19550709_GVE005

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 21:56
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1955-07-09
Erscheinungsdatum 1955-07-09
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Inhalt des Dokuments

-1- Niederschrift über die am Samstag den 9.7.1955 um 20 Uhr 30 im Sitzungszimmer des Schulhauses in Vandans stattgefundenen 5. öffentlichen Gemeindevertretungssitzung. Anwesend waren die Herren: 1.) Bitschnau Alfons, Bürgermeister Gemeindevertr 2.) Neher Oskar, 1.Gemeinderat 3.) Schoder Eugen 2.Gemeinderat Gemeindevertr. 4.) Egele Hans, Gemeindevertreter 11.) 5.) Wachter Meinrad, Gemeindevertr. 6.) Detrich Karl, Gemeindevertr. 13.) 7.) Tschabrun Karl, Gemeindevertr. 8.) Tschabrun Gotthard, 9.) Kasper Ernst, Gemeindevertr. 10.) Lorünser Hermann, Gall Johann, Gemeindevertr. 12.) Maier Josef, Gemeindevertr. Netzer Bernhard, Gemeindevertr. Entschuldigt waren die Herren: 1.) Maier Franz, Gemeindevertreter 2.) Mangeng Anton, Gemeindevertreter Tagesordnung 1.) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 25.6.1955 2.) Entwurf des Wasserausschusses aus der Sitzung vom 30.6.1955 und Beschlussfassung hierüber 3.) Beschlußfassung über teilweise Aufhebung der Wegsperre für den Relserweg 4.) Stellungnahme betreffend der Instandsetzung des Weges von der Einmündungsstraße Relserweg nach Innerbach-Gebr.Dietrich 5.) Neuerliches Ansuchen der Fam. Bitschnau 167 um Zuerkennung einer Bauparzelle auf Almeingrund zur Errichtung eines Holzschuppens 6.) Berichterstattung über den Straßenbau Vens und Beschlußfassung über die Erweiterung der Kehre am Wegende. 7.) Allfälliges Vorsitzender Bürgermeister Bitschnau Alfons zur Tagesordnung: zu 1.) Der Bürgermeister eröffnete um 20 Uhr 30 die Sitzung und stellte deren Beschlußfähigkeit fest. Der Inhalt der verlautbarten letzten Gemeindevertretungssitzung wurde vollinhaltlich genehmigt. -2- zu 2.) Der Entwurf des Wasserausschusses aus dessen Sitzung vom 30.6.55 wurde wie folgt vollinhaltlich mit einigen Zusätzen mit 11 JA- und 2 NEIN-Stimmen in schriftlicher Abstimmung zum Beschluß erhoben: 1. Die vor Erstellung der Gemeinde-Wasserversorgungs-Anlage an den Garsilla- und Mustrigilquellen Wasserberechtigten erhalten auf Kosten der Gemeinde einen Anschluß für Haus, Stall und alle übrigen Gebäude, wo bisher ein Wasseranschluß bestand, bis zur Innenkante des Objektes incl. Reduzierventil und Anschluß an eine bestehende Installation, ohne daß sie eine Anschlußgebühr zu bezahlen haben. Die Erhaltungspflicht für das Leitungsstück vom Hauptstrang zum Objekt obliegt den Anschlußnehmern. 2. Anschlußwerber, die ein Wasserbezugsrecht bis zum 17. Sept. 1955 an der Lanschisott-, Gaualanga- oder Guatsch-Quelle hatten, erhalten die Anschlüsse für Haus und Stall wie unter Punkt 1 auf Kosten der Gemeinde erstellt. Die Erhaltungspflicht regelt sich wie in Punkt 1. Die in diesem Punkt genannten Anschlußwerber bezahlen jedoch der Gemeinde eine einmalige Gebühr von S 1.000.--. 3. Die für die unter Punkt 2 genannten Interessenten getroffene Regelung gilt auch für alle im Gemeindegebiet Vandans befindlichen Anschlußwerber, sofern sie bis zum 17. Sept. 1952 eine private Wasserversorgung aus einer natürlich zutage getretenen Quelle hatten 4. Die unter Punkt 2, 2 und 3 getroffene Regelung gilt nicht für Anschlußwerber, die über dem Niveau der beiden Hochbehälter der GemeindeWasserversorgungsanlage liegen. 