19951109_GVE007

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:24
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1995-11-09
Erscheinungsdatum 1995-11-09
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Inhalt des Dokuments

-1GEMEINDEAMT VANDANS 9. November 1995 Niederschrift aufgenommen am 9. November 1995 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 7. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 2. November 1995 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Peter Scheider, Siegfried Bitschnau, Manfred Blenke, Gerlinde Linder, Karin Ganahl, Günter Fritz, Wolfgang Violand, Stefan Jochum, Eveline Breuss, Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Maier, Alois Neher, Gottfried Schapler, Wilhelm Pummer sowie die Ersatzleute Reinhard Rützler, Inge Dobler, Leo Brugger, Jürgen Atzmüller, Roman Zimmermann und Hans Waidacher. Entschuldigt: Vbgm. Franz Egele, Josef Tschofen, Michael Zimmermann, Norbert Sartori, Florentin Salzgeber und Gerhard Flatz Schriftführerin: Gem.Bed. Marion Wachter Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die 7. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter sowie die Ersatzleute und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Vor Eingang in die Tagesordnung wird die anwesende Ersatzfrau Inge Dobler gem. § 37 GG. durch den Bürgermeister angelobt. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 6. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Oktober 1995 2. Neuerliche Entscheidung in der Berufungsangelegenheit Elisabeth Neher, St.Gallenkirch, Silvrettastraße 27, gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes vom 6. Oktober 1994 3. Ankauf einer 4-Zimmer-Wohnung im VOGEWOSI-Projekt, Vandans, Dorf Nr. 7 4. Abschließende Stellungnahme der Gemeinde Vandans bei der Schlußkollaudierung des Walgaukraftwerkes am 14. November 1995 5. Stellungnahmen zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes b) ein Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes c) ein Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes 6. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Vorweg bringt der Bürgermeister allen Damen und Herren der Gemeindevertretung zur Kenntnis, daß sich bei der Abfassung der Niederschrift auf Seite 4 ein Datum-Fehler eingeschlichen habe. Die fehlerhafte Seite 4 sei zwischenzeitlich berichtigt worden. Er ersuche daher um Austausch dieser Seite mit der nunmehr korrigierten. -2- Die Niederschrift über die 6. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Oktober 1995, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird sodann in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. 2. In Anlehnung an die bereits in der Sitzung am 21. September 1995 stattgefundene Beratung informiert der Vorsitzende neuerlich in kurzen Zügen über den bisherigen Verfahrensgang und bringt die zwischenzeitlich von der Raumplanungsstelle der Vorarlberger Landesregierung eingelangte Stellungnahme den Anwesenden zur Kenntnis. Wegen Befangenheit übergibt der Bürgermeister in weiterer Folge den Vorsitz an Peter Scheider. Zusammen mit Gottfried Schapler verläßt er daraufhin den Sitzungssaal. Sodann bringt Peter Scheider den Anwesenden die von Robert Neher am 22. Dezember 1994 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 12. Dezember 1994 eingebrachte Berufung zur Kenntnis. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führe der Berufungswerber aus, daß eine Vermutung, wie ein Grundeigentümer nach Grundteilung über sein Eigentum verfügen werde, im Grundteilungsverfahren ohne Bedeutung sei. Der pejorative Satz, daß dem Vernehmen nach Grundstücke in weiterer Folge käuflich veräußert werden sollen, sei daher vollends fehl am Platze. Auch der zweite Absatz der Begründung bleibe ohne themabezogene inhaltliche Aussage. Daß eine 4.00 m breite Zufahrtsstraße zu einem 4 bis 5 Bauplätze umfassenden Gebiet vollends ausreichend sei bedürfe keiner weiteren Begründung. Auch die Ausführungen im letzten Absatz bezüglich der Qualitätsbeeinträchtigung angrenzender Grundstücke sei nicht zielführend. Das Raumplanungsgesetz spreche an keiner Stelle der die Grundteilung betreffenden Bestimmungen von der