20170720_GVE022

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:02
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2017-07-20
Erscheinungsdatum 2017-07-20
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Inhalt des Dokuments

GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 20. Juli 2017 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 22. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 13. Juli 2017 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Liste „Gemeinsam für Vandans“: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Mag. Christian Egele, Luzia Klinger, Florian Küng, Ing. Alexander Zimmermann BSc, Günter Fritz, Peter Scheider, Mag. Johannes Wachter, Gerhard Flatz, Ina Bezlanovits, Marko Schoder, DI Thomas Hepberger sowie die Ersatzleute Renate Neve und Paul Schoder. Liste „An frischa Loft – Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“: Markus Pfefferkorn, Kornelia Wachter, Armin Wachter, Manuel Zint sowie Klaus Dreier, Walter Stampfer, Thomas Slovik und August Montibeller als Ersatzleute. Liste „Grüne und Parteifreie Vandans“: -Entschuldigt: Stefan Steininger BSc (GFV), Stefan Jochum (GFV), Andrea Vallaster-Ganahl (AFL), Johannes Neher (AFL), Monika Seeberger (AFL), Hannes Ganahl (AFL) und Mag. Nadine Kasper (GRÜ). Schriftführerin: GBed. Eveline Breuß Pünktlich um 20.00 Uhr eröffnet der Vorsitzende die 22. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin, den Gemeindekassier sowie den Zuhörer und stellt die ordentliche Einladung beziehungsweise die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Der Antrag von Markus Pfefferkorn, nämlich den Punkt 10. von der Tagesordnung abzusetzen, wird mit 8 : 15 Stimmen abgelehnt. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 21. öffentliche Sitzung am 18. Mai 2017 2. Berichte und Allfälliges 3. Entscheidung zum Antrag von Paul Tagwercher, wohnhaft in 6773 Vandans, Dorfstraße 43, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar Düngler, Schruns, um Entlassung der Teilfläche „1“ des Grundstückes Nr. 34/1, GB Vandans, aus dem bestehenden Gülleverbot 4. Entscheidung zum Antrag von Stefan Schuchter, wohnhaft in 6900 Bregenz, Am Stein 35, auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs 3 von der bestehenden Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Nutzung (Erhöhung der Baunutzungszahl) 5. Entscheidung zu den eingelangten Kaufangeboten betreffend die Grundstücke Nr. 992/11, Nr. 1004/2 und Nr. 1115, je GB Vandans 6. Umbau des Schwimmbades „Aquarena“ in ein Ganzjahresbad: Entscheidung zum Antrag der Gemeinde St. Gallenkirch um Leistung eines Finanzierungsbeitrages in Höhe von 26.602, 88 Euro. 7. Änderung der Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfallabfuhrverordnung) 8. Verordnung über eine Änderung der Abfallgebührenverordnung 9. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes 10. Genehmigung des Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 gemäß § 78 Gemeindegesetz 11. Genehmigung der Jahresabschlüsse 2016 der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH und der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG sowie Entlastung des Geschäftsführers Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 21. öffentliche Sitzung am 18. Mai 2017 Die Verhandlungsschrift über die 21. Sitzung der Gemeindevertretung vom 18. Mai 2017, welche allen Gemeindevertreter/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. Marko Schoder, Manuel Zint, Paul Schoder, Thomas Slovik und August Montibeller haben an der Abstimmung nicht teilgenommen, nachdem diese bei der besagten Sitzung nicht anwesend waren. 2. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  Herr Harald Purtscher, wohnhaft in Vandans, im Monat August 2017 in der Gemeinde Vandans eine Tabak-Trafik eröffnen wird und zwar im ehemaligen Fotogeschäft von Herrn Kurt Pöchler.  für den neuen Jugend- und Skaterplatz noch immer kein fixer Standort gefunden werden konnte. Derzeit gebe es Überlegungen, diesen vis a vis des Sanatoriums von Dr. Schenk, auf einer Teilfläche des dort bestehenden Parkplatzes, zu errichten.  am 27. Juni 2017 die kommissionelle Bauverhandlung zum Projekt „Neuerrichtung zweier Schulturnhallen“ stattgefunden habe. Das Ergebnis der Verhandlung sei durchaus positiv gewesen.  Standesrepräsentant Bgm. Herbert Bitschnau am 21. September 2017 an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen und Fragen zum Talschaftsfonds beantworten werde. 2 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017  Gemeindevertreter Hannes Ganahl von der Fraktion „An frischa Loft – Parteiunabhängige Liste Markus Pfefferkorn“ nunmehr an 11 aufeinander folgenden Sitzungen nicht mehr teilgenommen habe, es aber noch keinen schriftlichen Verzicht auf sein Mandat gebe. Auch für die ausgeschiedene Gemeindevertreterin Monika Seeberger sei von der Fraktion „An frischa Loft“ noch kein Ersatz nominiert worden.  es in der letzten Gemeindevertretungssitzung von Walter Stampfer eine Anfrage zu den Erlösen des Trinkwasser-Kleinwasserkraftwerkes gegeben habe. Aus dem Stegreif habe er diese Frage nicht beantworten können. Nach Auskunft der Gemeindekasse stelle sich der Stromerlös der letzten 5 Jahre wie folgt dar: 2012: 123.140 kWh = 9.814, 46 € 2013: 107.854 kWh = 7.477, 17 € 2014: 58.013 kWh = 4.150, 99 € 2015: 75.637 kWh = 5.474, 06 € 2016: 102.229 kWh = 6.225, 62 € Unter Punkt „Allfälliges“ ergibt sich folgende Wortmeldung: Armin Wachter: Steht schon fest, wann das räumliche Entwicklungskonzept „Innerbach“ der Bevölkerung vorgestellt wird? Antwort des Bürgermeisters: Leider nein. Derzeit ist DI Georg Rauch damit beschäftigt, das neue Verbauungsprojekt Auenlatsch- und Rellsbach in das Räumliche Entwicklungskonzept einzuarbeiten. Wenn dies geschehen ist und die notwendigen Anpassungen vorgenommen worden sind, soll das Konzept der Bevölkerung vorgestellt werden. 