5. Diejenigen, die kein Wasserrecht an irgend einer bestehenden Wasserinteressentschaft hatten und nicht unter Punkt 1 bis 4 fallen, bezahlen S 1, 600.-- und erstellen die Anschlußleitung einschl. Anbohrschelle von der Hauptleitung auf Ihre Kosten. Die Erhaltung der Anschlußleitung geht ebenfalls auf den Anschlußwerber über. 6. Der Anschlußwerber, der bis zum 1. Juli 1955 den Bruchteil eines Wasserbezugsrechtes erworben hat, bezahlt für den Fall des Anschlusses an das Gemeinde-Wasserversorgungsnetz S 1, 600.-, vermindert um den Bruchteil des in der vorerwähnten Frist erworbenen Wasserrechtes. Der Kauf von Wasserrechten wird nur bei denen anerkannt, die eine baupolizeiliche Bewilligung zur Erstellung eines Gebäudes bis zum 1. Juli 1955 erhalten haben. 7. Die unter Punkt 2 und 3 genannten Interessenten erhalten die in diesen Punkten genannten Begünstigungen nur dann, wenn Sie bis zum 31. Dez. 1957 an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage anschließen und sofern dies die Gemeinde wünscht, auf ihre bisherigen Wasserbezugsrechte zugunsten der Gemeinde verzichten. Ab diesem Zeitpunkt haben sie sowohl die Anschlußgebühr von S 1, 600.- zu bezahlen, als auch die Anschlußleitungen auf ihre Kosten zu erstellen und zu erhalten. Die Frist 31. Dez. 57 wird von der Gemeindevertretung dann verlängert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Anschlußmöglichkeit besteht. 8. Die Wassergrundgebühren werden erstmalig für das Rechnungsjahr 1955 bzw. ab 1.Jän. 55 zur Vorschreibung gebracht und zwar wie folgt: Alle getrennt geführten Haushalte, bei denen die Trinkwasserentnahme aus dem Gemeindewasserversorgungsnetz erfolgt oder bereits erfolgt ist und an den neuen Hochdruckleitungen angeschlossen sind, haben eine jährliche Grundgebühr zu entrichten. Die Wassergebührenordnung wird jährlich bei der Erstellung des Gemeindevoranschlages beschlossen. -3Die Grundgebühr beträgt somit monatlich S 2.-bzw. jährlich S 24.-Die Bewilligung des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung auf Grund der Anmeldung steht der Gemeindevertretung zu. Die Bewilligung verpflichtet den Anschlußwerber ohne besondere Verständigung, sich den jeweiligen Bedingungen der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Vandans, dem hiezu erlassenen Tarife und den Verfügungen der Gemeinde zu unterwerfen. Die Bewilligung des Anschlußes verpflichtet den Anschlußwerber weiters zur Übernahme der Haftung zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Wassergebühren und Abgaben der Benützer des Wasseranschlusses. Der Einzug der Wasser-Gebühren und Abgaben bei den Benützern enthebt den Liegenschaftsbesitzer grundsätzlich nicht der Haftung. 9. Alle Anschlußwerber, die einen Anschluß nach dem 1. Juli 1955 wollen, haben um die Anschlußbewilligung beim Gemeindeamte schriftlich anzusuchen. Die Anschlußbewilligung wird von der Gemeinde schriftlich erteilt. Alle bisher von der Gemeindevertretung im Hinblick auf die Gemeindewasserversorgungsanlage gefassten Beschlüsse sind durch diesen Beschluß, soweit es sich um Anschlußnahme, Anschlußgebühr Kostentragung usw. handelt, aufgehoben. 