Rücksichtnahme auf die Qualität angrenzender Grundstücke. Im übrigen baue die Wertung der Qualitätsbeeinträchtigung durch Erschließungsstraßen im Norden und im Süden auf der völlig unbestimmten Prämisse auf, daß die weitere Grundstücksteilung stets so erfolge, daß 40.00 m lange Grundstücke erhalten bleiben, indes im Zuge einer verdichteten Verbauung ein 40.00 m langes Grundstück durchaus noch einmal geteilt werden könne und in weiterer Folge dann jedes der beiden Grundstücke eine ihm zugehörige Zufahrt habe. Auf diese Spekulationen könne allerdings auch getrost verzichtet werden, weil es nicht einmal andeutungsweise eine Bestimmung gebe, die eine Erschließung eines Grundstückes von zwei Seiten als nicht wünschenswert erachten ließe bzw. sogar untersagen würde. Würde man die Gedanken des Gemeindevorstandes teilen, daß eine Erschließung nur über den derzeitigen Privatweg des Grundstückes 1289/1 erfolgen sollte, dann hätte dies zur Folge, daß keine den erhöhten Förderungsbestimmungen für kleine Grundstücke entsprechenden Formen mehr geschaffen werden könnten und wegen der mangelnden Zufahrt im Norden tatsächlich 40.00 m lange Grundstücke geschaffen werden müßten. Die Behauptung, daß die beabsichtigte Teilung zu einer unwirtschaftlichen Zerstückelung der Grundstücke führe, bleibe ohne jede Begründung. Die Schaffung von der Form und der Lage nach zur Bebauung geradezu in idealer Weise geeigneten Grundstücken - wie jetzt vorgesehen und weiterhin möglich - könne wohl sinnvoller Weise nicht als unwirtschaftliche Zerstückelung beurteilt werden. -3- Auch die Behauptung, daß eine verkehrstechnisch einwandfreie Einfahrt in die öffentliche Gemeindestraße bei einer Ausführung im Sinne des gegenständlichen Teilungsplanes nicht gewährleistet sei, sei nicht zutreffend. Die Zufahrt zu den Gst.Nr. 1288/1 und 1288/2 sei auch nach der Teilung über eine Straße in der Breite gewährleistet, wie sie die Gemeindestraße aufweist, von der aus die Privatstraße abzweigt. Daß die Einfahrt im stumpfen Winkel geradezu ideal ist, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Wenn die Einfahrt aus der Gemeindestraße 2207 von Südosten kommend nur erschwert möglich ist, so besage dies noch lange nicht, daß keine einwandfreie verkehrstechnische Zufahrt gegeben sei. Es werde nirgends gefordert, daß von einem Grundstück nach zwei Richtungen in eine öffentliche Straße eingefahren können müsse. Die Ein- und Ausfahrt im stumpfen Winkel sei aber jedenfalls komfortabler als eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz unter 90 Grad. Würde sich die Grundteilungsbehörde mit Vorarlberger Vermessungsbüros in Verbindung setzen, würde ihr bekannt werden, daß in einer Zahl, die nicht mehr vernachlässigbar ist und sich gegen ein Drittel der Fälle zu bewegt, die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche in keineswegs besserer Form erfolgen könne, als hier gegeben sei. In der anschließenden Diskussion gelangen die Mitglieder der Gemeindevertretung mehrheitlich zu folgender Auffassung: Wie ein Grundeigentümer nach Grundteilung über sein Eigentum verfügen werde, habe im Grundteilungsverfahren ohne Bedeutung zu sein. Ob das eine oder andere Grundstück nach erfolgter Teilung käuflich veräußert werde, sei für die Entscheidungsfindung unrelevant. Die diesbezüglichen Einwände des Berufungswerbers seien daher zutreffend. Im 2. Absatz der seinerzeitigen Begründung halte die Entscheidungsbehörde lediglich fest, daß die Gst.Nr. 1288/1 und 1288/2 über eine 4.00 m breite Zufahrtsstraße erschlossen werden sollen. Diese Feststellung sei durchaus zulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers, daß eine 4.00 m breite Zufahrtsstraße zu einem 4 bis 5 Bauplätze umfassenden Gebiet vollends ausreichend sei, müsse festgestellt werden, daß gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzes diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung der Gebäude entsprechen müsse. Dies bedeute, daß die jeweils erforderliche Straßenbreite von Fall zu Fall festgelegt werden müsse. Nachdem eine weitere Unterteilung des Gst.Nr. 1288/1 aber nicht Gegenstand dieses Antrages sei, müsse außer Zweifel gestellt werden, daß die ausgewiesene Straßenbreite mit 