3. Entscheidung zum Antrag von Paul Tagwercher, wohnhaft in 6773 Vandans, Dorfstraße 43, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar Düngler, Schruns, um Entlassung der Teilfläche „1“ des Grundstückes Nr. 34/1, GB Vandans, aus dem bestehenden Gülleverbot Im Jahre 1969, so der Vorsitzende einleitend, sei von der Gemeinde Vandans das „Pumpwerk Zwischenbach“ auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. 32/4 errichtet worden. Das Pumpwerk selber sei von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Bescheid vom 15.10.1964 bzw. 30.06.1967 wasserrechtlich genehmigt worden. Mit Bescheid vom 06.03.1969 habe die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dann zusätzlich ein „Jaucheverbot“ im unmittelbaren Bereich des Pumpwerkes, und zwar 30 m östlich und 50 m südlich, festgelegt. Im Jahre 1979 habe die Gemeinde das baugegenständliche Grundstück Nr. 32/4 von Herrn Paul Tagwercher und zwar aus der Einlagezahl Nr. 678, GB Vandans, erworben. Obwohl dieses „Jaucheverbot“, so neuerlich der Bürgermeister, nur für das Grundstück Nr. 32/4 bzw. das bergwärts angrenzende Grundstück Nr. 32/2 Gültigkeit habe, hafte dieses im Grundbuch auf allen Grundstücken der Einlagezahl 678 des Paul Tagwercher. Aus dieser Einlagezahl habe Frau Claudia Heel, Tochter des Paul Tagwercher, nun eine Teilfläche im Ausmaß von 582 m² von ihrem Vater erhalten. Da es sich um eine Teilfläche aus der Einlagezahl 678 handle, hafte auf dieser ebenfalls dieses „Gülleverbot“. Frau Claudia Heel, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Edgar Düngler, ersuche nun um eine Entlassung dieser Teilfläche aus diesem „Gülleverbot“. Persönlich, so das Resümee des Vorsitzenden, sehe er absolut keinen Grund, diesem Begehren der Claudia Heel nicht zu entsprechen. Wie bereits erwähnt, gelte dieses „Gülleverbot“ – bergwärts betrachtet - nur für die Grundstücke Nr. 32/4 und Nr. 32/2, je GB Vandans. 3 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Nach der Beantwortung einiger allgemeinen Fragen, sprechen sich die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung geschlossen dafür aus, die Teilfläche „1“ aus dem Grundstück Nr. 34/1, EZl. 678, im Ausmaß von 582 m² aus diesem Dienstbarkeitsrecht des „Gülleverbotes“ zu entlassen. 4. Entscheidung zum Antrag von Stefan Schuchter, wohnhaft in 6900 Bregenz, Am Stein 35, auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs 3 von der bestehenden Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Nutzung (Erhöhung der Baunutzungszahl) Das von Herrn Stefan Schuchter, wohnhaft in Bregenz, am 15. Mai 2017 an die Gemeinde Vandans gerichtete Ansuchen wird vom Bürgermeister verlesen. Diesem zufolge ersucht der Antragsteller um die Zulassung einer Ausnahme von der gültigen Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Nutzung vom 18. April 2008, wobei die beantragte Ausnahme die Baunutzungszahl betrifft. In weiterer Folge stellt Bürgermeister Burkhard Wachter das auf den Grundstücken Nr. 427 und Nr. .188 geplante Bauvorhaben vor. In insgesamt 4 Geschossen (UG, EG, OG und DG) sollen 9 selbständige Wohnungen geschaffen werden, wobei deren Größe zwischen 65 m² und 76 m² variiere. Den Angaben des Antragstellers zufolge sollen diese Wohnungen als Ferienwohnungen mit ständig wechselnden Gästen genützt werden. Eventuell soll die eine oder andere Wohnung einer Dauervermietung, und zwar an Personen mit Hauptwohnsitz, zugeführt werden. Beim gegenständlichen Bauvorhaben werde die zulässige Baunutzungszahl von 50 wesentlich überschritten und zwar um 72 % bzw. um 84 %, je nach zugrunde gelegter Grundstücksfläche. Bereits bei einer Überschreitung von 25 % sei gemäß § 35 Abs. 3 lit. a RPG die Gemeindevertretung für die Zulassung einer Ausnahme zuständig. Eine Baunutzungszahl von 86, 01 bzw. 91, 88, je nach zugrunde gelegter Grundstücksfläche, liege aber knapp unter bzw. sogar über der Baunutzungszahl in der Zentrallage. Angesichts dieser massiven Überschreitung der Baunutzungszahl habe er sich erlaubt, bei DI Reinhard Falch ein raumplanungsfachliches Gutachten einzuholen. DI Reinhard Falch sei mit der örtlichen Situation bestens vertraut, zumal dieser damals maßgeblich an der Ausarbeitung dieser heute gültigen Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Dichte mitgewirkt habe. In seinem Resümee, so neuerlich der Vorsitzende, komme DI Reinhard Falch zum Schluss, dass eine Erhöhung der Baunutzungszahl in diesem Ausmaß zweifellos Beispielsfolgen nach sich ziehen könne. Eine Erhöhung der Baunutzungszahl von 50 auf 86, 01 bzw. 91, 88 sei daher für den gegenständlichen Einzelfall ohne eine Gesamtbetrachtung des Gebietes im Hinblick auf einen künftig möglichen anderen Nutzungsschwerpunkt im Bereich der Seilbahn nicht vertretbar. Ohne eine solche gesamtheitliche Betrachtung und eine darauf aufbauende, eventuell mögliche Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie der Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung im Bereich der Seilbahn sei eine Erhöhung der Baunutzungszahl in dem gewünschten, sehr großen Ausmaß beschränkt auf einen Einzelfall raumplanungsfachlich nicht vertretbar. Dieser Auffassung, so der Bürgermeister abschließend, habe sich auch DI Ulrich Grasmugg vom Amt der Vorarlberger Landesregierung in einer kurzen Beurteilung am 14. Juni 2017 angeschlossen. In der darauffolgenden Debatte sprechen sich die Anwesenden geschlossen gegen die Zulassung der vom Antragsteller beantragten Ausnahme von der gültigen Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Nutzung aus. Da im Augenblick ein Räumliches Entwicklungskonzept für das Gebiet „Innerbach – Fadergall – Rodund“ ausgearbeitet werde, könne man davon ausgehen, dass im Anschluss daran auch eine Überarbeitung der Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Dichte in Angriff genommen werde. Ohne dem Vorliegen einer neuen, überarbeiteten Verordnung betreffend das Höchstausmaß der baulichen Dichte könne zum vorliegenden Antrag keine Entscheidung getroffen werden. 4 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Alle anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung sprechen sich abschließend gegen die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs. 3 RPG, wie vom Antragsteller beantragt, aus. 5. Entscheidung zu den eingelangten Kaufangeboten betreffend die Grundstücke Nr. 992/11, Nr. 1004/2 und Nr. 1115, je GB Vandans Der Bürgermeister erinnert an die Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Dezember 2016. Damals habe die Gemeindevertretung einstimmig beschlossen, den Verkauf einiger Waldgrundstücke öffentlich auszuschreiben. Dies sei im heurigen Frühjahr, nämlich Mitte März, geschehen. Zum Verkauf seien die Grundstücke Nr. 992/2, Nr. 992/3, Nr. 992/4, Nr. 992/5, Nr. 992/6, Nr. 992/8, Nr. 992/11, Nr. 992/12, Nr. 993/2, Nr. 994, Nr. 995, Nr. 1004/2, Nr. 1115, Nr. 1154, Nr. 1165, Nr. 2030, Nr. 2074 und Nr. 2082/3, je GB Vandans, gelangt. Nebst einem Angebot, das vom Stand Montafon – Forstfonds bereits seit dem 18. November 2016 vorliegend sei, seien insgesamt 5 Angebote eingelangt, wobei 3 Angebote einzig und alleine das Grundstück Nr. 1115 betreffen, 1 Angebot betreffe die Grundstücke Nr. 992/11 und Nr. 1004/2 und 1 Angebot betreffe die Grundstücke Nr. 1004/2 und Nr. 1115. Neuesten Erkenntnissen zufolge, so neuerlich der Vorsitzende, könnte das Grundstück Nr. 1115 demnächst als Tauschgrundstück gebraucht werden. Er plädiere daher dafür, dieses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu verkaufen. Für die Grundstücke Nr. 992/11, Nr. 993/2 und Nr. 1004/2 gebe es Kaufangebote, wobei für das Grundstück Nr. 992/11 ein Kaufpreis von 240, 00 Euro, für das Grundstück Nr. 993/2 ein solcher von ebenfalls 240, 00 Euro und für das Grundstück Nr. 1004/2 ein Kaufpreis von 1.000, 00 Euro geboten werde. Das Angebot für das Grundstück Nr. 992/11 liege zirka 70, 00 Euro über jenem vom Stand Montafon, jenes für das Grundstück Nr. 993/2 liegt zirka 230, 00 Euro unter jenem vom Stand Montafon und jenes für das Grundstück Nr. 1004/2 liege zirka 475, 00 Euro über jenem vom Stand Montafon. Angesichts dieser vorliegenden Angebote, so abschließend der Bürgermeister, plädiere er für einen Verkauf aller genannten Grundstücke, ausgenommen das Grundstück Nr. 1115, an den Stand Montafon – Forstfonds und zwar auf Grundlage des Angebotes vom 18. November 2016. Markus Pfefferkorn ersucht um eine Vertagung der Entscheidung. Das Wissen, dass nämlich das Grundstück Nr. 1115 eventuell als Tauschgrundstück benötigt werde und es die Absicht gebe, die restlichen Grundstücke gesamthaft an den Stand Montafon zu verkaufen, sei völlig neu. Er wolle dieses neue Wissen in seiner Fraktion beraten und bitte deshalb um eine Vertagung der Entscheidung. Da nichts gegen eine Vertagung der Entscheidung spricht, sprechen sich die Anwesenden geschlossen dafür aus, eine Entscheidung über den Verkauf der genannten Grundstücke erst in der kommenden Sitzung der Gemeindevertretung, die vermutlich am 21. September 2017 stattfinden werde, zu treffen. 6. Umbau des Schwimmbades „Aquarena“ in ein Ganzjahresbad: Entscheidung zum Antrag der Gemeinde St. Gallenkirch um Leistung eines Finanzierungsbeitrages in Höhe von 26.602, 88 Euro Kurz und bündig verweist der Bürgermeister auf die Beratungen in der Sitzung der Gemeindevertretung am 20. April 2017. Damals seien der Gemeindevertretung von DI Steffen Löhnitz und Dipl. Arch. Christian Vonier die Ausbaupläne der Gemeinde St. Gallenkirch, das Schwimmbad „Aquarena“ betreffend, präsentiert worden, wobei es auch zur Finanzierung dieser Umbaupläne ausführliche Diskussionen gegeben habe. Sehr ausführlich sei damals auch die für diesen Zweck beabsichtigte Entnahme von 300.000, 00 Euro aus dem Talschaftsfonds beraten worden. Über die Leistung eines Finanzierungsbeitrages durch die Gemeinde Vandans in der Größenordnung von rund 26.600, 00 Euro sei nur am Rande 5 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 diskutiert worden. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 habe die Gemeinde St. Gallenkirch nun die konkrete Bitte an die Gemeinde Vandans geäußert, das Projekt „Umbau des Schwimmbades „Aquarena“ in ein Ganzjahresbad“ mit einem Fixbetrag in Höhe von 121.228, 30 Euro zu unterstützen, wobei zur Finanzierung aus dem ordentlichen Haushalt ein Betrag in Höhe von 26.602, 88 Euro verbleiben würde und zwar: Gemeindeanteil am Projekt: Anteil aus dem Talschaftsfonds: zunächst aus dem Gemeindehaushalt erforderlich: Beihilfe vom Land zum Gemeindeanteil: verbleibender Gemeindeanteil: 121.228, 30 - 67.349, 05 53.879, 24 - 27.276, 37 26.602, 88 Euro Euro Euro Euro Euro Hinsichtlich der Qualität dieses „Ganzjahresbades“, dessen touristische Bedeutung, der Notwendigkeit dieses Bades insgesamt und vielem anderen mehr, ergibt sich in der Folge eine rege Diskussion. Die Meinungen dazu sind stark divergierend. Nach einer äußerst sachlich geführten Grundsatzdiskussion befürworten die anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung einstimmig, und zwar insbesondere aus Gründen der Solidarität, eine Entnahme von 300.000, 00 Euro aus dem Talschaftsfonds zur Finanzierung dieser Umbaupläne. Mit einer großen Mehrheit, nämlich mit 15 : 8 Stimmen, sprechen sich die Anwesenden außerdem für die Leistung eines Finanzierungsbeitrages in Höhe von 26.602, 88 Euro durch die Gemeinde Vandans aus. Die Zustimmung dafür erfolgt allerdings unter der Voraussetzung, dass alle Montafoner Gemeinden, ausgenommen die Standortgemeinde, die Gemeinde Lorüns und die Gemeinde Stallehr, einen solchen außertourlichen Finanzierungsbeitrag zum Umbau dieses Schwimmbades in ein „Ganzjahresbad“ leisten. Abschließend begrüßen alle anwesenden Damen und Herren der Gemeindevertretung eine von der Gemeindevertretung von St. Anton geäußerte Forderung, nämlich die von den Gemeinden zu leistenden Finanzierungsbeiträge neu zu berechnen und zwar unter Berücksichtigung des zusätzlichen Faktors „Jahresnächtigungen der jeweiligen Gemeinde“. 7. Änderung der Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfallabfuhrverordnung) Einleitend informiert der Bürgermeister, dass die derzeit gültige Verordnung über die Abfuhr von Abfällen (Abfallabfuhrverordnung) aus dem Jahr 2009 stamme. Bedingt durch einige Änderungen (z.B. die Abfuhr von Biotonnen und die Verwendung von RestmüllBanderolen) sei eine Überarbeitung notwendig geworden. Der Bürgermeister erläutert den von der Verwaltung des Gemeindeamtes ausgearbeiteten Entwurf einer neuen „Abfallabfuhrverordnung“ und ersucht um Genehmigung derselben. Ohne lange Diskussion befürworten die Anwesenden die Erlassung einer neuen Abfallabfuhrverordnung und genehmigen einstimmig die Erlassung der nachstehenden VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfallabfuhrverordnung) Gemäß §§ 7 und 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Vandans vom 20. Juli 2017 verordnet: 6 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Begriffe § 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen § 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht 2. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle § 4 Restabfälle § 5 Bioabfälle § 6 Aufstellung und Benützung von Abfallbehältern § 7 Abfuhrgebiet, Übernahmeorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle § 8 Abfuhrplan 3. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen § 9 Sperrmüll § 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle 4. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen § 11 Altstoffe § 12 Verpackungsabfälle 5. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten § 13 Altspeisefette und –öle § 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer § 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeines §1 Begriffe (1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen. 7 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 (2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ („Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nach dem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und –öle sowie getrennt zu sammelnde Alt-stoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen. (3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden. (4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (6) „Altstoffe“ sind a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. (8) „Altspeisefette und –öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden. (9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden. (10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen. (11) „Abfallsammelbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen. (12) „Abfallbesitzer“ sind natürliche und juristische Personen, in deren Umfeld Abfälle anfallen und für deren Entsorgung der Abfallbesitzer verantwortlich ist. (13) „Liegenschaftseigentümer“ sind natürliche oder juristische Personen, in deren Eigentum sich die Liegenschaft, auf der Abfälle anfallen oder gesammelt werden, befindet. §2 8 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen (1) Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 4 V-AWG, wie z. B. der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt. §3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht (1) Die Gemeinde Vandans ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr). Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist, b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden, c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden. d) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen. (2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Ausgenommen bleiben jedoch a) Küchen- und Kantinenabfälle (Sautrank) sowie Altspeisefette und –öle und b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystems teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. 2. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen §4 Restabfälle (1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden. (2) Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde Vandans zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall“ zur Systemabfuhr bereitzustellen. (3) Neben den Restabfallsäcken können auch Abfallbehälter verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abfallbehälter mit einer von der Gemeinde Vandans ausgegebenen Banderole, die dem Fassungsvermögen des Behältnisses entspricht, versehen ist. 9 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 (4) Fallen bei Einrichtungen wie z.B. Alters- oder Pflegeheime, Schulen, größeren Wohnanlagen, kleinere Unternehmen, Gaststätten dergleichen überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen. (5) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelcontainer, Abfallsammelbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können. (6) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch verschlossen werden können. (7) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Abfallbehälter (Container, Tonnen) so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen. §5 Bioabfälle (1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde Vandans ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ zur Abfuhr bereitzustellen. (2) Neben den Bioabfallsäcken können auch Biotonnen zur Entsorgung bereitgestellt werden. (3) In Wohnanlagen mit mindestens 5 Wohneinheiten sind Bioabfälle in Biotonnen zu sammeln und bereitzustellen. (4) Ausnahmsweise kann die Gemeinde Vandans auch in Wohnanlagen mit mehr als 5 Einheiten die Verwendung von Bioabfallsäcken genehmigen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen wie z.B. geringe Bewohnerzahl, häufige Ortsabwesenheiten und dgl. Die einwandfreie Trennung der Bioabfälle vom Restmüll muss gewährleistet sein und durch die Lagerung von Biomüll in Abfallsäcken dürfen keine Belästigungen für die Umgebung entstehen. Für Wohnanlagen mit weniger als 5 Wohneinheiten und für sonstige Einrichtungen oder gewerbliche Betriebsanlagen kann die Gemeinde Vandans die Verwendung von Biotonnen auf Anfrage bewilligen. (5) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 5, 6 und 7 über die Anschaffung, Verwendung und Instandhaltung der Behälter gelten für Bioabfälle sinngemäß. §6 Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern (1) Die Abfallsammelbehälter sind in der Regel auf der eigenen Liegenschaft aufzustellen und zwar so, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Hausbewohner, Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch Geruch, Staub oder Lärm entstehen. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten. 10 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 (2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen. §7 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle (1) Das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in dem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden, ist im beigeschlossenen Lageplan, der einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt. (2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, rechtzeitig an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und die Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann oder die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen. (3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Sammelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde bewilligten Behältnissen bereitgestellt werden. (4) Abfallbehälter (Container, Tonnen) dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden und sind nach der Entleerung unverzüglich von der Straße zu entfernen. Abfallsäcke dürfen erst am Abfuhrtag - ab 05.00 Uhr - zur Abfuhr bereitgestellt werden. §8 Abfuhrplan (1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt wöchentlich und zwar jeweils am Donnerstag. (2) Die Abfuhr der Bioabfallsäcke erfolgt ebenfalls wöchentlich, und zwar jeweils am Donnerstag, also zusammen mit dem Restmüll. (3) Die Abfuhr der Biotonne erfolgt ebenfalls wöchentlich und zwar jeweils am Montag. (4) Die Abfuhr beginnt jeweils um 07.00 Uhr. (5) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag. Die Abfälle dürfen erst am Abfuhrtag an die Straße gestellt werden. (6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vorübergehend abweichend festzulegen. (7) Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. 3. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen 11 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 (1) §9 Sperrmüll Sperrmüll kann beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Die Abgabe ist nur in offenen Gebinden möglich. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde Vandans bereitgestellten Restmüllsäcken wegen ihrer Größe keinen Platz finden. § 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle (1) Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ eingerichteter Sammelstelle für Gartenabfälle zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. 4. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen § 11 Altstoffe (1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können zu den Öffnungszeiten beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abgegeben werden. (2) Altpapier ist in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abzugeben. (3) Altmetall ist in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den verlautbarten Öffnungszeiten abzugeben. (4) Altholz (behandelt und unbehandelt) kann in dem von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehälter beim Altstoffsammelzentrum (ASZ)„Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. (5) Bauschutt (rein und unrein) bis zu einer Höchstmenge von 1 m³ kann in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. (6) Erdaushub, Steine, humusähnliches Material bis zu einer Höchstmenge von 1 m³ kann auf der von der