10. In Zweifelsfällen betreffend der Einordnung bzw. Einstufung in die einzelnen Funkte entscheidet die Gemeindevertretung. (Ergänzungsbericht) Es wurde mit besonderer Anerkennung die Erklärung des Gemeindevertreters Egele Hans zur Kenntnis genommen, daß die Wasserbezieher der Parzelle Außervens sich bereit erklärten, in entgegenkommender weise auf die Rückzahlung der Installationskosten zugunsten der Gemeinde zu verzichten. Jene Parteien, die weniger als S 1, 000.-- Installationskosten bezahlten, vergüten der Gemeinde den Differenzbetrag zwischen Inst.-Kosten und Anschlußgebühr. zu 3.) Einem Bericht des Bürgermeisters zufolge haben Verhandlungen mit der Vorarlberger Illwerke A.G. betreffend Verkehrsbeschränkung auf dem Relserweg im Einvernehmen und über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und den beteiligten Weginteressenten stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechungen war die vorläufige Anerkennung der Stellungnahme der Gemeinde Vandans, daß es sich im gegenständlichen Falle um einen reinen Betriebsweg der Vrlbg. Illwerke A.G. Handle, der größtenteils auf einer neuen Trasse angelegt wurde. Folgedessen ist es notwendig die mit 11.12.53 Z1-51/53 erlassene Verkehrssperre aufzuheben und für die nun fertiggestellte Straße ins Relstal folgende Verkehrsbeschränkung im Sinne des Straßenpolizeigesetzes vom 12.12.46 BGBl. Nr. 46/47 festzulegen: Die Straßenbenützung wird für den öffentlichen Verkehr mit Ausnahme sämtlicher mehrspurigen Kraftfahrzeuge zugelassen. Darüber hinaus soll der Straßenverkehr neben dem Werksverkehr für folgende Verkehrsteilnehmer mit Sondergenehmigung zugelassen werden: a) Fahrzeuglenker, die die Straße im öffentlichen Interesse benützen müssen; -4b) Alpinteressenten; c) die landwirtschaftlichen Anlieger; d) Gewerbetreibende, die im Relstal ihre Betriebsstätte haben; e) die interessierten Jagdpächter; Für die Ausstellung dieser Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 34 StpolP. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a StPolG. das Gemeindeamt Vandans zuständig. zu 4.) Es wurde einstimmig beschlossen, daß der Fußweg von Gebr. Dietrich über den Relsbach in die Au nur auf eigenes Risiko begangen werden darf. Entsprechende Hinweistafeln werden angebracht werden. Möglichkeiten zur Instandsetzung des Weges werden von gemeindewegen noch geprüft werden. zu 5.) Der Zusammenlegung der Grundparzellen-Nr. 617 und 620 auf Almeingrund zugunsten der Fam. Bitschnau, Vens 167 wurde einstimmig entsprochen. zu 6.) Ein Bericht des Bürgermeisters Herrn Bitschnau Alfons wurde zur Kenntnis genommen und eine evtl. Erweiterung der Kehre am Wegende zur Besichtigung und Stellungnahme dem Straßenkomitee übertragen. zu 7.) a. Einem Ansuchen des Vrlbg. Familien-Verbandes wurde die Dringlichkeit zuerkannt und mit Rücksicht auf die soziale Notwendigkeit die unverzügliche Behandlung beschlossen. Demzufolge wäre die Beistellung von ca. 3 ar Almeingrund zur Erstellung eines Bauobjektes für eine 8-köpfige Familie bewilligt. b. Einer Anregung zufolge sollen die entsprechenden Sicherungsbalken bei der Musterigildammlücke stets griffbereit an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden. Gegen diese Beschlüsse steht die Berufung offen, welche binnen zwei Wochen nach deren Verlautbarung beim gef. Gemeindeamte in Vandans während der Amtsstunden schriftlich einzubringen wäre - Schluß der Sitzung um 1 Uhr 15 f.d.R.d.A. gez. Bürgermeister [samt Unterschriften]