4.00 m nicht ausreichend sei. Die Feststellung der Erstbehörde, daß die gegenständlichen und die angrenzenden Grundstücke in ihrer Qualität beeinträchtigt werden, nachdem diese in weiterer Folge sowohl süd- als auch nordseitig von Zufahrtsstraßen begrenzt werden, sei vorerst eine unzulässige Annahme. Eine weitere Unterteilung des Gst.Nr. 1288/1 werde von den Antragstellern nicht in Erwägung gezogen, sodaß allfällige Rückschlüsse daraus derzeit fehl am Platze seien. Der Folgerung des Berufungswerbers, daß eine alleinige Erschließung über das Gst.Nr. 1289/1 zur Folge hätte, daß keine den erhöhten Förderungsbestimmungen für kleine Grundstücke entsprechende Formen mehr geschaffen werden könnten und wegen der mangelnden Zufahrt im Norden tatsächlich nur 40.00 m lange Grundstücke geschaffen werden müßten, kann hingegen nicht geteilt werden. -4Die weitere Ansicht der Erstbehörde, daß die beantragte Teilung zu einer unwirtschaftlichen Zerstückelung der Grundstücke führe, könne beim antragsgegenständlichen Begehren nicht geteilt werden. Die Feststellung der Erstbehörde, daß eine verkehrstechnisch einwandfreie Einfahrt in die öffentliche Gemeindestraße bei der beabsichtigten Ausführung nicht gewährleistet sei, werde hingegen voll und ganz unterstützt. Die Behauptung des Berufungswerbers, daß die Einfahrt im stumpfen Winkel geradezu ideal sei, widerspreche jeglichen Straßenplanungen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzes müsse die Verbindung einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen so beschaffen sein, daß Einsatzfahrzeuge der Rettung und Feuerwehr, Fahrzeuge mit Bau- und Heizmaterial und Fahrzeuge der Abfallabfuhr ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können. Diese zwingende Erfordernis werde bei der geplanten Erschließung der Gst.Nr. 1288/2 und 1288/1 ohne Zweifel nicht erfüllt. Die Ansicht des Berufungswerbers, daß eine Ein- und Ausfahrt im stumpfen Winkel jedenfalls komfortabler als eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz unter 90 Grad sei, stelle eine unrelevante Privatmeinung dar und könne von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Im übrigen vertrete auch der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1995 die Auffassung, daß die Erschließung der gegenständlichen Grundflächen grundsätzlich über eine bereits vorhandene Zufahrtsstraße bei einer geringfügigen Straßenausweitung um ca. 1.00 m bis 1.50 m problemlos möglich sei. Dies biete den wesentlichen Vorteil, daß auf eine zusätzliche Straße verzichtet werden könne und nur geringfügige Grundflächen für eine allfällige Straßenausweitung im Bereich der erwähnten Zufahrtsstraße benötigt würden. Die Aussparung wertvoller Grundflächen für die Errichtung einer eigenen Zufahrtsstraße im Bereich der Liegenschaft sei von vornherein entbehrlich und widerspreche darüberhinaus den Grundsätzen einer auf den jeweiligen Ortsteil abgestimmten geordneten Verkehrsplanung, die einen wesentlichen Bestandteil einer vorausschauenden und planmäßigen Gesamtgestaltung des Gemeindegebietes darstelle. Entsprechend dem Bodenschutzkonzept für Vorarlberg seien Verkehrssysteme so zu gestalten, daß der angestrebte Nutzen mit geringstmöglichem Aufwand erreicht werden könne. Hier umfasse der Begriff "Aufwand" alle Belastungswirkungen, vorallem auch Bodenverbrauch und Bodenbelastungen durch Verkehrsemissionen. Im Interesse einer geordneten und zielführenden Verkehrsplanung innerhalb des Gemeindegebietes müsse deshalb ein vorrangiges Anliegen sein, bei der Errichtung neuer Verkehrsanlagenwie hier im vorliegenden Fall - alle geeigneten Möglichkeiten für Flächeneinsparungen zu nutzen und auf eine Verringerung der durch Verlärmung und Schadstoffbelastungen entstehenden indirekten Flächenbeanspruchungen zu achten. Bei der beabsichtigten Grundteilung in der dargestellten Form würden diese Grundsätze jedenfalls nicht beachtet. Mit 17 : 2 Stimmen (Gegenstimmen: Manfred Blenke und Karin Ganahl) gelangen somit die Mitglieder der Gemeindevertretung letztlich zur Auffassung, daß dem Begehren der Antragstellerin aus den vorerwähnten Überlegungen nicht entsprochen und der Berufung keine Folge gegeben werden könne. Die Berufung der Antragstellerin werde daher abgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt. -53. Zur Information der Anwesenden erwähnt der Bürgermeister, daß die Gemeinde Vandans mit Vertrag vom 22. Juni bzw. 10. Juli 1966 der Pfarre Vandans an den im Erdgeschoß des Wohnhauses Nr. 10 gelegenen Wohnräumen ein unbeschränktes und unentgeltliches Wohnungsrecht einräume und sich darüberhinaus verpflichte, diese Wohnung in gut bewohnbarem Allgemeinzustand zu halten. Der Zustand des gesamten Objektes mache nunmehr aber eine dringend notwendige Innensanierung erforderlich. Bei der Festlegung der unbedingt notwendigen Sanierungsmaßnahmen sei im Gemeindevorstand unter anderem auch die Überlegung geäußert worden, dieses zugunsten der Pfarre bestehende Dienstbarkeitsrecht allenfalls abzulösen oder umzulegen. Ein diesbezüglich mit der Pfarre geführtes Gespräch habe dann am 5. Oktober 1995 ergeben, daß die Pfarre einer Umlegung grundsätzlich nicht negativ gegenüberstehe, soferne von der Gemeinde eine äquivalente Alternative angeboten werden könne. Eine Barablöse dieses Dienstbarkeitsrechtes komme hingegen nicht in Frage. Die Beistellung einer 4-Zimmer-Wohnung im VOGEWOSI-Objekt "Dorf Nr. 7" würde von der Pfarre jedoch als akzeptabel und annehmbar beurteilt werden. Eine daraufhin bei der VOGEWOSI getätigte Vorsprache habe ergeben, daß dem Erwerb einer solchen 4-Zimmer-Wohnung im vorgenannten Objekt nichts grundsätzliches entgegenstehe. Als Varianten stünden sowohl ein sofortiger Eigentumserwerb als auch ein solcher auf Miet-Kauf-Basis zur Diskussion. Vom Amt der Vorarlberger Landesregierung sei über Anfrage darüberhinaus bereits die Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens in Aussicht gestellt worden. In der darauffolgenden Diskussion sprechen sich Vertreter aller Fraktionen unisono für einen solchen Tausch mit der Pfarre aus. Langfristig betrachtet habe ein solcher Tausch ohne Zweifel auch für die Gemeinde nicht unerhebliche Vorteile, zumal der Gemeinde dann jegliche Verwertungsmöglichkeit dieses gegenständlichen Objektes bzw. angrenzender Grundflächen offen stehe. Angesichts dieser Überlegungen genehmigen die Damen und Herren der Gemeindevertretung sodann einstimmig den Kauf der im VOGEWOSI-Objekt "Dorf Nr. 7" noch freien 4-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von 85, 96 m2 und billigen die daraus resultierenden Gesamtkosten von ca. 2.2 Millionen Schilling. Als Voraussetzung für diesen Wohnungserwerb wird jedoch festgehalten, daß die Pfarre Vandans die Gemeinde Vandans aus der bestehenden Dienstbarkeit (Überlassung der im Erdgeschoß des Wohnhauses Nr. 10 gelegenen Wohnung) entläßt. Wolfgang Violand spricht sich abschließend für eine eingehende Überprüfung der für den Erwerb erforderlichen Finanzierung aus, zumal seiner Meinung nach durchaus eine günstigere Finanzierungsvariante nicht ausgeschlossen sei. Der abschließenden Äußerung der Gemeindevertretung zufolge, wird die Fixierung der endgültigen Finanzierung und die Vertragsabfassung mit der Pfarre Vandans an den Gemeindevorstand übertragen. 4. In Anlehnung an die Beratungen bei der letzten Sitzung der Gemeindevertretung am 19. Oktober 1995 erinnert der Bürgermeister nochmals, daß am 14. November 1995 die Schlußkollaudierung betreffend das Walgaukraftwerk der Vorarlberger Illwerke AG stattfinde. Wie bereits erwähnt, biete -6- diese Schlußkollaudierung der Gemeinde Vandans letztmalig die Möglichkeit, allfällige Ansprüche an die Vorarlberger Illwerke AG aus dem Ausfall der Mustergiel-Quelle geltend zu machen. In zahlreichen Vorgesprächen habe er mit Vertretern der Vorarlberger Illwerke AG einen solchen Vereinbarungs-Entwurf erarbeitet. Dieser wird in der Folge vom Vorsitzenden verlesen und den Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Von Vertretern aller Fraktionen werden sodann verschiedenste Änderungen und Korrekturen zur Diskussion gestellt. Als Ergebnis der rund einstündigen Beratung verabschieden die Mitglieder der Gemeindevertretung einstimmig die dieser Niederschrift angeschlossene "Vereinbarung Nr. 21.98" als abschließende Stellungnahme der Gemeinde Vandans. Diese Vereinbarung soll vom Bürgermeister bei der Schlußkollaudierung am 14. November 1995 vorgebracht werden. Im Einvernehmen mit der Vorarlberger Illwerke AG soll diese dann im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von der Wasserrechtsbehörde beurkundet werden. 5. Nach kurzer Erläuterung der wesentlichsten Gesetzesinhalte beschließt die Gemeindevertretung einstimmig zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages keine Volksabstimmung zu verlangen. 6. Der Bürgermeister berichtet, daß - am 31. Oktober 1995 der diesjährige Seniorenausflug in das Namloser Tal/Tirol stattgefunden habe. Namens der rund 100 Teilnehmer bedanke er sich für die Genehmigung dieser Ausflugsfahrt und die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Mittel. - am kommenden Sonntag, den 12. November 1995, die alljährliche Gefallenenehrung stattfinde. Zur Teilnahme lade er alle Damen und Herren der Gemeindevertretung herzlich ein. - sich laut einer Auskunft von Rechtsanwalt Dr. Hans Widerin bis dato kein Kaufinteressent für das Objekt "Cafe/Restaurant Montafon" eingestellt habe. Dies habe zur Folge, daß im kommenden Frühjahr eine Zwangsversteigerung erforderlich werde. Unter Punkt "Allfälliges" geben Inge Dobler und Dipl. Ing. Alois Kegele als Mitglieder des Kulturausschusses folgende Veranstaltungstermine bekannt: - Dienstag, 21. November 1995, Vortrag mit Dr. Gerhard Kessler, Facharzt für Innere Medizin, zum Thema "Durchblutungsstörungen - Schicksal oder selbst verschuldet?". Diese Veranstaltung finde im Tourismus-Info Vandans statt. - Montag, 27. November 1995, Kabarett von und mit Hilde Fehr "Einmal in meinem Leben ..." in der Rätikonhalle Vandans. Die Fixierung weiterer Veranstaltungstermine (z.B. Diavortrag über Indonesien u.a.) soll demnächst im Rahmen einer weiteren Arbeitssitzung erfolgen. Abschließend laden beide Vertreter des Kulturausschusses alle Mitglieder der Gemeindevertretung herzlich zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen ein. -7Letztlich erkundigt sich Alois Neher beim Vorsitzenden, ob zwischenzeitlich ein Pachtinteressent für den Restaurationsbetrieb in der Rätikonhalle Vandans gefunden worden sei. In der Antwort des Bürgermeisters wird dies verneint. Er gibt jedoch zu verstehen, daß am 20. November 1995 ein neuerliches Gespräch in dieser Angelegenheit mit den Vandanser Ortsvereinen stattfinden werde. Zuversichtlich hoffe er als Ergebnis dieses Gespräches auf eine für alle Betroffenen akzeptable Lösung. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 22.30 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: [Beilage] -1- Vereinbarung Nr. 21.98 abgeschlossen zwischen A) der Gemeinde Vandans, vertreten durch Bgm. Burkhard Wachster und Vbgm. Franz Egele, 6773 Vandans, einerseits und B) der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, 6900 Bregenz, im folgenden kurz "Illwerke" genannt, andererseits. 1. Ausgangsgrundlagen 1.1 Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 14.643/21-1 4/79, vom 27. November 1979, wurde den "Illwerken" die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Walgauwerkes erteilt. Im Zuge des Vortriebes des Walgaustollens, welcher einen Bestandteil des Walgauwerkes bildet, ist im Gemeindegebiet Vandans im Februar 1982 die Mustergiel-Quelle versiegt. 1.2 Die Mustergiel-Quelle wurde im Rahmen der Gemeindewasserversorgung aufgrund der Netzverhältnisse vorwiegend für die Versorgung des Ortsteiles "Vens" genutzt. Die Quelle wies eine elfjährige durchschnittliche Schüttung von 22.91 1/s auf. 2. Durchgeführte Ersatzmaßnahmen Nach Versiegen der Mustergiel-Quelle haben die "Illwerke" folgende Ersatzmaßnahmen getroffen: 2.1 Beim bestehenden Grundwasserpumpwerk (Pumpwerk Zwischenbach) wurde zu den 3 vorhandenen Förderpumpen mit einer Nennförderleistung von je 4.5 1/s eine zusätzliche Hochdruckpumpe mit einer Förderleistung von 12 1/s eingebaut. -2- Ferner wurden die Wasserleitungs- und die Elektroinstallationen in diesem Pumpwerk überholt und ergänzt sowie die vollautomatische Steuerung der Förderpumpen vom Hochbehälter "Zwischenbach" aus in ihrer Funktion verbessert. 2.2 Zur Verbesserung der Netzeinspeisung wurde vom Pumpwerk bis zur Anschlußstelle vor dem Gemeindeamt - entlang der bestehenden Kanalrohrtrasse - eine Druckrohrleitung aus Sphärogußrohren mit einer Nennweite von 150 mm verlegt. 