19941117_GVE051

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:22
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1994-11-17
Erscheinungsdatum 1994-11-17
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Inhalt des Dokuments

-1- GEMEINDEAMT VANDANS 17. November 1994 Niederschrift aufgenommen am 17. November 1994 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 51. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 10. November 1994 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Franz Egele, GV Manfred Blenke, GR Josef Tschofen, GV Ernst Schoder, GV Inge Dobler, GV Gerhard Stampfer, GV Florentin Salzgeber, GV Gerlinde Linder, GV Norbert Sartori, GV Franz Bitschnau (ab 20.30 Uhr), GV Peter Schapler, GV Alois Neher sowie die Ersatzleute Karin Ganahl, Leonhard Ammann, Traugott Mostböck, Friederike Feurstein, Dipl. Ing. Alois Kegele und Hermann Sagmeister. Entschuldigt: GR Wolfgang Violand, GV Peter Scheider, GV Kurt Greber, GV Gerhard Bitschnau, GR Gottfried Schapler, GV Manfred Vallaster, GV Ernst Stejskal und GV Elmar Kasper Schriftführer: Gem.Bed. Heinz Scheider Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 51. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, die Ersatzleute sowie den Zuhörer und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Vor Eingang in die Tagesordnung wird der anwesende Ersatzmann Hermann Sagmeister gemäß § 37 GG. durch den Bürgermeister angelobt. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 50. Sitzung vom 20. Oktober 1994 2. Entscheidung zum Ansuchen der Eheleute Ing. Sylvia und Dieter Lechner, Bludenz, Herrengasse 16, um die Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde für ein Wohnhaus auf Gst.Nr. 1871/2 3. Genehmigung einer Verordnung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vandans 4. Genehmigung einer Verordnung über eine Änderung der GetränkesteuerVerordnung 5. Entscheidung zu den Empfehlungen des Arbeitsausschusses für Raumplanung vom 10. November 1994 6. Genehmigung eines neuen Finanzierungsplanes betreffend den Ausbau der Ortskanalisation, Bauabschnitt 03, unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Darlehensaufnahme in der Größenordnung von S 1.038.000, -7. Genehmigung einer Verordnung über die Auflassung des Gst.Nr. 2194/2 (öffentlicher Fußweg) 8. Berichte und Anfälliges -2- Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Niederschrift über die 50. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. Oktober 1994, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt. 2. Nach kurzer Erläuterung des Bauvorhabens wird den Antragstellern einstimmig die Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans erteilt. Die Genehmigung wird ausdrücklich unter den Bedingungen der derzeit gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung ausgesprochen. 3. Anhand eines Detailplanes erläutert der Bürgermeister den Einzugsbereich der Kanalstränge G, H, J, K und L der Ortskanalisation Vandans (Detailprojekt BA 03) und informiert die Anwesenden, daß gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Kanalisationsgesetzes die Gemeindevertretung mittels einer Verordnung die Einzugsbereiche festzulegen habe. Nach Beantwortung einiger weniger Detail fragen genehmigt die Gemeindevertretung sodann einstimmig nachstehende Verordnung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vandans I. Der Einzugsbereich der Kanalstränge G, H, J, K und L der Ortskanalisation Vandans (Detailprojekt BA 03) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989, entsprechend der zeichnerischen Darstellung im angeschlossenen Plan, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist, festgelegt. II. Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung und in den Plan Einsicht zu nehmen. 4. Anfangs seiner Ausführungen informiert der Bürgermeister über eine Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine bei einzelnen Abgaben. Davon sei auch das Getränkesteuergesetz mit Wirksamkeit vom 1.1.1995 betroffen. Die gegenständliche Novellierung des Getränkesteuergesetzes erfordere nunmehr auch eine Anpassung der derzeit gültigen Getränkesteuerverordnung. Die vom Amt erarbeitete Verordnung über eine Änderung der Getränkesteuerverordnung wird vom Vorsitzenden sodann verlesen. Von den Damen und Herren der Gemeindevertretung wird daraufhin einstimmig nachstehende Verordnung beschlossen: Verordnung über eine Änderung der Getränkesteuerverordnung Die Getränkesteuerverordnung vom 16.9.1993 wird auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 i.d.g. F., in Verbindung mit den §§ 1 und 7 des Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 51/1993 i.d.F., LGBl. Nr. 61/1994, wie folgt abgeändert: -3- a) Der bestehende § 3 wird als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: "(2) Erfolgt die Lieferung von Getränken oder Speiseeis in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter (Haftungspflichtiger) neben einem allfälligen früheren Pächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Die Heranziehung des Haftungspflichtigen zur Entrichtung der Getränkesteuer hat durch Bescheid (Haftungsbescheid) zu erfolgen. Die Haftung des Verpächters ist betragsmäßig mit der Hälfte der im Haftungszeitraum vereinbarten Pachtzinse begrenzt." b) § 4 Abs. 3 hat zu lauten: "(3) Die Getränkesteuer ist vom Steuerschuldner für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, zu entrichten." c) Dem § 4 ist nachstehender Abs. 4 anzufügen: "(4) Erweist sich die Selbstberechnung des Steuerschuldners als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Getränkesteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Getränkesteuerbescheid zu erlassen." d) § 6 lautet wie folgt: "Getränkesteuererklärung Über die gemäß § 5 ermittelte Steuerschuld hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei jener Gemeinde, in deren Gebiet die Lieferung ausgeführt wurde, eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Getränkesteuererklärung über die Berechnungsgrundlagen sowie die Steuerschuld, getrennt für alkoholhaltige und alkoholfreie Getränke sowie für Speiseeis, abzugeben. Im Fall der Aufgabe des Unternehmens ist die Getränkesteuererklärung binnen drei Monaten ab Aufgabe abzugeben. Auf Antrag des Steuerschuldners können diese Fristen von der Gemeinde im erforderlichen Ausmaß verlängert werden." Diese Verordnung tritt mit 1.1.1995 in Kraft. 5. Die vom Arbeitsausschuß für Raumplanung in der Sitzung am 10. November 1994 erarbeiteten Empfehlungen werden vom Bürgermeister anhand der Anträge bzw. den angeschlossenen Planunterlagen vorgetragen. Nach Beantwortung einzelner Detail fragen genehmigt die Gemeindevertretung kurzerhand die vom Arbeitsausschuß ausgesprochenen Empfehlungen und erhebt diese zum Beschluß. Die Genehmigung erfolgt einstimmig. 6. Der Bürgermeister gibt bekannt, daß die Gesamtinvestitionskosten des Bauabschnittes 03 vom Planungsbüro seinerzeit mit S 41.500.000, -errechnet worden sind. Dem betreffenden Förderungsvertrag mit der Österreichischen Kommunalkredit AG sei dann in weiterer Folge nachstehender Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden: Anschlußgebühren: S 7.262.000, -Landesmittel (27, 5%): S 11.413.000, —Darlehen: S 22.825.000, -Gesamtinvestitionskosten:______________ S 41.500.000, —- -4- Aufbauend auf diesem Finanzierungsplan habe die Gemeindevertretung in der Sitzung am 18. November 1993 einer Darlehensaufnahme in Höhe von S 22.825.000, -- bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg zugestimmt. Zwischenzeitlich habe das Land Vorarlberg der Österreichischen Kommunalkredit AG mitgeteilt, daß die ursprünglich vorgesehenen Landesmittel in der Größenordnung von 27, 5% aufgrund der Finanzkraft der Gemeinde Vandans auf 25% reduziert werden. Aus diesem Umstand ergebe sich nunmehr die Notwendigkeit zur Aufstockung des seinerzeitigen Darlehens um weitere S 1.038.000, -- auf nunmehr S 23.863.000, --. Über ausdrückliches Befragen habe die Hypothekenbank des Landes Vorarlberg am 7. dieses Monats die Zusage geäußert, diese Darlehenserhöhung zu den selben Konditionen wie das ursprüngliche Darlehen zu gewähren. In Anlehnung an die bereits am 18. November 1993 getroffene Entscheidung genehmigt die Gemeindevertretung einhellig die Aufstockung des Darlehens bei der Hypothekenbank auf nunmehr S 23.863.000, -- und billigt in diesem Zusammenhange die Annahme des von der Österreichischen Kommunalkredit AG vorgelegten Förderungsvertrages mit der Antragsnummer 9300046. 