Gemeinde eingerichteten Sammelstelle beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. (7) PKW und LKW Reifen können in dem von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehälter beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. (8) Die Abgabe von Altstoffen beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig. (9) Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden. (10) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt. 12 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 § 12 Verpackungsabfälle (1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten zu entsorgen (siehe auch § 11 Abs. 2). (2) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) oder Metall sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern ebenfalls beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abzugeben. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen. (3) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 60 l bzw. 110 l Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt Vandans zu den bekannt gegebenen Zeiten bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde Vandans bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt alle 4 Wochen. Darüber hinaus können befüllte „gelbe Kunststoffsäcke“ auch beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ und zwar zu den dort angeschlagenen Öffnungszeiten abgegeben werden. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß. (4) Für die Benützung des Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6. 5. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten § 13 Altspeisefette und –öle (1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden. (2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu beziehen sind. § 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte (1) Problemstoffe können 2 x jährlich (Problemstoffsammlung im Frühjahr und im Herbst) beim Bauhof der Gemeinde Vandans abgegeben werden. Die Termine sind vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Problemstoffe können außerhalb der 2 x jährlichen Problemstoffsammlungen weder im Bauhof noch beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abgegeben werden. Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. (2) Elektroaltgeräte können beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ unentgeltlich abgegeben werden. Die Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrums (ASZ) „Gafadura“ werden im Gemeindeblatt verlautbart. Außerhalb der Öffnungszeiten 13 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 dürfen beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ keine Abfälle zurückgelassen werden. (3) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurück-gegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahme-verpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer (1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmeorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmeortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. (2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmeortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden. Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. (3) § 16 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine (1) Die Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ sowie die Abfuhrtermine und die Abfuhrzeiten werden vom Bürgermeister festgelegt und im Gemeindeblatt oder sonst in geeigneter Weise verlautbart. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrums vorübergehend abweichend festzulegen. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen keine Abfälle abgegeben bzw. zurückgelassen werden. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrordnung vom 09. März 2009 außer Kraft. 8. Verordnung über eine Änderung der Abfallgebührenverordnung Nach dem die Gemeindevertretung soeben eine neue Abfallabfuhrverordnung beschlossen habe, so der Vorsitzende am Beginn seiner Ausführungen, müsse auch eine neue Abfallgebührenverordnung erlassen werden. Wie bereits beim vorigen Tagesordnungspunkt erwähnt, gehe es in erster Linie um die die Abfuhr von Restmüll mit Banderolen sowie die Entleerung von Biotonnen incl. Behälter und Behälterservice. Diesem neuen Angebot müsse in der neuen Abfallgebührenverordnung Rechnung getragen werden. Ohne 14 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 weitere Wortmeldungen genehmigen die Anwesenden einstimmig die nachstehenden Änderungen: Abfallbeseitigung: Banderole - Fassungsvermögen von Banderole - Fassungsvermögen von Biotonne – Fassungsvermögen von Biotonne – Fassungsvermögen von Biotonne – Fassungsvermögen von Container für Gewerbe – 120 l Container für Gewerbe – 240 l 120 l 240 l 80 l 120 l 240 l Bisher: ---------------€ 12, 36 € 24, 72 € € € € € Neu: 10, 80 21, 60 9, 50 13, 50 24, 50 ------- Die „neue“ Abgaben- und Gebührenverordnung 2017 wird dieser Niederschrift angehängt. 9. Stellungnahme zum nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes In aller Kürze erläutert der Bürgermeister die wesentlichsten Inhalte über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes. Nach diesen Ausführungen des Vorsitzenden sprechen sich alle Anwesenden der Gemeindevertretung dafür aus, den nicht dringlichen Beschluss des Vorarlberger Landtages keiner Volksabstimmung zu unterziehen. 10. Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2016 gemäß § 78 Gemeindegesetz Der Bürgermeister begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt den Gemeindekassier Wolfgang Brunold und dankt diesem für sein Kommen. Bedauerlicherweise, so der Vorsitzende in seiner Einleitung, sei es auch in diesem Jahr nicht gelungen, den Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 fristgerecht, also bis zum 31. Mai 2017, zu erstellen bzw. der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für diese neuerliche verspätete Vorlage des Rechnungsabschlusses 2016 wolle er sich in aller Form entschuldigen. Sodann informiert der Vorsitzende, dass der gegenständliche Rechnungsabschluss erst am gestrigen Nachmittag vom Prüfungsausschuss einer Prüfung unterzogen worden sei. Die diesbezüglichen Prüfberichte, und zwar sowohl den offiziellen wie auch den internen, werde er erst erhalten. Den Bericht sowie die Stellungnahme dazu werde er daher erst in der nächsten Gemeindevertretungssitzung nach der Sommerpause vorlegen können. Leider, so nochmals der Bürgermeister, habe er heute nicht die Gelegenheit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, nämlich Mag. Nadine Kasper, persönlich für die Prüfung zu danken, da sich diese heute kurzfristig für die Sitzung entschuldigt habe. Was den Antrag der Fraktion „An frischa Loft – parteiunabhängige Partei Markus Pfefferkorn“ betreffe, nämlich den Rechnungsabschluss 2016 heute nicht zu beschließen und diesen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen, wolle er kurz auf das Vorarlberger Gemeindegesetz (§ 78) verweisen. Sowohl der § 52 wie auch der § 78 enthalte keine zwingenden Bestimmungen, nämlich wann der Rechnungsabschluss vom Prüfungsausschuss zu prüfen sei. Dass es zweckmäßig sei, den Rechnungsabschluss vor der Genehmigung durch die Gemeindevertretung einer Prüfung zu unterziehen, stehe auch für ihn nach wie vor außer Diskussion. Dass im Amt der Vorarlberger Landesregierung die Auffassung vertreten werde, nämlich dass es „zweckmäßig“ sei, wenn der Rechnungsabschluss vom Prüfungsausschuss vor der Genehmigung durch die Gemeindevertretung geprüft werde, wolle er nicht bestreiten. Einen gesetzlichen Zwang dafür gebe es aber nicht. Im Übrigen ändere 15 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 sich auch nichts an den Fakten, ob der Bericht des Prüfungsausschusses und seine persönliche Stellungnahme dazu vorliegend seien oder nicht. Zusammen mit dem Gemeindekassier könne er heute zu allen Fragen Stellung nehmen. Zahlenmäßig, davon gehe er heute aus, werde es auch bei einer intensiven Prüfung des Rechnungsabschlusses keine Beanstandungen geben. Seiner Meinung nach sei wichtig, heute den Rechnungsabschlusses für das Jahr 2016 zu genehmigen, weil die Zeit sehr dränge. Den Appellen von Mag. Nadine Kasper und Markus Pfefferkorn, nämlich den Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 erst in der September-Sitzung zu beschließen, könne er nichts abgewinnen. Über Ersuchen des Bürgermeisters erläutert sodann Gemeindekassier Wolfgang Brunold die wesentlichsten Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 und informiert, dass dieser sowohl Einnahmen wie auch Ausgaben in Höhe von 7.419.896, 57 Euro ausweise. Sodann erläutert Gemeindekassier Wolfgang Brunold einige wesentliche Abweichungen gegenüber dem Voranschlag für das Jahr 2016 und stellt diese insgesamt zur Diskussion. Zu einigen konkreten Fragen nehmen in der Folge sowohl der Gemeindekassier wie auch der Bürgermeister ausführlich Stellung. Markus Pfefferkorn gibt in der Folge zu verstehen, dass er heute der Genehmigung des Rechnungsabschluss nicht zustimmen könne. Eine Grundvoraussetzung für die Genehmigung eines Rechnungsabschlusses stelle seiner Meinung nach das Vorliegen eines schriftlichen Prüfberichtes und die diesbezügliche Stellungnahme des Bürgermeisters dar. Beides gebe es heute nicht. Eine ganz wesentliche Aufgabe des Prüfungsausschusses bestehe darin, den Rechnungsabschluss genau, also im Detail zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung sei der Gemeindevertretung ein schriftlicher Bericht vorzulegen. Und zu diesem Bericht des Prüfungsausschusses habe der Bürgermeister eine Stellungnahme abzugeben. Da, wie erwähnt, sowohl der Bericht des Prüfungsausschusses wie auch die Stellungnahme des Bürgermeisters nicht vorliegend seien, könne er einer Genehmigung des Rechnungsabschlusses heute nicht zustimmen. Auf Ersuchen von Mag. Nadine Kasper, die heute nicht anwesend sein kann, bringt Markus Pfefferkorn in der Folge eine E-Mail, die Mag. Nadine Kasper am 19. Juli 2017 vom Herrn Jürgen Meusburger, Abteilung Gebarungskontrolle (VLR) erhalten habe, zur Verlesung. Im Wesentlichen werde in der besagten E-Mail die Auffassung vertreten, dass der Rechnungsabschluss zweckmäßigerweise von der Gemeindevertretung erst dann beschlossen werde, wenn dieser vom Prüfungsausschuss geprüft worden sei, es über die Prüfung einen Prüfbericht gebe und der Bürgermeister zu diesem Prüfbericht eine Stellungnahme abgeben habe können. Auch Kornelia Wachter gibt in ihrer Wortmeldung zu verstehen, dass sie heute einer Genehmigung des Rechnungsabschlusses nicht zustimmen könne. Das beim Rechnungsabschluss alles entscheidende Faktum sei das Vorliegen eines Prüfberichtes vom Prüfungsausschuss. Und diesen Prüfbericht gebe es heute nicht. Ohne dem Vorliegen dieses Prüfberichtes könne sie dem Rechnungsabschluss keinesfalls zustimmen. Ihrer Meinung nach sei widersinnig, den Rechnungsabschluss ohne dem Vorliegen eines schriftlichen Berichtes des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Eine solche Vorgangsweise könne sie nicht befürworten. Namens der Fraktion „An frischa Loft“ plädiert Markus Pfefferkorn in der Folge nochmals dafür, die Entscheidung zum vorliegenden Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 heute zu vertagen und diese erst in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu treffen, nämlich wenn der schriftliche Bericht und die Stellungnahme des Bürgermeisters vorliegend seien. Ina Bezlanovits bringt in ihrer Wortmeldung zum Ausdruck, dass sie – obwohl sie Mitglied im Prüfungsausschuss sei - einer Genehmigung des Rechnungsabschlusses heute zustimmen könne. Bei der gestrigen Prüfung des Prüfungsausschusses, an der sie selber teilgenommen habe, seien die Zahlen in der Einnahmen/Ausgabenrechnung bis auf eine 16 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Ausnahme bestätigt worden. Und diese eine Unstimmigkeit habe sich zwischenzeitlich abklären bzw. beheben lassen. Wenn das Vorarlberger Gemeindegesetz tatsächlich nicht zwingend regle, dass der Rechnungsabschluss vor der Genehmigung durch die Gemeindevertretung durch den Prüfungsausschuss zu prüfen sei, könne auch sie heute einer Genehmigung des Rechnungsabschlusses zustimmen. Bgm. Burkhard Wachter zeigt sich in der Folge nochmals verärgert über die verspätete Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2016. Ein personeller Wechsel im vergangenen Jahr, so seine Argumentation, habe die ohnehin sehr angespannte Personalsituation in der Gemeindekasse noch verschärft. Tatsache sei, dass die Gemeindekasse in Vandans personell alles andere als überbesetzt sei und die dort Beschäftigen immer mehr an ihre Grenzen stoßen. Dieses Faktum sei unbestritten, wenn man von den jetzigen Aufgaben und Zuständigkeiten ausgehe. Für die verspätete Vorlage des Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 habe er sich heute bereits entschuldigt. Abschließend wolle er nochmals darauf verweisen, dass alle in diesem Rechnungsabschluss ausgewiesenen Zahlen und auch alle getätigten Ausgaben korrekt seien. Dass eventuell der eine oder andere Gemeindevertretungsbeschluss fehle, wolle er nicht in Abrede stellen. Aber auch dieses Faktum ändere nichts an den tatsächlichen Zahlen im Rechnungsabschluss für das Jahr 2016. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, wird der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2016 gemäß § 78 Gemeindegesetz mit 15 : 8 Stimmen unter Berücksichtigung einer Korrektur auf der Seite 126 – Personalnachweis zugestimmt. Einem weiteren Antrag von Bgm. Burkhard Wachter, nämlich dem Gemeindekassier und der gesamten Verwaltung die Entlastung zu erteilen, wird ebenfalls mit 15 : 8 Stimmen zugestimmt. Eine Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2016 wird dieser Verhandlungsschrift angeschlossen. 11. Genehmigung der Jahresabschlüsse 2016 der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH und der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG sowie Entlastung des Geschäftsführers Vorab erinnert der Vorsitzende, dass die Jahresabschlüsse der beiden Gesellschaften seit Jahren nicht mehr dem Prüfungsausschuss der Gemeinde zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorgelegt werden. Schließlich erstelle diese eine renommierte Kanzlei, nämlich die Steuerberatungskanzlei Allgäuer & Partner, Feldkirch. Auch im heurigen Jahr habe der Beirat keine Veranlassung gesehen, diese Jahresabschlüsse für das Jahr 2016 dem Prüfungsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. Der Bürgermeister ersucht sodann Gemeindekassier Wolfgang Brunold um eine detaillierte Erläuterung der beiden Jahresabschlüsse. Auf dieses Ersuchen hin bringt Gemeindekassier Wolfgang Brunold den Anwesenden die wesentlichsten Inhalte der beiden Bilanzen sowie der beiden Gewinn- und Verlustrechnungen zur Kenntnis. Die Gewinn- und Verlustrechnung, so der Gemeindekassier abschließend, weise bei der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH zum 31.12.2016 einen Bilanzgewinn von 13.905, 69 Euro und bei der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG einen Bilanzgewinn von 22.766, 53 Euro aus. Nach Beantwortung einiger weniger Fragen, werden auf Antrag des Beiratsvorsitzenden, nämlich Vbgm. Michael Zimmermann, die vorliegenden Jahresabschlüsse 2016 der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH und der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG einstimmig genehmigt. 17 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017 Wegen Befangenheit hat Bürgermeister Burkhard Wachter weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. Dem darauf folgenden Antrag von Vbgm. Michael Zimmermann, dem Geschäftsführer der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH sowie der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG, nämlich Bürgermeister Burkhard Wachter, für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen, wird ebenfalls einstimmig zugestimmt. Abschließend informiert Bgm. Burkhard Wachter, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung am 01. Dezember 2016 die Auflösung dieser beiden Gesellschaften beschlossen habe. Die Löschungen der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH und der Gemeinde Vandans Immobilienverwaltungs GmbH und Co.KG seien im Firmenbuch am 10. März 2017 und am 28. Februar 2017 eingetragen worden. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt Bgm. Burkhard Wachter allen für ihr Kommen sowie die konstruktive Mitarbeit und schließt um 22.10 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 18 / 18 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 20. Juli 2017