2.3 Als zusätzliche Versorgungsmaßnahme wurde eine Druckerhöhungspumpe mit einer Leistung von 3.5 1/s bei der bestehenden "Übergabestelle in Rodund" eingebaut und damit die aushilfsweise Wasserlieferung aus der Wasserversorgungsanlage Rodund der "Illwerke" in die Gemeindewasserversorgung ermöglicht. 2.4 Die Wärmepumpe des Schwimmbades wurde durch Austausch des vorhandenen Wärmetauschers "Grundwasser-Kältemittel" gegen einen Wärmetauscher "Luft-Kältemittel" umgebaut. Die umgebaute Wärmepumpe wurde am 9. Juni 1982 in Betrieb genommen. 2.5 Im Ortsteil Vens wurde 2.51 ein zusätzliches Grundwasserpumpwerk mit einer Schöpfkapazitat von 20 1/s, die im Bedarfsfalle durch Einbau einer weiteren Pumpe auf 30 1/s erhöht werden kann, erstellt (als Reserveaggregat ist eine Pumpe mit 12 1/s Schöpfkapazitat eingebaut), 2.52 vom Pumpwerk bis zum Hochbehälter eine Förderleitung aus Sphärogußrohren mit einer Nennweite von 150 mm und eine Steuerungseinrichtung verlegt, 2.53 zur Überwachung des Pumpwerkes "Vens" eine Fernmelde- und Überwachungseinrichtung in der Warte Rodund eingebaut. Die hiezu nötige Leitungsverbindung zum VIW-Telefonnetz erfolgte durch Anmietung von Postleitungen. -3Die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieses Grundwasserpumpwerkes" Vens" samt Förderleitung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26. Juli 1982, ZI. II - 1208/82, erteilt. Die Bauausführung erfolgte gemäß den Vorschreibungen dieses Bescheides. Das Pumpwerk ist seit 6. August 1982 in Betrieb. 2.6 Durch diese in 2.1 bis 2.5 aufgezählten Maßnahmen wurden folgende Schöpfkapazitäten geschaffen: 2.61 Im Pumpwerk "Zwischenbach" die sich wie folgt errechnen: - neu eingebaute Pumpe 12.0 - vorhandene Pumpen (tatsächlich mögliche Leistung) 4.0 1/s 16.0 1/s abzüglich der bis jetzt unter günstigsten Annahmen maximal einspeisbaren Schöpfleistung 5.0 somit zusätzlich verfügbare Schöpfleistung 11.0 1/s 2.62 Im Pumpwerk "Vens" (2 neu eingebaute Pumpen á 10.0 1/s - 1 Pumpe mit 12.0 1/s steht als Reserveaggregat zur Verfügung) Somit Schöpfkapazitäten insgesamt hievon im Netzteil "Zwischenbach) 11.0 und im Netzteil "Vens" 20.0 11.0 1/s, 1/s 1/s 20.0 1/s _________ 31.0 1/s, 1/s 1/s. Die Durchführung der Ersatzmaßnahmen erfolgte in der Weise, daß nach Inbetriebnahme des Pumpwerkes "Vens" für beide Ortsteile (Vens und Zwischenbach) bezüglich der Wasserverteilungsnetze ähnliche Betriebsverhältnisse wie vor der Beeinträchtigung der Mustergiel-Quelle vorliegen. -43. Übergabe und Eigentumsregelung 3.1 Mit Schreiben vom 15. Juni 1982, An/SEl, -haben die "Illwerke" der Gemeinde den auf Luftbetrieb umgebauten Verdampfer bei der SchwimmbadWärmepumpenanlage in das Eigentum, die Erhaltung und zum Betrieb auf Kosten der Gemeinde übergeben. Die Versicherung dieser umgebauten Anlage ist seit 10. Februar 1983 Sache der Gemeinde. 3.2 Mit Schreiben vom 26. November 1982 übergaben die "Illwerke" der Gemeinde in das Eigentum, die Erhaltung und den Betrieb auf Kosten der Gemeinde: 3.21 sämtliche durchgeführten Ergänzungsinstallationen im Pumpwerk "Zwischenbach", insbesondere die neu eingebaute Hochdruckpumpe mit 12.0 1/s Schöpfleistung, 3.22 die Netzeinspeiseleitung, Nennweite 150 mm, vom Pumpwerk "Zwischenbach" bis zum Gemeindeamt, 3.23 den zum Hochbehälter "Vens" erstellten Stromanschluß. 3.3 Das auf öffentlichem Gut "Gewässer", Gst.Nr. 2216, GB. Vandans, errichtete Pumpwerk "Vens" samt den Einrichtungen und der vom Pumpwerk zum Hochbehälter "Vens" verlegten Förderleitung mit Steuerungseinrichtung sowie der Fernmelde- und Überwachungseinrichtung zur Warte Rodund verbleiben im Eigentum der "Illwerke". Diese Anlagen werden jedoch für die Gemeindewasserversorgung Vandans betrieben und sind somit in bezug auf die Grundinanspruchnahme und die behördlichen Bewilligungen als Bestandteil der Gemeindewasserversorgung Vandans anzusehen. -5- 4. Regelung für den Betrieb des Pumpwerkes sowie die Netzteile Vens und Zwischenbach 4.1 Für das Pumpwerk "Vens" übernehmen die "Illwerke" auf ihre Kosten den Betrieb, die notwendige Betreuung und die Erhaltung der Anlage, einschließlich der Steuerungseinrichtung zum Hochbehälter "Vens" sowie der Fernmelde- und Überwachungseinrichtung zur Warte Rodund. 