7. Der Information halber erinnert der Vorsitzende an die von der Gemeindevertretungssitzung am 22. Oktober 1992 genehmigten Grundverkäufe im Zusammenhang mit der Auflassung des Fußweges, Gst.Nr. 2194/2. Aus formalen Gründen habe nunmehr die Gemeindevertretung die vorerwähnte Auflassung des seinerzeitigen "Öffentlichen Gutes" zu verordnen. Um allfällige Mißverständnisse aber auszuräumen weise er daraufhin, daß die in der Sitzung am 22. Oktober 1992 beschlossene Auflassung lediglich das seinerzeitige Gst.Nr. 2194/2 betreffe. Mit dem am 12. Juli 1994 abgeschlossenen Kauf- bzw. Dienstbarkeitsvertrag sei dieses gegenständliche Geh- und Fahrrecht mit einer Breite von 1.20 m auf die neuen Liegenschaften Nr. 328, 336/1 und 346/3 übertragen worden. Dieses mit Vertrag vom 12. Juli 1994 gesicherte Geh- und Fahrrecht werde durch die vorerwähnte Auflassung der Wegparzelle 2194/2 nicht beeinträchtigt und bleibe selbstverständlich weiterhin aufrecht. Die jederzeitige Ausübung dieses Geh- und Fahrrechtes auf den dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaften sei damit weiterhin uneingeschränkt gewährleistet. In der Folge genehmigen die Mitglieder der Gemeindevertretung einstimmig nachstehende VERORDNUNG über die Auflassung des Fußweges, Gst.Nr. 2194/2 Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 17. November 1994, Tagesordnungspunkt 7), unter anderem beschlossen, die bisher im öffentlichen Gut befindliche Weganlage, Gst.Nr. 2194/2, gemäß dem Teilungsplan, GZl. 7294/1991, des Dipl. Ing. Peter Bischofberger, Bludenz, vom 12.6.1991 bzw. 13.7.1993, aufzulassen. 8. Der Bürgermeister berichtet, daß - die Vorarlberger Illwerke AG mit Eingabe vom 27. Oktober 1994 um die Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer kuppelbaren Kabinen-Umlaufbahn in drei Teilstrecken anstelle der bestehenden Zubringerbahnen des Schigebietes Golm angesucht habe. Über dieses Ansuchen finde nunmehr am 22. November 1994 die mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung statt. -5- - die Betreiberin des privaten Seniorenheimes, Frau Darinka Schmidt, am 10. November 1994 den Antrag vom 1. Juli 1994 um Bei Stellung des für die Neuerrichtung eines Altenheimes erforderlichen Grundes aus dem gemeindeeigenen Gst.Nr. 35/3 zurückgezogen habe. In ihrer Begründung habe die Antragstellerin ausgeführt, daß sich die Überlegung zur Neuerrichtung eines Alten-Pflegeheimes im Ortszentrum zwischenzeitlich zerschlagen habe. Soferne eine Neuerrichtung eines Alten-Pflegeheimes erfolge, werde dieses in unmittelbarer Nähe des derzeitigen Heimes zur Ausführung gelangen. - der bisherige Tourismusverband Montafon aus verschiedenen Gründen in seiner Rechtsform verändert werden und hinkünftig in der Rechtsform "Verein" geführt werden solle. Zu diesem Zwecke habe Herr Dr. Manfred Umlauft, öffentlicher Notar in Dornbirn, Vereinsstatuten erarbeitet. Er bitte nunmehr alle Fraktionen der Gemeindevertretung um eine Vorberatung dieses Statutenentwurfes und werde zu diesem Zwecke den Fraktionsobmännern eine Abschrift derselben zukommen lassen. - an der Hauptschule Schruns-Grüt bereits eine Sanierung der Außenhaut des Schul- bzw. Turnhallengebäudes erforderlich werde. Im Voranschlag des Hauptschulverbandes sei dafür ein Betrag von S 1.500.000, -- vorgesehen worden. Als Vertreter im Hauptschulverband habe er der Aufnahme dieses Budgetpostens unter der Bedingung zugestimmt, daß eine Sanierung nur nach Vorlage eines Gesamt-Sanierungskonzeptes in Angriff genommen werden dürfe. Nachdem auch bei der Hauptschule Schruns-Dorf eine größere Sanierung zu erwarten sei, müsse innert der nächsten Jahre mit Millionenaufwänden gerechnet werden. Unter Punkt "Allfälliges" ersucht GV Gerhard Stampfer um Auskunft, wann und mit welcher Beteiligung der Informationsabend betreffend die Wohnanlage "Vandans-Dorf" der Vorarlberger gemeinnützigen Wohnungsbauund Siedlungsgesellschaft stattgefunden habe. In seiner Antwort weist der Bürgermeister darauf hin, daß am 16. November 1994 ein solcher Informationsabend mit reger Beteiligung in der Rätikonhalle stattgefunden habe. Frau Friederike Feurstein regt ihrerseits an, in der Parzelle Untervens ebenfalls eine Altstoff-Sammelinsel zu situieren. Vom Bürgermeister wird in diesem Zusammenhange erwähnt, daß bereits vor Jahren ein geeigneter Standort zur Aufstellung einer solchen Altstoff-Sammelinsel gesucht worden sei. Leider habe sich damals kein idealer Standort finden lassen. Nach den mäßigen Erfahrungen bei den übrigen Altstoff-Sammelinseln stelle sich nunmehr ohnehin die Frage nach deren Auflassung. Mit Befremden müsse Zusehens festgestellt werden, daß diese Altstoff-Sammelinseln als Abfalldepot mißbraucht werden. Die Entsorgung dieser widerrechtlich abgelagerten Abfälle verursache der Gemeinde beträchtliche Kosten. Aus diesem Grunde prüfe er derzeit die Errichtung einer Großstation beim Bauhof und die Auflassung dieser dezentralen Sammelstellen. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 20.45 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: