundstück, das sich im alleinigen Eigentum der Antragstellerin befindet, liegt unterhalb der Dorfstraße. In einem Abstand von zirka 10 Meter stockt talseits ein Wald. Während das zur Umwidmung beantragte Grundstück südseitig an eine „Verkehrsfläche – Straße“ grenzt, grenzt es westseitig an ein Grundstück, das im Augenblick als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ gewidmet ist. Vom Eigentümer dieses Grundstückes Nr. 1384/3 liegt jedoch bereits ein Antrag auf Umwidmung dieser Liegenschaft in „Baufläche – Wohngebiet“ vor. Im Gefahrenzonenplan der Gemeinde Vandans ist das Grundstück Nr. 1384/4 als Gelbe Zone ausgewiesen. 18 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 1384/4 erfolgt über die Grundstücke Nr. 1379 und Nr. 1378, die sich beide im Eigentum der Vorarlberger Illwerke AG befinden. Die Antragstellerin besitzt über diese vorgenannten Grundstücke ein vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht. Das Grundstück Nr. 1384/4 verfügt sowohl über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Vandans wie auch eine solche an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Stellungnahme der Anrainer: Mit Schreiben vom 20. März 2018 wurden alle Nachbarn eingeladen, zum vorliegenden Antrag bis zum 03. April 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum heutigen Tage ist von keinem der Anrainer eine solche Stellungnahme eingelangt. Stellungnahme des Raumplanungsausschusses: Das antragsgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans bereits als „Bauerwartungsfläche – Wohngebiet“ ausgewiesen. Es war daher damit zu rechnen, dass früher oder später ein Antrag auf Umwidmung in „Baufläche – Wohngebiet“ gestellt wird. Unter der Annahme, dass auch das westseitig angrenzende Grundstück Nr. 1384/3 in „Baufläche – Wohngebiet“ umgewidmet wird, kann der vorliegende Antrag als klassische „Anschlusswidmung“ gewertet werden – und zwar als Anschlusswidmung, die in raumplanerischer Hinsicht durchaus genehmigungsfähig ist. Die zur Umwidmung beantragte Liegenschaft verfügt über bereits bestehende Anschlussmöglichkeiten an die Wasserversorgungsanlage beziehungsweise den Ortskanal, sodass in diesen Bereichen keine Erweiterungen mehr erforderlich sind und auch keine Investitionen mehr getätigt werden müssen. Unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin zum Abschluss eines „Raumplanungsvertrages“ bereit ist, wird der Gemeindevertretung einstimmig eine antragsgemäße Erledigung empfohlen. Entscheidung der Gemeindevertretung: Die vom Ausschuss für Raumplanung und Gemeindeentwicklung geäußerten Argumente sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Empfehlung des Ausschusses, nämlich die vom Antragssteller beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zu genehmigen, wird einstimmig zum Beschluss erhoben, allerdings unter der Voraussetzung, dass ebenfalls ein Raumplanungsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen wird. Manfred Schapler hat wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. 