4.2 Die vom Pumpwerk "Vens" zum Hochbehälter Vens verlegte Förderleitung bleibt ein Bestandteil des Pumpwerkes "Vens" und wird von den "Illwerken" betreut und instandgehalten. Als Kompensation für den Wegfall der bisherigen Quellbeileitung (von der Mustergiel-Quelle bis zum Hochbehälter "Vens") samt Quellfassung wird die Gemeinde zu den Reparatur- und Erhaltungskosten an der Förderleitung vom Pumpwerk bis zum Hochbehälter einen Beitrag in Höhe von 20% der anfallenden Kosten leisten bzw. den "Illwerken" nach Rechnungslegung vergüten. 4.3 Als Ersatz für die versiegte Mustergiel-Quelle verpflichten sich die "Illwerke" solange, als die Mustergiel-Quelle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vortrieb des Walgaustollens beeinträchtigt bleibt, aus dem Pumpwerk "Vens" über die erstellte Förderleitung in den Hochbehälter "Vens" maximal 22.91 1/s, das sind 1.980 m3 pro Tag, Wasser unentgeltlich zu pumpen. Diese Wassermenge entspricht der elfjährigen durchschnittlichen Schüttung. Für den Fall, daß die Schüttung der Mustergiel-Quelle oder einer anderen Quelle im Umkreis von 500 m ganz oder teilweise wieder anspringt, wird der Pumpbetrieb ausgesetzt oder entsprechend reduziert. Die "111werke" werden in diesem Fall für die Beileitung dieser Quellwässer in den Hochbehälter "Vens" Sorge tragen. 4.4 Damit keine unnötigen Wassermengen gepumpt werden müssen, wird die Gemeinde Vandans Schäden mit Wasserverlusten an ihrem Wasserversorgungsnetz jeweils in kürzestmöglicher Frist beheben. -64.5 Die täglich gepumpte Wassermenge wird im Pumpwerk "Vens" aufgezeichnet. Soferne von den "Illwerken" über den Höchstanspruch der Gemeinde von 1.980 m3/Tag hinaus Wasser in den Hochbehälter "Vens" geliefert wird, wird die Gemeinde den "Illwerken" die anteilmäßigen Betriebskosten nach Rechnungslegung vergüten. Dabei werden die Betriebskosten je m3 gepumpten Wassers mit dem Gegenwert von 1.5 kWh Strom bewertet und die kWh nach dem jeweils geltenden Arbeitspreis des Gewerbetarifes der Ortsversorgung im IIlwerke-Netz verrechnet. 4.6 Die "Illwerke" verpflichten sich, im Falle eines Ausfalles des Grundwasserpumpwerkes" Vens" der Gemeinde Vandans eine Ersatzwasserversorgung im Ausmaß von 23 1/s zu gewährleisten, soferne die Verursachung des Ausfalles nicht auf eine überregional wirkende Katastrophe (z.B. Reaktorunfall oder ähnliches) zurückzuführen ist. Die "Illwerke" verpflichten sich, vorsorglich bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Überlassung von 23 1/s aus der Quelle "Lorüns" einzubringen, sodaß im Bedarfsfalle dieses Wasser der Gemeinde Vandans als Ersatz für die versiegte Mustergiel-Quelle geliefert werden könnte. Die "Illwerke" sind jedoch in der Wahl der Ersatzmaßnahmen frei, soferne die Qualität des Wassers als einwandfreies Trinkwasser gegeben ist. 4.7 Die Gemeinde Vandans erstellte zum Pumpwerk "Vens" einen Zufahrtsweg über die Gst.Nr. 1507/1, 1507/2, 1505, 1504, 1503, 1502, 1520/8 und 1520/6 sowie über die Bpn. 679/1 und 679/2, GB. Vandans, mit einer Breite von etwa 2.50 m. Den Abschluß der diesbezüglichen Grundablöseverträge mit den betroffenen Grundeigentümern haben die "Illwerke" im Namen der Gemeinde Vandans veranlaßt. 4.8 Die "Illwerke" leisteten zu den Bau-, Erhaltungs- und Grundablösekosten, einschließlich der Vermessungskosten und Kosten der Vertragserrichtung für den in Punkt 4.6 genannten Zufahrtsweg einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von S 140.000, --. -74.9 Zur Überwachung des Pumpwerkes "Zwischenbach" wurde eine Überwachungseinrichtung zur Warte Rodund erstellt. Hiezu wurde neben der Anmietung entsprechender Postleitungen eine weitere Kabel Verbindung vom Postamt bis zum Kabel Verteiler beim Wohnhaus Nr. 366 (Siegfried Burtscher) errichtet. Für die Erstellung und den Betrieb dieser Überwachungseinrichtung wurde gemäß dem Schreiben vom 26. November 1982 folgende Regelung getroffen: 4.91 Von der Gemeinde Vandans wurden die Kosten der Grab- und Wiederverfüllarbeiten einschließlich der teilweise erforderlichen Asphaltierungen übernommen. Der Abschluß der erforderlichen Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern sowie die daraus erwachsenden Kosten und Entschädigungsleistungen wurden ebenfalls von der Gemeinde getragen. 4.92 Die Kosten für das Kabel, dessen Verlegung sowie die Erstellung der elektrischen Überwachungseinrichtung wurden hingegen von den "Illwerken" getragen. Das Kabel und die Überwachungseinrichtung in der Warte Rodund bleiben im Eigentum der "Illwerke". 4.93 Die "Illwerke" übernehmen bis auf weiteres und gegen jederzeitigen Widerruf, die Fernüberwachung des Pumpwerkes "Zwischenbach" und die Weiterleitung von Alarm- bzw. Störungsmeldungen an die Gemeinde. Aus dieser Überwachungs- und Meldetätigkeit erwächst den "Illwerken" jedoch keine Haftung. Eine all fäll ige Alarmmeldung wird an die jeweils von der Gemeinde bekanntgegebenen Gemeindeorgane fernmündlich weitergeleitet. 4.10 Die Vereinbarung, datiert Vandans, am 24. September 1954 und Bregenz, am 1. Oktober 1954, samt Nachtrag, datiert Bregenz, am 6. September 1966 und Vandans, am 10. Oktober 1966, betreffend den Zusammenschluß des Gemeindewasserversorgungsnetzes Vandans mit der Wasserversorgungsanlage Rodund für den Zweck der bedarfsweisen Lieferung von Zuschußwasser in das Netz der Gemeinde bleibt unverändert aufrecht. -85. Regelung für Ersatz der Gaualanga-Quelle 5.1 Im Zuge des Vortriebes des Walgaustollens ist auch die GaualangaQuelle der Wasserinteressentschaft Gaualanga versiegt. Mit den Berechtigten an der Gaualanga-Quelle haben die "Illwerke" zwecks Regelung der diesbezüglichen Ersatzansprüche eine Vereinbarung abgeschlossen. An dieser Quelle ist neben anderen Interessenten auch die Gemeinde Vandans berechtigt. Diese hat das Wasserbezugsrecht, das mit dem Haus Nr. 10 verbunden ist, nicht mehr selbst genutzt, sondern an die Schützengilde Montafon zur Versorgung des Schießstandes überlassen. Ferner hat die Gemeinde Vandans das ihr mit der Bp. 39/1 zustehende Mitbenutzungsrecht seit Jahren nicht mehr beansprucht. Der Entschädigungsanspruch der Gemeinde für die Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Gemeinde wird damit kompensiert, daß die "IIIwerke" bei der Wasserversorgung im Bereich "Zwischenbach" sowie bei der Wärmepumpe für das Schwimmbad gegenüber dem früheren Zustand Verbesserungen vorgenommen hat. Darüberhinaus erhielt die Gemeinde einen einmaligen Anerkennungsbeitrag in Höhe von S 1.000, --. 5.2 Aufgrund der Vereinbarung mit der Wasserinteressentschaft Gaualanga haben die "Illwerke" die fehlenden Anschlußleitungen zum Gemeindewasserversorgungsnetz Vandans erstellt sowie neben einzelnen Barentschädigungen unentgeltlich, auf die einzelnen Objekte bzw. Wasserrechte abgestimmte Ersatzwassermengen aus dem Gemeindewasserversorgungsnetz, befristet auf 30 Jahre, zur Verfügung zu halten. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde bei den in der Vereinbarung aufgezählten Berechtigten die jeweils angeführten unentgeltlichen Wassermengen von der tatsächlich verbrauchten Wassermenge abziehen und jeweils nur das die Frewwassermenge übersteigende Wasser in Rechnung stellen. Die von den Berechtigten im Rahmen der Vereinbarung bezogenen unentgeltlichen Wassermengen gibt die Gemeinde den "Illwerken" jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres bekannt. Die selbe Wassermenge werden die "Illwerke" aus der Wasserversorgungsanlage Rodund, aus der die Gemeinde Vandans gemäß der in Punkt 4.10 dieser Vereinbarung genannten -9Vereinbarung bezieht, unentgeltlich zur Verfügung stellen, das heißt, daß der tatsächliche Bezug der Gemeinde aus der Wasserversorgungsanlage Rodund um die an die Berechtigten der Gaualanga-Quelle unentgeltlich gelieferten Wassermengen reduziert wird und nur die dann verbleibende Wassermenge zur Verrechnung gelangt. 6. Zusätzliche Erläuterungen Aufgrund der gesetzten Maßnahmen sowie der vorstehenden Regelungen wurden die der Gemeinde durch die Veränderungen bei der Gemeindewasserversorgung infolge des Ausbleibens der Mustergiel-Quelle erwachsenen Nachteile ausgeglichen. 7. Schlußbemerkungen Diese Vereinbarung ist auch für die Rechtsnachfolger beider Vertragsteile verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung der Schriftlichkeitsklausel.