4. Entscheidung zu den Empfehlungen des Ausschusses für Schule und Kindergarten sowie Jugend, Familie und Soziales vom 22. Februar 2018 Auf Ersuchen des Bürgermeister ergreift der Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Kindergarten, nämlich Gerhard Flatz das Wort und erläutert den Anwesenden die in der Sitzung am 22. Februar 2018 getroffenen Empfehlungen: 1. Fixierung des Betreuungsangebotes für das kommende KG-Jahr 2018/19 Über Ersuchen von Gerhard Flatz, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Kindergarten, ergreift die Leiterin des Kindergartens, nämlich Frau Nadine Vallaster, 19 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018 das Wort und informiert, dass im Kindergarten Vandans derzeit 4 Betreuungsmodule angeboten werden und zwar: Modul 1: Modul 2: Modul 3: Modul 4: 07.15 bis 12:00 Uhr Halbtagsbetreuung 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtagsbetreuung 07.00 bis 13.00 Uhr sowie einen Nachmittag (DI oder DO) von 13.00 bis 17.00 Uhr mit 1 Mittagessen 07.00 bis 13.00 Uhr sowie an zwei Nachmittagen (DI und DO) von 13.00 bis 17.00 Uhr mit 2 Mittagessen Das Modul 4 werde derzeit von keinem Kind in Anspruch genommen. Insgesamt 48 Kinder besuchen derzeit den Kindergarten Vandans. Die Nachmittagsbetreuung werde am Dienstag von 7 Kindern und jene am Donnerstag von 6 Kindern in Anspruch genommen. Im Übrigen gebe es am 13. März 2018 Gelegenheit, die Kinder für das neue Kindergartenjahr (2018/2019) anzumelden. An diesem Tag kläre man mit den Müttern/Vätern/Eltern außerdem ab, welchen tatsächlichen Betreuungsbedarf es im neuen Kindergartenjahr gebe. Ersten Recherchen zufolge gehe sie davon aus, dass der Kindergarten Vandans im Kindergarten Jahr 2018/19 von rund 56 Kindern besucht werde. Im Kindergarten Vandans, also ohne die Kleinkinderbetreuung, seien derzeit 8 Kindergartenpädagoginnen/Helferinnen beschäftigt. Das derzeitige Betreuungsangebot zähle nicht nur im Montafon, sondern über die Talgrenzen hinaus, zu den Besten. Sie erkenne daher keine besondere Notwendigkeit, dieses gravierend auszuweiten. In weiterer Folge berichtet Petra Matt, die Leiterin der Kleinkinderbetreuung, dass im „Schnäggahüsle“ derzeit insgesamt 38 Kinder (ab einem Alter von 2 Jahren) betreut werden, wobei die Betreuung dieser vielen Kinder in 2 Gruppen erfolge. In der Kleinkinderbetreuung bestehe die Möglichkeit, aus 4 Betreuungsmodulen auswählen zu können. Modul I: Modul II: Modul III: Modul IV: 2 Vormittage in der Woche 3 Vormittage in der Woche 4 Vormittage in der Woche 5 Vormittage in der Woche Das Modul I werde derzeit von 16 Kindern, das Modul II von 9 Kindern, das Modul III von 6 Kindern und das Modul IV von 2 Kindern angenommen. Sie selber plädiere dafür, das Betreuungsangebot im „Schnäggahüsle“ ab dem kommenden Herbst auf 2 Module zu reduzieren, weil das vorhandene Raumangebot im Augenblick alles andere als ausreichend sei. Ihrer Meinung nach sollte das Modul I: Modul II: mindestens 2 Vormittage in der Woche, das höchstens 3 Vormittage in der Woche umfassen. Kinder ab dem 3. Lebensjahr sollten den Kindergarten besuchen müssen. Eine solche Lösung müsste von der Gemeinde erst noch genehmigt werden. Weil im kommenden Betreuungsjahr wieder nur in den bisherigen 2 Gruppen(räumen) betreut werden könne, müsse die Anzahl der Kinder mit 48 gedeckelt werden. Wenn es über diese 48 Kinder hinaus einen besonders dringenden Betreuungsbedarf gebe, müsse nach einer individuellen und flexiblen Lösung gesucht werden. Insbesondere bei „Härtefällen“ solle es möglich sein, eine Ausnahmelösung zu finden. Gerhard Flatz äußert sodann das Ersuchen an die beiden Leiterinnen, nämlich das Ergebnis der neuen Bedarfsmeldungen unverzüglich an die Mitglieder des Ausschusses weiterzugeben. Außerdem plädiere er unmissverständlich dafür, bei der Bedarfsanmeldung Kinder von berufstätigen Müttern/Eltern bevorzugt zu berücksichtigen. Kinder aus Nachbargemeinden sollen generell nur dann aufgenommen werden, wenn es noch freie Kapazitäten gebe. 20 / 34 28. Sitzung Gemeindevertretung vom 03. April 2018